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PDF anzeigen[X.]/03vom6. August 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2003 gemäߧ§ 44 f., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 10. März 2003 und [X.] Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten am 10. März 2003 zu einer Frei-heitsstrafe verurteilt. Mit seinem als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand auszulegenden Schreiben vom 20. März 2003, beim [X.]eingegangen am 24. März 2003, hat der Angeklagte Revision eingelegt und [X.] der Revisionsfrist mit seiner Verschubung in eine andere Justiz-vollzugsanstalt und dem verzögerten Eingang von [X.] erklärt.1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig.Der Senat schließt sich dem [X.] an, der in seiner An-tragsschrift vom 8. Juli 2003 hierzu folgendes ausgeführt hat:—Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Es fehlt bereits an einemausreichenden Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagtenan der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO ausschließen könnten.Vorliegend teilt der Angeklagte weder mit, wann er vom Gerichtsort aus verlegt- 3 -und am Zielort eingetroffen ist, noch weshalb zumindest die fristgerechte Ab-sendung des Schreibens unmöglich war. Ebenso wenig trägt er vor, weshalb erkeine Revision über seinen Anwalt hat einlegen können. Überdies legt er auchnicht dar, inwiefern der Zugang des [X.] vom 11. März 2003 fürdie Versäumung der Revisionsfrist ausschlaggebend war. Weiterhin hätte esauch der Mitteilung bedurft, wann das der Fristwahrung entgegenstehendeHindernis entfallen ist (vgl. [X.], StPO 46. Auflage § 45 Rdn. 5m.w.[X.]). Das Wiedereinsetzungsgesuch ist letztlich auch deshalb unzulässig,weil es an der erforderlichen Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe [X.] Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichtgewährt werden kann, ist seine Revision nicht fristgerecht eingelegt und daherunzulässig.[X.] Detter Otten Fischer Roggenbuck
Meta
06.08.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2003, Az. 2 StR 262/03 (REWIS RS 2003, 1960)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1960
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