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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 381/04
vom 11. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2004 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Darauf, daß das [X.] den [X.] auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen im Urteil nicht ausdrücklich beschieden hat, beruht die Entscheidung nicht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich mit Eindeutigkeit, daß das [X.] nicht anders entschieden hätte, als den Antrag nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zurückzuweisen. [X.] [X.]Pfister
Becker
Hubert
Meta
11.11.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. 3 StR 381/04 (REWIS RS 2004, 741)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 741
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