Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. 3 StR 185/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2620

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[X.]/02vom26. Juni 2002in der [X.] Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2001 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der [X.]:Zwar ist es im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlich bedenk-lich, daß das [X.] dem Angeklagten bei der [X.] der Einzelstrafe für die Verabredung zum Verbrechen derschweren räuberischen Erpressung (§ 30 Abs. 2, §§ 253, 255,250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.]) strafschärfend anlastet, erhabe mit der [X.] bei dem ge-planten Banküberfall ein Nötigungsmittel einsetzen wollen, das"in besonderer Weise geeignet war, Furcht und Schrecken zuverbreiten, weil es einer echten Schußwaffe täuschend ähnlichsah" ([X.]). Der [X.] kann jedoch im Hinblick auf diesonstigen Strafzumessungserwägungen ausschließen, daß dieBemessung dieser Einzelstrafe oder der Gesamtstrafe auf die-ser problematischen Erwägung beruht, zumal das [X.]dem Angeklagten, der erst am Tag vor dem geplanten Überfall- 3 -erstmals in die [X.] eingereist war und bereits [X.] festgenommen wurde, in nicht vertretbarer Weisemildernd zu [X.], daû er in der [X.] nicht [X.] ist.[X.] Miebach Pfister von [X.]

Meta

3 StR 185/02

26.06.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. 3 StR 185/02 (REWIS RS 2002, 2620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2620

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