Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.11.2019, Az. IX B 72/19

9. Senat | REWIS RS 2019, 1480

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Keine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3  2. Alternative EStG bei fehlender Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung)


Leitsatz

1. NV: Die Anwendung der Ausnahmevorschrift in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3  2. Alternative EStG setzt voraus, dass die Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird .

2. NV: Ausreichend ist insoweit eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen, wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, während die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht .

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom [X.] - 12 K 4/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O). Eine dahin gehende Darlegung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich [X.] ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich die Klägerin mit der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]) sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage verfassungsrechtlich zweifelhaft oder umstritten ist. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin erkennbar nicht.

3

2. Der von der Klägerin vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O) liegt nicht vor.

4

a) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, dass das Finanzgericht ([X.]) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des [X.] zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist.

5

b) Im Streitfall sind, worauf der [X.] und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht in seiner Beschwerdeerwiderung hingewiesen hat, das angefochtene Urteil des [X.] sowie die vermeintliche Divergenzentscheidung des [X.] Baden-Württemberg vom 07.12.2018 - 13 K 289/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 710), welche der erkennende Senat durch Urteil vom 03.09.2019 - IX R 10/19 (juris), in vollem Umfang bestätigt hat, schon nicht zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen. Während der Steuerpflichtige in dem vom [X.] Baden-Württemberg entschiedenen Fall seine Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung noch mehrere Monate lang selbst genutzt und dann lediglich kurzzeitig vermietet hatte, war die streitgegenständliche, im Dezember 2017 veräußerte Wohnimmobilie der Klägerin nach den bindenden Feststellungen des [X.] im Zeitraum von März 2016 bis September 2017 zu fremden Wohnzwecken vermietet und von Oktober 2017 bis zum Verkauf leer gestanden. Danach haben die Gesellschafter der Klägerin das maßgebliche Objekt im Jahr der Veräußerung nicht --auch nicht an einem einzigen Tag-- zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

6

Vor diesem Hintergrund ist das [X.] im angefochtenen Urteil auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tatbestandsmerkmale der Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3  2. Alternative des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfüllt waren. Denn die Anwendung der genannten Ausnahmevorschrift setzt voraus, dass die Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Das bedeutet: Ausreichend ist insoweit eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen - wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, während die eigene Wohnnutzung im [X.] vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht (Senatsurteil vom 03.09.2019 - IX R 10/19, a.a.[X.]). Wird, wie im Streitfall, die maßgebliche Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung indes überhaupt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kommt die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3  2. Alternative EStG nicht zur Anwendung.

7

3. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass das Urteil des [X.] in willkürlicher Weise materiell rechtswidrig wäre und deshalb das Vertrauen in die Rechtsprechung nachhaltig stören würde.

8

a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit zwar auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des [X.] in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt bei einem offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lässt. Vorliegen kann dies etwa, wenn das [X.] eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Ferner kann ein gravierender [X.] auch dann vorliegen, wenn das [X.] bei der Auslegung einer Willenserklärung anerkannte Auslegungsgrundsätze in einem Maße außer [X.] lässt, dass seine Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar erscheint. Unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler reichen nicht, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar Willkür der angefochtenen Entscheidung zu begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 19.11.2013 - IX B 79/13, [X.]/NV 2014, 371, m.w.N.).

9

b) Das [X.]-Urteil enthält entgegen der Ansicht der Klägerin keine derartigen Rechtsfehler. Vielmehr ist es, wie bereits ausgeführt, in zutreffender Weise von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 03.09.2019 - IX R 10/19, a.a.[X.] sowie vom 27.06.2017 - IX R 37/16 ([X.]E 258, 490, [X.], 1192) zur Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3  2. Alternative EStG entwickelt hat.

4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX B 72/19

18.11.2019

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 2. Juli 2019, Az: 12 K 4/19, Urteil

§ 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 Alt 2 EStG 2009, EStG VZ 2017

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.11.2019, Az. IX B 72/19 (REWIS RS 2019, 1480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1480

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX B 17/22 (Bundesfinanzhof)

(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 03.08.2022 - IX B 16/22 - Privates Veräußerungsgeschäft - Nutzung einer …


IX B 16/22 (Bundesfinanzhof)

Privates Veräußerungsgeschäft - Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken


IX R 10/19 (Bundesfinanzhof)

("Zwischenvermietung" für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 …


IX R 10/19 (Bundesfinanzhof)

("Zwischenvermietung" für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 …


IX R 27/19 (Bundesfinanzhof)

Private Veräußerungsgeschäfte - Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.