Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. VIII ZR 307/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 425

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
[X.]I ZR 307/11
Verkündet am:

12. Dezember 2012

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 253 Abs. 1
Eine Klagezustellung ist nicht deswegen unwirksam, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird (Abgrenzung zu [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 -
[X.]).

[X.], Urteil vom 12. Dezember 2012 -
[X.]I ZR 307/11 -
[X.]

[X.]

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2 -
Der [X.]I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.] und [X.], [X.] [X.] sowie die Richterin Dr.
Fetzer
für Recht erkannt:

Die Revision der [X.]n gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 26. September 2011 wird [X.].
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die [X.]n zu tra-gen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht von den beiden in der [X.] an-sässigen [X.]n aus einem Kooperationsvertrag vom 15. Juli 2005, mit dem die Produkte der [X.]n zu 1 auf dem [X.] [X.]t vertrieben werden sollten, Ersatz des entgangenen Gewinns wegen Nichtbelieferung nach erfolg-
n-

Die Klageschrift vom 30. Dezember 2008 nimmt zum Beweis des [X.] auf 29 Anlagen ([X.] bis [X.]9) Bezug. Der Kooperationsvertrag vom 15.
Juli 2005 bildet die Anlage [X.]. Die Anlagen [X.] bis [X.]0 betreffen Maschi-1
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nenbestellungen und [X.]. Als Anlage [X.]1 ist (exempla-risch) ein von der Klägerin eingeholtes Sachverständigengutachten zu einer von der [X.]n zu 1 gelieferten Maschine beigefügt, in dem der Sachverständige Mängel bestätigt. Die Anlagen K
22 bis [X.]7 bestehen aus Rechnungen, mit denen die Klägerin gegenüber der [X.]n Mängelbeseitigungskosten in Hö-e-rin vom 31. Mai 2006 über entgangenen Gewinn.
Nachdem das [X.] von der Klägerin für die Übersetzung von [X.] 108 Seiten in die [X.] einen Be-fordert hatte, hat die Klägerin mit Schreiben vom 3. März 2009 auf die Zustel-lung der Anlagen zur Klageschrift verzichtet. Daraufhin sind nur die Klageschrift, die am 3. Februar 2009 erfolgte Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens so-wie die Aufforderung, binnen vier Wochen einen inländischen Zustellungsbe-vollmächtigten zu benennen oder einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, anderenfalls spätere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden könnten, ins [X.] übersetzt worden. Ausweislich der Zustellungszeug-nisse der für internationale Rechtshilfe zuständigen Zentralstelle in [X.] vom 1. September 2009 ist die Zustellung der genannten Unterlagen an beide [X.] am 17.
Juni 2009 durch einfache Übergabe an den "personal service"
der [X.]n erfolgt.

hat das [X.] am 9. November 2009 antragsgemäß ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen, das laut zwei dem Urteil nachgehefteten [X.]n der Urkundsbeamtin jeweils am 10. November 2009 unter der korrekten Anschrift der [X.]n zur Post gegeben worden ist.

