Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.10.2020, Az. VIII B 54/20

8. Senat | REWIS RS 2020, 3686

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Gegenstand

Vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung


Leitsatz

NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 02.04.2020 - 2 K 2116/19 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legen keinen Zulassungsgrund dar.

2

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Eine Zulassung der Revision aufgrund dieses im Schriftsatz der Kläger vom 05.05.2020 allein angesprochenen [X.] kommt jedoch nicht in Betracht, da die Kläger keine klärungsbedürftige Rechtsfrage darlegen.

3

a) Dem Schriftsatz der Kläger vom 18.05.2020 zur Begründung der Beschwerde kann der [X.] bei wohlwollender Auslegung allenfalls entnehmen, dass sie es für klärungsbedürftig halten, ob die für anwaltliche Leistungen eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen vereinnahmte Umsatzsteuer in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Betriebseinnahme zu behandeln ist.

4

b) Die Darlegung der Voraussetzungen des [X.] der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, dass die Kläger eine hinreichend bestimmte, im Allgemeininteresse liegende, klärungsbedürftige und klärbare abstrakte Rechtsfrage aufwerfen (vgl. z.B. [X.]sbeschlüsse vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, [X.], 945, Rz 13; vom 05.03.2020 - VIII B 118/19, [X.], 780, Rz 8). An der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es u.a., wenn sie durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]sbeschluss vom 20.01.2020 - VIII B 121/19, [X.], 506, Rz 3).

5

c) Für die ordnungsgemäße Darlegung des [X.] der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es nach diesen Vorgaben daran, dass die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) bereits geklärt ist und die Kläger keine neuen Gesichtspunkte anführen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen.

6

Der [X.] hat mehrfach entschieden, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vereinnahmte und verausgabte [X.] keine auszuscheidenden durchlaufenden Posten i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind. Die [X.], die der Unternehmer einem Dritten in Rechnung stellt und von diesem erhält, sind ihm mit endgültiger Wirkung zugeflossen und zählen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG --entgegen der Auffassung der [X.] zu den Betriebseinnahmen. [X.], die dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebs von Dritten in Rechnung gestellt werden und die er an Dritte zahlt (Vorsteuerbeträge) sowie [X.], die er --nach Abzug der [X.] an das Finanzamt abführt, sind Betriebsausgaben (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 19.02.1975 - I R 154/73, [X.]E 115, 129, [X.] 1975, 441, Rz 8; [X.]-Beschluss vom 29.05.2006 - IV S 6/06 (PKH), [X.]/NV 2006, 1827, unter II.2.c).

7

Warum diese Rechtsprechung überprüfungsbedürftig sein und in einem Revisionsverfahren über diese Frage nochmals entschieden werden sollte, verdeutlichen die Kläger nicht.

8

2. Weitere Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO machen die Kläger nicht geltend. Der [X.] sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begründung ab.

9

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Meta

VIII B 54/20

29.10.2020

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 2. April 2020, Az: 2 K 2116/19 E, Urteil

§ 4 Abs 3 S 1 EStG 2009, § 4 Abs 3 S 2 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, EStG VZ 2017

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.10.2020, Az. VIII B 54/20 (REWIS RS 2020, 3686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3686

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