Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.05.2011, Az. 27 W (pat) 73/10

27. Senat | REWIS RS 2011, 6137

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Meso" – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 10 264

(hier Löschungsverfahren S 143/09 Lö)

hat der 27. Senat ([X.]) durch [X.] [X.], [X.] und Richterin am [X.] im schriftlichen Verfahren nach Stellungnahmefrist für die Parteien bis zum 31. März 2011 am 31. Mai 2011

beschlossen:

[X.] Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 3. März 2010 wird aufgehoben.

I[X.] Auf den Löschungsantrag vom 30. April 2009 wird die Löschung der Marke 307 10 264 - [X.] angeordnet.

Gründe

I.

1

Gegen die am 22. Februar 2007 angemeldete und am 4. Juni 2007 für

2

„Einrichtungen für Kosmetikinstitute, nämlich Kosmetikkabinen; Massage- und Behandlungsliegen, Massage- und Behandlungsstühle, Rolltische; kosmetische Geräte und Apparate; Veranstaltung von Schulungen und Seminaren auf dem Gebiet der Verkaufspsychologie, der Verkaufstechnik, der Produkt- und Behandlungskunde sowie der Rhetorik;

3

Gesundheits- und Schönheitspflege; Durchführung von kosmetischen Dienstleistungen im Bereich [X.] / Massagen“

4

eingetragene Wortmarke 30710264

5

[X.]

6

hat der Antragsteller am 30. [X.] Löschungsantrag gestellt. Dazu hat er ausgeführt, die angegriffene Marke sei entgegen §8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 [X.] eingetragen worden. Zudem sei die Markenanmeldung [X.] gewesen.

7

„[X.]“ sei das [X.] Wort für „sich in der Mitte befinden“. Als solches habe es Eingang in die medizinische Fachsprache gefunden und werde dort in vielfacher Hinsicht zur lokalen Beschreibung von Krankheiten, Befunden und Heilansätzen verwendet. Eine Verwendungsart sei in diesem Zusammenhang die Bezeichnung der Behandlungsform „[X.]therapie“, einer Injektionstechnik. Eine Behandlung der Gesichtshaut werde mit der Unterbezeichnung „[X.]-Lift“ benannt. Die vorbezeichnete Heilbehandlung und auch hiermit im Wettbewerb stehende kosmetische Leistungen seien zum Zeitpunkt der Markenanmeldung wie auch zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb medizinischer Fachkreise und sonstiger Verkehrskreise unter der Bezeichnung „[X.]" bekannt gewesen. Es diene seit Jahrzehnten in [X.] zur Beschreibung von Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheits- und Schönheitspflege und falle deshalb unter §8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Die Antragsgegnerin sei außerdem bei Anmeldung der Marke [X.] gewesen. Sie habe die Marke in wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldet. Es sei bereits seit vielen Jahren ein schutzwürdiger Besitzstand aller beteiligten Anbieter an der Bezeichnung „[X.]“ für Waren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheits- und Schönheitspflege angeboten würden, entstanden. Das sei der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass sie zum Zeitpunkt der Anmeldung Gesellschafterin einer Einrichtung gewesen sei, die auf dem Gebiet der Schönheitspflege Leistungen anbiete. Die streitgegenständliche Marke habe die Antragsgegnerin exklusiv an diese Gesellschaft lizenziert. Die Lizenznehmerin habe vor dem [X.] versucht, einer Ärztin die Nutzung der Bezeichnung „[X.]lift" im Zusammenhang mit Dienstleistungen der Gesundheits- und Schönheitspflege verbieten zu lassen.

8

Die Antragsgegnerin sei bemüht, ein Serienzeichen „[X.]“ zu entwickeln; sie habe mit [X.], mesoBeautyTherapy, tmt[X.]Therapy, mesoLift, mesoBeautyLifting bereits mehrere andere Marken eingetragen.

