Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. I ZR 143/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3959

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. März 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 1; [X.] Art. 1 § 1 Abs. 1, § 5 Nr. 1Auch beim [X.] kann für die Einstufung als erlaubnispflichtigeRechtsbesorgung angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche recht-lich durchdrungen sind und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohnerechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt,nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abge-stellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des [X.] -beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um [X.] um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oderder Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung be-nötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann.[X.], [X.]. v. 13. März 2003 - [X.] - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. März 2003 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 7. Juni 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Rechtsanwaltskammer nimmt die [X.] wegen [X.] gegen das [X.] ([X.]) und das UWG auf Unter-lassung in [X.] 4 -Die [X.] sind [X.] (Genealogen). Sie bezeichnen ihreGeschäftstätigkeit als "Internationale Erbenermittlungen, Bearbeitung von [X.]angelegenheiten". Über eine Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 [X.] verfügen sienicht.Mit Schreiben vom 29. Januar 1999 übersandten die [X.] einer er-mittelten Erbin den Entwurf einer Honorarvereinbarung sowie einer Vollmacht.Nach dieser sollten die [X.] ermächtigt sein, die Erbin in allen den [X.] betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, Ermittlungen von Verwandt-schaftszusammenhängen durchzuführen, entsprechende Beweismittel zu be-schaffen, für die Erbin [X.] jeder Art vorzunehmen, Eintra-gungen in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, die Werte in [X.] zu nehmen, darüber zu quittieren und Entlastung zu erteilen.Die Klägerin erblickt hierin einen Verstoß der [X.] gegen Art. 1 § 1Abs. 1 [X.] und damit zugleich gegen § 1 UWG. Der Text der übersandtenVollmacht weise aus, daß sich an die von den [X.] betriebene, erlaubnis-frei zulässige Erbenermittlung eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung [X.] im Rahmen der Nachlaßabwicklung, insbesondere durch dieVornahme von [X.], die Bewilligung und Beantragung [X.] in das Grundbuch, die Annahme von Werten sowie deren [X.] und die Erteilung von Entlastung anschließe.Die Klägerin hat beantragt,die [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittelzu verurteilen, es zu unterlassen, in [X.] und rechtsbesorgend tätig zu werden, [X.] zu unterlassen,- 5 -[X.] jeder Art für potentielle Erben vorzunehmen,Eintragungen in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen,Entlastungen zu erteilen, soweit keine Erlaubnis nach dem [X.] vorliegt.Die [X.] sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen,die Vorbereitung eines Erbscheinsantrags, die in der Vollmacht enthaltenenVollmachtshandlungen, mit denen der Erbe jeden Dritten beauftragen könne,sowie das Entgegennehmen von Werten stellten keine Rechtsberatung dar.Soweit dem Nachlaßpfleger Entlastung erteilt werde oder Grundbuchanträge zustellen seien, handele es sich um völlig untergeordnete Tätigkeiten, die keinerErlaubnis bedürften. Zumindest aber seien diese Tätigkeiten im Rahmen desArt. 1 § 5 [X.], der am Schutz des Berufsbildes des Genealogen orientiertverfassungskonform auszulegen sei, zulässig.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.]ist ohne Erfolg geblieben ([X.] [X.] 2001, [X.] der Revision verfolgen die [X.] ihren Antrag auf Klageabwei-sung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision [X.] 