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Nachdem die Klägerin Ende 2009 mit einer Vollstreckung des Urteils in das Vermögen der [X.]n in [X.] begonnen hatte, sind die [X.] am 31. Dezember 2009 unter Erwähnung des "default judgement"
([X.]) sowie unter kurzer Schilderung der bisherigen Prozessgeschich-te an ihre damaligen Prozessbevollmächtigten herangetreten. Am 21. Januar 2010 haben die [X.]n, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, [X.] gegen das Versäumnisurteil eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist beantragt. Sie haben vorgetragen, die [X.] zu 2 habe das Versäumnisurteil nicht erhalten. Die [X.] zu 1 habe das [X.] zwar erhalten; das Datum der Zustellung lasse sich aber nicht mehr nachvollziehen. Die [X.] zu 1 sei weder in dem Versäumnisurteil noch in dem begleitenden Schreiben des Gerichts auf die Möglichkeit, [X.] einzulegen, sowie die hierfür geltenden Form-
und Fristvorschriften hin-gewiesen worden. Dies sei erstmals erfolgt, als die [X.] zu 1 am 7. Januar 2010 das Versäumnisurteil per E-Mail an ihre Prozessbevollmächtigten über-sandt habe.
Das [X.] hat die [X.] der [X.]n [X.] wie die Einsprüche gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.]n ist vom Berufungsgericht [X.] worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die [X.]n ihren Klageabweisungsantrag weiter.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 26. September 2011
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[X.], juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Das [X.] habe den Einspruch der [X.]n zu Recht nach § 341 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Das Versäumnisurteil sei den [X.]n am 24. November 2009 wirksam nach § 184 ZPO zugestellt worden mit der Folge, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO am 8. [X.] abgelaufen sei, weshalb die Einsprüche der [X.]n vom 21.
Januar 2010 verspätet seien.
Die Verfahrensvoraussetzungen für eine vereinfachte Zustellung nach §
184 Abs. 1 ZPO seien gewahrt. Eine Zustellung nach § 184 ZPO setze vo-raus, dass die im Ausland wohnende [X.] keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt habe, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen sei. Eine solche Prozess-förderungspflicht bestehe allerdings erst nach der wirksamen Begründung eines [X.].
Sowohl die Klage (ohne Anlagen) als auch die Aufforderung zur Bestel-lung eines Zustellungsbevollmächtigten seien beiden [X.]n zugestellt [X.]. Dies sei für die [X.] zu 2 unstreitig und für die [X.] zu 1 aufgrund des [X.] der nach Art. 2 Abs. 1 des [X.] Zustellungs-übereinkommens zuständigen Zentralstelle in [X.] gemäß § 418 Abs. 1 ZPO nachgewiesen. Dem stehe nicht entgegen, dass in dem Zustellungszeugnis als [X.] nur "personal service"
eingetragen sei. Die [X.]n seien 7
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unter derselben Geschäftsadresse ansässig und hätten eingeräumt, dass in derselben [X.] für beide [X.] ein bestimmter Mitarbeiter für die ein-
und ausgehende Post zuständig sei. Den [X.]n sei daher klar ge-wesen, welche konkrete Person die Schriftstücke entgegengenommen habe.
Die Zustellung der Klage ohne Anlagen habe auch -
unabhängig von der Frage, ob die Klagezustellung ordnungsgemäß und wirksam gewesen sei -
ein für die Anwendung von § 184 ZPO ausreichendes Prozessrechtsverhältnis zwi-schen der Klägerin und den beiden [X.]n begründet.
Zwar sei nach dem Beschluss des [X.] vom [X.] 2006 ([X.]) eine Klagezustellung grundsätzlich unwirksam, wenn die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt werde, da die Zustellung auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs des [X.]n diene. Dieser Grundsatz gelte jedoch auch nach der Rechtsprechung des [X.] nicht uneingeschränkt. Die Nichtzustellung von Anlagen zusammen mit der Klageschrift sei jedenfalls dann unschädlich und berühre die [X.] der Zustellung nicht, wenn das Informationsbedürfnis des [X.]n hier-durch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Dies sei beispielsweise angenommen worden, wenn die Anlagen der Klageschrift zwar nicht beigefügt gewesen, der beklagten [X.] aber nahezu zeitgleich mit der Klageerhebung übersandt worden oder dieser ohnehin bekannt seien.
Ob die [X.]n vorliegend -
was teilweise bestritten werde -
die konk-ret mit der Klageschrift vorgelegten Anlagen [X.] bis [X.]9 gekannt hätten, könne dahinstehen. Jedenfalls sei auch ohne Zustellung der Anlagen von der wirksa-men Begründung eines [X.] auszugehen. Hierfür reiche es aus, dass die Verteidigungsrechte der [X.]n gewahrt seien, weil die streitigen Punkte bereits vorprozessual zwischen den [X.]en ausführlich erör-12
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tert und die [X.]n nicht aus "heiterem Himmel"
mit einer Klage überzogen worden seien. Sei die beklagte [X.] durch die vorprozessuale Erörterung ge-warnt und müsse sie mit einer entsprechenden Klage rechnen, sei es [X.], für die Begründung eines [X.] auf der Übersendung [X.] Unterlagen zu bestehen, wenn diese den schon vorprozessual diskutier-ten Anspruch lediglich erneut belegten und keine weitergehenden Informationen enthielten. Vorliegend sei die [X.]nseite über die von der Klägerin erhobe-nen Ansprüche schon vorprozessual
ausreichend unterrichtet gewesen. Dies gelte unabhängig davon, ob die nunmehr mit der Klageschrift vorgelegten [X.] den [X.]n bereits konkret bekannt gewesen seien. Die vorprozessual von der Klägerin vorgelegten Rechnungen seien von der gleichen Art und ge-nauso pauschal gewesen wie die eingereichten Anlagen zur Klageschrift, auch wenn sie im Einzelnen nicht identisch seien. Die [X.]n hätten davon [X.] können, dass die nicht übersandten, aber in der Klageschrift in Bezug genommenen Anlagen nicht aussagekräftiger sein würden. Angesichts dessen sei der Einwand der [X.]n, einzelne Anlagen nicht zu kennen und deshalb untätig bleiben zu dürfen, rechtsmissbräuchlich. Wer einen Prozess nicht be-treibe, obwohl er wisse, worum es gehe, müsse die hieraus resultierenden Nachteile tragen.
