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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 262/14
vom
25. November
2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-
2
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Der 2.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 25.
November
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hanau vom 13.
Februar 2014 aufgehoben
a)
im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat zum Nach-teil des L.
N.
;
b)
im Gesamtstrafenausspruch.
Die getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Nebenkläger L.
N.
insoweit ent-standenen Auslagen,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil L.
N.
) und 1
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3
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wegen gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil D.
N.
) unter Einbe-ziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und sechs Monate hiervon für vollstreckt erklärt.
Die Revision des Angeklagten führt auf die allgemeine Sachrüge im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils; im Übri-gen ist sie unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat zum Nachteil des L.
N.
kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die für diese Tat ver-hängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten dem gemäß §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB gemilderten
Strafrahmen des §
212 StGB ent-nommen. Es hat dabei nicht
wie geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 19.
November 2013
2
StR
494/13 mwN)
vorrangig geprüft, ob das Hinzutre-für die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles nach §
213 StGB ausgereicht und damit zur Anwendung des entsprechend niedrigeren Strafrah-mens geführt hätte.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht unter Zugrun-delegung dieses
möglichen
Strafrahmens eine niedrigere Einzelstrafe ver-hängt hätte. Aufgrund der Aufhebung der Einzelstrafe hat der Gesamtstrafen-ausspruch ebenfalls keinen Bestand.
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3
4
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4
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Da die von der Strafkammer festgestellten Strafzumessungstatsachen von dem Rechtsfehler nicht berührt
werden, können die Feststellungen auf-rechterhalten bleiben.
Fischer
Appl
Schmitt
Ott
Zeng
5
Meta
25.11.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. 2 StR 262/14 (REWIS RS 2014, 1021)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1021
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 355/02 (Bundesgerichtshof)
3 StR 417/16 (Bundesgerichtshof)
2 StR 404/17 (Bundesgerichtshof)
4 StR 94/16 (Bundesgerichtshof)
2 StR 404/17 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung: Prüfungsreihenfolge zur Strafrahmenwahl bei Vorliegen eines minder schweren Falls und eines gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes …
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