Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.02.2017, Az. 25 W (pat) 525/17

25. Senat | REWIS RS 2017, 15694

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Bayernherz" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 002 417.9

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 14. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]herz

3

ist am 7. April 2014 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Markenregister für die nachfolgenden Waren angemeldet worden:

4

[X.]: Back- und Konditoreiwaren.

5

Die Markenstelle für [X.] des [X.]s hat diese unter der Nummer 30 2014 002 417.9 geführte Anmeldung mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung einen ohne weiteres erkennbaren Begriffsinhalt aufweise und das Zeichen einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren herstelle. Das Zeichen setze sich aus der geografischen Herkunftsangabe „[X.]“ und dem Begriff „Herz“ zusammen. Dieser Begriff weise unmittelbar auf die Herzform der Ware bzw. der Verpackung hin. Das angemeldete Zeichen reihe damit lediglich einfache, zur gängigen Umgangs- und Werbesprache gehörende Begriffe zu einer sinnvollen Gesamtaussage aneinander, bei der die sachbezogene Information im Vordergrund stehe. Die beanspruchten Waren könnten ohne weiteres aus [X.] stammen und als Herz geformt sein. Bei Back- und Konditorwaren sei eine figürliche Gestaltung der Produkte üblich. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Kombinationsmarke erschöpfe sich die angemeldete Bezeichnung in einer bloßen, sprachüblichen Aneinanderreihung [X.] Angaben, die auch in ihrer Gesamtheit einen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt vermittelten. Die Anmelderin könne sich nicht auf vermeintlich ähnlich gelagerte [X.] berufen.

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Die Anmelderin vertritt mit ihrer Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss die Auffassung, dass das angemeldete Zeichen „[X.]herz“ den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genüge. Auch beschreibende Angaben könnten unterscheidungskräftig sein. Die Unterscheidungskraft fehle nur, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sofort und ohne Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen der Marke und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herstellen könnten. Hiervon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da „[X.]herz“ - ganz anders als die Wortfolge „[X.]“ - mehrdeutig sei. So werde mit „[X.]herz“ zunächst ein Herz bezeichnet, das mit der weiß-blauen [X.] Staatsflagge gemustert sei. Weiterhin werde der Begriff in der Presseberichterstattung über den FC [X.] benutzt. Schließlich sei mit dem Begriff auch eine geographische Ortsangabe verbunden, nämlich das geographische „Herz“ [X.]s. Daher bedürfe es einer analysierenden Betrachtungsweise, um von dem angemeldeten Zeichen auf die beanspruchten Waren zu schließen. Weiterhin könnten die beanspruchten Waren auch in anderer Form als in Herzform hergestellt und verpackt werden. Der angemeldeten Wortfolge „[X.]herz“ stehe auch kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen, da kein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Im Übrigen seien zahlreiche Marken mit Wortbestandteilen eingetragen worden, die den  Begriffen „[X.]“ und „Herz“ ähneln würden, wie etwa „Herzchen“ für Speisepulver bzw. Molkereiprodukte; „[X.]“ für Fruchtgummiherzen; „Herz“, „[X.]“, „Semmel mit Herz“, „Herz von Afrika“ und „Schritte mit Herz“ jeweils für Waren der [X.].