9

Auf die ihr am 22. Juni2009 zugeschickte Mitteilung nach §54 [X.] hat die Inhaberin der angegriffenen Marke am 6. August 2009 dem Löschungsantrag zunächst insgesamt widersprochen.

Sie ist der Ansicht, die Marke habe schon deshalb Unterscheidungskraft, weil dem Wort „[X.]“ kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne. Die Bedeutung des Wortes „[X.]“ würden die angesprochenen [X.] nicht erkennen und das Wort deshalb nicht als Sachangabe auffassen.

Im Zusammenhang mit kosmetischen Geräten und Apparaten der Klassen 20 und 21, die keinem medizinischen Verwendungszweck dienten, fehle jeglicher Sachbezug. Der Begriff „[X.]“ habe sich auch nicht im Dienstleistungsbereich als Abkürzung oder Oberbegriff für die [X.]therapie entwickelt und werde als solcher damit nicht in Verbindung gebracht. Zudem sei die [X.]therapie in [X.] sowie im englischsprachigen Raum relativ neu und nahezu unbekannt.

Schließlich sei auch kein Schutzhindernis nach §8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] gegeben. Die vom Antragsteller aufgeführten Marken nutze die Antragsgegnerin in beachtlichem Umfang. Sie habe damit ein schutzwürdiges Interesse an einer markenrechtlichen Absicherung gegenüber [X.]. Das Vorgehen vor dem [X.] habe allein dem Markenschutz der von ihr als Lizenznehmerin benutzten Marke „meso l LIFT“ gedient.

[X.] hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 3. März 2010 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist u. a. damit begründet, die Bezeichnung „[X.]“ entspreche nicht den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten zur sinnvollen Beschreibung von Produkteigenschaften bzw. -merkmalen auf dem hier maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektor.

Mangels hinreichender Nachweise für eine beschreibende Verwendung als Sachangabe sei davon auszugehen, dass „[X.]“ überwiegend als Kunstwort aufgefasst werde. Die angesprochenen Verkehrskreise würden das angegriffene Zeichen vorrangig als Kennzeichnungsmittel und nicht als beschreibende Aussage werten.

Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Verbraucher ein als Marke verwendetes Zeichen grundsätzlich so aufnähme, wie es ihm entgegentrete, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.

Die Antragsgegnerin sei Inhaberin mehrerer eingetragener Marken mit dem Bestandteil „meso“. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einer markenrechtlichen Absicherung gegenüber [X.] könne ihr daher nicht abgesprochen werden. Es spreche einiges dafür, dass das Vorgehen vor dem [X.] in erster Linie dem Markenschutz gedient habe, was nicht rechtsmissbräuchlich sei. Der Schutzumfang einer Marke werde regelmäßig erst in einem Verletzungsverfahren festgestellt.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 19. [X.] zugestellten Beschluss am 8. [X.] Beschwerde eingelegt.

Seine Ausführungen vor der Markenstelle vertieft er damit, bei der streitgegenständlichen Marke „[X.]“ handle es sich um das [X.] Wort für „sich in der Mitte befinden“. Als solches habe es Eingang in die medizinische Fachsprache gefunden und werde dort in vielfacher Hinsicht zur Beschreibung von Krankheiten, Befunden und Heilansätzen verwendet.

„[X.]“ werde in allen angesprochenen Verkehrskreisen gerade im Hinblick auf die von der Registrierung erfassten Leistungen beschreibend verstanden.

Zudem diene die Bezeichnung „[X.]“ bereits innerhalb der angesprochenen [X.] umgangssprachlich für [X.]therapie.

Letztlich habe die Antragsgegnerin die Marke [X.] angemeldet.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung vom 3. März 2010 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 30710264 anzuordnen.

Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens beantragt nun noch,

die Beschwerde zurückzuweisen,

soweit die Löschung sich auf die Waren

der [X.]: kosmetische Geräte und Apparate, insbesondere handbetätigte Porations-, Iontophorese-, Sono-, Dermabrasions- und Massagegeräte- / -apparate, soweit nicht in anderen Klassen enthalten,

bezieht.

