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PDF anzeigen[X.]/09 2 [X.] vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u. a. [X.].: 740 Js 1889/05 10 Ds Amtsgericht [X.] [X.].: 740 Js 1889/05 Staatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 22. Juli 2009 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem [X.] übertragen. Gründe: Die Übertragung des Verfahrens ist aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 26. Juni 2009 angeführten Gründen sachgerecht. 1 Rissing-van Saan Athing Rothfuß Appl Schmitt
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22.07.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. 2 ARs 320/09 (REWIS RS 2009, 2381)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2381
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 139/15 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 288/09 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 139/15 (Bundesgerichtshof)
Strafvollstreckung: Fortdauer der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung
2 ARs 203/09 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 261/09 (Bundesgerichtshof)
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