Die [X.]n seien daher nach § 184 ZPO verpflichtet gewesen, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Da sie dies nicht getan hätten, habe das Versäumnisurteil durch Aufgabe zur Post zugestellt werden dürfen.
Die [X.] über die Aufgabe zur Post seien geeignet, den notwendigen Nachweis der Zustellung des Versäumnisurteils an beide [X.] zu führen. Die [X.] müssten nicht auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks angebracht werden. Die beiden Vermerke be-fänden sich in den Akten unmittelbar hinter dem Versäumnisurteil und könnten 15
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diesem daher eindeutig zugeordnet werden. Die Urkundsbeamtin habe in den Vermerken auch den Tag und die richtig geschriebene Anschrift vermerkt, unter der sie das Versäumnisurteil zur Post gegeben habe.
Da die Zustellung nach § 184 ZPO als Inlandszustellung angesehen werde, habe es keiner Fristbestimmung nach § 339 Abs. 2 ZPO und keiner Übersetzung des Versäumnisurteils bedurft. Eine Belehrung über die Rechts-behelfsmöglichkeiten sei ausweislich des Aktenvermerks der Urkundsbeamtin beigefügt gewesen.
Den [X.]n sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie -
unabhängig von einem Wiedereinsetzungsgrund -
bereits die zweiwöchige [X.] nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ver-säumt hätten. Die Frist beginne, sobald die [X.] oder deren Prozessbevoll-mächtigter erkannt habe, dass die fristgebundene [X.] versäumt sei, oder dies bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen. Vorliegend hätten die [X.]n in ihrer E-Mail an ihre Prozessbevollmächtigten vom [X.] 2009 unstreitig von einem "default judgement"
des [X.]s berichtet. Dies zeige, dass die [X.]n zu dieser [X.] das Versäumnisurteil tatsächlich erhalten hätten. Auf den [X.]punkt der vollständigen Unterrichtung der Anwälte durch Übersendung des Versäumnisurteils am 7. Januar 2010 komme es daher nicht an.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Einspruch der [X.]n vom 21. Januar 2010 gegen das Versäumnisurteil des [X.]s 17
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vom 9. November 2009 verfristet war und den [X.]n auch keine Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
1. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann nach § 339 Abs. 1 Halbsatz
2 ZPO mit der wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils an beide [X.] gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO am 24. November 2009 zu [X.] und endete mit Ablauf des 8. Dezember 2009.
a) Die Zustellung des Versäumnisurteils durfte gemäß § 184 Abs. 1 Satz
2, Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Aufgabe zur Post erfolgen. Das [X.] wurde auch hinsichtlich beider [X.]r am 10. November 2009 ordnungs-gemäß zur Post gegeben.
aa) Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist nach §
184 Abs.
1 Satz
2 ZPO nur zulässig, wenn die betroffene [X.] keinen Zustellungsbevollmächtig-ten benannt hat, obgleich sie dazu gemäß § 184 Abs.
1 Satz 1 ZPO verpflichtet war. Eine solche Verpflichtung besteht für die im Ausland wohnende [X.] erst nach Rechtshängigkeit, also nach rechtswirksamer
Zustellung der Klageschrift (§
261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO). Erst dann besteht ein Prozessrechtsverhält-nis, das eine Prozessförderungspflicht, wie sie in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO be-stimmt ist, begründen kann (vgl. [X.], Urteile vom 24. Februar 1972 -
II ZR 7/71, [X.]Z 58, 177, 179; vom 10. November 1998 -
VI [X.], NJW 1999, 1187 unter [X.]; Beschluss vom 13. November 2001 -
VI [X.], [X.], 521 unter [X.]). Soweit das Berufungsgericht gemeint hat,
ein Prozess-rechtsverhältnis könne auch unabhängig von einer wirksamen Klagezustellung entstehen, ist dem nicht zu folgen (vgl. [X.], Urteile vom 4. Oktober 2000
-
[X.]I ZR 289/99, NJW 2001, 445 unter [X.]; vom 22. Mai 1992 -
V [X.], [X.], 2575 unter [X.]; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., [X.]. Rn.
55). [X.] ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen von ei-21
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ner wirksamen
Zustellung der Klage nebst Aufforderung nach §
184 Abs.
1 Satz
1 ZPO und Belehrung nach §
184 Abs. 2 Satz 3 ZPO an beide [X.] auszugehen.
(1) Sowohl die Klageschrift als auch die gerichtlichen Begleitverfügungen sind beiden [X.]n gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art.
5 des [X.] Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung ge-richtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil-
und Han-delssachen (vgl. [X.] [X.]977 S. 1453; [X.] Zustellungsübereinkommen, im Folgenden: [X.]) zugestellt worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Feststel-lung des Berufungsgerichts, die Zustellung sei hinsichtlich der [X.]n zu 2 unstreitig, den Senat nach §
314 ZPO bindet oder ob eine solche Bindungswir-kung wegen einer Widersprüchlichkeit der Feststellung mit der vom Berufungs-gericht in Bezug genommenen Schriftsatzstelle ausscheidet (vgl. hierzu [X.] vom 22. September 2010 -
[X.]I [X.], [X.], 688 Rn.
58 mwN). Jedenfalls ist die Zustellung an beide [X.] durch die Zustellungs-zeugnisse der nach Art. 2 [X.] zuständigen Zentralstelle in [X.] gemäß §
418 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 6 [X.] bewiesen.
(a) Dem von einer ausländischen Zentralen Behörde (Art. 2 [X.]) nach Art. 6 [X.] ausgestellten Zustellungszeugnis kommt die Beweiskraft des §
418 Abs. 1 ZPO zu ([X.], Beschluss vom 13. November 2001 -
VI [X.], aaO; vgl. auch [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 183 Rn. 72; Musielak/Wittschier, aaO
§ 183 Rn. 4). Die Anwendung des § 418 Abs. 1 ZPO scheitert entgegen der Ansicht der Revision im vorliegenden Fall nicht daran, dass der Aussteller des [X.] die bezeugte Zustellung (möglicherweise) nicht selbst vorgenommen oder wahrgenommen hat. Zwar erstreckt sich die Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur auf die eigene Wahrnehmung des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Mai 2004 -
IX [X.], NJW 2004, 2386 24
25

