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Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage gem Art 267 Abs 3 AEUV unzureichend substantiiert - Auslegung des § 24 MarkenG verletzt mangels Umsetzungsspielraums des nationalen Gesetzgebers im Hinblick auf Art 7 EGRL 95/2008 keine Grundrechte des GG
Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, denn sie ist hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf [X.] unzulässig und hinsichtlich der Verletzung der Berufsfreiheit jedenfalls unbegründet.
Die Verfassungsbeschwerde genügt hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den [X.] nicht den Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]. Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargelegt, dass der [X.] den ihm für den Fall einer unvollständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 der [X.] (Richtlinie 2008/95/[X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. 2008 Nr. L 299/25, vormals Richtlinie 89/104/[X.] vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. 1989 Nr. L 40/1) zustehenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten habe (vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <188>). Außerdem fehlt es insofern an einer substantiierten Darlegung, dass die Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität durch die Nutzung aller Mittel im fachgerichtlichen Verfahren gerecht geworden sind, um einen Grundrechtsverstoß zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 129, 78 <93>).
Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch die gerichtliche Auslegung des § 24 [X.] ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet. Da § 24 [X.] Art. 7 der [X.] umsetzt und der [X.] Gesetzgeber dabei über keinen Umsetzungsspielraum verfügte, sind insofern nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern die Unionsgrundrechte anwendbar (vgl. [X.] 118, 79 <95>; 121, 1 <15>; 129, 78 <103>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
30.07.2013
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 6. Oktober 2011, Az: I ZR 6/10, Urteil
Art 12 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 7 Abs 2 EGRL 95/2008, § 24 MarkenG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.07.2013, Az. 1 BvR 1506/12 (REWIS RS 2013, 3804)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3804
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1506/12, 30.07.2013.
Bundesgerichtshof, I ZR 6/10, 29.05.2012.
Bundesgerichtshof, I ZR 6/10, 06.10.2011.
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