Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2013, Az. IV ZR 230/12

4. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8374

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Lebensversicherungsvertrag: Kreditgewährung durch unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien


Leitsatz

1. Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien ist keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs.

2. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann davon abweichend die Möglichkeit eingeräumt wird, eine unterjährige Zahlungsweise zu wählen oder ob von vornherein eine unterjährige Zahlungsperiode vorgesehen ist.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 23. Mai 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger begehren im Wege der Stufenklage in erster Stufe Neuberechnung von Teilprämien für ihre Lebensversicherungsverträge.

2

Zwischen den Parteien wurden insgesamt vier Lebensversicherungsverträge geschlossen. Der Kläger zu 1 und die Beklagte schlossen am 24. März 1997 einen Lebensversicherungsvertrag mit einer vereinbarten monatlichen Beitragszahlung von 60 DM sowie einen weiteren Versicherungsvertrag am 6. September 2002 mit vereinbarter monatlicher Beitragszahlung von 60 €. Letzterer Vertrag wurde vom Kläger zu 1 mit Schreiben vom 25. Dezember 2010 gekündigt und von der [X.] abgerechnet.

3

Zwischen der Klägerin zu 2 und der [X.] bestand ein Versicherungsvertrag vom 28. August 2003 mit vereinbarter monatlicher Beitragszahlung von 56,08 €. Der Vertrag wurde von der Klägerin zu 2 mit Schreiben vom 25. Dezember 2010 gekündigt und von der [X.] abgerechnet. Außerdem wurde noch ein weiterer Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin zu 2 und der [X.] am 3. Mai 2007 mit einer vereinbarten monatlichen Beitragszahlung von 61,53 € geschlossen. Den Versicherungsverträgen liegen jeweils die Allgemeinen Bedingungen der [X.] für die kapitalbildende Lebensversicherung ohne Gesundheitsprüfung ([X.]) zu Grunde.

4

In dem maßgeblichen § 4 der [X.] heißt es:

Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

(1) Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung sind durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) zu entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.

(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. Die einzelnen Raten sind jeweils zum Ersten eines Ratenzahlungsabschnitts fällig.

(3) …

(4) Der [X.] wird sofort nach Abschluss des [X.] fällig. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen.

5

Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Zahlungsweise der Versicherungsbeiträge mit Erhebung von [X.] um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele. Da der effektive [X.] in den unterzeichneten Vertragserklärungen nicht angegeben worden ist, dürfe die Beklagte nur den gesetzlichen Zinssatz berechnen und der der Berechnung der Teilzahlung zu Grunde gelegte Zinssatz ermäßige sich auf diesen.

6

Das Amtsgericht hat die Klage ab- und das [X.] die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

8

I. Das Berufungsgeri[X.]ht ist der Ansi[X.]ht, dass die Kläger keinen Anspru[X.]h auf Bere[X.]hnung der monatli[X.]hen Beiträge unter Berü[X.]ksi[X.]htigung eines effektiven Jahreszinssatzes von ni[X.]ht mehr als 4% haben, weil es si[X.]h bei der Vereinbarung der monatli[X.]hen Zahlung der Prämien ni[X.]ht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltli[X.]hen Zahlungsaufs[X.]hubs i.S. von § 499 Abs. 1 [X.] in der Fassung vom 2. Januar 2002 (im Folgenden a.F.) handele. Ents[X.]heidendes Kriterium für das Vorliegen eines sol[X.]hen entgeltli[X.]hen Zahlungsaufs[X.]hubs sei die vertragli[X.]he Abwei[X.]hung von der si[X.]h aus dem dispositiven Re[X.]ht ergebenden Leistungszeit zu Gunsten des Verbrau[X.]hers. Daran fehle es hier.

9

II. Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand.

