Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. IV ZB 15/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1204

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
15/11
vom

23. November 2011

in der
Nachlasssache
Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

BGB § 1964; FamFG § 17

1.
Gegen den Beschluss über die Feststellung des Erbrechts des Fiskus nach §
1964 Abs. 1 BGB ist die befristete Beschwerde nach § 58 Abs. 1, §
63 Abs.
1 FamFG eröffnet.
2.
Enthält der Beschluss des Nachlassgerichts nicht die erforderliche Rechtsbehelfs-belehrung nach § 39 FamFG, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach § 17 Abs. 1 und 2 FamFG nur bei Kausalität zwischen der fehlenden oder unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumnis in Betracht ([X.] an [X.] vom 23. Juni 2010 [X.], [X.], 1425). Daran mangelt es nicht nur bei einer anwaltlich vertretenen Partei, sondern auch bei [X.] sach-
und rechtskundigen Behörde (hier: Bezirksregierung), in deren Zustän-digkeitsbereich die Abwicklung von in den Nachlass des [X.] fallenden [X.] fällt.

[X.], Beschluss vom 23. November 2011 -
IV ZB 15/11 -
OLG [X.]

AG Siegburg

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt, die [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 23. November 2011

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
1 gegen den Beschluss des
2.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
August 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

[X.]: 65.000

Gründe:

[X.] Der zwischen dem
28.
und 29.
März 2010 verstorbene Erblasser hinterließ keine letztwillige Verfügung. Seine Ehefrau und seine Mutter schlugen
die Erbschaft durch Erklärungen
gegenüber dem Nachlassge-richt vom 29.
April 2010
und
6.
Mai 2010 aus. Der Beschwerdegegner, der Bruder des Erblassers, der im Zeitpunkt des [X.] seinen Wohn-sitz auf [X.] ([X.]) hatte, schlug durch notariell beglaubigte Er-klärung vom 17.
September 2010, beim Nachlassgericht eingegangen am 21.
September 2010, die Erbschaft ebenfalls aus. Mit Beschluss vom 22.
September 2010 stellte das Nachlassgericht das Erbrecht des Fiskus gemäß §
1964 BGB fest. Dieser nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde der Beschwerdeführerin, der für die [X.]
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lung von in den Nachlass des [X.] fallenden Erbschaften zuständige Behörde
am 24.
September 2010 zugestellt. Diese legte mit Schriftsatz vom 16.
Dezember 2010, beim Nachlassgericht eingegangen
am 21.
Dezember 2010, Beschwerde ein und berief sich darauf, sie sei nicht Erbin geworden, da der Beschwerdegegner die Erbschaft nicht rechtzei-tig ausgeschlagen und schon vor der Ausschlagungserklärung ange-nommen
habe.

Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab. Auf einen Hin-weis des [X.] bezüglich einer Verfristung des Rechtsmit-tels
vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, ihr stehe gegen den [X.] nach §
1964 BGB die unbefristete Beschwerde zu. Hilfsweise hat sie Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiederein-setzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, den Antrag der Beschwerdeführe-rin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen sowie ih-ren weiteren Antrag auf Abänderung des Beschlusses des [X.] nach §
48 Abs.
1 FamFG als unzulässig verworfen. Hiergegen rich-tet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin [X.], ihr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu gewähren.

I[X.] Die gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthafte und auch nach §
71 FamFG im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Beschwerde
gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 22.
September 2010 ist nicht fristgerecht eingelegt worden.

