Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.10.2020, Az. 2 C 1/19

2. Senat | REWIS RS 2020, 4331

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Gegenstand

Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher Verwendung


Leitsatz

1. Bei Ruhensbescheiden handelt es sich um feststellende Verwaltungsakte mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung, für die die im jeweiligen Monat geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist.

2. Bei der Ermittlung des Ruhensbetrags sind gemäß § 55b SVG in den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassungen auch Versorgungsleistungen für diejenigen Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Soldat nach seinem Eintritt in den Ruhestand bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig gewesen ist.

3. Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG stehen einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung grundsätzlich nicht entgegen. Eine solche Begrenzung sieht § 55b SVG auch in den Fassungen vom 20. September 1994 und vom 29. Juni 1998 nicht vor.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus einer zwischenstaatlichen Verwendung auf sein Ruhegehalt.

2

Der im Jahr 1946 geborene Kläger stand als Oberstleutnant im Dienst der [X.]. Ab Oktober 1999 war er zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einer Einrichtung der [X.] ([X.]) beurlaubt.

3

Mit Ablauf des 31. August 2004 trat der Kläger in den Ruhestand, blieb aber bis 2009 weiter für die [X.] tätig. 2007 zahlte die [X.] dem Kläger als Versorgung einen ersten Kapitalbetrag in Höhe von 179 810,21 €. Darauf brachte die Beklagte die Versorgungsbezüge des [X.] mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 ab dem 1. Juli 2007 in Höhe von monatlich 660,68 € zum Ruhen.

4

2009 erhielt der Kläger von der [X.] einen weiteren Kapitalbetrag als Versorgung in Höhe von 42 421,82 €. Mit Änderungsbescheid vom 7. Juli 2009 brachte die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 6. Oktober 2008 die Versorgungsbezüge des [X.] ab dem 1. Juli 2009 in Höhe von monatlich 769,36 € zum Ruhen.

5

Der Widerspruch des [X.] gegen diesen Bescheid und die anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg.

6

Mit Änderungsbescheid vom 2. März 2015 brachte die Beklagte die Versorgungsbezüge des [X.] unter erstmaliger Berücksichtigung des zweiten Kapitalbetrags rückwirkend zum 1. Juli 2009 in Höhe von 869,66 € befristet auf den Ablauf des 19. Dezember 2025 zum Ruhen.

7

Mit weiterem Bescheid vom 20. April 2018 hob die Beklagte ihren Änderungsbescheid vom 2. März 2015 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.] vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - ([X.] 145, 249) auf und stellte fest, dass das Ruhegehalt des [X.] für die [X.] ab dem 1. Juli 2009 in Höhe von monatlich 1 158,55 € und zudem ohne zeitliche Begrenzung ruht.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Änderungsbescheid der [X.] vom 20. April 2018 insoweit aufgehoben, als mit ihm der Änderungsbescheid vom 2. März 2015 mit Wirkung für die Vergangenheit ([X.]raum 1. Juli 2009 bis einschließlich April 2018) zurückgenommen wurde.

9

Mit seiner Revision beantragt der Kläger sinngemäß,

den Änderungsbescheid vom 7. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2009 und der weiteren Änderungsbescheide vom 2. März 2015 und vom 20. April 2018 aufzuheben, soweit die Beklagte damit das Ruhen seines Ruhegehalts für die [X.] vom 1. Juli 2009 bis zum 30. April 2018 in Höhe von 869,66 € und für die [X.] ab dem 1. Mai 2018 in Höhe von 17,47 % der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (zunächst monatlich 1 158,55 €) festgestellt hat und die zeitliche Begrenzung des Ruhens zum Ablauf des 19. Dezember 2025 zurückgenommen hat, sowie das Urteil des [X.] vom 26. November 2018 und das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2012 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Vertreter des [X.] unterstützt den Antrag der [X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision, über die der [X.] gemäß § 101 Abs. 2, § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO).

Der [X.] hat den Antrag des [X.] gemäß § 88 VwGO sachdienlich ausgelegt und dabei - wie vom Kläger schriftsätzlich angekündigt - seinen Antrag in der Berufungsinstanz sowie den Umfang der Abweisung seines Antrags durch den Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt.

