Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2003, Az. 2 StR 262/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1960

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom6. August 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2003 gemäߧ§ 44 f., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 10. März 2003 und [X.] Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten am 10. März 2003 zu einer Frei-heitsstrafe verurteilt. Mit seinem als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand auszulegenden Schreiben vom 20. März 2003, beim [X.]eingegangen am 24. März 2003, hat der Angeklagte Revision eingelegt und [X.] der Revisionsfrist mit seiner Verschubung in eine andere Justiz-vollzugsanstalt und dem verzögerten Eingang von [X.] erklärt.1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig.Der Senat schließt sich dem [X.] an, der in seiner An-tragsschrift vom 8. Juli 2003 hierzu folgendes ausgeführt hat:—Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Es fehlt bereits an einemausreichenden Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagtenan der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO ausschließen könnten.Vorliegend teilt der Angeklagte weder mit, wann er vom Gerichtsort aus verlegt- 3 -und am Zielort eingetroffen ist, noch weshalb zumindest die fristgerechte Ab-sendung des Schreibens unmöglich war. Ebenso wenig trägt er vor, weshalb erkeine Revision über seinen Anwalt hat einlegen können. Überdies legt er auchnicht dar, inwiefern der Zugang des [X.] vom 11. März 2003 fürdie Versäumung der Revisionsfrist ausschlaggebend war. Weiterhin hätte esauch der Mitteilung bedurft, wann das der Fristwahrung entgegenstehendeHindernis entfallen ist (vgl. [X.], StPO 46. Auflage § 45 Rdn. 5m.w.[X.]). Das Wiedereinsetzungsgesuch ist letztlich auch deshalb unzulässig,weil es an der erforderlichen Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe [X.] Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichtgewährt werden kann, ist seine Revision nicht fristgerecht eingelegt und daherunzulässig.[X.] Detter Otten Fischer Roggenbuck

Meta

2 StR 262/03

06.08.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2003, Az. 2 StR 262/03 (REWIS RS 2003, 1960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1960

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.