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PDF anzeigen[X.]/01vom6. September 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am6. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. März 2001 im Strafausspruchmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen ge-richteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-len Rechts.1. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch mit der auf § 261 StPO ge-stützten Verfahrensrüge Erfolg. Das [X.] hat in der [X.] Aktenvermerk des [X.]vom 25. September 2000([X.]. 125 d. A.) und das Protokoll r die polizeiliche Nachvernehmung [X.] vom 27. September 2000 ([X.]. 138 - 142 d. A.) verlesen. Dies [X.] der Sitzungsniederschrift fest (§ 274 StPO). Zwar sind nach derenWortlaut lediglich [X.]att 125 und [X.]att 138 der Akte verlesen worden. Damit istder Umfang der Beweiserhebung aber ersichtlich unzutreffend wiedergegeben.Aus dem Aktenvermerk vom 25. September 2000 ergibt sich lediglich die [X.], der Angeklagte habe ihm r seinen [X.] bezeichnet. Seite 1 (= [X.]. 138 d. A.) der Nachvernehmung [X.] die allgemeinen Belehrungen sowie die Ankigung des Angeklagten,nunmehr die Wahrheit r seine [X.] bekunden undinsbesondere seinen Lieferanten benennen zu wollen, und endet mitten [X.]. Die - fr Schuld- und Strafausspruch allein bedeutsame - [X.] zur Sache folgt erst auf den folgenden Seiten des Vernehmungspro-tokolls ([X.]. 139 - 142 d. A.). [X.] die Entscheidungsfindung war daher nur des-sen vollstige Verlesung sinnvoll. Es ist daher auszuschließen, daß [X.] nur [X.]att 125 und 138 der Akte verlesen wurden. Die danach gebotene undzulssige Auslegung der Sitzungsniederschrift (BGHSt 31, 39, 41) ergibt viel-mehr, daß durch den Vermerk, [X.]att 138 der Akte sei verlesen worden, [X.] die Verlesung des gesamten Protokolls der Nachvernehmung vom 27.September 2000 beurkundet werden sollte.Nach dem verlesenen Inhalt der Nachvernehmung hat der Angeklagter den ermittelnden Beamten sowohl zum Lieferanten als auch [X.] des von ihm gehandelten Heroins umfassende Angaben gemacht.Er hat sie namentlich bezeichnet und insbesondere zu Person und Aufenthaltseines Lieferanten zahlreiche Hinweise gegeben. [X.] hinaus hat er den- 4 -Umfang von deren Verwicklung in die [X.] dargelegt.Aufgrund dieser Aussage konnte die Anwendung des § 31 BtMG in Betrachtkommen, so [X.] seine Errterung geboten war. Indem das [X.] sich mitder Anwendung dieser Vorschrift nicht auseinandergesetzt hat, hat es daherdas Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erscfend gewrdigt und damit ge-gen § 261 StPO verstoûen (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7 und22; vgl. auch [X.], 14, 16 f.).Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben, denn der [X.] nicht [X.], [X.] das [X.] von der [X.] nach § 31 BtMG Gebrauch gemacht und auf niedrigere Einzel- sowieauf eine geringere Gesamtstrafe erkannt tte, wenn es die verlesene polizeili-che Aussage des Angeklagten in seine Wrdigung des [X.] Im rigen hat die Überprfung des angefochtenen Urteils keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Rissing-van Saan RiBGH Dr. [X.] ist urlaubsbedingt [X.] ortsabwesend und daher an der Unter- zeichnung gehindert. [X.]
Meta
06.09.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2001, Az. 3 StR 285/01 (REWIS RS 2001, 1435)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1435
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