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat re[X.]htsfehlerfrei einen Anspru[X.]h der Kläger auf Bere[X.]hnung der monatli[X.]hen Beiträge unter Berü[X.]ksi[X.]htigung eines effektiven Jahreszinssatzes von ni[X.]ht mehr als 4% abgelehnt. Ein sol[X.]her Anspru[X.]h bestünde na[X.]h § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, § 494 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. nur, wenn es si[X.]h bei der vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise um eine Kreditgewährung in Form eines - allein hier in Betra[X.]ht kommenden - entgeltli[X.]hen Zahlungsaufs[X.]hubs na[X.]h § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 [X.] a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 [X.]) handelte. Das ist ni[X.]ht der Fall.

2. Ein entgeltli[X.]her Zahlungsaufs[X.]hub im Sinne der genannten Vors[X.]hriften liegt nur vor, wenn die Fälligkeit der von den Klägern ges[X.]huldeten Zahlung abwei[X.]hend vom dispositiven Re[X.]ht gegen Entgelt hinausges[X.]hoben würde, um ihnen die Zahlung der vereinbarten Versi[X.]herungsprämie zu erlei[X.]htern ([X.], Urteile vom 16. November 1995 - [X.], [X.], 457, 458; vom 22. Dezember 2005 - [X.], [X.]Z 165, 325, 331).

a) In der Literatur und Re[X.]htspre[X.]hung der [X.] wird teilweise die Ansi[X.]ht vertreten, dass eine unterjährige Zahlungsweise von Versi[X.]herungsprämien als entgeltli[X.]her Zahlungsaufs[X.]hub i.S. von § 1 Abs. 2 VerbrKrG zu behandeln sei. Bei Versi[X.]herungen würden die Prämien grundsätzli[X.]h zu Beginn einer Versi[X.]herungsperiode fällig. Diese umfasse na[X.]h § 9 [X.] a.F. (§ 12 [X.]) den Zeitraum eines Jahres, so dass si[X.]h na[X.]h § 271 Abs. 1 [X.] die sofortige Fälligkeit der Jahresprämie ergäbe. Eine Vereinbarung, die ein späteres Zahlungsziel vorsehe, enthalte daher einen Zahlungsaufs[X.]hub. Da die Zahlung der vollen Prämie zu Beginn der Versi[X.]herungsperiode der "Normalfall" sei, bestehe eine Vermutung für einen Preisaufs[X.]hlag, die vom Versi[X.]herer im Einzelfall dur[X.]h Offenlegung seiner Bere[X.]hnungsgrundlagen widerlegt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass die zu zahlende Versi[X.]herungsprämie auf der Basis vors[X.]hüssiger Jahresbeiträge kalkuliert werde mit der Folge, dass bei [X.] Zahlungsweise mit Beitragszus[X.]hlägen gearbeitet werde ([X.], Urteil vom 8. Februar 2006 - 2 O 764/04; [X.], Urteil vom 18. Januar 2011 - 312 [X.], juris Rn. 63-74; [X.], Urteil vom 7. Dezember 2011 - 12 O 193/10, juris Rn. 37-47; [X.], Urteil vom 3. Mai 2011 - 212 O 334/10, [X.], 269, 270; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 1 VerbrKrG Rn. 70; v. [X.] in v. [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 1 Rn. 168; [X.]/[X.], [X.] [2004] § 499 Rn. 9 und [2012] § 506 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 506 Rn. 41; [X.]/[X.], 72. Aufl. Vor § 506 Rn. 3). Fehle eine Parteivereinbarung zur Fälligkeit der Folgeprämien ergebe si[X.]h aus der Zusammens[X.]hau von § 35 Satz 1 [X.] a.F. (§ 33 Abs. 1 [X.]) und § 9 [X.] a.F. einerseits sowie des § 271 Abs. 1 [X.] andererseits, dass die [X.] gemäß § 35 Satz 1[X.] a.F. sofort na[X.]h Vertragss[X.]hluss zu Beginn des Versi[X.]herungsverhältnisses fällig sei und die weiteren Prämien na[X.]h der Wertung des § 271 Abs. 1 [X.] zu Beginn der jeweils nä[X.]hsten Versi[X.]herungsperiode, die gemäß § 9 [X.] a.F. im Zweifel ein Jahr betrage ([X.]/[X.], 5. Aufl. § 499 Rn. 10; [X.], [X.], 481, 482 f. m.w.N.).