Soweit die angefochtenen Bescheide der Beklagten in ihrem noch streitbefangenen Umfang in die Rechte des [X.] eingreifen, sind sie rechtmäßig. Das Ruhen des Ruhegehalts richtet sich nach § 55b Soldatenversorgungsgesetz ([X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. April 2002 ([X.] I S. 1258) mit den Änderungen durch das [X.] vom 5. Februar 2009 ([X.] I S. 160) (1.). Die Rücknahme des [X.] vom 2. März 2015 gemäß § 48 VwVfG ist rechtmäßig (2.). Die von der Beklagten festgestellten Ruhensbeträge lassen keine Rechtsfehler zu Lasten des [X.] erkennen (3.). Das Ruhen des Ruhegehalts ohne zeitliche Begrenzung ist rechtmäßig (4.).

1. Der maßgebliche [X.]punkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage richtet sich nach dem materiellen Recht (stRspr; vgl. [X.], Urteile vom 31. März 2004 - 8 [X.] 5.03 - [X.]E 120, 246 <250>, vom 25. November 2004 - 2 [X.] 17.03 - [X.]E 122, 237 <241> und vom 13. Dezember 2007 - 4 [X.] 9.07 - [X.]E 130, 113 Rn. 10).

Bei [X.] handelt es sich um feststellende Verwaltungsakte mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung, für die die im jeweiligen Monat geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist. Dies folgt bereits daraus, dass das Ruhen kraft Gesetzes eintritt und [X.] zwar zulässig, aber nicht erforderlich sind. Im Umfang des durch das [X.] hat ein solcher Verwaltungsakt deshalb lediglich deklaratorische Bedeutung ([X.], Urteile vom 26. November 2013 - 2 [X.] 17.12 - [X.] 239.1 § 53 [X.] Nr. 27 Rn. 10 und vom 15. November 2016 - 2 [X.] 9.15 - [X.] 239.1 § 55 [X.] Nr. 30 Rn. 18 ff.). Diese Feststellung des Dienstherrn ändert nichts daran, dass sich die gesetzmäßige Höhe des [X.] in jedem Monat aus dem in diesem Monat geltenden Recht und den jeweils vorliegenden Tatsachen ergibt.

Ab dem [X.]punkt der Zurruhesetzung des [X.] zum 31. August 2004 ist zunächst § 96 Abs. 5 Satz 1 [X.] 2002 an[X.]dbar. Diese Übergangsregelung führt zur An[X.]dung des § 55b [X.] 2002. Abgeändert wird § 55b [X.] 2002 durch § 97 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] 2002 und § 97 Abs. 3 [X.] 2002, die für die zeitbezogene Berechnung des [X.] in einem gewissen [X.]raum einen anderen Faktor vorsehen.

Für die [X.] ab dem 28. März 2008 gilt § 55b [X.] mit den Änderungen durch das [X.] vom 5. Februar 2009. Aufgrund des neu angefügten § 55b Abs. 4 Satz 3 [X.] 2009 i.V.m. dem ebenfalls neu angefügten § 55a Abs. 1 Satz 9 [X.] 2009 ist für alle am 28. März 2008 vorhandenen Ruhestandsbeamten und diejenigen, die bis zum 31. Dezember 2008 in den Ruhestand getreten sind, bei der Verrentung von [X.] auf die Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ([X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Juni 1993 ([X.] I S. 944), für den hier maßgeblichen [X.]raum zuletzt geändert durch Art. 18 Nr. 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 ([X.] I S. 2878), abzustellen ([X.], Urteil vom 5. September 2013 - 2 [X.] 47.11 - [X.] 239.1 § 56 [X.] Nr. 8 Rn. 16). Der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2015 ist daher bereits deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte § 55b Abs. 4 Satz 3 [X.] 2009 bei der Verrentung des [X.] nicht ange[X.]det hat.

Die ebenfalls mit dem [X.] eingeführte Regelung für die Dynamisierung in § 55a Abs. 1 Satz 8 [X.] 2009 erfasst aufgrund ihres Wortlauts nur Kapitalbeträge von Beamten, die ab dem 28. März 2008 in den Ruhestand getreten sind ([X.], Urteil vom 5. September 2013 - 2 [X.] 47.11 - [X.] 239.1 § 56 [X.] Nr. 8 Rn. 12). Auf die ausgezahlten Kapitalbeträge des bereits im Jahr 2004 in den Ruhestand getretenen [X.] fand und findet die Regelung daher keine An[X.]dung.

Mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 ([X.] I S. 1552) wurde die Regelung zur Verrentung von [X.] in § 55a Abs. 1 Satz 9 [X.] wiederum geändert. Der Gesetzgeber ersetzte die Worte "Anlage 9 zum Bewertungsgesetz" durch die Worte "der Tabelle zu § 14 Absatz 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes". Diese Änderung trat rückwirkend am 1. Januar 2009 in [X.]. Bei denjenigen Beamten, die ab dem 1. Januar 2009 in den Ruhestand getreten sind und noch treten, ist die Verrentung daher nach der Tabelle vorzunehmen, die jeweils zum [X.]punkt des Eintritts in den Ruhestand gilt ([X.], Urteil vom 5. September 2013 - 2 [X.] 47.11 - [X.] 239.1 § 56 [X.] Nr. 8 Rn. 16). Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Beamter zwar vor dem 1. Januar 2009 in den Ruhestand getreten ist, der Anspruch auf den Kapitalbetrag aber erst im [X.]raum ab dem 1. Januar 2009 entsteht.

Das Inkrafttreten des [X.] (BesStMG) vom 9. Dezember 2019 ([X.] I S. 2053) betrifft nicht den Versorgungsfall des [X.]. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2019 sind die für den Kläger maßgeblichen Regelungen in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzu[X.]den.

2. Das Berufungsurteil ist bereits rechtskräftig, soweit es die Rücknahme des Bescheids vom 2. März 2015 hinsichtlich der Höhe des [X.] in der [X.] vom 1. Juli 2009 bis zum 30. April 2018 betrifft. Die Beklagte hat insoweit kein Rechtsmittel eingelegt.

Die Aufhebung des [X.] vom 2. März 2015 ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Abs. 2 VwVfG rechtmäßig.

a) Die Aufhebung von [X.] richtet sich nach den Regeln über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, [X.]n ein Ruhensbescheid von Anfang an rechtswidrig war oder nachträglich rechtswidrig geworden ist (so zu [X.] bereits [X.], Urteile vom 28. Juni 2012 - 2 [X.] 13.11 - [X.]E 143, 230 Rn. 15 und vom 25. Oktober 2012 - 2 [X.] 59.11 - [X.]E 145, 14 Rn. 9).

Der aufgehobene Bescheid vom 2. März 2015 enthielt für den Kläger begünstigende Regelungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Begünstigend waren in dem Bescheid sowohl die Befristung bis zum 19. Dezember 2025 als auch die Feststellung zur Höhe des [X.] wegen des ersten [X.]. Ob [X.] stets die begünstigende Feststellung enthalten, dass kein höherer [X.] besteht, kann hier dahinstehen. Im Fall des [X.] enthielt der Änderungsbescheid vom 2. März 2015 hinsichtlich der Höhe des [X.] bereits deshalb eine begünstigende Regelung, weil die Beklagte mit ihm den vorherigen Ruhensbescheid mit einem höheren [X.] teilweise aufgehoben und den im Bescheid vom 7. Juli 2009 für den ersten Kapitalbetrag angesetzten [X.] in Höhe von monatlich 769,36 € nachträglich auf monatlich 703,65 € reduziert hat (vgl. Bescheid vom 2. März 2015, Anlage 1, Seite 1: 179 810,21 €/255,54 = 703,65 €).

Die Rücknahme der begünstigenden Regelungen des [X.] vom 2. März 2015 richtet sich nach § 48 Abs. 2 VwVfG, dessen Voraussetzungen im Fall des [X.] erfüllt sind. Auch die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen.

b) Dass die Beklagte bei der Rücknahme des Bescheids vom 2. März 2015 kein Ermessen ausgeübt hat, macht ihre Rücknahmeentscheidung nicht rechtswidrig.

Die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Regelungen in [X.] mit Wirkung für die Zukunft erlaubt und erfordert regelmäßig keine Ermessenserwägungen. Insoweit unterscheiden sich begünstigende Regelungen in [X.] nicht von den Regelungen in [X.]. Bei diesen ist dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines rechtswidrigen (rechtswidrig gewordenen) begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts das Übergewicht beizumessen, [X.]n der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. [X.], Urteile vom 11. Februar 1982 - 2 [X.] 18.81 - [X.], 165 <167> und vom 28. Juni 1982 - 6 [X.] 92.78 - [X.] 232 § 116 [X.] Nr. 21 S. 6). Von dieser Regel sind Ausnahmen nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zuzulassen ([X.], Urteil vom 28. Juni 1982 - 6 [X.] 92.78 - [X.] 232 § 116 [X.] Nr. 21 S. 6).