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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 1. Oktober 2015 aufzuheben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der angemeldeten Wortkombination fehlt in Bezug auf die beanspruchten Waren der [X.] die erforderliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 - [X.]; [X.], 850 Rn. 17 - [X.]). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850 Rn. 19 -FUSSBALL WM 2006; [X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] - [X.] a. a. O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung die Unterscheidungskraft. Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den Begriffen „[X.]“ und „Herz“ zusammen. Wie vom [X.] zutreffend dargelegt, wird der Verkehr das Wort „[X.]“ als geographische Angabe in dem Sinne verstehen, dass die Waren aus [X.] stammen bzw. dort hergestellt werden. In dem Wort „Herz“ wird der Verkehr bezogen auf Back- und Konditorwaren einen Hinweis auf die Form der beanspruchten Waren sehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass Backwaren grundsätzlich auch in anderer Form als in Herzform hergestellt werden können. Von einer warenbeschreibenden Formangabe ist bereits dann auszugehen, wenn die Angabe eine der denkbaren [X.] beschreibt, wobei die Herzform sogar eine der überaus üblichen Formen insbesondere im Zusammenhang mit Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen darstellt. Dieses warenbeschreibende Verständnis erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres und ohne analysierende Betrachtungsweise, da die Begriffe, aus denen sich die Wortfolge zusammensetzt, weithin gebräuchlich sind und die Wortkombination sprachüblich gebildet ist. Zudem ist den Verbrauchern als angesprochenen Verkehrskreisen bekannt,  dass die Herzform zu den traditionellen Gestaltungsformen für Schokoladen- und Süßwaren, insbesondere aber auch für Gebäck und Torten gehört und Backwaren im Handel auch in herzförmigen Verpackungen angeboten werden ([X.] W (pat) 54/06 – [X.]; die Entscheidung ist über die Homepage des [X.] öffentlich zugänglich). Der Verkehr ist auch an Bezeichnungen gewöhnt, die in der Zeichenbildung dem angemeldeten Zeichen entsprechen und die regionale Herkunft von Waren beschreiben.

Soweit die Anmelderin sich darauf beruft, dass die angemeldete Bezeichnung „[X.]herz“ mehrdeutig sei, gibt dies zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die Mehrdeutigkeit eines Begriffs bzw. einer Bezeichnung führt regelmäßig dann nicht zur Schutzfähigkeit, wenn zumindest eine der Bedeutungen (erst recht, wenn mehrere) für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat (vgl. [X.] GRUR 2004, 146, Rn. 32 - [X.]; [X.] [X.], 900, Rn. 15 - [X.]). Darüber hinaus liegt in der von der Anmelderin vorgetragenen möglichen Wortbedeutung des Begriffs „[X.]herz“ als Metapher für die mentale Stärke des FC [X.] keine Mehrdeutigkeit, da insoweit kein erkennbarer Bezug zu den beanspruchten Back- und Konditoreiwaren besteht. Die von der Anmelderin vorgetragene Bedeutung, dass ein „[X.]herz“ ein mit der [X.] Staatsflagge versehenes Herz sei könne, entspricht dem oben dargelegten beschreibenden Sinngehalt des Zeichens, da tatsächlich herzförmige Backwaren angeboten werden, die mit einem weiß-blauen Dekor versehen sind (insbesondere Lebkuchenherzen), so dass der Verkehr in der Bezeichnung „[X.]herz“ bei entsprechenden Waren stets einen Hinweis auf die Eigenschaften der Ware selbst, nicht aber auf den Herkunftsbetrieb sehen wird.

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen spricht sogar viel dafür, dass auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht, was aber im Ergebnis dahingestellt bleiben kann.

Wegen der [X.], auf die sich die Anmelderin beruft, ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 667 - Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] [X.], 229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 - Postkantoor), des [X.] (vgl. [X.], 1093 Rn. 18 - [X.]) und des [X.] (vgl. z. B. [X.], 1175 - [X.]; [X.] 2010, 139 - [X.] und die Senatsentscheidung [X.] 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach bei [X.], aber auch bei abweichenden Entscheidungen weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 58 und Rn. 59 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung.

Die Beschwerde der Anmelderin war nach alledem zurückzuweisen.

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war von der Anmelderin nicht beantragt worden und im Übrigen auch nicht angezeigt, § 69 Nr. 1 und [X.] [X.].

Meta

25 W (pat) 525/17

14.02.2017

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.02.2017, Az. 25 W (pat) 525/17 (REWIS RS 2017, 15694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15694

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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