b) Na[X.]h ganz überwiegender Ansi[X.]ht der Re[X.]htspre[X.]hung und Teilen insbesondere der neueren Literatur beruht diese Auffassung auf dem versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]h unzutreffenden Ausgangspunkt, dass der Begriff "Versi[X.]herungsperiode" von im Zweifel dem "Zeitraum eines Jahres" (§ 9 [X.] a.F.) die Fälligkeit der Prämienleistung bestimme, und zwar im Sinne einer im Voraus für jeweils ein Jahr zu entri[X.]htenden Zahlung. Das sei unri[X.]htig, weil die Versi[X.]herungsperiode als spezifis[X.]h versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]her Begriff na[X.]h § 9 [X.] von dem Zeitabs[X.]hnitt abhänge, na[X.]h dem die Prämie bemessen werde. Sie sei nur die Bemessungsgrundlage der Prämien ([X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 12 Rn. 1) und habe als sol[X.]he ni[X.]hts mit der Zahlungsweise der Prämien zu tun, bestimme insbesondere au[X.]h ni[X.]ht deren Fälligkeit (vgl. etwa [X.], 1245; [X.], Urteil vom 9. Februar 2012 - 8 [X.], juris Rn. 52-58; [X.], Urteil vom 10. Juli 2012 - 25 U 1169/12, juris Rn. 14-28; O[X.] VersR 2012, 41, 43-47; [X.], 215, 217 f.; [X.] [X.], 786, 787; [X.] r+s 2011, 216 ff.; O[X.] VersR 2007, 529; [X.] in Be[X.]kmann/[X.], [X.] 2. Aufl. § 12 Rn. 26 m.w.N.; [X.], [X.], 697, 700 f.; [X.], [X.], 977, 979 f.; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 12. Aufl. § 12 Rn. 10, 18; [X.] in [X.], [X.] 9. Aufl. § 12 Rn. 3). Vereinbarten die Beteiligten für das Versi[X.]herungsverhältnis "[X.]" und werde demgemäß für die Folgeprämien auf das Versi[X.]herungsjahr abgestellt, so werde damit eine Versi[X.]herungsperiode von einem Jahr festgelegt. Die Versi[X.]herungsperiode von im Zweifel einem Jahr (§ 9 [X.] a.F.) ergebe aber ni[X.]ht umgekehrt die grundsätzli[X.]he Vereinbarung einer Jahresprämie [X.] 12 Rn. 18, 20; [X.] aaO 700, 704; Soergel/Häuser, [X.]. § 1 VerbrKrG Rn. 54; [X.] aaO; HK-[X.]/Mus[X.]hner, 2. Aufl. § 12 Rn. 2 f., 6; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 12 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.]. § 506 Rn. 28; [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] 2. Aufl. § 12 Rn. 5; differenzierend: [X.] in [X.] aaO). Die [X.] könne vielmehr in den Grenzen des § 307 [X.] frei vereinbart werden ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 12 Rn. 3).

[X.]) Letztere Auffassung trifft zu. Die vertragli[X.]he Regelung einer Zahlung der Versi[X.]herungsprämie in Zeitabs[X.]hnitten wei[X.]ht ni[X.]ht vom dispositiven Re[X.]ht ab, denn es gibt im [X.] keine gesetzli[X.]he Regelung zur Fälligkeit der Folgeprämien.