Der Gedanke, dass bei der Rücknahme von Verwaltungsakten zwischen [X.]en in der Vergangenheit, in denen sich eher der Grundsatz der Rechtssicherheit durchsetzt, und [X.]en in der Zukunft, in denen sich eher der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit durchsetzt, zu differenzieren ist, findet sich auch andernorts. So ist in den Fällen, in denen das [X.] eine Norm für nichtig erklärt hat, das Rücknahmeermessen in diesen Fällen ab dem Monat auf Null reduziert, der auf den Beschluss des [X.]s folgt. Die Behörde ist in diesen Fällen verpflichtet, die Festsetzung ab diesem [X.]punkt an die vom [X.] festgestellte Rechtslage anzupassen ([X.], Urteile vom 26. September 2012 - 2 [X.] 48.11 - [X.] 239.1 § 5 [X.] Nr. 21 Rn. 24 ff. und vom 25. Oktober 2012 - 2 [X.] 59.11 - [X.]E 145, 14 Rn. 20 ff.).

Für eine Reduzierung des Rücknahmeermessens in der vorliegenden Konstellation spricht jedoch vor allem die strikte [X.] im Bereich der Beamten- und Soldatenversorgung nach § 3 [X.] und § 1a [X.] (siehe hierzu auch [X.], Urteile vom 27. März 2008 - 2 [X.] 30.06 - [X.]E 131, 29 Rn. 25, vom 27. Januar 2011 - 2 [X.] 25.09 - [X.] 449.4 § 55b [X.] Nr. 1 Rn. 11 und vom 31. Mai 2012 - 2 [X.] 18.10 - [X.] 449.4 § 53 [X.] Nr. 1 Rn. 21). Durch die [X.] ist es den Dienstherrn und den Gerichten grundsätzlich verwehrt, Soldaten und Beamten eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung oder Versorgung zu gewähren (vgl. [X.], Urteile vom 28. Februar 2007 - 2 [X.] 18.06 - [X.] 239.1 § 12 [X.] Nr. 16 Rn. 29 und vom 27. März 2014 - 2 [X.] 2.13 - [X.] 240 § 2 [X.] Nr. 13 Rn. 18). Das Aufrechterhalten einer rechtswidrigen Begünstigung trotz [X.] würde im Ergebnis der Gewährung eines höheren Ruhegehalts entsprechen, auf das gesetzlich kein Anspruch besteht.

Daraus folgt, dass das Ermessen des Dienstherrn bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Regelungen in [X.] bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 VwVfG zumindest hinsichtlich der Rücknahme für die Zukunft in der Regel reduziert ist und der Dienstherr die begünstigenden Regelungen insoweit in der Regel aufheben muss. Ob die Beklagte die begünstigenden Regelungen in den [X.] schon vor dem Monat April 2018 oder für einen früheren [X.]punkt hätte aufheben müssen, kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen.

3. Die Höhe des [X.] ist im Berufungsurteil im Ergebnis rechtsfehlerfrei ermittelt. [X.]en des [X.], in denen er nach dem Eintritt in den Ruhestand bei der [X.] tätig gewesen ist, und die dafür erhaltenen Versorgungsleistungen sind bei der Berechnung des [X.] nach § 55b [X.] in den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassungen zu berücksichtigen (a). Rechtsfehler der Beklagten bei der Verrentung des [X.] wirkten und wirken sich nicht zu Lasten des [X.] aus. Maßgeblich ist in seinem Fall zumindest der Mindestruhensbetrag (b).

a) Bei der Ermittlung des [X.] sind gemäß § 55b [X.] in den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassungen auch diejenigen [X.]en zu berücksichtigen, in denen der Soldat nach seinem Eintritt in den Ruhestand bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig gewesen ist.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 55b Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Norm differenziert nicht danach, ob die [X.]en bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung vor oder nach dem Eintritt in den Ruhestand abgeleistet worden sind. Entscheidend ist danach allein, dass der Soldat aus der Ver[X.]dung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält. Dies ist auch bei Soldaten der Fall, die den Dienst bei dieser Einrichtung nach dem Eintritt in den Ruhestand ableisten und hierfür eine Versorgung erhalten. Eine Einschränkung, wie sie die mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) eingeführten neuen Regelungen enthalten, findet sich in § 55b [X.] in den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassungen nicht.

