Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. 2 StR 262/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1021

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 262/14

vom
25. November
2014
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 25.
November
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13.
Februar 2014 aufgehoben
a)
im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat zum Nach-teil des L.

N.

;
b)
im [X.].
Die getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Nebenkläger L.

N.

insoweit ent-standenen Auslagen,
an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil L.

N.

) und 1
-
3
-
wegen gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil D.

N.

) unter Einbe-ziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und sechs Monate hiervon für vollstreckt erklärt.
Die Revision des Angeklagten führt auf die allgemeine Sachrüge im aus dem [X.] ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils; im Übri-gen ist sie unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat zum Nachteil des L.

N.

kann nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat die für diese Tat [X.]e Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten dem gemäß §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB gemilderten
Strafrahmen des §
212 StGB ent-nommen. Es hat dabei nicht

wie geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
November 2013

2
StR
494/13 mwN)

vorrangig geprüft, ob das [X.] die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles nach §
213 StGB ausgereicht und damit zur Anwendung des entsprechend niedrigeren Strafrah-mens geführt hätte.
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] unter Zugrun-delegung dieses

möglichen

Strafrahmens eine niedrigere Einzelstrafe [X.] hätte. Aufgrund der Aufhebung der Einzelstrafe hat der Gesamtstrafen-ausspruch ebenfalls keinen Bestand.
2
3
4
-
4
-
Da die von der [X.] festgestellten Strafzumessungstatsachen von dem Rechtsfehler nicht berührt
werden, können die Feststellungen [X.] bleiben.
Fischer
Appl
Schmitt

Ott
Zeng
5

Meta

2 StR 262/14

25.11.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. 2 StR 262/14 (REWIS RS 2014, 1021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1021

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