aa) Geregelt ist dort nur die Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie (§ 35 Satz 1 [X.] a.F.). Bei dieser handelt es si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h um die zuerst zu zahlende Prämie, deren Zahlung regelmäßig den Beginn des Versi[X.]herungss[X.]hutzes auslöst ([X.], Urteil vom 17. April 1967 - [X.], [X.]Z 47, 352, 361). Da Versi[X.]herungsverträge, insbesondere Lebens- und [X.], in der Regel auf eine vieljährige Laufzeit konzipiert sind, kommt dieser Fälligkeitsregelung eine wirts[X.]haftli[X.]h untergeordnete Bedeutung zu. Sie wirkt si[X.]h ni[X.]ht auf die Fälligkeit der Folgeprämien aus (O[X.] VersR 2012, 41, 47).

bb) Es liegt daher kein Zahlungsaufs[X.]hub vor, wenn der Versi[X.]herer dem Versi[X.]herungsnehmer na[X.]h Zeitabs[X.]hnitten gestaffelte Prämien anbietet, au[X.]h wenn diese je na[X.]h gewähltem Zeitabs[X.]hnitt unters[X.]hiedli[X.]h ho[X.]h sind. Aus der Versi[X.]herungsperiode von einem Jahr i.S. des § 9 [X.] a.F. ergibt si[X.]h ni[X.]ht, dass als Zahlungsweise kraft Gesetzes eine jährli[X.]he Zahlungsweise vorgesehen ist.

(1) Eine vertragli[X.]h festgelegte unterjährige Zahlung von Folgeprämien entspri[X.]ht dem maßgebli[X.]hen dispositiven Re[X.]ht in § 271 Abs. 1 [X.] über die frei zu vereinbarende Leistungszeit und damit die Fälligkeit der Versi[X.]herungsprämien. Diese Norm bestimmt die sofortige Fälligkeit nur subsidiär für den Fall, dass die Parteien eine vertragli[X.]he Regelung über die Fälligkeit ni[X.]ht getroffen haben. Mit Vereinbarung [X.] Zahlungsweise haben sie indes eine Regelung erzielt und es handelt si[X.]h dann ni[X.]ht um einen Zahlungsaufs[X.]hub zugunsten des Versi[X.]herungsnehmers (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 1995 - [X.], [X.], 457, 458; im [X.] daran [X.], Urteil vom 11. Juli 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1266). Zu Re[X.]ht wird in der Literatur in Übereinstimmung damit betont, die "Bemessung des Beitrags na[X.]h einem Zeitabs[X.]hnitt" erfolge allein im Hinbli[X.]k auf die [X.]. Damit habe sie ni[X.]hts mit dem Prämienzufluss beim Versi[X.]herer zu tun; von ihr umfasst werde also ni[X.]ht, dass der für die Versi[X.]herungsperiode benötigte Beitrag s[X.]hon zum Beginn der Versi[X.]herungsperiode gezahlt werden müsse. Da innerhalb der Versi[X.]herungsperiode Versi[X.]herungss[X.]hutz kontinuierli[X.]h gewährt werde, sei jede glei[X.]hmäßige vors[X.]hüssige Zahlung von Beiträgen als im Voraus anzusehen und damit ni[X.]ht darlehensähnli[X.]h (O[X.] VersR 2007, 529 f.; [X.] [X.], 248, 249; [X.], 215, 217; [X.], 41, 46 f.; [X.] [X.], 786, 787; [X.], Urteil vom 9. Februar 2012 - 8 [X.], juris Rn. 56 f.; [X.], 1245; [X.], Urteil vom 10. Juli 2012 - 25 U 1169/12, juris Rn. 17; Engeländer, [X.], 1358, 1364; [X.], [X.] 1994, 1063 f.; [X.], Handbu[X.]h zum Gesetz über Verbrau[X.]herkredite § 1 Rn. 8; [X.], [X.], 697, 700 f.; [X.], [X.], 977, 980; Müns[X.]her in [X.]/Müns[X.]her, Verbrau[X.]herdarlehensre[X.]ht 3. Aufl. Rn. 42).

