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PDF anzeigen[X.] vom 18. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in dessen Antragsschreiben vom 4. Mai 2009 bemerkt der Senat: Die Entscheidung des Tatrichters, die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten nicht zur Bewährung auszusetzen, ist angesichts der einschlägigen Vorstrafe des [X.] nicht zu beanstanden. - 3 - Ob hinsichtlich der die Freiheitsstrafe übersteigenden Dauer der Untersuchungshaft eine Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG erforderlich ist und nachgeholt werden kann (vgl. hierzu [X.] § 8 StrEG [X.]. 6 m.w.N.), wird das [X.] zu entscheiden haben. [X.] Graf Jäger Sander
Meta
18.06.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. 1 StR 237/09 (REWIS RS 2009, 2997)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2997
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