-
11 -
unter [X.]). Ob dies auch für behördliche Zeugnisurkunden gilt oder ob es hierfür ausreicht, dass die Wahrnehmung von einem Amtsträger innerhalb der Behörde gemacht worden ist, kann an dieser Stelle dahinstehen (vgl. hierzu [X.]/[X.], 3. Aufl., § 418 Rn. 5). Nach §
418 Abs. 3 ZPO gilt nämlich auch in den Fällen der Beurkundung von Drittwahrnehmungen die Be-weisregel des §
418 Abs. 1 ZPO, wenn sich aus Landes-
oder Bundesgesetzen (Musielak/[X.], aaO,
§ 418 Rn. 4; [X.]/[X.], aaO) ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unab-hängig sein soll. Eine solche Anordnung trifft für [X.] der er-suchten Behörde § 183 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
(b) Anders als die Revision meint, steht einer Anwendung des §
418 Abs.
1 ZPO auch nicht entgegen, dass in den [X.]n nicht an-gegeben ist, an welche natürliche Person die Übergabe erfolgt ist, sondern

-
neben Ort, Datum und Form der Zustellung -
jeweils lediglich eine Übergabe an den "personal service"
der [X.]n bescheinigt wird. Zwar sieht das im Anhang zum [X.] Zustellungsübereinkommen enthaltene und vorliegend auch verwendete Musterformular für ein Zustellungszeugnis vor, dass Name und Stellung der [X.] sowie deren Verhältnis zum [X.] angegeben werden. Diese Angabe ist insbesondere für den Zustellungs-empfänger wichtig, damit dieser weiß, wer
die Zustellung erhalten hat, und [X.] befragen und erforderlichenfalls als Zeugen benennen kann, um den nach § 418 Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis zu führen (vgl. hierzu [X.], [X.], 683, 684; vgl. auch BT-Drucks. 7/4892, S.
45). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass gerade in größeren Unternehmen -
wie unstreitig auch bei den [X.]n -
der Posteingang nach geregelten Strukturen abläuft. Erachtet bei der Zustellung an ein Unternehmen die ersuchte Behörde die An-gabe der Organisationseinheit, an die das Schriftstück ausgehändigt wurde, nach dem am Zustellungsort geltenden Recht für ausreichend, schränkt dies die 26