(2) Aber au[X.]h wenn - wie hier - in den [X.] zunä[X.]hst eine Jahresprämie vorgesehen ist und selbst wenn - wie die Revision geltend ma[X.]ht - die Parteien eine entspre[X.]hende Vereinbarung getroffen haben, können sie abwei[X.]hend davon eine unterjährige Zahlungspfli[X.]ht mit entspre[X.]hender Fälligkeit bestimmen, wie es hier ges[X.]hehen ist.

Aufgrund des § 9 [X.] a.F. wird zwis[X.]hen sogenannter e[X.]hter und une[X.]hter [X.] Beitragszahlung unters[X.]hieden. Von "e[X.]hter [X.] Beitragszahlung" spri[X.]ht man, wenn na[X.]h den Formulierungen in den Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen Bemessungs-, Versi[X.]herungs- und Beitragszahlungsperiode identis[X.]h und kürzer als ein Jahr sind. Bei "une[X.]hter [X.] Beitragszahlung" ist - wie im Streitfall - trotz monatli[X.]her, viertel- oder halbjährli[X.]her Zahlungsweise die Versi[X.]herungsperiode das Jahr (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - [X.], [X.]Z 115, 347, 353 unter III; Engeländer [X.], 1358, 1364 f.). Der Jahreszeitraum ist indes nur für die Festlegung der Versi[X.]herungsperiode wi[X.]htig. Es ma[X.]ht inhaltli[X.]h keinen Unters[X.]hied, ob dem Versi[X.]herungsnehmer na[X.]h den Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen zunä[X.]hst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann davon abwei[X.]hend die Mögli[X.]hkeit eingeräumt wird, eine unterjährige Zahlungsweise zu wählen, oder ob von vornherein eine unterjährige [X.] vorgesehen ist. Dies ist für den Versi[X.]herungsnehmer erkennbar ledigli[X.]h eine Frage der Formulierung ohne materiell-re[X.]htli[X.]he Auswirkungen auf die eröffnete Ausgestaltung des Versi[X.]herungsvertrages dur[X.]h die Vertragsparteien in Bezug auf die festzulegende Zahlungsweise. Es ändert ni[X.]hts daran, dass die Bere[X.]hnung in beiden Fällen dazu führt, dass der Betrag der jährli[X.]hen Einmalzahlung - sei es aufgrund Rabatts bei "e[X.]hter" oder aufgrund direkter Bere[X.]hnung bei "une[X.]hter" [X.] Zahlung - unter der Summe der unterjährig gezahlten Prämien liegt. Die in den vers[X.]hiedenen Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen der Versi[X.]herer verwandte unters[X.]hiedli[X.]he Terminologie ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidend für die Frage, ob ein entgeltli[X.]her Zahlungsaufs[X.]hub oder ein Rabatt vorliegt. Ents[X.]heidend ist, was zwis[X.]hen den Parteien zur Fälligkeit vereinbart wird und dass dies ni[X.]ht vom dispositiven Re[X.]ht zugunsten des Versi[X.]herungsnehmers abwei[X.]ht. Gerade bei älteren Versi[X.]herungsverträgen erklärt si[X.]h die Rede von "Jahresbeiträgen" und zur Fälligkeit "zu Beginn eines jeden Versi[X.]herungsjahres" mit der besonderen Bedeutung, die früher der Unteilbarkeit der Jahresprämie zukam ([X.], [X.], 697, 703 f.). Die Kläger haben hier eine monatli[X.]he Beitragszahlung gewählt. Die Versi[X.]herungsprämien sind dana[X.]h vereinbarungsgemäß zu Beginn eines jeden Monats fällig.

d) Dieses Verständnis entspri[X.]ht au[X.]h der entstehungsges[X.]hi[X.]htli[X.]hen und europare[X.]htli[X.]hen Auslegung des § 1 Abs. 2 [X.] und seiner im Wesentli[X.]hen glei[X.]hlautenden Na[X.]hfolgeregelungen, § 499 Abs. 1 [X.] a.F., § 506 Abs. 1 [X.].