Sie führt dazu aus, es lägen keine aussagekräftigen Unterlagen vor, die eine Verwendung des Wortes „[X.]“ als übliche Bezeichnung auf dem noch maßgeblichen Warensektor der [X.] zeigten, schon gar nicht vor Anmeldung der angegriffenen Marke. „[X.]“ sei keine Abwandlung von „[X.]therapie“.

Unstreitig dürfte sein, dass der Ausdruck „[X.]“ aus der [X.]n Sprache stamme und eine Bedeutung von „in der Mitte“ habe. Allerdings sei dessen Verwendung wie auch die anderer [X.]r Wörter in der [X.], insbesondere der Werbesprache, alles andere als üblich. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise seien - wenn überhaupt - allenfalls mit der [X.], keinesfalls hingegen mit der [X.]n Sprache vertraut. Der Begriff „[X.]" sei den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen daher nicht geläufig, so dass dessen Bedeutung auch nicht erkannt werde.

In der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2011 haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte aufrechterhalten und vertieft. Der [X.] hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass „[X.]“ nicht nur für „[X.]therapie“ stehen könne, sondern als physikalischer Fachbegriff die Geräte und Apparate der [X.] beschreiben könne.

Der [X.] hat sodann im Einverständnis mit den Parteien mit Beschluss vom 1. Februar2011 das schriftliche Verfahren angeordnet und Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 31. März 2011, dies entspricht dem Schluss der mündlichen Verhandlung, eingeräumt.

Die Markeninhaberin hat mit [X.] vom 24. Januar 2011 das [X.] geändert. Bei den nunmehr beanspruchten Geräten und Apparaten komme ihrer Ansicht nach „[X.]“ nicht als physikalischer Begriff in Frage. Diese Angabe sei aber ohnehin kaum bekannt. Die theoretische Möglichkeit einer solchen Verwendung reiche nicht aus, die Marke zu löschen.

II.

[X.] hat zu Unrecht auf den Antrag des Beschwerdegegners die Löschung der angegriffenen Marke hinsichtlich der nun verbliebenen Waren der [X.] versagt, denn es lag ein Löschungsgrund nach § 50 Abs. 1 [X.] vor.

Nach §§ 54, 50 Abs. 1 [X.] kann eine Marke auf Antrag nur gelöscht werden, wenn sie u. a. entgegen § 8 [X.] eingetragen wurde, wenn also zum Zeitpunkt der Eintragung ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 [X.] bestand. Wie sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergibt, muss dieses Schutzhindernis dabei sowohl im Eintragungszeitpunkt bestanden haben als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch fortbestehen.

Nach den Feststellungen des [X.]s stand im Hinblick auf die verbliebenen Waren der [X.] „kosmetische Geräte und Apparate, insbesondere handbetätigte Porations-, Iontophorese-, Sono-, Dermabrasions- und Massagegeräte- / -apparate, soweit nicht in anderen Klassen enthalten“ bereits im Eintragungszeitpunkt dem Schutz der angegriffenen Marke „[X.]“ § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen. Daran hat sich bis heute nichts geändert, weil „[X.]“ in Zusammenhang mit kosmetischen Geräten und Apparaten eine Merkmalsbezeichnung war und ist.

Die Neuformulierung hinsichtlich der kosmetischen Geräte und Apparate hat hierauf keinen Einfluss, da die Oberbegriffe unverändert sind und mit „insbesondere“ eingeleitete Erläuterungen nur Beispiele geben, aber keine Einschränkung herbeiführen. Die nach „insbesondere“ aufgezählten Spezialgeräte fallen alle unter die Oberbegriffe, so dass auch keine Erweiterung des [X.]ses erfolgt ist, die nach „insbesondere“ ohnehin nicht wirksam wäre, sondern das [X.] unklar machen könnte (vgl. [X.] in [X.] / [X.], [X.], 9. Aufl., §39 Rn. 2, 3; §31 Rn. 96).

