Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZB 301/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2622

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[X.][X.] 301/04 vom 13. Juli 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 49, 89, 110; BGB §§ 1123, 1124, 1147; ZPO §§ 829, 832, 835, 865; [X.] §§ 146, 148, 155, 172 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte [X.] nicht mehr zulässig. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2006 - [X.] 301/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 13. Juli 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-schluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 19. Dezember 2003 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des [X.], Vollstreckungsgericht, vom 28. August 2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.977,13 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Gläubigerin hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners aufgrund vollstreckbarer [X.] - 3 - kunde über 90.000 DM nebst Zinsen und der gegenüber dem Insolvenzverwal-ter erteilten Vollstreckungsklausel beantragt, Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin F. in Höhe von 5.977,13 • nebst Zinsen in Höhe weiterer 7,23 • zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überweisen. Das [X.] hat diesen Antrag abgelehnt und der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das [X.] hat den Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben und dasselbe angewiesen, von seinen auf § 49 [X.] gestützten Bedenken gegen die beantragte Vollstreckungsmaßnahme ab-zustehen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenz-verwalter, die landgerichtliche Entscheidung aufzuheben. I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Einer Pfändung der nach § 108 Abs. 1 Satz 2 [X.] mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehenden Mietforderungen losgelöst von dem [X.] steht nach Eröffnung des [X.] das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 [X.] entgegen. Die Bedenken des Amtsgerichts gegen die beantragte Mietpfändung aus dem [X.] treffen zu. Seine Entscheidung ist deshalb wieder herzustellen. 2 1. In § 49 [X.] ist bestimmt, dass Gläubiger, denen ein Recht auf Befrie-digung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nach Maßgabe des Geset-zes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Dieser Wortlaut spricht dagegen, dass [X.] - 4 - pfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den gemäß §§ 1123, 1124 BGB mit-hafteten Mieten und Pachten noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundstückseigentümers (Schuldners) im Wege der Forderungspfändung verfolgen können. Diese wortgetreue Auslegung steht im Einklang mit dem Vorrang der Zwangsverwaltung gegenüber der Forderungspfändung, welcher sich aus § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Zwangsvollstreckung des [X.]s in mithaftende Mieten und Pachten ergibt. Das Recht des [X.]s auf Befriedigung aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf welche sich sein Recht nach den §§ 1123, 1124 BGB erstreckt, folgt aus § 1147 BGB und § 865 Abs. 1 ZPO. Der Vorschrift des § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO entspricht es, wenn nur die Zwangsverwaltung den Insolvenzbeschlag hypothekarisch mithaf-tender Mieten und Pachten zugunsten absonderungsberechtigter [X.] überwindet. Die bloße Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen bei Mieten und Pachten im hypothekarischen Haftungs-verbund gewährt [X.]n entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerdeerwiderung noch kein eigenständiges Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 [X.], welches die Anwendung von § 49 [X.] verdrängen könnte. 4 Bestätigt wird die wortgetreue Auslegung von § 49 [X.] insbesondere durch § 110 Abs. 1 und 2 [X.]. Eine Vorauspfändung von Mieten nach den §§ 829, 832, 835 ZPO begründet spätestens nach Ablauf des nächsten auf die Eröffnung folgenden Kalendermonats kein Absonderungsrecht mehr. Dabei stellt § 110 Abs. 2 Satz 2 [X.] klar, dass rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners solchen gleichstehen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt sind (Begründung zu § 124 des [X.], BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Hierunter fällt jedenfalls die Pfändung und [X.] - [X.] einer Forderung an den Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung. Dann leuchtet nicht ein, wenn die im hypothekarischen [X.] stehenden Mieten und Pachten noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem [X.] durch Pfändung mit der Folge des § 1124 BGB beschlag-nahmt werden könnten. Stimmen des Schrifttums, die eine solche - hier verfahrensgegenständli-che - Pfändung rechtlich billigen, treten daher folgerichtig für eine einschrän-kende Auslegung von § 110 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] ein (vgl. HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 110 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 110 Rn. 8; zu § 21 Abs. 2 KO im gleichen Sinne Jaeger/[X.], [X.]