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12 -
Nachvollziehbarkeit des [X.] nicht wesentlich ein und berührt die Aussagekraft des [X.] nach Art. 6 [X.] nicht (vgl. [X.], ZPO, 4.
Aufl., §
183 Rn.
4).
(2) Die Zustellung der Klageschrift war entgegen der Ansicht der [X.] vorliegend auch nicht deshalb unwirksam, weil die Anlagen nicht beigefügt waren.
(a) Nach § 253 Abs. 1 ZPO ist mit der Zustellung der Klageschrift die Klage erhoben und damit ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den [X.]en und dem Gericht begründet. Erforderlich hierfür ist nur, dass das zugestellte Schriftstück als Klageschrift erkennbar ist. Weitere Voraussetzungen sind an die Begründung eines [X.] nicht zu stellen.
Sie ergeben sich insbesondere nicht aus § 253 Abs. 2 ZPO, der den notwendigen Inhalt einer Klageschrift bestimmt. Er besteht in der Bezeichnung der [X.]en und des Gerichts, der Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs sowie einem bestimmten Antrag. Fehlt es an hinreichen-den Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder an einem be-stimmten Antrag, ist nach allgemeiner Ansicht eine dennoch zugestellte Klage
-
nach vorangegangenem Hinweis -
als unzulässig abzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 1984 -
VI [X.], [X.], 538 unter I[X.]; [X.]/[X.], aaO, § 253 Rn. 23; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 33.
Aufl., § 253 Rn. 20; Hk-ZPO/[X.], 4. Aufl., § 253 Rn. 31;
[X.]/[X.], ZPO, 22.
Aufl., § 253 Rn. 61;
BeckOK-ZPO/[X.], Stand: 15. Juli 2012, § 253 Rn.
80; vgl. auch
[X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 17. Aufl., §
96 Rn. 52). Eine derartige Abweisung setzt jedoch notwendigerweise voraus, dass zwischen den [X.]en und dem Gericht überhaupt ein Prozessrechtsverhältnis besteht, da 27
28
29

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13 -
eine gerichtliche Entscheidung nicht außerhalb eines Prozessrechtsverhältnis-ses ergehen kann. Hieraus folgt, dass auch die Zustellung einer Klageschrift, die ihrerseits die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt, wirksam ist und ein Prozessrechtsverhältnis begründet (vgl. [X.]/Schütze/
[X.], ZPO, 3. Aufl., §
253 Rn. 174 f.; [X.]/[X.]/[X.], aaO
Rn. 51).
Gleiches muss gelten, wenn
-
wie vorliegend -
der Klage Anlagen nicht beigefügt waren
(vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 8; Gärtner/[X.], [X.], 421, 422 ff.; differenzierend Musielak/Foerste, aaO, § 253 Rn.
15; [X.]/[X.], aaO Rn.
26). Für die Beifügung von Anlagen verweist § 253 Abs.
4 ZPO auf die Vorschriften der §§
131,
134, 135 ZPO. Zwar sind nach §
131 Abs. 1 ZPO Urkunden, auf die in einem Schriftsatz Bezug genommen wird, diesem beizufügen. Dass die Beifügung nicht konstitutiv
für die [X.] der Zustellung sein kann, belegt allerdings schon der Inhalt der Ausnah-meregelungen. So müssen beispielsweise Urkunden, die von bedeutsamem
Umfang sind, dem Schriftsatz nicht beigefügt werden; hier genügt vielmehr die genaue Bezeichnung mit dem [X.], Einsicht
zu gewähren (§
131 Abs.
3 Alt.
2 ZPO). Dass im Falle des Fehlens von Unterlagen von geringem Umfang, die nach § 131 Abs. 1 ZPO beizufügen wären, eine Klagezustellung unwirksam sein soll, wohingegen sie im Falle des Fehlens umfangreicher Unterlagen unter den Voraussetzungen des § 131 Abs. 3 ZPO wirksam
ist, erscheint wenig über-zeugend. Gleiches gilt im Rahmen des §
135 ZPO, der
Rechtsanwälten
die Mit-teilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung er-möglicht. Die
Wirksamkeit der Zustellung einer Klageschrift kann nicht davon abhängen, dass die Rechtsanwälte Urkunden, die als Anlagen zur Klage die-nen, von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung übergeben. Insofern ist allgemein anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht des §
131 Abs.
1 ZPO nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung führt, sondern nur zur [X.]