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachtenUnterlassungsanspruch für gemäß § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 [X.] begrün-det erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:Die [X.] stellten im [X.] nicht mehr in Abrede, daßdie Tätigkeiten, die sie nach der von ihnen an ermittelte Erben übersandtenVollmacht im Geschäftsverkehr anbieten würden, Rechtsbesorgungen i.S. vonArt. 1 § 1 [X.] darstellten. Der geschäftsmäßigen Besorgung fremderRechtsangelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift unterfielen alle Tätigkeiten,die darauf gerichtet und geeignet seien, konkrete fremde Rechte zu verwirkli-chen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Der in Art. 1 § 1Abs. 1 [X.] normierte Erlaubnisvorbehalt für rechtsberatende und rechtsbe-sorgende Tätigkeiten sei mit Art. 12 [X.] vereinbar. Für eine Anwendung desArt. 1 § 5 Nr. 1 [X.] fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusam-menhang zwischen der erlaubnisfreien Erbenermittlung und der danach [X.] konkreten Rechtsberatung. Die Rechtsanwaltschaft verfüge auch überdie erforderliche Kompetenz für die rechtsbesorgende und rechtsberatende Tä-tigkeit im Rahmen einer Nachlaßabwicklung. Die Heranziehung des Rechtsbe-ratungsgesetzes scheide ferner nicht deshalb aus, weil Rechtsanwälte [X.] eines Erfolgshonorars unterlägen. Der dem Beschluß des [X.] vom 29. Oktober 1997 ([X.] 97, 12) zugrundeliegendeSachverhalt sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar, da es dort um eine einfa-che kaufmännische Hilfstätigkeit gegangen sei, die keine Rechtskenntnisse [X.] habe. Die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Nachlaßabwicklung [X.] eine substantielle Rechtsberatung dar, die nicht erlaubnisfreidurchgeführt werden dürfe. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin erstrecke- 7 -sich auch auf das Entgegennehmen von [X.], deren Quittierung unddie Erteilung der Entlastung; denn diese Tätigkeiten stünden typischerweise [X.] mit der den [X.] verbotenen Abwicklung von Nachlässenim Rahmen einer Erbauseinandersetzung.I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Keine Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht vonder Klagebefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausgegangen i[X.]Denn die Klägerin macht geltend, daß die [X.] wettbewerbswidrig han-deln, soweit sie sich mit den von ihnen angebotenen Nachlaßregulierungen [X.] mit den Mitgliedern der Klägerin stellen (vgl. [X.], [X.]. v.30.4.1997 - [X.], [X.], 914, 915 = [X.], 1051 - Die Be-sten II).2. Der Klageantrag ist jedoch in seiner abstrakten Form nicht hinreichendbestimmt und daher unzulässig. Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil [X.] genügt zwar den Anforderungen an die Bestimmtheit; das dort um-schriebene Verhalten verstößt aber nicht stets gegen das [X.]. Eine Reduzierung des Antrags auf die stets verbotenen Verhaltensweisenist in der Revisionsinstanz nicht möglich.a) Mit Recht rügt die Revision aber, daß der Klageantrag mit dem ab-strakt gefaßten Klagebegehren ("in [X.] rechtsberatendund rechtsbesorgend tätig zu werden") und damit auch der ihm entsprechende[X.]eilsausspruch den Bestimmtheitsanforderungen der § 253 Abs. 2 Nr. 2,§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht [X.] 8 -Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß ein Unterlassungsantrag - und nach§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefaßtsein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entschei-dungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte [X.] kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht [X.] dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt ([X.] Rspr.; vgl. [X.], [X.]. 24.11.1999 - [X.], [X.], 438, 440 = [X.], 389 - [X.]; [X.]. v. 6.12.2001 - I ZR 101/99,[X.], 993, 994 = [X.], 970 - Wie bitte?!, m.w.