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4
-

a) Gegen den Beschluss nach §
1964 BGB, durch den festgestellt wird, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, ist die [X.] Beschwerde gemäß §
58 Abs.
1, §
63 Abs.
1, 3 FamFG eröffnet, die innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des [X.] einzulegen ist ([X.]/[X.], 5.
Aufl. §
1964 Rn.
12; [X.]/[X.], BGB 13.
Aufl. §
1964 Rn.
3; [X.]/[X.], BGB 70.
Aufl. §
1964 Rn.
2). Diese durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit vom 17.
Dezember 2008 (BGBl.
I S.
2586), gültig seit dem 1.
September 2009, eingeführte befristete Beschwerde hat für die dort
geregelten Verfahren die bisherige unbefristete einfache Be-schwerde abgelöst (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S.
205). Lediglich im Grundbuch-
und [X.] besteht noch die Möglichkeit einer unbefristeten Beschwerde. Für den Bereich des Nachlassverfahrens
hat der Gesetzgeber demgegenüber keine Ausnahme von der befristeten Beschwerde vorgesehen. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung sowie der möglichst frühzeitigen Rechtsklarheit für alle Beteiligten über den dauerhaften Bestand der Entscheidung und bezweckt eine Verfahrens-vereinfachung (BT-Drucks. aaO). Auch der Fiskus muss mithin innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.]es gemäß §
1964 BGB die befristete Beschwerde einlegen. Der Lauf dieser Be-schwerdefrist ist unabhängig davon, ob der angefochtene Beschluss mit der nach §
39 FamFG vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Fehlt diese
wie hier

so kommt lediglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §
17 FamFG in Betracht (vgl. auch BT-Drucks. aaO S.
183).

b) Ohne Erfolg macht
die Beschwerdeführerin demgegenüber gel-tend, die Einhaltung der Monatsfrist führe bei ihr zu erheblichen Proble-5
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5
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men und unbilligen Ergebnissen, weil sie als Außenstehende in einem Erbfall häufig noch zusätzliche Informationen im familiären Umfeld einho-len und mit den betroffenen Personen Kontakt aufnehmen müsse. Diese Ermittlungen seien oft innerhalb der Monatsfrist nicht abzuschließen. Die Schwierigkeiten des Fiskus bei der Aufarbeitung des Sachverhalts sowie der Klärung, ob nicht doch andere Erben in Betracht kommen, rechtferti-gen aber keine Abweichung von der eindeutigen gesetzlichen Regelung. Hierdurch kommt es auch nicht zu unbilligen und der materiellen [X.] nicht entsprechenden Ergebnissen. Hat der Fiskus Zweifel, ob er gesetzlicher Erbe nach §
1936 BGB ist und der [X.] gemäß §
1964 BGB daher zu Recht ergangen ist, so bleibt es ihm [X.], zunächst fristwahrend Beschwerde einzulegen und um die [X.] einer gesonderten Frist zur Begründung der Beschwerde nach §
65 Abs.
2 FamFG zu ersuchen. Bestehen
für den Fiskus innerhalb der Beschwerdefrist keine Zweifel daran, dass er Erbe ist,
und haben sich

wie hier
behauptet

diese Erkenntnisse erst nach Fristablauf ergeben, so kommt nach
§
48 Abs.
1 FamFG eine Abänderung des ursprünglichen [X.]es in Betracht. Für dieses neue Verfahren ist das Nachlassgericht erstinstanzlich zuständig.

c) Soweit die Beschwerdeführerin weiter darauf verweist, der Fis-kus müsse häufig Steuermittel aufwenden, etwa zur Erfüllung von [X.] bei in den Nachlass fallenden Grundstücken, so ist es gerade Sinn und Zweck des gesetzlichen Erbrechts des Staates nach §
1936 BGB,
herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ord-nungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern ([X.]/[X.], §
1936 Rn.
2). Wird später ein anderer Erbe festgestellt, so steht dem Fiskus diesem gegenüber ein Anspruch auf Ersatz seiner [X.] und Aufwendungen gemäß §
2022 BGB zu. Das Risiko, einen 7
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derartigen Anspruch wegen Vermögenslosigkeit des wahren Erben nicht realisieren zu können, ist keine Besonderheit des gesetzlichen Erbrechts des Fiskus und rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz der befristeten Beschwerde.

d) Schließlich begründet der
[X.] nach §
1964 Abs.
2 BGB ohnehin lediglich die Vermutung dafür, dass der Fiskus [X.] Erbe ist. Durch diesen Beschluss werden weder das Erbrecht des Staates begründet noch Erbrechte bislang unermittelt gebliebener vorrangiger Erben ausgeschlossen ([X.] NJW-RR 2011, 1379, 1381; [X.]/[X.], §
1964 Rn.
9; [X.]/[X.], BGB [2008] §
1964 Rn.
13; [X.]/[X.]
aaO
Rn.
1; [X.]/[X.]
aaO Rn.
2). Der [X.] hat also keine [X.] Wirkung und schließt weder eine anderweitige Feststellung des tat-sächlichen Erben im Wege des [X.] noch die Erteilung eines Erbscheins mit abweichender Erbfolge aus ([X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO Rn.
3). Der Beschluss nach §
1964 BGB kann bei Vorliegen
neuer Tatsachen von Amts wegen aufgehoben wer-den. Für eine zeitlich unbefristete Beschwerde des Fiskus besteht daher auch aus diesem Grund keine Veranlassung.

2. Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§
17 Abs.
1 FamFG wegen Versäumung der Beschwerdefrist kommt nicht in [X.].

a) Zwar enthielt der Beschluss des Nachlassgerichts vom 22.
Sep-tember 2010 entgegen §
39 FamFG keine Rechtsmittelbelehrung. Nach §
17 Abs.
2 FamFG wird ein Fehlen des Verschuldens bei Einhaltung [X.] gesetzlichen Frist vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung un-8
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terblieben oder fehlerhaft ist. Diese Regelung dient in erster Linie dem Schutz des rechtsunkundigen Beteiligten an der Versäumung der Frist (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Juni 2010
[X.], [X.], 1425 unter II 2 a). Demgegenüber ist ein Rechtsirrtum etwa durch eine anwaltlich vertretene Partei in der Regel verschuldet und steht einer Wiedereinsetzung entgegen ([X.] aaO; [X.] in [X.],
FamFG 2.
Aufl. §
17 Rn.
25, 25a). Hierbei kann die Frage, ob die Vermu-tungswirkung des §
17 Abs.
2 FamFG bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung widerlegbar ist oder nicht, offen bleiben (für ei-ne unwiderlegbare Vermutung [X.] aaO Rn.
29; [X.], FamFG 17.
Aufl. §
17 Rn.
36; a.A.
Baumbach/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 70. Aufl. §
17 FamFG Rn.
5). Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der §§
17, 39 FamFG ausdrücklich die bisherige Rechtsprechung des [X.] zum Verfassungsgebot einer Rechtsmittelbelehrung in [X.] aufgegriffen ([X.], Beschluss vom 2.
Mai 2002
[X.], [X.]Z 150, 390, 396; BT-Drucks.
16/6308 S.
183). Hierbei
hat er insbesondere auf die vom [X.] [X.] Rechtsprechung zu §
44 Satz
2 StPO hingewiesen, die einen ur-sächlichen Zusammenhang zwischen [X.] und Fristver-säumnis erfordert ([X.] aaO 399; BT-Drucks. aaO). Hieraus folgt, dass eine Wiedereinsetzung in denjenigen Fällen ausgeschlossen ist,
in de-nen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf. Auf diese Weise wird vor allem der geringeren Schutzbedürftigkeit anwaltlich ver-tretener Beteiligter Rechnung getragen (BT-Drucks. aaO).

Dementsprechend geht die ganz überwiegende Auffassung davon aus, dass es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der [X.] Rechtsmittelbelehrung und der Versäumung der [X.]
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-

frist fehlt, wenn der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten war ([X.], Beschluss vom 23.
Juni 2010 aaO; [X.], 986; [X.] 2011, 387; [X.] [X.], 2011; [X.] [X.], 1691; [X.] aaO Rn.
37; [X.], FamFG 2.
Aufl. §
17 Rn.
3; Bahrenfuss, FamFG, §
17 Rn.
11; [X.] aaO Rn.
31
f.; [X.], [X.], 465, 467, 473; a.[X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO). Von einem Rechtsanwalt kann und muss erwartet werden, dass er selbst die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsmittels, insbesondere die zu wahrenden Fristen kennt. Auch in [X.] bei Änderung der Gesetzeslage hat
der Rechtsanwalt die einzuhaltenden Fristen gegebenenfalls mit erhöhter Aufmerksamkeit zu überprüfen.