-
14 -
wendung der Verspätungsregelungen sowie des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO oder zu Kostennachteilen
([X.]/Wagner, aaO, § 131 Rn. 5, §
129 Rn.
4; Musielak/[X.], aaO, § 131 Rn. 3, § 129
Rn. 5; [X.]/[X.], aaO, § 131 Rn.
4, § 129 Rn. 13 ff.; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 131 Rn. 1, §
129 Rn.
4).
(b) Der hier vertretenen Auffassung steht nicht entgegen, dass die Zu-stellung -
neben der Sicherung des Nachweises von [X.] und Art der Übergabe eines Schriftstücks -
auch gewährleisten soll, dass der Zustellungsempfänger verlässlich von dem Inhalt eines Schriftstücks Kenntnis nehmen kann, und [X.] auch der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
aus Art. 103 Abs. 1 [X.] dient ([X.], Urteile vom 22. Februar 1978 -
[X.]I ZR 24/77, NJW 1978, 1058 unter [X.]; vom 6. April 1992 -
II ZR 242/91, [X.]Z 118, 45, 47; Beschluss vom 21. Dezember 2006 -
[X.], NJW 2007, 775 Rn.
14; [X.], NJW 1988, 2361).
Die Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] das Recht der [X.]en, sich zu dem Sachverhalt, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt
wird, vor Erlass der Entscheidung zu äußern ([X.]E 63, 45, 59; 89, 28, 35; 101, 106, 129). Dieses Recht auf Äußerung ist eng verknüpft mit dem Recht der [X.]en auf Information. Eine Art. 103 Abs. 1 [X.] genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen
vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die gerichtliche Entscheidung ankommen kann ([X.]E 89, 28, 35). Dementsprechend ist das Gericht zur Information der [X.]en über den gesamten Tatsachenstoff verpflichtet, den es im Rahmen seiner Entscheidung verwenden will (vgl. Dreier/Schulze-Fielitz, [X.], 2. Aufl., Art. 103 Abs. 1 Rn. 33). Im Zivilprozess gehören zu den der Gegenseite mitzu-teilenden Äußerungen einer Prozesspartei auch solche, die nicht in einem 31
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-
15 -
Schriftsatz selbst, sondern in einer Anlage dazu enthalten sind ([X.]E 50, 280, 284). Allerdings verlangt Art. 103 Abs. 1 [X.] nicht, den [X.]n bereits im erstmöglichen [X.]punkt -
bei
Zustellung der Klage -
in vollem Umfang zu informieren (vgl. Gärtner/[X.], aaO S. 422). Es muss vielmehr nur gewährleis-tet sein, dass der [X.] sein Informationsrecht und sein Recht auf Äußerung vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung effektiv ausüben kann.
Hieraus folgt, dass es von [X.] wegen nicht geboten ist, die Zu-stellung einer Klageschrift ohne
Anlagen als unwirksam anzusehen. Vielmehr wird in einer solchen Konstellation die Wahrung des Rechts auf rechtliches Ge-hör durch andere prozessuale Vorschriften (z.B. § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) [X.] geschützt.
(c)
Soweit der [X.]. Zivilsenat
des [X.]
in einem Vorlage-beschluss vom 21. Dezember 2006 an den Gerichtshof der Europäischen Union
die Auffassung vertreten hat, die fehlende Beifügung von Anlagen mache die Zustellung einer Klageschrift unwirksam
([X.], aaO Rn.
13
ff.), war dies -
was der erkennende Senat zu entscheiden hat (so zu § 68 ZPO [X.], Beschluss vom 27.
November 2003 -
V [X.], [X.]Z 157, 97, 99 f.;
Musielak/[X.], aaO, §
68 Rn.
4; Hk-ZPO/[X.], aaO, §
68 Rn.
6; [X.]/
Jonas/Bork, aaO, § 68 Rn. 7; [X.]/Vollkommer, aaO, §
68 Rn. 9; ausführlich [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 68 Rn. 97 ff.) -
für die damalige Entscheidung nicht tragend. Eines Verfahrens nach
§ 132 Abs. 2 GVG bedarf es daher nicht.
Die Entscheidung des [X.]. Zivilsenats betraf die Frage der Auslegung des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil-
oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ([X.]. [X.] Nr. L 160, [X.]) für den
33
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16 -
dort vorliegenden Sachverhalt, dass die Klageschrift in [X.] Übersetzung nebst beigefügten Anlagen, diese allerdings ohne Übersetzung, in [X.] an die dort ansässige [X.] ausgehändigt worden war, die [X.] die An-nahme aber unter Berufung auf
die genannte europarechtliche Bestimmung verweigert hatte, weil die Anlagen nicht in die [X.] übersetzt [X.]. Für diese Frage ist die vom [X.]. Zivilsenat darüber hinaus angesprochene Problematik, ob eine Klagezustellung nach [X.] Zivilprozessrecht wirk-sam ist, wenn die Anlagen zur Klageschrift nicht beigefügt waren, nicht erheb-lich. Die Vorlagefrage hätte sich in gleicher Weise gestellt, wenn der [X.]. [X.] zu der Frage der
Wirksamkeit der
Zustellung einer Klageschrift ohne An-lagen die gegenteilige Auffassung vertreten hätte.

