Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2020, Az. VIII ZA 2/20

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11453

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:300620BV[X.]IZA2.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V[X.]I ZA 2/20

vom

30. Juni 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V[X.]I.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richter
Dr.
[X.],
Kosziol und Dr.
Schmidt sowie die Richterin Wiegand

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für eine beabsichtigte Nichtzulas-sungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Ober-landesgerichts [X.] vom 18. Dezember
2019 Pro-zesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:
I.
Der erkennende Senat ist für die Entscheidung über den [X.] der Klägerin zuständig. Die Zuständigkeit des Kartellsenats des [X.] nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 87 GWB ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht begründet, da es sich weder um einen [X.] im Sinne von § 87 Satz 1 GWB handelt noch die Entschei-dung über die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde -
wie die nachfolgen-den Ausführungen unter [X.] zeigen -
im Sinne von § 87 Satz 2 GWB von der Be-antwortung einer kartellrechtlichen Vorfrage
abhängt.
1
-
3
-

[X.].
Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des [X.] von mehr als 20.000

deshalb von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Nach § 2 ZPO gelten für den [X.] die für den Streitwert maßgebenden Vorschriften der §§ 3-9 ZPO. Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben deshalb gemäß § 4 Abs. 1 ZPO unberück-sichtigt, sofern sie in der Entscheidung das Schicksal der Hauptforderung teilen (st.
Rspr.; etwa [X.], Beschlüsse vom 24. März 2016 -
[X.]I ZR 52/15, NZV
2016, 517 Rn.
9; vom 18.
Juni 2015 -
V [X.], NJW 2015, 3173 Rn. 4;
vom 11. Januar 2011 -
V[X.]I [X.], [X.], 177 Rn. 5; Senatsurteil vom 28. No-vember
1990 -
V[X.]I ZR 362/89, NJW 1991,
639 unter [X.] 1).
Der [X.] beträgt danach im Streitfall lediglich 16.998,82

und setzt sich zusammen aus den
mit der
Klage
-
bislang erfolglos -

geltend gemachten Kaufpreisforderungen
in Höhe von insgesamt sowie den unabhängig davon
-
ebenfalls bislang erfolglos -
geltend gemachten
Zins-forderungen
in Höhe von insgesamt , die sich auf weitere nicht streit-gegenständliche bereits erloschene Kaufpreisforderungen beziehen. Die [X.] hinaus begehrten Zinsen erhöhen den [X.] nicht, da sie auf Verzug
mit
der
Erfüllung der (weiterhin) verfolgten Kaufpreisforderungen ge-stützt werden und damit das Schicksal dieser Hauptforderungen teilen.

Dr.
Milger
Dr.
[X.]
Kosziol
2
3
4
-
4
-

Dr. Schmidt
Wiegand
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 01.06.2018 -
2-18 O 52/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
4 [X.] -

Meta

VIII ZA 2/20

30.06.2020

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2020, Az. VIII ZA 2/20 (REWIS RS 2020, 11453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11453

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III ZR 52/15

V ZR 224/14

VIII ZB 62/10

4 U 102/18

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