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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 291/12
vom
11. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 11.
Oktober 2012 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 [X.] beschlossen:
1.
Auf die Revision
des
Angeklagten wird
das Urteil des Land-gerichts Bonn
vom 6.
März 2012
a)
hinsichtlich der Einziehungsentscheidung dahingehend klar-gestellt, dass die sichergestellten 208,7
g
Heroin eingezogen werden,
b)
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an eine andere [X.] des [X.]s zu-rückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln jeweils
in nicht ge-ringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-teilt und die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel angeordnet. Dies 1
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beanstandet der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten
Revision.
Das Rechtsmittel führt zur Präzisierung der Einziehungsentscheidung und zur Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch,
soweit die [X.] die Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht erwogen hat; im Übrigen erweist es sich aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1. Das [X.] hat in dem
Ausspruch über die Einziehung der si-chergestellten Betäubungsmittel, dessen Grundlage nicht §
74 StGB, sondern §
33 Abs.
2 Satz
1 BtMG ist, die einzuziehenden Gegenstände nicht konkret genug bezeichnet. Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu auch die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts ([X.],
Beschluss vom 13.
Februar 2004 -
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StR
501/03 mwN). Der [X.] kann die Bezeichnung nachholen, weil die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben ent-halten ([X.]R BtMG
§
33 Beziehungsgegenstand
2).
2. [X.] weist insofern einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, als eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt -
ausweislich der Urteilsgründe versehentlich
-
unterblieben ist. Nach den Feststellungen des [X.]s begann der Angeklagte 1995 mit dem [X.] von Cannabis und Heroin. Nach Verurteilungen wegen Betäu-bungsmitteldelikten
absolvierte der Angeklagte in den Jahren 1999 und 2006 in Anwendung des §
35 BtMG stationäre Therapien,
nach deren Abschluss er [X.] für einige Jahre drogenfrei lebte.
Die hier gegenständliche Tat hat der An-geklagte zur Befriedigung seiner eigenen Heroinsucht begangen. In der [X.] wird er aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit mit [X.] substituiert. Diese Umstände drängten zur Prüfung, ob die Voraussetzun-2
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gen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss nach alledem -
unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§
246a [X.])
-
neu verhandelt und entschieden werden.
Dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine entspre-chende Teilaufhebung nicht; der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des §
64 StGB nicht von seinem Revisionsangriff ausgenommen (vgl. [X.] NStZ 2009, 261 mwN).
Der [X.] schließt aus, dass die [X.] bei Anordnung der Unter-bringung eine mildere Strafe verhängt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen
bleiben.
[X.]
Ri[X.] Prof. Dr. Fischer
Appl
ist erkrankt und daher an der
Unterschriftsleistung gehindert.
[X.]
Schmitt
Krehl
5
6
Meta
11.10.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. 2 StR 291/12 (REWIS RS 2012, 2374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2374
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 464/21 (Bundesgerichtshof)
Betäubungsmittelhandel: Fassung der Urteilsformel
1 StR 136/18 (Bundesgerichtshof)
4 StR 216/10 (Bundesgerichtshof)
2 StR 170/09 (Bundesgerichtshof)
3 StR 398/13 (Bundesgerichtshof)
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