bb) Da die [X.]n innerhalb der ihnen gesetzten -
angemessenen -
Frist von vier Wochen keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt haben, durf-ten die weiteren Zustellungen gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post erfolgen. Diese
ist vorliegend nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, am 10. November 2009 ausweislich der beiden Vermerke der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch ordnungsgemäß erfolgt.
b) Das Versäumnisurteil gilt gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwei [X.] nach Aufgabe zur Post, vorliegend am 24. November 2009, als zugestellt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist des §
339 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
1 ZPO ende-te daher mit Ablauf des 8. Dezember 2009.
Entgegen der Ansicht der Revision liegt hierin keine Verletzung des Rechts der [X.]n auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 [X.]. Die Revision stützt sich darauf, dass die [X.]assungsfristen für in-
und ausländische [X.]en identisch seien, was zu einer unangemessenen Benachteiligung von 36
37
38

-
17 -
Ausländern führe, da für jene die in § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO angesetzte Zustel-lungsdauer von zwei Wochen häufig überschritten werde. Zum Ausgleich [X.] daher entweder die Frist bis zum Eintritt der [X.] gemäß §
184 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder die Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 2 ZPO verlängert werden. [X.] dies nicht, sei Art. 6 Abs. 1 [X.] verletzt. Dies trifft nicht zu.
Das [X.] hat bereits zu der Vorgängerregelung des § 175 ZPO entschieden, dass hiergegen keine durchgreifenden verfas-sungsrechtlichen Bedenken bestehen, auch wenn § 339 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung kommt, weil es sich bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post um eine Inlandszustellung handelt ([X.], NJW 1997, 1772; [X.], Urteil vom 10.
November 1998 -
VI [X.], aaO unter [X.] b; aA [X.], [X.] 1990, 90
ff.; zu § 339 Abs. 2 ZPO zudem Senatsurteil vom 24. September 1986
-
[X.]I ZR 320/85, [X.]Z 98, 263, 266 f.; [X.], Beschluss vom 13. November 2001 -
VI
[X.], aaO). Hieran hat sich durch die
Neufassung der Regelung in §
184 ZPO
durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren ([X.] -
ZustRG) vom 25. Juni 2001 ([X.]
I S. 1206)
nichts geändert. Die Neufassung hat vielmehr die Rechtslage für den Zustellungsempfänger (sogar) insofern verbessert (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 23 f.), als die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht mehr von Gesetzes wegen (§ 174 Abs. 2 ZPO aF), sondern nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen muss (§ 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und der Zustellungs-empfänger auf die Rechtsfolgen des § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinzuweisen ist (§ 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Ferner tritt die [X.] nicht mehr mit der Aufgabe zur Post (§
175 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO), sondern grundsätzlich erst zwei Wochen danach ein (§ 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO), wobei die Frist durch das Gericht verlängert werden kann (§ 184 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Auch ein Verstoß 39