aa) Mit dem [X.] wurde die Ri[X.]htlinie 87/102 [X.] des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anglei[X.]hung der Re[X.]hts- und Verwaltungsvors[X.]hriften der Mitgliedstaaten über den Verbrau[X.]herkredit ([X.] [X.] vom 12. Februar 1987 S. 48-53) umgesetzt. In deren Art. 1 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.]) Unterabsatz 2 ist festgehalten, dass Verträge über die kontinuierli[X.]he Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbrau[X.]her bere[X.]htigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, ni[X.]ht als Kreditverträge im Sinne der Ri[X.]htlinie anzusehen sind. Versi[X.]herungsverträge können als derartige Verträge über kontinuierli[X.]he Dienstleistungen im Sinne der Ri[X.]htlinie gelten, so dass sie von ihr ni[X.]ht erfasst werden. Dies steht in Übereinstimmung mit [X.]. I Art. 3 Bu[X.]hst. [X.]) der Ri[X.]htlinie 2008/48/[X.] ([X.] [X.] vom 22. Mai 2008 S. 66-92), wel[X.]he die Ri[X.]htlinie 87/102/[X.] ersetzt hat. Dana[X.]h sind vom Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie ausgenommen "Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen […], bei denen der Verbrau[X.]her für die Dauer der Erbringung […] Teilzahlungen für diese Dienstleistungen […] leistet". In Erwägungsgrund 12 dieser Ri[X.]htlinie heißt es erläuternd:

"Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen […], bei denen der Verbrau[X.]her für die Dauer der Erbringung […] Teilzahlungen leistet, können si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Interessenlage der Vertragspartner und hinsi[X.]htli[X.]h der Art und Weise und der Dur[X.]hführung der Ges[X.]häfte erhebli[X.]h von den unter diese Ri[X.]htlinie fallenden Kreditverträgen unters[X.]heiden. Deshalb sollte klargestellt werden, dass derartige Verträge ni[X.]ht als Kreditverträge im Sinne der Ri[X.]htlinie gelten. Zu derartigen Verträgen würde zum Beispiel ein Versi[X.]herungsvertrag gehören, bei dem für die Versi[X.]herung monatli[X.]he Teilzahlungen erbra[X.]ht werden."

In dem Erwägungsgrund 12 der Ri[X.]htlinie 2008/48/[X.] werden damit beispielhaft ausdrü[X.]kli[X.]h derartige Versi[X.]herungsverträge ni[X.]ht als Kreditverträge angesehen (vgl. au[X.]h [X.], 41, 44; [X.], 215, 218). Die Auffassung, es könne si[X.]h bei diesen Versi[X.]herungsverträgen ledigli[X.]h um Verträge handeln, bei denen der für die jeweilige Versi[X.]herungsperiode gezahlte Beitrag die Gegenleistung nur für den für diesen Zeitabs[X.]hnitt geleisteten Versi[X.]herungss[X.]hutz darstelle, verkennt, dass es si[X.]h dann ni[X.]ht um Teilzahlungen handelt; es liegt vielmehr eine sogenannte e[X.]hte unterjährige Beitragszahlung vor, die vom Wortsinn ohnedies ni[X.]ht erfasst wird ([X.], [X.], 977, 981). Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass Versi[X.]herungsverträge beispielhaft nur im Erwägungsgrund 12 der Ri[X.]htlinie, ni[X.]ht hingegen im Katalog der Berei[X.]hsausnahmen des Art. 2 oder bei der Begriffsbestimmung in Art. 3 Bu[X.]hst. [X.]) Halbsatz 2 der Ri[X.]htlinie 2008/48/[X.] gesondert erwähnt werden. Mit dem Erwägungsgrund 12 ist vielmehr klargestellt, dass zu den Ges[X.]häften, die si[X.]h "erhebli[X.]h von den unter diese Ri[X.]htlinie fallenden Kreditverträgen unters[X.]heiden" und deshalb "ni[X.]ht als Kreditverträge im Sinne der Ri[X.]htlinie gelten", jedenfalls Versi[X.]herungsverträge gehören.