b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht diese Grundsätze auf die Beschwerdeführerin als [X.]-Mittelbehörde übertragen, in deren [X.] die Abwicklung von Erbschaften des [X.] fällt. Sie wird daher regelmäßig aufgrund der ihr zugewiesenen Aufgaben mit der [X.] befasst, ob ein Erbrecht des Fiskus nach §
1936 BGB in Betracht kommt und ein [X.] nach §
1964 BGB zu ergehen hat. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, sich selbst darüber Kenntnis zu verschaffen, ob und gegebenenfalls in-nerhalb welcher Fristen sie einen Beschluss, durch den das Erbrecht des Fiskus
festgestellt wird, angreifen kann. Es handelt sich um im [X.] wiederkehrend anfallende Vorgänge. Sie muss sich daher die für ihre tägliche Arbeit benötigte [X.] selbst beschaffen. Insbesondere durfte
sie sich nicht darauf verlassen, dass entsprechend der früheren Rechtslage gegen den [X.] nach §
1964 BGB die unbefristete Beschwerde fort galt. Die [X.] Beschwerde nach §§
58, 63 FamFG war durch die [X.]
-
9
-

form bereits mit Wirkung zum 1.
September 2009 und damit mehr als ein Jahr vor der Zustellung des Beschlusses des [X.] worden.

Es kommt auch nicht darauf an, ob diese neue gesetzliche Rege-lung dem konkreten Sachbearbeiter tatsächlich bekannt war. Vielmehr fällt es in die Organisationszuständigkeit der Beschwerdeführerin als für die zur Abwicklung in den Nachlass des [X.] fallender
Erbschaften zuständige Behörde,
geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die entsprechende [X.] bei den Mitarbeitern vorhanden ist. [X.] bestand umso mehr Veranlassung, als die Beschwerdeführerin so-wohl das Verfahren vor dem Nachlassgericht als auch vor dem Be-schwerdegericht selbst und ohne anwaltliche Vertretung betreiben konn-te

10 Abs.
1 FamFG). Sogar
im Verfahren
der Rechtsbeschwerde vor dem [X.] muss die Beschwerdeführerin sich nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten [X.]. Vielmehr ist hier eine Vertretung durch eigene Beschäftigte mit Be-fähigung zum Richteramt möglich (§
10 Abs.
4 Satz
2
FamFG). Gerade wegen dieser nicht bestehenden Pflicht zur anwaltlichen Vertretung hatte die Beschwerdeführerin umso mehr Anlass,
dafür zu sorgen, dass ihre Mitarbeiter über die erforderliche [X.] hinsichtlich der [X.] Fristen verfügen. Einem rechtsunkundigen Beteiligten, für den die Regelung des §
17 Abs.
2
FamFG
in erster
Linie vorgesehen ist, kann die Beschwerdeführerin nicht gleichgestellt werden.

c) Kommt mithin bereits aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, so kann die weitere Frage, ob es an der Ursächlichkeit der fehlenden Rechtsmittelbelehrung für die ver-spätete Rechtsmitteleinlegung bereits deshalb fehlt, weil die Beschwer-13
14
-
10
-

deführerin innerhalb der Beschwerdefrist zunächst keinen
Anlass dazu hatte, an der Richtigkeit des [X.]es zu zweifeln,
oder ob sie bei erfolgter Belehrung
zumindest vorsorglich Beschwerde einge-legt hätte, offen bleiben.

3. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde schließlich einen [X.] gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, weil das Nachlassgericht die Beschwerdeführerin nicht gemäß §
37 Abs.
2 FamFG vor Erlass des [X.]es beteiligt und angehört habe. Der gerügte [X.] betrifft nur das erstinstanzliche Verfahren und nicht die im Verfahren der Rechtsbeschwerde allein zu beurteilende Entscheidung des [X.]. Ein eigenständiger Verstoß des [X.] gegen Art.
103 Abs.
1 GG liegt nicht vor und kommt schon [X.] nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin bereits die Frist für die Beschwerde versäumt hat.

15
-
11
-

Die Kostenentscheidung beruht auf §
84 FamFG.

Dr. [X.]Harsdorf-Gebhardt Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.10.2010 -
48 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.08.2011 -
2 Wx 114/11 -

16

Meta

IV ZB 15/11

23.11.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. IV ZB 15/11 (REWIS RS 2011, 1204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1204

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZB 15/11

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