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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Einziehung: Erlangtes Etwas bei Computerbetrug
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Additionsfehler des [X.] bei der Berechnung des Wertes der eingezogenen [X.] in Höhe von 16.301,60 € beschwert den Angeklagten nicht, da dieser nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bei den 28 Taten des [X.] in Höhe von 16.150 € sowie ersparte Aufwendungen für die von den Finanzinstituten erhobenen [X.] in Höhe von 156,60 €, mithin in der Summe 16.306,60 € erlangte. Die ersparten Aufwendungen sind dem Vermögen des Angeklagten zugeflossen und insofern Erlangtes „etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juli 2014 - 1 StR 53/14, juris Rn. 6; [X.], StGB, 65. Aufl., § 73 Rn. 20; [X.] StGB/[X.], [X.]., § 73 Rn. 10, LK-StGB/[X.], 12. Aufl., § 73 Rn. 22). Der Angeklagte hätte ohne den Gebührenanfall die [X.] an den von ihm genutzten Geldautomaten nicht abheben können. Er hat damit aus dem inkriminierten Geschäft neben dem erlangten Bargeld den Vorteil gezogen, die [X.] erspart zu haben (vgl. zu den ersparten Kosten eines Genehmigungsverfahrens [X.], Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, juris Rn. 16 f.; zu eingesparten Deponiekosten [X.], Urteil vom 29. Juni 1999 - 5 Ss 52/99 - 36/99 I, [X.], 477, 478, [X.], [X.], 497, 504).
Schäfer |
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Ri[X.] Prof. Dr. Krehl |
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Eschelbach |
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Schäfer |
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Bartel |
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[X.] |
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Meta
14.08.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Frankfurt, 26. Januar 2018, Az: 5/17 KLs 21/17
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2018, Az. 2 StR 251/18 (REWIS RS 2018, 4840)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 4840
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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