Wie die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt, entsprach die Einbeziehung von [X.]en nach dem Eintritt in den Ruhestand auch dem Willen des Gesetzgebers. Als dieser § 55b [X.] und § 160b [X.] a.F., die Vorgängerregelung des § 56 [X.], einführte, hielt er in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich fest, dass die Regelung in jedem Fall An[X.]dung finden soll, in dem ein Beamter, Soldat oder Versorgungsempfänger vor der Berufung in das Beamten- oder Soldatenverhältnis, während desselben oder nach seiner Versetzung in den Ruhestand im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ver[X.]det worden ist und eine Versorgung erhält ([X.]. V/2251 S. 8).

Voraussetzung für die An[X.]dung des § 160b [X.] a.F. war nach der Begründung die Anrechnung der Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig, sowohl bei dem entsandten Beamten wie bei demjenigen, der erst nach Beendigung des internationalen Dienstes in das Beamtenverhältnis berufen wird oder der den internationalen Dienst als Ruhestandsbeamter leistet ([X.]. V/2251 S. 8). Für die Erfüllung dieser Voraussetzung sorgte der Gesetzgeber mit dem gleichen Entwurf, sodass aus der Begründung deutlich hervorgeht, dass er in § 160b [X.] a.F. und § 55b [X.] auch die Versorgungsleistungen berücksichtigen wollte, die ein Beamter oder Soldat nach seinem Eintritt in den Ruhestand durch eine Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erarbeitet.

Unerheblich ist daher nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift entgegen der Ansicht des [X.], ob und inwiefern Beamte und Soldaten nach dem Eintritt in den Ruhestand gegenüber ihrem Dienstherrn noch zur Dienstleistung verpflichtet sind.

Auch dass sich die Ruhegehaltfähigkeit der [X.]en bei der zwischenstaatlichen Einrichtung für den Kläger wegen des [X.]es nicht mehr auf die Höhe des Ruhegehalts auswirkt, ist ohne rechtliche Relevanz (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 1980 - 6 [X.] 14.78 - [X.] 232.5 § 56 [X.] Nr. 2 S. 10). Der Gesetzgeber hatte schon bei der Schaffung des § 55b [X.] im Jahr 1967 den [X.] von damals 75 % im Blick und legte den Faktor für die Berechnung des [X.] so fest, dass ein ruhegehaltfähiges Jahr bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zu einer effektiven Verringerung des Ruhegehalts in der Höhe führt, um das das Ruhegehalt wegen eines ruhegehaltfähigen Dienstjahres im Durchschnitt anwächst (vgl. [X.]. V/2251 [X.]). Aufgrund dieser gesetzgeberischen Entscheidung wirkt sich der [X.] bei ruhegehaltfähigen [X.]en in einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung im Grundsatz ebenso aus wie bei ruhegehaltfähigen [X.]en bei dem Dienstherrn: Ab dem Erreichen des [X.]es können grundsätzlich keine weiteren für die Höhe der Versorgung relevanten ruhegehaltfähigen Dienstjahre mehr erdient werden - weder beim Dienstherrn noch bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. Der zeitweilig bei zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen tätige Soldat oder Beamte (Mischlaufbahn-Soldat oder [X.]) kann lediglich davon profitieren, dass die Versorgung bei der Einrichtung für jedes dort absolvierte Jahr höher ist als die Versorgung, die das [X.] [X.] im Ergebnis je Jahr gewährt. Die Anzahl der im Ergebnis berücksichtigten Jahre ist jedoch grundsätzlich gleich - unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Eintritt in den nationalen Ruhestand abgeleistet wurden.

Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG stehen dem nicht entgegen. Sie verwehren es dem Gesetzgeber nicht, die Versorgung der [X.] und -Beamten an diejenige der allein beim Dienstherrn tätigen Kolleginnen und Kollegen ([X.] und -Beamte) anzugleichen, auch [X.]n dies unter bestimmten Voraussetzungen zu einer nicht nur geringfügigen Kürzung der Versorgungsbezüge führt (vgl. [X.], Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - [X.]E 76, 256 <297 f.>). Der Dienstherr kann sich von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind ([X.], Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - [X.]E 76, 256 <298> und vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - [X.]E 145, 249 Rn. 82; [X.], Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 [X.] 25.09 - [X.] 449.4 § 55b [X.] Nr. 1 Rn. 25 f.). Der Gefahr, dass sich die mit der Vereinnahmung einer Kapitalabfindung verbundenen wirtschaftlichen Risiken zu Lasten des Empfängers der Abfindung verwirklichen können, kann der Betroffene dadurch begegnen, dass er sein von § 55b [X.] eröffnetes Wahlrecht ausübt und den Kapitalbetrag an seinen Dienstherrn abführt ([X.], Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - [X.]E 145, 249 Rn. 88). Dies trifft auf [X.]en bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung vor und nach dem Eintritt in den Ruhestand in gleichem Maße zu.