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verbietet es, Zeichen als Marke einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Waren dienen können. Ein Nachweis einer Verwendung ist dafür nicht erforderlich. Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. [X.], 723, Rn. 25 - [X.]; [X.]. 2003, 632 Rn. 73 - Linde).

Dabei kommt es nicht auf eine mögliche Mehrdeutigkeit und eine möglicherweise nicht vollumfängliche Merkmalsbeschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen an, solange die angemeldete Wortfolge in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. [X.], 58, 59, Nr. 21 - [X.]; [X.], 450, 453, Nr. 32 - Doublemint; [X.], 99, 109, [X.]; [X.], 111, 115, Nr. 38 - Biomild).

Der [X.] hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es sich bei „[X.]“ auch um einen physikalischen Fachbegriff handelt, der gerade für Geräte und Apparate als Sachangabe in Betracht kommt.

Der Begriff „[X.]“ entstammt der [X.]n Sprache und hat die Bedeutung von „in der Mitte“ ([X.] / [X.] / [X.]: Unser tägliches [X.]. Lexikon des alt[X.]n [X.], 2. Aufl. [X.] S. 604). „[X.]“ findet in Wortverbindungen sowohl der medizinischen und gesundheitsrelevanten Sprache umfangreich Verwendung (vgl. Der [X.]. Krankheiten erkennen, verstehen und heilen, 6. Aufl. [X.] 800f.; [X.]: Klinisches Wörterbuch 261. Aufl., [X.] 2007, S. 1210f. und die dort aufgeführten [X.] [X.]appendix, [X.]bilirubin, [X.]blast, [X.]cardium, [X.]colon, [X.]cortex, [X.]derm, [X.]gastrium, [X.]kardie, [X.]metrium, [X.]rchium, [X.]tendineum, [X.]thel, [X.]theliom, [X.]tympanicum, [X.]varium).

„[X.]“ ist in der Physik ein gängiger Begriff.

Der [X.] Physiker und Nobelpreisträger [X.] untersuchte die Wirkung von [X.] auf elementare Kernbausteine. Weil die [X.] bestimmter Partikelchen zwischen denen von Elektron und Proton liegen, hat man jene damals neuen Elementarteilchen [X.]nen genannt.

Nach dem [X.] ([X.]), gibt es mikro-, meso- und makroporöse Materialien. Dabei wird die Grenze durch den [X.] definiert ([X.], Sing, [X.] - [X.], Chichester2002).

Am [X.] der [X.] gibt es seit dem [X.] eine Arbeitsgruppe für [X.]skopische Physik und Nanostrukturen mit einem Sonderforschungsbereich zu „[X.] in maßgeschneiderter Materie: Gemeinsame Perspektiven von mesoskopischen Systemen und Quantengasen“. An der [X.] besteht bereits seit dem [X.] ein Graduiertenkolleg mit einem Forschungsprogramm für nano- und mesoskopische Materialien. An der [X.] forscht seit dem Jahr2000 eine Arbeitsgruppe [X.]skopische Physik.

„[X.]“ war demnach bereits im Jahr 2007 bei Eintragung der angegriffenen Marke eine allgemein gängige physikalische Bezeichnung, die insbesondere für Geräte und Apparate beschreibend sein kann, etwa für mittlere Leitungsstärke.

Damit kann dahingestellt bleiben, inwieweit „[X.]“ als Bezeichnung von Therapiemethoden auch für die dabei zum Einsatz kommenden Geräte beschreibend ist bzw. ob auch Unterscheidungskraft fehlt.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 [X.]).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 1 Nr. 1 [X.]) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 83 Abs 2 Nr. 2 [X.]).

Die zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt; von diesen Vorgaben ist der [X.] nicht abgewichen, so dass sich hieraus kein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt.

Meta

27 W (pat) 73/10

31.05.2011

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.05.2011, Az. 27 W (pat) 73/10 (REWIS RS 2011, 6137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6137

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