Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2018, Az. 2 StR 251/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 4840

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Gegenstand

Einziehung: Erlangtes Etwas bei Computerbetrug


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Additionsfehler des [X.] bei der Berechnung des Wertes der eingezogenen [X.] in Höhe von 16.301,60 € beschwert den Angeklagten nicht, da dieser nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bei den 28 Taten des [X.] in Höhe von 16.150 € sowie ersparte Aufwendungen für die von den Finanzinstituten erhobenen [X.] in Höhe von 156,60 €, mithin in der Summe 16.306,60 € erlangte. Die ersparten Aufwendungen sind dem Vermögen des Angeklagten zugeflossen und insofern Erlangtes „etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juli 2014 - 1 StR 53/14, juris Rn. 6; [X.], StGB, 65. Aufl., § 73 Rn. 20; [X.] StGB/[X.], [X.]., § 73 Rn. 10, LK-StGB/[X.], 12. Aufl., § 73 Rn. 22). Der Angeklagte hätte ohne den Gebührenanfall die [X.] an den von ihm genutzten Geldautomaten nicht abheben können. Er hat damit aus dem inkriminierten Geschäft neben dem erlangten Bargeld den Vorteil gezogen, die [X.] erspart zu haben (vgl. zu den ersparten Kosten eines Genehmigungsverfahrens [X.], Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, juris Rn. 16 f.; zu eingesparten Deponiekosten [X.], Urteil vom 29. Juni 1999 - 5 Ss 52/99 - 36/99 I, [X.], 477, 478, [X.], [X.], 497, 504).

Schäfer    

      

Ri[X.] Prof. Dr. Krehl
befindet sich im Urlaub
und ist deshalb gehindert
zu unterschreiben.

      

Eschelbach

      

      

Schäfer

      

      

      

Bartel    

      

    [X.]    

      

Meta

2 StR 251/18

14.08.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 26. Januar 2018, Az: 5/17 KLs 21/17

§ 73 Abs 1 StGB, § 263a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2018, Az. 2 StR 251/18 (REWIS RS 2018, 4840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4840

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Wird zitiert von

2 StR 151/21

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