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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. Januar 2003in der Strafsachegegen u.a.,hier nur gegenwegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Januar 2003beschlossen:Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger [X.]und [X.]gegen die Kostenentscheidung [X.] [X.] im Urteil vom 13. November 2000 wer-den verworfen.Die Kosten der sofortigen Beschwerden tragen die [X.].[X.][X.] hat in Anwendung von § 74 [X.] davon abgesehen,dem Angeklagten [X.]Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Die soforti-gen Beschwerden der Nebenkläger M G und I K sindunbegründet. Das [X.] hat in den Urteilsgründen ([X.]) zutref-fend ausgeführt, weshalb es davon abgesehen hat, die Auslagen der Neben-kläger dem Angeklagten [X.] aufzuerlegen.- 3 -Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des [X.]ist das Revisionsgericht nicht berufen, da dieser [X.] keine Revision eingelegt hat, mithin die Voraussetzungen des§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht vorliegen (vgl. [X.] in [X.] Aufl. § 464 Rdn. 13). Über das Rechtsmittel wird vielmehr das nach§ 121 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zuständige [X.] zu entscheiden ha-ben.[X.] [X.]
Meta
29.01.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2003, Az. 5 StR 42/02 (REWIS RS 2003, 4660)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4660
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