Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. BLw 9/00

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2000, 1118

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[X.] 9/00vom20. September 2000in der [X.] die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat am [X.] 2000 durch [X.] Dr. [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] -beschlossen:[X.] gegen den undatierten, auf die mündlicheVerhandlung vom 14. Dezember 1999 ergangenen Beschluß desSenats für [X.] des [X.] wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Erben der [X.] die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt12.675,08 DM.Gründe:[X.] verstorbene Antragstellerin hat [X.] nach [X.] aus ihrer früheren Mitgliedschaft in der LPG"[X.]", B. , und späteren hieraus hervorgegangenen [X.] geltend gemacht. Die Antragsgegnerin ist Rechtsnachfolgerin der- 3 -zuletzt durch Zusammenschluß entstandenen LPG ([X.]) "[X.]. M. ",M. Das Landwirtschaftsgericht hat dem [X.] von 21.274,60 DMin Höhe von 19.131,35 DM entsprochen. Das [X.] hat diese Ent-scheidung in Höhe von 17.925,30 DM nebst Zinsen aufrechterhalten. Mit der- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Zu-rückweisung des Antrags, soweit er einen Betrag von 5.250,22 DM übersteigt.[X.] Eine Unterbrechung des Verfahrens ist durch den [X.]od der [X.] nicht eingetreten. Das Gesetz über die Angelegenheiten derfreiwilligen Gerichtsbarkeit kennt eine dem § 239 ZPO entsprechende Rege-lung nicht (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 12 Rdn. 79m.w.[X.]). Das gilt auch für das Verfahren in [X.] (Barnstedt/[X.], [X.], 5. Aufl., § 9 Rdn. 97). Ob in solch einem Fall die [X.] wegen zu ermitteln und zu beteiligen sind (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO; im Antragsverfahren verneinend [X.], [X.], 2. [X.] § 8 Rdn. 37), kann hier dahinstehen, da die Rechtsbeschwerde unzulässigist (s. im folgenden) und infolgedessen Rechte der Erben nicht berührt werden.Mit Rücksicht darauf besteht auch kein Rechtsschutzinteresse für den Antragder Antragsgegnerin auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung, ob [X.] der früheren Antragstellerin das [X.] 4 -2. [X.] ist nicht statthaft. Da sie das [X.] nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und ein Fall des § 24Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen [X.] (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zulässig. Diese lie-gen jedoch nicht vor; die Antragsgegnerin hat keinen Abweichungsfall im Sinnedieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher [X.], 149 ff).Sie macht lediglich geltend, das Beschwerdegericht sei bei der Über-nahme der Bewertungsmethoden des Sachverständigen einer "gravierendenFehleinschätzung der Rechtslage" unterlegen und sei von "den klaren gesetzli-chen Grundlagen und den dazu ergangen [X.] für die [X.] nach dem [X.]" abgewichen. Damit macht sieeinen Rechtsfehler geltend, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung - fürsich genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt (vgl. schonBeschl. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328). Daß das Be-schwerdegericht einen im Widerspruch zu der Senatsrechtsprechung stehen-den abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, zeigt sie nicht auf und ist [X.] ersichtlich.II[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 44, 45 [X.]. Das Gesetz siehtkeine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-- 5 -che der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden da-von nicht berührt.[X.][X.]

Meta

BLw 9/00

20.09.2000

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. BLw 9/00 (REWIS RS 2000, 1118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1118

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