Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. 2 ARs 320/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2381

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[X.]/09 2 [X.] vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u. a. [X.].: 740 Js 1889/05 10 Ds Amtsgericht [X.] [X.].: 740 Js 1889/05 Staatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 22. Juli 2009 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem [X.] übertragen. Gründe: Die Übertragung des Verfahrens ist aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 26. Juni 2009 angeführten Gründen sachgerecht. 1 Rissing-van Saan Athing Rothfuß Appl Schmitt

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2 ARs 320/09

22.07.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. 2 ARs 320/09 (REWIS RS 2009, 2381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2381

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