[X.]). Unterlassungs-anträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, erfüllen [X.] nur ausnahmsweise. So ist ein entsprechender Verbotsantragdann hinreichend bestimmt, wenn bereits der gesetzliche [X.] entsprechend eindeutig und konkret gefaßt ist und auch zwischen [X.] kein Streit besteht, welche von mehreren Verhaltensweisen ihm un-terfällt (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 482,483 - Ortspreis [insoweit in [X.]Z 118, 1 nicht abgedruckt]; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 3. Aufl., Vor § 13 [X.]. 284 m.w.[X.]). Dasselbe gilt, wenn [X.] einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärtund daher allein zu prüfen ist, ob der den Wortlaut der Norm wiederholendeKlageantrag zu weit geht und mithin insoweit unbegründet ist (vgl. [X.], Anm.zu [X.] LM § 13 UWG Nr. 101 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträ-ge), sowie dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, daß er nicht [X.] im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit sei-nem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert([X.], [X.]. [X.], [X.], 529, 531 = [X.] - [X.]). Diesen Anforderungen entspricht der [X.] abstrakte Teil des Klageantrags [X.] -b) Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Klageantrags ist zwar hin-reichend bestimmt, geht aber sachlich zu weit. Die dort angeführten Beispiels-fälle dienen zum einen dazu, das in erster Linie begehrte abstrakte Verbot zuerläutern; sie sollen zum anderen deutlich machen, daß Gegenstand des [X.] und damit Streitgegenstand nicht allein das umfassende abstrakteVerbot sein sollte, sondern - quasi hilfsweise - jedenfalls die Unterlassung [X.] beanstandeten Verhaltensweisen (vgl. [X.], [X.]. v. 8.10.1998 - [X.]/97, [X.], 509, 511 - Kaufpreis je nur 1,-- DM; [X.], Wettbewerbs-rechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., [X.]. 51 [X.]. 36 f., je m.w.[X.]). [X.] konkretisierten Form ist der Antrag zwar in dem genannten Sinn hinrei-chend bestimmt, er geht aber - wie sich aus den Ausführungen zu nachstehendII[X.] ergibt - sachlich zu weit, weil die danach zu untersagenden [X.] nicht schlechthin, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen gegendas [X.] verstoßen und damit wettbewerbswidrig sind. DieAbgrenzung des erlaubten vom verbotenen Tätigkeitsbereich erfordert in [X.] wie auch in tatsächlicher Hinsicht weitergehendes Vorbringen der [X.] und damit ein nochmaliges Tätigwerden des Tatrichters.3. Die Klage kann beim derzeitigen Verfahrensstand allerdings auchnicht (teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet) abgewiesen werden.Die Fragen der Bestimmtheit des abstrakten Teils des Klageantrags und dessachlich zu weiten Umfangs des konkretisierten Klagebegehrens sind in [X.] nicht angesprochen worden. Unter diesen Umständen hätte [X.] der Klägerin nach § 139 Abs. 1 ZPO Gelegenheit geben müs-sen, ihren Klageantrag zu prüfen und gegebenenfalls neu zu fassen sowiesachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Dementsprechend ist hier im Hinblickauf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Anspruch der Parteien aufein faires Gerichtsverfahren von der Abweisung der Klage als unzulässig abzu-sehen (vgl. [X.] [X.], 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlas-- 10 -sungsanträge; [X.], [X.]. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, [X.], 77, 78 =[X.], 85 - Rechenzentrum; [X.]. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, [X.],86, 89 = [X.], 1294 - Laubhefter, jeweils m.w.[X.]).II[X.] Danach ist auf die Revision der [X.] das angefochtene [X.]eilaufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen.Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:1. Ohne Erfolg stellt die Revision zur Überprüfung, ob die Vorschrift desArt. 1 § 1 Abs. 1 [X.] einer Überprüfung anhand der Art. 3 Abs. 1, Art. [X.]