Auch die Änderungen des [X.] (BesStMG) und die Äußerungen des Gesetzgebers zu diesem Gesetz sprechen entgegen der Ansicht des [X.] nicht gegen das hier gefundene Ergebnis. Die maßgebliche Regelung des § 55b [X.] in der bis zum 30. Juni 2020 gültigen Fassung war eindeutig und verfassungskonform. Dass der Gesetzgeber die Regelung im Rahmen seines Gestaltungsspielraums geändert hat, steht dem nicht entgegen.

b) Unter Einbeziehung der [X.]en nach dem Beginn des Ruhestands hat die Beklagte im Bescheid vom 20. April 2018 ein Ruhen in Höhe von 17,47 % der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (im Ergebnis zunächst monatlich 1 158,55 €) festgestellt. Dies verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (aa). Auch die nach der [X.] vom 20. April 2018 verbleibende Feststellung des [X.] im Bescheid vom 2. März 2015 für die vorherigen [X.]en stellt keine Rechtsverletzung zu seinen Lasten dar (bb).

aa) Wie die Beklagte im Bescheid vom 20. April 2018 rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, führen die insgesamt 9,74 Jahre des [X.] bei der Einrichtung der [X.] bei einem Faktor von 1,79375 % je Jahr nach § 55b Abs. 1 Satz 1 [X.] 2002 zu einem [X.] in Höhe von 17,47 % der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei ruhegehaltfähigen Dienstbezügen in Höhe von damals 6 631,66 € belief sich der [X.] auf monatlich 1 158,55 €.

Der Faktor von 1,79375 % je Jahr ergibt sich hierbei nicht aus einer An[X.]dung von § 97 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] 2002 und § 97 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2002, sondern unmittelbar aus § 55b Abs. 1 Satz 1 [X.] 2002 in der ab dem 1. Januar 2003 gültigen Fassung. § 97 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 war gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 [X.] 2002 mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b [X.] i.V.m. § 70 [X.], also ab dem 1. Januar 2011, nicht mehr anzu[X.]den (vgl. [X.]. 17/1878 S. 47; [X.] 2010 I S. 1552). Auch für die An[X.]dung des § 97 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2002 bleibt insofern kein Raum.

Ob die Beklagte die Höchstgrenzenberechnung des § 55b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 3 und 4 [X.] 2002 rechtsfehlerfrei durchgeführt hat, kann dahinstehen. Der Kläger wäre durch Rechtsfehler in diesem Bereich nicht beschwert, weil die Beklagte ohnehin zutreffend die Geltung des [X.] festgestellt hat. Der Mindestruhensbetrag war auch noch nicht nach § 55b Abs. 7 Satz 1 [X.] 2002 auf die von der [X.] gewährte Versorgung zu deckeln, weil der Mindestruhensbetrag in der Höhe geringer war als die Höhe des verrenteten [X.] in Höhe von monatlich 1 513,09 €.

Die beiden an den Kläger gezahlten Kapitalbeträge sind getrennt zu verrenten. Die Verrentung des ersten [X.] war nach § 55a Abs. 1 Satz 9 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung durchzuführen. Die [X.] der Verrentung mit geschlechtsspezifischen Sterbetafeln führt entgegen der Annahme im Berufungsurteil jedoch nicht zur Bildung eines Mittelwerts, sondern zur An[X.]dung des [X.] für Frauen ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 [X.] 19.19 - Rn. 18 ff. ; vgl. insbesondere [X.], Urteil vom 7. Oktober 2019 - [X.]-171/18, [X.] - [X.] 2020, 33 Rn. 17, 33 ff.). Auf dieser fehlerhaften Annahme beruht das Berufungsurteil jedoch nicht, da sich bei [X.] Verrentung ein Betrag in Höhe von monatlich 1 513,09 € statt des vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Betrags in Höhe von 1 613,68 € ergibt. Beide Beträge standen der An[X.]dung des [X.] in Höhe von 17,47 % der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (im Ergebnis zunächst 1 158,55 € monatlich) nicht entgegen.

bb) Durch die teilweise Aufhebung des Änderungsbescheids vom 20. April 2018 bleibt für den [X.]raum von Juli 2009 bis einschließlich April 2018 der Änderungsbescheid vom 2. März 2015 wirksam. Mit diesem Bescheid stellte die Beklagte für den genannten [X.]raum fest, dass der [X.] monatlich 869,66 € beträgt. Diese Feststellung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der festgestellte Betrag zu seinen Gunsten zu niedrig ist. Sowohl der verrentete Betrag als auch der Mindestruhensbetrag für 9,74 Jahre lagen schon ab dem 1. Juli 2009 über dem Betrag von 869,66 €.

