Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. 2 StR 361/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1677

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 361/12
vom
7.
November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
räuberischen Diebstahls u.a.

Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7.
November 2012 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
März 2012 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO); jedoch wird der [X.] da-hin klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Becker

Appl

Schmitt

Berger

Eschelbach

Meta

2 StR 361/12

07.11.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. 2 StR 361/12 (REWIS RS 2012, 1677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1677

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