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PDF anzeigen[X.] vom 1. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2008 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] hat das Vorliegen eines sonstigen minderschweren Falls des Totschlags im Sinne des § 213 StGB verneint. Den sich aus § 212 StGB ergebenden Strafrahmen hat es gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und weiter nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und ist von einem Strafrah-men von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten ausgegangen. Es hat dabei nicht erkennbar geprüft, ob bereits unter Heranziehung eines der be-jahten vertypten Milderungsgründe in Verbindung mit den allgemeinen [X.] ein sonstiger minderschwerer Fall des § 213 StGB vorliegt. Dies ist nicht bedenkenfrei, da sich durch die mögliche Strafmilderung mittels des weiteren vertypten [X.] ein günstigerer Strafrahmen - drei Mona-te bis sieben Jahre sechs Monate - hätte ergeben können (vgl. [X.], 105 sowie [X.], 173 f.). Der Senat schließt jedoch mit Rücksicht auf das festgestellte Tatgeschehen und die sonstigen [X.] aus, dass die verhängte moderate [X.] von drei Jahren von Erwägungen zur - geringfügig - höheren Unter- bzw. [X.] des Strafrahmens beeinflusst war. Fischer [X.][X.]
Meta
01.10.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. 2 StR 344/08 (REWIS RS 2008, 1656)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1656
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