4. Die Beklagte hat in dem Änderungsbescheid vom 20. April 2018 zutreffend festgestellt, dass das Ruhegehalt des [X.] ohne zeitliche Begrenzung ruht und den Änderungsbescheid vom 2. März 2015 dementsprechend rechtsfehlerfrei aufgehoben.

Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG stehen einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung grundsätzlich nicht entgegen ([X.], Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - [X.]E 145, 249). Das [X.] hat entschieden, dass § 55b Abs. 3 Satz 1 [X.] in den Fassungen vom 5. März 1987 und vom 18. Dezember 1989 mit dem Grundgesetz vereinbar ist ([X.], ebenda). Der [X.] hat daraufhin bereits hinsichtlich dieser Fassungen der [X.] entschieden, dass er an seinen abweichenden Ausführungen in den Urteilen zu den Verfahren [X.] 2 [X.] 47.11 und 2 [X.] 25.09 nicht mehr festhält ([X.], Beschlüsse vom 29. März 2019 - 2 [X.] - [X.] 449.4 § 55b [X.] Nr. 2 Rn. 12 und vom 29. August 2019 - 2 B 73.18 - [X.] 239.1 § 56 [X.] Nr. 9 Rn. 11).

Dass im Fall des [X.] § 55b [X.] in späteren Fassungen An[X.]dung findet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch diese Fassungen enthalten keine Regelung dahingehend, dass das Ruhen enden muss, sobald die Summe der Ruhensbeträge die Höhe des [X.] erreicht (a.A.: [X.], Beschluss vom 21. Mai 2019 - 5 LA 236/17 - juris Rn. 42; a.A. vor der genannten Entscheidung des [X.]: [X.], Urteile vom 20. Januar 2016 - 1 A 2021/13 - juris Rn. 33 ff. und vom 7. Dezember 2016 - 1 [X.]/15 - juris Rn. 32 ff.).

§ 55b Abs. 7 Satz 1 [X.] 2002 sieht zwar vor, dass der [X.] die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf, doch bezieht sich dies allein auf den jeweiligen monatlichen [X.] in Relation zur Höhe des verrenteten [X.].

Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei dem [X.] [X.]. § 55b Abs. 7 Satz 1 [X.] 2002 nicht um eine Summe von Ruhensbeträgen, sondern um den im jeweiligen Monat ruhenden Betrag handelt. Aus den Regelungen des § 55b [X.] 2002 geht hervor, dass sie jeweils der Berechnung von monatlichen Ruhensbeträgen dienen. So handelt es sich etwa bei den dort genannten Höchstgrenzen gemäß § 55b Abs. 3 [X.] 2002 i.V.m. § 55 Abs. 2 [X.] 2002 um monatsbezogene Werte. Bei der Versorgung mit [X.] ermöglicht es § 55b Abs. 4 [X.] 2009 i.V.m. § 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 [X.] 2009, mittels der Verrentung monatsbezogene Werte zu ermitteln, die dann zu monatsbezogenen Ruhensbeträgen führen. Dass dies auch den Begriff des [X.] prägt, zeigt sich an § 55b Abs. 8 [X.] 2009, der sich auf den bei An[X.]dung der Abs. 1 bis 7 ergebenden [X.] bezieht. Gemeint ist vom Gesetzgeber auch hier der im jeweiligen Monat ruhende Betrag.

Darüber hinaus zeigen auch die Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 55b Abs. 7 Satz 1 [X.] 1998 und die Vorgängerregelung in § 55b Abs. 1 Satz 3 [X.] 1968 nicht geschaffen hat, um das Ruhen im Falle der Versorgung durch Kapitalbeträge auf die Höhe des gesamten [X.] zu begrenzen. § 55b Abs. 1 Satz 3 [X.] bezog sich bei seiner Einführung mit dem Gesetz vom 19. Juli 1968 ([X.] I S. 848) allein auf laufende Versorgungsleistungen der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen. Die Regelung begrenzte die Höhe des monatlichen [X.] auf die Höhe der laufenden Versorgungsleistung im jeweiligen Monat. Die Empfänger von [X.] erhielten diesen Schutz damals nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - [X.]E 145, 249 Rn. 99). Sie schützte der Gesetzgeber durch die Möglichkeit, den Kapitalbetrag an den Dienstherrn abzuführen und dadurch das Ruhen abzu[X.]den (vgl. [X.]. V/2251 [X.]).

