Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. 3 StR 339/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1419

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[X.]/00vom16. August 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung [X.] gegen das Urteil des [X.] vom29. Mai 2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Gründe:Der Angeklagte ist durch Urteil des [X.] vom29. Mai 2000, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen gewerbsmä-ßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 55 Fällen, davon in 33 Fällenmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer [X.] drei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat [X.] Schreiben vom 4. Juni 2000, eingegangen beim [X.], Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 7. Juni 2000 hat das [X.] Revision wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässigverworfen. Gegen diese ihm am 9. Juni 2000 zugestellte Entscheidung hat [X.] mit Schreiben vom 12. Juni 2000, eingegangen beim [X.] 15. Juni 2000, sofortige Beschwerde eingelegt, zu der der Generalbun-desanwalt ausgeführt [X.] 'sofortige Beschwerde' des Angeklagten vom 12. Juni 2000 ([X.]. II Bl. 33) gegen den Beschluss des [X.], wonach [X.] des Angeklagten ([X.]. 10/10a) nach § 346 Abs. 1 StPO als- 3 -unzulässig verworfen wurde, weil diese nicht fristgemäß bei Gericht eingegan-gen war ([X.]. 11), ist im Wege der Auslegung als Wiedereinsetzungs-antrag zu deuten. Denn als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts(§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) könnte das in Rede stehende Schreiben des [X.] wegen der offensichtlichen sachlichen Richtigkeit der die [X.] verwerfenden Entscheidung des [X.] ohnehin keinen Erfolg ha-ben.Der Wiedereinsetzungsantrag genügt jedoch den Anforderungen [X.] 44, 45 StPO nicht und ist deshalb unzulässig. Der Angeklagte hat [X.], dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Revisionseinle-gungsfrist verhindert war, noch hat er entsprechende Tatsachen glaubhaft ge-macht, insbesondere ist seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 12. Juni 2000zu entnehmen, dass er sein Schreiben vom 4. Juni 2000 am 5. Juni 2000 (i.e.dem letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist) der Geschäftsstelle der [X.] zugeleitet hat. Nicht erwähnt wird, um welche Uhrzeit dies gewesensein soll. Nach dem Vorbringen des Angeklagten - er sei darüber informiert,dass Gerichts- und Verteidigerpost täglich direkt zum Gericht befördert werde([X.]. 33) - ist davon auszugehen, dass die [X.] einmal proTag die Gefangenenpost - während der üblichen Geschäftszeit - zum Gerichtbringen lässt. Der Angeklagte hat nun nicht vorgetragen, sein Schreiben vordem täglichen Abtransport der Post der Geschäftsstelle der JVA übergeben zuhaben. Dies wäre jedoch nötig gewesen, um sein fehlendes Verschulden ander Versäumung der Revisionseinlegungsfrist darzulegen.Im übrigen fehlt es an einem Verschulden des Angeklagten nicht schondeshalb, weil (in Folge des Verzichts sämtlicher Prozessbeteiligter) eine- 4 -Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO unterblieben ist (vgl. Protokoll überdie Hauptverhandlung [X.]. 6R). Die Vermutung des § 44 Satz 2 StPOhebt nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf, einursächlicher Zusammenhang zwischen [X.] und [X.] auch in diesem Fall erforderlich. Insoweit hat der Angeklagte jedoch nichtdargelegt, die Revisionseinlegungsfrist in Folge der unterbliebenen Belehrungversäumt zu haben ([X.] NStZ 89, 242)."Dem tritt der Senat bei. Im übrigen wäre die Revision der Sache nachauch unbegründet.[X.] Pfister von [X.]

Meta

3 StR 339/00

16.08.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. 3 StR 339/00 (REWIS RS 2000, 1419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1419

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