. § 21 Rn. 15 a.E.). Denn es spräche nichts dagegen, eine Pfandverstrickung aufrechtzuerhalten, die der Gläubiger noch im eröffneten Insolvenzverfahren herbeiführen kann. Damit wird indes das richtige Gesetzesverständnis auf den Kopf gestellt (zutreffend dagegen MünchKomm-[X.]/[X.], § 110 Rn. 20 bei [X.]. 39). Hierauf deutet schon die [X.] hin: Der Gesetzgeber hat die erweiternde Auslegung von § 21 Abs. 2 KO, welche Verfügungen einbezog, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten, in § 110 Abs. 2 Satz 2 [X.] übernommen, ohne die Wirksamkeit von Pfändungen aufrechtzuerhalten, die absonderungsberechtigte [X.] vor Verfahrenseröffnung be-wirkt haben. Die Gesetzesmaterialien enthalten gleichfalls keinen Hinweis auf eine solche Ausnahme. Abgesehen davon stimmt die wortgetreue Auslegung von § 110 Abs. 1 und 2 [X.] inhaltlich mit der Fassung des § 49 [X.] überein, welche die Pfändung mithaftender Mieten durch den absonderungsberechtigten [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erwähnt. 6 - 6 - Der [X.] durch den Zwangsverwalter nach § 152 [X.] kommt als Verfügung des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht. Dem Schuldner ist nach § 148 Abs. 2, § 152 [X.] die Verfügungszuständigkeit für die Mieterträge vollständig entzogen; sie liegt in den Händen des hoheitlich bestellten [X.]. Damit fehlt die Voraussetzung, die es zuließe, seine Handlungen entsprechend § 110 Abs. 2 Satz 2 [X.] dem Schuldner zu-zurechnen. Folglich ermöglicht § 153b [X.] dem Insolvenzverwalter nur, die Einstellung der Zwangsverwaltung zu erwirken, wenn ihre Fortsetzung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert. 7 2. Die aus Wortlaut und innerem Zusammenhang des Gesetzes gewon-nene Auslegung von § 49 [X.], nach welcher die Pfändung mithaftender Mie-ten gemäß §§ 829, 832, 835 ZPO durch den Grundpfändgläubiger nach Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unzulässig und der absonderungsberechtigte Gläubiger auf den Weg der Zwangsverwal-tung verwiesen ist (ebenso AG [X.] NZI 2005, 636; [X.] ZIP 2005, 1801 mit zustimmender Anmerkung [X.]/[X.] EWiR 2006, 209; [X.] Z[X.] 2004, 521, 527 f; [X.]/[X.] 2006, 403; a.A. LG Traunstein NZI 2000, 438; [X.] 2004, 234; [X.] ZIP 2005, 1800; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. 2002 § 1123 Rn. 20; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 577 d; [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 49 Rn. 25; HmbKomm-Insolvenzrecht/[X.], § 49 [X.] Rn. 23, § 50 [X.] Rn. 17 a.E.; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 49 Rn. 21 und [X.] [X.] 2006, 273, 278) entspricht auch der Interessenlage. 8 Die Amtsgerichte [X.] und [X.] (aaO) haben zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass die Durchsetzung des Absonderungsrechts von [X.]n in die nach §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten 9 - 7 - oder Pachten auf dem Wege der Forderungspfändung den Insolvenzverwalter in die Lage brächte, die öffentlichen Lasten des Grundeigentums und die [X.] der Gebäudeinstandhaltung und der Gebäudeversicherung als Masseverbindlichkeiten zu berichtigen. Deckung für diese Ausgaben könnte der Insolvenzverwalter aus den Nutzungen des [X.] unter diesen Umständen nicht erlangen. Anders als bei einem zahlungsfähigen Voll- streckungsschuldner benachteiligt von der Insolvenzeröffnung an die durch Pfändung bewirkte Mietenbeschlagnahme von Seiten absonderungsberechtig-ter [X.] die Insolvenzgläubiger. Schon einem vor der Insol-venzeröffnung durch dann noch zulässige Vorauspfändung der Mietforderungen begründeten Absonderungsrecht gemäß § 50 Abs. 1 [X.] versagt § 110 Abs. 1 und 2 [X.] die weitere Anerkennung. Gerade der [X.] Zielsetzung der [X.] würde es zuwiderlaufen, wenn der absonderungsberechtigte [X.] hier nicht auf den von § 49 [X.] bezeichneten Weg der Zwangsverwaltung beschränkt bliebe. Die Zwangs-verwaltung stellt im Interesse der Masseerhaltung mit § 155 Abs. 1 und § 156 Abs. 1 [X.] sicher, dass aus den Nutzungen des Grundstücks die öffentlichen Lasten und die Ausgaben der Verwaltung vorweg bestritten werden. Damit wer-den auch die vorbezeichneten Kosten der laufenden Unterhaltung und Versi-cherung des Grundstücks abgedeckt, ohne dass dies die Insolvenzmasse [X.]