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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 68/13
vom
16. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung
u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Mai 2013
gemäß § 206a
Abs. 1, §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die
Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2012 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall [X.], Tat 6, der Urteilsgründe wegen [X.] verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen des Angeklagten
der St[X.]tskasse zur Last;
b)
das vorbezeichnete Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben:
[X.])
in den Fällen [X.], Taten 115a, 115b, 116a, 116b, 117a, 117b, 117c, 118a, 118b, 118c, 119a, 119b, 119c, 120a, 120b, der Urteilsgründe
insgesamt,
[X.])
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 15
Fällen, versuchter Steuerhinterziehung und Beihilfe zur
Steuerhinterziehung in elf
Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig rechtskräftig gewordenen Frei-heitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt
und eine Anrechnung gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2, §
58 Abs.
2 Satz 2 StGB vorgenommen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die dem
Angeklagten zur Last liegende Steuerhinterziehung wegen unterlassener Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das [X.] (Fall [X.], Tat 6, der Urteilsgründe) ist -
wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 18. Februar 2013 zutreffend dargelegt hat -
verjährt. Das Verfahren war daher insoweit gemäß § 206a StPO einzustellen.
2. Die Verurteilung des Angeklagten in den (sechs) Fällen [X.], Taten 115a, 115b, 116a, 116b, 117a, 117b, 117c, 118a, 118b, 118c, 119a, 119b, 119c, 120a, 120b, der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen des [X.]s verschaffte sich der Ange-klagte ab Handel mit Firmenmänteln und der Erstellung von Schein-
und Abdeckrechnun-.
, B.
, A.
GmbH und Maschinenbau Bo.
GmbH erteilte der Angeklagte
-Geschäftsführer Z.
der Firmen D.
GmbH und
I.
GmbH Scheinrechnungen über angeblich erbrachte Ingenieurleistungen, aus 1
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denen Z.
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und, soweit Umsatzsteuer e-ben führten S.
und Z.
e-schäfte
durch ([X.] 19).
In den für die [X.], 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 abgegebe-nen Körperschaft-
und Gewerbesteuererklärungen bezifferte Z.
für die Firmen D.
GmbH bzw.
I.
GmbH jeweils Unrn-geklagte
([X.]; s. auch [X.] 73).
b)
Den
weiteren Feststellungen des [X.]s ist allerdings nicht aus-reichend zu entnehmen, ob bzw. in welcher Höhe es zu Steuerverkürzungen gekommen ist. Insbesondere aus den -
aus sich heraus schon nicht ohne [X.] verständlichen -
tabellarischen Aufstellungen lassen sich die Berechnungen nicht nachvollziehen. So stellt das [X.] beispielsweise für das [X.] e-Hinterzie-hungsbeträge bei Körperschaft-
und Gewerbesteuer lassen sich nicht allein mit den in den Urteilsgründen mitgeteilten Rechnungsbeträgen aus den vom Ange-klagten zur Verfügung gestellten Scheinrechnungen erklären, zumal der Ange-klagte und Z.
auch
durchgeführt haben. Insoweit kann der [X.] letztlich nicht abschließend [X.], ob es überhaupt zu einer Steuerverkürzung durch den Haupttäter gekom-men ist, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat.
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Es
liegt zudem nicht fern, dass Teilbeträge der vom Haupttäter (möglich-erweise) verkürzten Steuern nicht auf der Verwendung der vom Angeklagten erstellten Scheinrechnungen, sondern auf anderen (unrichtigen) Angaben des
Haupttäters beruhen. Auch solche Steuerverkürzungen könnten dem Angeklag-ten nicht ohne weiteres zugerechnet werden (vgl. auch [X.], Beschluss vom 24. Juni 2009 -
1 [X.], [X.], 311, 312; zur Darstellung im Ur-teil s. auch [X.] in: [X.], Abgabenordnung, 11. Aufl., §
370 Rn. 461 mwN).
Die gebotene Aufhebung zieht die Aufhebung der in den vorbezeichne-ten Fällen tateinheitlich verwirklichten Fälle
[X.], Taten 117a, 118a, 119a, der Urteilsgründe (Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer), die für sich keinen rechtlichen Bedenken begegnen,
und die Aufhebung des Gesamtstrafenaus-spruchs nach sich.
Ob eine teilweise Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO bzw. eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 1, Abs. 2 StPO in Betracht gezogen werden kann, wird der
Tatrichter zu entscheiden ha-ben.
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3. Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Wahl Graf
[X.]
Radtke Zeng
10
Meta
16.05.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. 1 StR 68/13 (REWIS RS 2013, 5695)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5695
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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