Mit dem Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des [X.] sowie anderer versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 ([X.] I S. 2442) erweiterte der Gesetzgeber den Schutz für die Empfänger von [X.], indem er in § 55b Abs. 4 Satz 1 [X.] 1994 auch auf § 55b Abs. 1 Satz 3 [X.] verwies. Durch die in § 55b Abs. 4 Satz 1 [X.] 1994 erstmals vorgesehene Verrentung der Kapitalbeträge war es möglich geworden, die inhaltlich unveränderte Regelung des § 55b Abs. 1 Satz 3 [X.] auch auf Kapitalbeträge anzu[X.]den. Bei der An[X.]dung des § 55b Abs. 1 Satz 3 [X.] 1994 war dabei nach § 55b Abs. 4 Satz 1 [X.] 1994 der sich bei einer Verrentung des [X.] ergebende Betrag zugrunde zu legen. Die Höhe des verrenteten [X.] begrenzt seitdem für jeden einzelnen Monat die Höhe des [X.]. Die Einführung der darüber hinausgehenden, vom Kläger beanspruchten Begrenzung der Summe der Ruhensbeträge auf den Kapitalbetrag ist im Gesetz und in den Gesetzesmaterialien ([X.]. 12/5919) nicht erkennbar.

Die Einführung des § 55b Abs. 7 Satz 1 [X.] 1998 mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 ([X.] I S. 1666) brachte ebenfalls nicht die vom Kläger gewünschte Begrenzung. Grund für diese Verschiebung des ansonsten unangetasteten § 55b Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. war nach der Begründung des Gesetzesentwurfs allein die systematische Zusammenfassung mit den neuen Mindestbelassungsregeln ([X.]. 13/9527 [X.], 45).

Die vom Kläger gegen die gesetzgeberische Entscheidung vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. So kann nicht generell gesagt werden, dass allein die Beklagte von der Regelung des § 55b [X.] profitiert. Wer von § 55b [X.] profitiert, hängt bei den [X.] wegen des [X.] davon ab, ob die betroffene Person ein Alter erreicht, das der statistischen Lebenserwartung entspricht. Da die statistische Lebenserwartung den Durchschnitt abbildet, führt dies dazu, dass die Beklagte zumindest theoretisch durch die Regelung im Ergebnis insgesamt weder profitiert noch verliert. Auch ein fester Zinssatz ist im Ausgangspunkt neutral. Es hängt von der Zinsentwicklung ab, für [X.] die Regelung vorteilhaft ist.

Der wirtschaftliche Wert eines [X.] wird zudem nicht allein durch seinen Nennwert, sondern wesentlich durch das mit ihm verbundene Anlage- bzw. [X.] bestimmt. Ein Kapitalbetrag bietet eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten, die dienstrechtlich nicht eingeschränkt sind, also allein von den Bedürfnissen und der Anlagestrategie ihres Empfängers abhängen und damit über eine verzinsliche Anlage in der Art einer kapitalbildenden Lebensversicherung (oder privaten Rentenversicherung) mit Einmaleinzahlung weit hinausgehen können ([X.], Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - [X.]E 145, 249 Rn. 86). Einem Beamten oder Soldaten, der keine solche Einsatzmöglichkeit für sich sieht oder die genannten Risiken eines [X.] nicht eingehen möchte, hat der Gesetzgeber seit der ersten Fassung des § 55b [X.] stets die allein von seiner Willensentscheidung abhängige Wahlmöglichkeit eröffnet, den Kapitalbetrag abzuführen und dafür das volle Ruhegehalt zu erhalten. An dem einmal ausgeübten Wahlrecht muss sich der Beamte oder Soldat für die Dauer des Bezugs von Ruhegehalt festhalten lassen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

2 C 1/19

07.10.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26. November 2018, Az: 14 B 15.910, Urteil

§ 56 BeamtVG, § 14 BewG, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 97 Abs 4 SVG, § 1a SVG, § 55a Abs 1 S 9 SVG, § 55a Abs 1 S 8 SVG, § 55b SVG, § 96 Abs 5 SVG, § 97 Abs 2 SVG, § 97 Abs 3 SVG, § 48 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.10.2020, Az. 2 C 1/19 (REWIS RS 2020, 4331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4331

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