. Die Grenzen der abgesonderten Befriedigung zieht das Insolvenzrecht zum Schutze der Insolvenzgläubiger hier von vornherein enger als der Rahmen des Sachenrechts und des Rechts der [X.]. Das ist auch sinnvoll; denn der Insolvenzverwalter hätte es sonst nicht nur in der Hand, son-dern er wäre dazu sogar verpflichtet, der Pfändung mithaftender Mieten durch einen [X.] im Verfahren unverzüglich mit einem eigenen [X.] - 8 - trag auf Zwangsverwaltung gemäß § 165 [X.], §§ 172 f [X.] zu begegnen. Die Zwangsverwaltung geht nach § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO der [X.] vor. Der Pfändungsgläubiger kann außer seinem Grundpfandrecht nur noch das bis zum Zwangsverwaltungsbeschlag erlangte [X.] geltend machen (vgl. [X.]/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechts-schutz 3. Aufl. § 865 ZPO Rn. 7). Auf diese Möglichkeit, die Masse in den Ge-nuss der günstigeren Verteilungsregeln des § 155 Abs. 1, § 156 Abs. 1 [X.] zu bringen, hat [X.] ([X.] 2006, 273, 278) mit Recht hingewiesen. Dabei [X.] es sinnlos, absonderungsberechtigten [X.]n abweichend vom Wortlaut des § 49 [X.] einen Weg der Zwangsvollstreckung in die [X.] oder Pachten zu eröffnen, der den Insolvenzgläubigern empfind-liche Nachteile bringt und sich rechtlich ohnehin nicht durchhalten lässt. 3. Die Entstehungsgeschichte stellt die nach Wortlaut, Zusammenhang und Interessenwertung des Gesetzes gebotene Auslegung, den absonderungs-berechtigten [X.]n nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten und Pachten zu versagen, nicht in Frage. 11 Nach der Begründung der Bundesregierung zu § 56 ihres Entwurfes zur [X.] (aaO S. 125) sollte es mit der als § 49 [X.] Gesetz gewor-denen Vorschrift trotz des engeren Wortlauts bei dem bereits in § 47 KO, § 27 Abs. 1 VerglO enthaltenen Rechtsgrundsatz bleiben. Die Vorschrift des § 47 KO gewährte denjenigen ein Absonderungsrecht an unbeweglichen Gegen- ständen, welchen ein Recht auf Befriedigung aus demselben zustand. Aus § 27 Abs. 1 VerglO ergab sich nichts anderes. Der Wortlaut des § 47 KO setzte im Gegensatz zu seiner Nachfolgeregelung nicht voraus, dass der [X.] auf mithaftende Mieten oder Pachten im Wege der [X.] - 9 - ckung gemäß §§ 146, 148 Abs. 1, § 21 Abs. 2 [X.] zugriff. Möglich blieb ihm nach § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch die Forderungspfändung gemäß §§ 829, 832, 835 ZPO. [X.] der Gläubiger dafür über einen dinglichen Schuldtitel, so nahm diese Pfändung die Mieten auch nach § 1124 BGB in Beschlag ([X.], 116, 120). Nach Ansicht des [X.]s ([X.] WarnRspr 1915 Nr. 62) sollte der [X.] zu einer Pfändung der mithaftenden Mieten auch nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners be-rechtigt sein, weil sich das Vollstreckungsverbot des § 14 Abs. 1 KO nur gegen [X.] richtete. Diese Auslegung von § 47 KO war jedoch nicht un-umstritten. Anders hatte insbesondere vorher schon das [X.] selbst entschieden, indem es die Zwangsverwaltung nach Konkurseröffnung als einzig mögliche Form der Beschlagnahme gemäß §§ 1123, 1124 BGB bezeichnet [X.] (vgl. [X.]Z 52, 138). Darauf ist die spätere Entscheidung des [X.]s nicht eingegangen. Sie hat sich auch mit § 13 KO nicht auseinandergesetzt, obwohl die Vorschrift in dem Sinne verstanden werden konnte, dass die im We-ge der Pfändung bewirkte Mietenbeschlagnahme mit Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen des Eigentümers den [X.]n gegenüber [X.] wurde. Der Ansatz, dass nach § 13 KO nur die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgte Beschlagnahme den [X.]n gegenüber wirksam blieb, ist zwar im neuen Recht entfallen, weil § 80 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Pfändung einbezieht. Dafür ist jedoch nunmehr der Wortlaut des § 49 [X.] enger gefasst als zuvor § 47 KO. In der Gesamtbetrachtung führt demzufolge auch das historische Auslegungsargument, die Rechtslage nach der [X.] habe gegenüber derjenigen nach der Konkursordnung unverändert bleiben sollen, nicht zu der Lösung, die Pfändung mithaftender Mieten und Pachten durch absonderungsberechtigte [X.] trotz 13 - 10 - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners als zu-lässig anzusehen. Dr. Fischer [X.] [X.] [X.] Dr. Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.08.2003 - 546 M 11583/03 - [X.], Entscheidung vom 19.12.2003 - 4 T 801/03 -

Meta

IX ZB 301/04

13.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZB 301/04 (REWIS RS 2006, 2622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2622

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