. 1 [X.] standhält. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] gehört die genannte Bestimmung zur verfassungsmäßigen Ord-nung, wobei sie unter anderem durch den Gemeinwohlbelang gerechtfertigt ist,den Einzelnen und die Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat zuschützen; auch genügt sie dem Gebot der Erforderlichkeit und entspricht [X.] der Verhältnismäßigkeit (vgl. [X.] 97, 12, 26 f. = NJW 1998,3481; [X.] [X.], 1251; [X.]. 2001, 80, 81; [X.], 1423,1424).2. Ebenfalls vergebens wendet sich die Revision gegen die Beurteilungdes Berufungsgerichts, die von den Parteien übereinstimmend als erlaubnisfreizulässig angesehene Tätigkeit des [X.]s umfasse nicht die [X.] der [X.], welche die Klägerin zum Anlaß für die Erhebung dervorliegenden Klage genommen hat.Die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] für die Besorgungfremder Rechtsangelegenheiten gilt grundsätzlich für alle geschäftsmäßigen- 11 -Tätigkeiten, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zuverwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist [X.] zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegtund die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtlicheSeite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die [X.] rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtigeRechtsbesorgung kann angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereicherechtlich durchdrungen sind und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaumohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkungbleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltensabgestellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine abwägende Beurteilung desjeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um Rechtsbesor-gung oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualitätoder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltungbenötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann(vgl. [X.], [X.]. v. 25.6.1998 - [X.], [X.] 1998, 956, 957 = [X.] 1998,976 - [X.] für Dritte; [X.]. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, [X.]2000, 729, 730 = [X.], 727 - Sachverständigenbeauftragung; [X.][X.], 993, 995 - Wie bitte?!, jeweils m.w.[X.]). Dabei sind die öffentlichenBelange, die den Erlaubnisvorbehalt des [X.]es rechtferti-gen, gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des [X.] entsprechenden Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen [X.] werden soll ([X.] [X.], 1423, 1425).In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, ob der [X.] im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prü-fung des Inhalts des Geschäfts oder der mit diesem verbundenen Risiken aus-drücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet. Die dementsprechendeErwartung richtet sich im Zweifel nach der Person und der Qualifikation des- 12 -Geschäftsbesorgers, nach den verkehrstypischen Gepflogenheiten und nachden objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts ([X.] [X.], 729,730 - Sachverständigenbeauftragung, m.w.[X.]). Eine nach dem [X.] erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung liegt vor, wenn die [X.] Erfüllung der Tätigkeit eine umfassende Beratung auf mindestens ei-nem Teilgebiet des Rechts auf der Grundlage von Kenntnissen und Fertigkeitenerfordert, die durch ein Studium oder durch langjährige Berufserfahrung ver-mittelt werden (vgl. [X.] 97, 12, 28 f.). Dem stehen solche Tätigkeiten wirt-schaftlicher Art gegenüber, bei denen eine besondere rechtliche Prüfung wederverkehrsüblich noch im Einzelfall offensichtlich geboten noch auch vom [X.] ausdrücklich gewünscht ist, sondern die notwendige rechtliche Betä-tigung in für die angesprochenen Verkehrskreise so geläufigen Bahnen verläuft,daß sie nicht mehr als ein Handeln auf dem Gebiet des Rechts empfunden wird([X.], [X.]. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, [X.] 1989, 437, 439 = [X.] 1989, [X.]; [X.] [X.], 729, 730 f. - Sachverständigenbeauftragung).Entsprechende kaufmännische Hilfstätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet,daß sie typischerweise keine individuelle Beratung über rechtliche Sachverhalteunter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordern, daßsie nicht darauf gerichtet sind, dem Auftraggeber im Einzelfall bei auf dem Ge-biet des Rechts liegenden Entscheidungsprozessen Hilfestellung zu leisten,daß die Aufgabenwahrnehmung keine maßgebliche rechtliche Vorbildung erfor-dert und daß sie sich auf eindeutige rechtliche Grundlagen stützen kann (vgl.[X.] 97, 12, 28-30; [X.], Festschrift für [X.], 2002, [X.], 165).Allerdings ist bei kaufmännischen Hilfstätigkeiten ebenfalls zu fragen, ob diekonkrete Tätigkeit im Einzelfall im Hinblick auf die das [X.]tragenden [X.] der Rechtspflege nicht doch als "Hilfstätigkeit zur Rechtsberatung" inden Erlaubnisvorbehalt einzubeziehen ist ([X.] 97, 12, 30-32; [X.]aaO S. 166-173). Andererseits ist auch zu prüfen, ob ein sich danach ergeben-- 13 -des etwaiges Betätigungsverbot dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ent-spricht ([X.] 97, 12, 32-34; [X.] aaO S. 174 [X.] Die [X.] können sich zur Verteidigung ihres Standpunkts nichtauf die Bestimmung des Art. 1 § 5 Nr. 1 [X.] stützen. Danach greifen dieVorschriften des [X.]es nicht ein, wenn ein kaufmännischesoder sonstiges gewerbliches Unternehmen für seine Kunden rechtliche [X.] erledigt, die mit einem Geschäft des Gewerbebetriebes in unmittelba-rem Zusammenhang stehen. Diese Regelung soll sicherstellen, daß Berufe, dieohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am[X.] scheitern ([X.]Z 102, 128, 132; [X.], [X.] 2001,37, 38 m.w.[X.]). Sie betrifft daher nicht nur solche Fälle, in denen die Haupttä-tigkeit des Unternehmers ohne die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten [X.] Kunden überhaupt unmöglich wäre, sondern gilt auch dann, wenn [X.] nicht sachgemäß erledigt werden könnte ([X.]Z 102, 128, 134;[X.], [X.]. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, NJW-RR 1994, 1081, 1083). Dieses trifftfür die Tätigkeit des [X.]s, der im Rahmen seines [X.] als Nebengeschäft den Nachlaß abwickeln kann, jedoch nicht zu (vgl.[X.] [X.] 1989, 437, 438 f. - [X.]). Dem steht nicht entgegen, daßder [X.] von einem von ihm ermittelten Erben keinerlei Vergütung be-anspruchen kann, wenn dieser, ohne eine Honorarvereinbarung abzuschließen,aufgrund der erteilten Informationen den Nachlaß selbst auffindet (vgl. [X.],[X.]. v. 23.9.1999 - [X.], [X.], 72 f.). Das insoweit für den Erben-sucher selbst bei erfolgreicher Erbenermittlung bestehende [X.] es nicht, das [X.] in einer seinen Schutzzweckenwidersprechenden Weise auszulegen ([X.] aaO S. 38). Außerdem stehtder Umstand, daß die Nachlaßabwicklung jedenfalls nicht ohne weiteres er-laubnisfrei vorgenommen werden kann, einer sinnvollen Arbeitsteilung zwi-schen Rechtsanwälten und [X.]n in diesem Bereich geschäftlicher- 14 -Betätigung nicht entgegen (a.[X.], [X.], 1593, 1601). [X.] hier besteht in vielen Fällen noch ein Bedarf an genealogischen [X.], die der Rechtsanwalt, da er regelmäßig über kein entsprechendes Ar-chiv verfügt, nur durch die Einschaltung eines [X.]s erlangen kann(vgl. [X.] aaO S. [X.] Nach den Ausführungen zu vorstehend 2. reichte allerdings ein Gebotan die [X.], sich im Rahmen der Abwicklung von Nachlässen jeglicherBetätigung zu enthalten, zu weit. Auch eine Abgrenzung der den [X.] er-laubten Geschäftsbesorgungen ihrer Art nach - etwa danach, ob ein vom [X.] bestellter Nachlaßpfleger für das betreffende Geschäft gemäß § 1960Abs. 2, §§ 1962, 1915, 1812, 1821, 1822 BGB einer gerichtlichen Genehmi-gung bedürfte - scheidet aus. Denn