bb) Selbst wenn angenommen wird, dass der nationale Gesetzgeber trotz dieser europare[X.]htli[X.]hen Vorgaben frei sei, die unterjährige Zahlungsweise glei[X.]hwohl als Kreditgewährung zu behandeln, wollte der deuts[X.]he Gesetzgeber die Zahlung der Prämien bei Versi[X.]herungsverträgen dem [X.] erkennbar ni[X.]ht unterstellen. In der amtli[X.]hen Begründung des Entwurfs zum [X.] wird ausgeführt, dass Dauers[X.]huldverhältnisse mit laufenden Zahlungen - wie etwa Versi[X.]herungsverträge - ni[X.]ht s[X.]hon deshalb in den Anwendungsberei[X.]h des Gesetzes fallen, weil die Tarife na[X.]h der Zahlungsweise gestaffelt würden. Insoweit stünden [X.] und ni[X.]ht Kreditgesi[X.]htspunkte im Vordergrund (BT-Dru[X.]ks. 11/5462 S. 17). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass sol[X.]he S[X.]huldverhältnisse ohnehin ni[X.]ht vom Begriff des entgeltli[X.]hen Zahlungsaufs[X.]hubs erfasst werden ([X.], [X.], 977, 981). Der Begriff "Rabatt" ist in dem Zusammenhang ersi[X.]htli[X.]h unte[X.]hnis[X.]h gemeint. Dur[X.]h das S[X.]huldre[X.]htsmodernisierungsgesetz wurde das [X.] in das Bürgerli[X.]he Gesetzbu[X.]h integriert. In der amtli[X.]hen Begründung des Entwurfs wird zu § 499 [X.] a.F. ausgeführt, dass eine Änderung des vorherigen Re[X.]htszustands ni[X.]ht beabsi[X.]htigt sei (BT-Dru[X.]ks. 14/6040 S. 256).

e) Es gibt au[X.]h keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Reform des Versi[X.]herungsvertragsre[X.]hts im Jahr 2008, mit wel[X.]her der Verbrau[X.]hers[X.]hutz von Versi[X.]herungsnehmern umfassend in die Vors[X.]hriften des [X.]es und der [X.]-InfoV aufgenommen wurde, eine kumulative Anwendung des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs und des [X.]es beabsi[X.]htigte.

Mit §§ 8, 9 [X.] ist vielmehr eine das Widerrufsre[X.]ht der Versi[X.]herungsnehmer abs[X.]hließende Regelung ges[X.]haffen worden, die für eine ergänzende Anwendung der Vors[X.]hriften des [X.] bzw. des VerbrKrG keinen Raum lässt ([X.], [X.], 697, 705 f.; [X.], [X.], 977, 980 f.; a.A. [X.], [X.], 481, 485).

Mayen                                Wendt                                        Fels[X.]h

                  Lehmann                            Dr. Bro[X.]kmöller

Meta

IV ZR 230/12

06.02.2013

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Karlsruhe, 23. Mai 2012, Az: 1 S 133/11

§ 271 Abs 1 BGB, § 494 Abs 2 S 2 BGB, § 499 Abs 1 BGB vom 02.01.2002, § 506 Abs 1 BGB, § 1 Abs 2 VerbrKrG, § 6 Abs 2 S 2 VerbrKrG, § 9 aF VVG, § 35 aF VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2013, Az. IV ZR 230/12 (REWIS RS 2013, 8374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8374

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 230/12 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 19/12 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebens- und Rentenversicherung: Unterjährige Zahlungsweise der Versicherungprämien als entgeltlicher Zahlungsaufschub; Wettbewerbsverstoß …


IV ZR 52/12 (Bundesgerichtshof)

Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender Belehrung; Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung


IV ZR 52/12 (Bundesgerichtshof)


20 U 84/12 (Oberlandesgericht Köln)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.