Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. VIII ZB 26/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1437

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[X.] ZB 26/07 vom 16. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] ist nach § 522 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn der [X.] zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die [X.] erreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur hinsichtlich ei-nes Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die [X.]ssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat (Bestätigung von [X.], Urteil vom 19. Februar 1976 - [X.], [X.] 1976, 815 f.). [X.], Beschluss vom 16. Oktober 2007 - [X.] 26/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die von der Streithelferin geführte Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 12. Februar 2007 wird auf Kosten der Streithelferin als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.110,98 • Gründe: [X.] Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Waren, die sie in Rechnungen vom 30. November 2004 und vom 23. Dezember 2004 in zahlreichen Positionen aufgelistet hat. Das Amtsgericht hat die Beklagte verur-teilt, an die Klägerin 4.110,98 • nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen hat die [X.] Berufung eingelegt und angekündigt, Abänderung des Urteils und Ab-weisung der Klage zu beantragen. Zur Begründung ihrer Berufung hat sie aus-geführt, dass die Klägerin Positionen fehlerhaft berechnet habe, die zurückge-geben worden seien; sie hat dies für sechs Positionen der Rechnung vom 23. Dezember 2004 unter Hinweis darauf näher dargelegt, dass diese [X.] - 3 - rechnungen nur exemplarisch und nicht vollständig seien. Im Übrigen hat sie auf ihren gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag verwiesen. 2 Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hierzu hat das Berufungsgericht - unter Hinweis auf ein Urteil des [X.] vom 19. Februar 1976 ([X.], [X.] 1976, 815 f.) - ausgeführt: [X.] sei entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht hin-reichend begründet. Soweit ein Berufungsantrag gestellt werde, dessen Wert oberhalb der [X.] liege, müsse die Berufungsbegründung sich auf Sachverhalte beziehen, deren Wert ebenfalls über der [X.] liege. Die Beklagte habe jedoch den Wert der angeblichen Fehlberechnungen der Klägerin nicht dargetan und den Wert des [X.] nicht ge-mäß § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht. I[X.] Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbe-schwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde auf-geworfenen Rechtsfragen sind entweder nicht entscheidungserheblich oder nicht klärungsbedürftig, weil sie von der Rechtsprechung des [X.] bereits beantwortet sind. 3 [X.] ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzli-chen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Diese Voraussetzung ist hier, 4 - 4 - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, erfüllt. Die [X.] ist zum ganz überwiegenden Teil nicht in der gesetzlichen Form begründet (dazu 1) und im Übrigen nicht statthaft (dazu 2). 5 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die [X.]sbegründung allerdings insoweit der gesetzlichen Form, als sie die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Erklärung enthält, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt wer-den ([X.]). Die Beklagte hat angekündigt, Abänderung des Urteils und Abweisung der Klage zu beantragen, und hat damit erklärt, das gesamte Urteil anfechten und die vollständige Abweisung der Klage beantragen zu [X.]. [X.]sbegründung muss aber nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO darüber hinaus die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entschei-dung ergibt. Nach dieser Bestimmung ist - insoweit in Übereinstimmung mit § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF - die auf den Streitfall bezogene Darlegung [X.], in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält ([X.], Urteil vom 26. Juni 2003 - [X.], NJW 2003, 2532, unter [X.]). Im Falle einer umfassenden Anfechtung des gesamten Urteils ist die Berufung daher unzulässig, soweit die [X.] das Urteil bezüglich eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht in Frage stellt (vgl. zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF [X.], Urteile vom 11. November 1999 - [X.], [X.], 1015, unter [X.], vom 13. November 1997 - [X.], [X.], 1081, unter [X.] b, und vom 13. Februar 1997 - [X.], NJW 1997, 1309, unter [X.], jeweils m.w.[X.]). So verhält es sich hier. 6 - 5 - In der Berufungsbegründung ist zwar ausreichend dargelegt, dass sechs näher bezeichnete [X.] fehlerhaft berechnet worden seien, weil die betreffenden Waren zurückgegeben worden seien. Insoweit entspricht die Berufungsbegründung den Formanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Hinsichtlich der übrigen [X.] beinhaltet jedoch we-der der Hinweis, dass die dargelegten Fehlberechnungen nur exemplarisch und nicht vollständig seien, noch der pauschale Verweis auf den gesamten erstin-stanzlichen Sachvortrag einen hinreichend konkreten Angriff gegen das [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2000 - [X.], [X.], 1576, unter II). Insoweit ist die Berufung daher unzulässig. Dieser Mangel kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auch nicht mehr geheilt wer-den. 7 2. Soweit die Berufung in der gesetzlichen Form begründet ist, ist sie nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht statthaft, weil der Wert des [X.] insoweit sechshundert Euro nicht übersteigt. Die sechs Positionen, für die näher dargelegt ist, dass sie zu Unrecht in Rechnung gestellt worden seien, belaufen sich auf insgesamt nur 94,60 • und damit auf einen Betrag weit unterhalb der [X.]. 8 Zwar kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des [X.] die [X.] erreicht, da ein die Berufungs-summe unterschreitender Berufungsantrag noch bis zum Schluss der mündli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf einen die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Umfang erweitert werden kann; solan-ge diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung deshalb nicht mit der [X.] als unzulässig verworfen werden, die [X.] sei nicht erreicht 9 - 6 - (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - [X.] 36/04, NJW-RR 2005, 796, unter II 2 a). 10 Etwas anderes gilt aber, sobald feststeht, dass eine Erweiterung des die [X.] unterschreitenden [X.] ausgeschlossen ist. So verhält es sich hier. Eine Erweiterung des [X.] kann nur auf schon in der Berufungsbegründung angeführte Gründe gestützt werden. Da die [X.]sbegründung sich nur mit den sechs näher bezeichneten [X.] auseinandersetzt, wäre eine Erweiterung des [X.] auf weite-re [X.] nicht von der fristgerecht eingereichten [X.] gedeckt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004, aaO). 3. Aus diesem Grunde ist, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 19. Februar 1976 - [X.], [X.] 1976, 815 f.) zutreffend erkannt hat, die Berufung - schon dann - als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungskläger - wie hier - zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die [X.] erreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die [X.] nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat. 11 - 7 - II[X.] 12 Die Kosten des [X.] sind entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO der Streithelferin und Rechtsbeschwerdeführerin aufzuerlegen ([X.] 49, 183, 195 f. m.w.[X.]). Ball [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.11.2006 - 47 C 396/06 - [X.], Entscheidung vom 12.02.2007 - 9 S 100/06 -

Meta

VIII ZB 26/07

16.10.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. VIII ZB 26/07 (REWIS RS 2007, 1437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1437

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