die genannten Bestimmungen dienen aus-schließlich dem Interesse an der Erhaltung des verwalteten Vermögens, [X.] die Erlaubnispflicht nach dem [X.] sich auf [X.] bezieht, in denen eine rechtliche Prüfung und gegebenenfalls einerechtliche Beratung gewünscht oder jedenfalls erkennbar erwartet wird. [X.] bei von der Genehmigung durch das Vormundschafts- bzw. Nachlaßge-richt abhängigen Geschäften der Fall sein, wenn es sich dabei nicht um reinekaufmännische Hilfstätigkeiten handelt.Aus den bereits dargelegten Gründen kann entgegen der Auffassung [X.] umgekehrt aber ebensowenig davon ausgegangen werden, daß aufdie Eintragung der Rechtsnachfolge in das Grundbuch und die Erteilung einesErbscheins gerichtete Anträge oder gar "[X.] jeder Art" er-laubnisfrei zulässig seien. Bei der Verwertung und Auseinandersetzung um-fangreicher Nachlässe, zu denen etwa Unternehmen oder Unternehmensbetei-ligungen gehören, kann eine umfangreiche rechtliche Prüfung üblich oder ge-boten sein. Maßgebend sind auch insoweit die gesamten Umstände des [X.] 15 -ligen Einzelfalles, wobei dem Wert der betroffenen Vermögensgegenständeeine zwar nicht zu vernachlässigende, aber keineswegs allein ausschlaggeben-de Bedeutung zukommt. So setzt etwa die zum Zwecke der Erbauseinander-setzung erfolgende Veräußerung zwar wertvoller, aber gut handelbarer Wirt-schaftsgüter wie etwa von Kraftfahrzeugen, Antiquitäten oder [X.] keine Prüfung voraus, ob damit rechtliche Nachteile verbundensein können, und ist deren Veräußerung unter dieser Voraussetzung daherebenso erlaubnisfrei wie etwa regelmäßig die Auflösung eines Haushalts. [X.] kann in solchen Fällen - gegebenenfalls auch bei niedrigen Werten - etwaim Hinblick auf vom Erblasser getroffene Verfügungen, die entgegenstehenkönnten, eine rechtliche Überprüfung ebenfalls geboten erscheinen. In gleicherWeise kann das Anbringen von auf die Berichtigung des Grundbuchs und dieErteilung von Erbscheinen gerichteten Anträgen, selbst wenn es vielfach [X.] erfolgen wird, im Einzelfall eine vorherige rechtliche Prüfung und [X.] voraussetzen. Auch die Erteilung von Entlastungen wird nach den ge-nannten Grundsätzen keinesfalls stets ohne eine vorangegangene rechtlicheÜberprüfung durch eine zur Rechtsberatung zugelassene Person erfolgen [X.]. In gleicher Weise wird die Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben,wenngleich sie vielfach unproblematisch sein mag, in nicht wenigen Fällen beider Anwendung der einschlägigen und jedenfalls bei komplizierten [X.] nicht einfach zu handhabenden Bestimmungen der §§ 2042 ff. [X.] der in § 2042 Abs. 2 BGB in Bezug genommenen Vorschriften des Rechtsder Bruchteilsgemeinschaft in rechtlicher Hinsicht Probleme aufwerfen, die einequalifizierte rechtliche Prüfung und Beratung geboten erscheinen lassen.5. Angesichts des mit der Regelung des Art. 1 § 1 [X.] insbesonderebezweckten Schutzes des einzelnen sowie der Allgemeinheit vor nicht sach-kundigem Rechtsrat stellte ein Verstoß gegen diese Bestimmung zugleich einnach § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten dar (vgl. [X.] [X.] 1989, 437,- 16 -438 - [X.]; Großkomm.UWG/[X.], § 1 [X.]. [X.] m.w.[X.] inFn. 479). Ein entsprechendes Verhalten der [X.] wäre im Hinblick auf denRang des dadurch betroffenen Rechtsguts zudem geeignet, den Wettbewerbauf dem betreffenden Markt i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wesentlich zu be-einträchtigen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 13 [X.]. 16 m.w.[X.] zu der [X.]Rspr. in den Fällen, in denen die Volksgesundheit betroffen [X.] v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert

Meta

I ZR 143/00

13.03.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. I ZR 143/00 (REWIS RS 2003, 3959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3959

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