-
18 -
gegen Art. 6 Abs. 1 [X.] liegt nicht vor ([X.], Urteil vom 18. September 2012 -
VI [X.], zur [X.] bestimmt, [X.], 22).
Auch unter Zugrundelegung des Vortrags
der [X.]n, die gewöhnli-che Postlaufzeit in die [X.] betrage bis zu elf Tagen, wobei auch Brieflaufzeiten von drei bis vier Wochen keine Seltenheit seien, ist das Recht der [X.]n auf ein faires Verfahren nicht verletzt. Sofern die Fiktion des §
184 Abs. 2 Satz 1 ZPO dazu führt, dass beim tatsächlichen Zugang des Urteils die Rechtsmittelfrist
bereits abgelaufen ist, so kann der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO verlangen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2000 -
II ZB 20/99, [X.], 3284 unter [X.]).
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den [X.]n die
Wiedereinset-zung in die versäumte Einspruchsfrist bereits deshalb verweigert, weil die [X.]n die zweiwöchige [X.] des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO versäumt haben.
a) Die [X.] beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis, das der Einhaltung einer Frist entgegensteht, be-hoben ist. Dem gleichzustellen ist der Fall, dass das Weiterbestehen des [X.] nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (Senatsbe-schluss vom 31. Januar 1990 -
[X.]I ZB 44/89, NJW-RR 1990, 830 unter [X.] a; Musielak/[X.], aaO,
§ 234 Rn. 3 mwN).
b) Vorliegend hatten die [X.]n nach den von der Revision nicht an-gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls am 31. Dezember 2009 Kenntnis von dem sie betreffenden Versäumnisurteil vom 9. November 2009, dem ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts ein Hinweis 40
41
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19 -
auf die Einspruchsmöglichkeit, das zuständige Gericht und die einzuhaltenden Form-
und Fristvorschriften gemäß § 338 ZPO beigefügt war.
Die Revision meint, die [X.] habe dennoch erst am 7.
Januar 2010 zu laufen begonnen, weil die [X.]n die genannten [X.] mangels Übersetzung ins [X.] nicht hätten verstehen können. Das trifft nicht zu. Die [X.]n hätten bei Anwendung der erforderlichen Sorg-falt bereits vor dem 7. Januar 2010 die Versäumung der Einspruchsfrist erken-nen können, so dass die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21. Januar 2010 die Frist des § 234 ZPO nicht gewahrt haben.
aa) Einer Übersetzung des Urteils sowie der Belehrung in die [X.] bedurfte es schon deshalb nicht, weil die Zustellung nach § 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO im Inland erfolgt ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. November 1995 -
XII [X.], NJW-RR 1996, 387 unter [X.]; vom 3.
Februar 1999 -
[X.]I ZB 35/98, NJW 1999, 1871 unter II
1
c
ee; [X.]/Jonas/
[X.], ZPO, 22. Aufl., §
184 Rn. 11).
bb) Für Ausländer gelten grundsätzlich dieselben Sorgfaltsanforderungen wie für [X.] (vgl.
Hk-ZPO/[X.], aaO, § 233 Rn. 23). Auch eine auslän-dische [X.], der eine Gerichtsentscheidung zugestellt wird, ist gehalten, sich alsbald über deren Inhalt zu vergewissern und sich nach Form und Frist eines zulässigen Rechtsmittels zu erkundigen, wenn sie die Entscheidung nicht hin-nehmen will; sie muss hierfür unverzüglich die erforderlichen Schritte einleiten (vgl. [X.], Beschluss vom 22. November 1995 -
XII [X.], aaO unter [X.] mwN). Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil die [X.]n schon im Rahmen der ihnen in [X.] am 17. Juni 2009 zugestellten [X.] Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens darüber belehrt worden waren, dass bei Nichtanzeige der Verteidigungsabsicht ohne mündliche Ver-44
45
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20 -
handlung ein Versäumnisurteil ergehen könnte. Die [X.]n mussten daher damit rechnen, dass ein Urteil gegen sie ergehen würde. Da die [X.]n [X.] tätig sind und -
wie ihre E-Mail vom 31. Dezember 2009 zeigt -
in Kontakt zu einer [X.] Rechtsanwaltskanzlei standen, hätten sie bei An-wendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bereits vor dem 7.
Januar 2010 die Fristversäumung erkennen können.
c) Ungeachtet dessen haben die [X.]n auch einen [X.] entgegen § 236 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht.
Die [X.]n haben zwar vorgetragen, die [X.] zu 2 habe das [X.] gar nicht und die [X.] zu 1 zu einem nicht mehr feststellbaren [X.]punkt erhalten. Belegt wird dieser Vortrag jedoch nur durch schriftliche und

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-
21 -
ohne Übersetzung in die [X.] vorgelegte
Erklärungen eines [X.], die zur Glaubhaftmachung gemäß § 294 ZPO nicht ausreichen.
[X.]
[X.]
Richterin [X.] ist

urlaubsabwesend und kann

daher nicht unterschreiben.

[X.], 11 Dezember 2012

[X.]

Richter Dr. [X.] ist wegen
Dr. Fetzer
Teilnahme an einer auswärtigen
Tagung gehindert zu unter-
schreiben.

[X.], 11. Dezember 2012

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.07.2010 -
25 O 573/08
-

[X.], Entscheidung vom 26.09.2011 -
5 [X.] -

Meta

VIII ZR 307/11

12.12.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. VIII ZR 307/11 (REWIS RS 2012, 425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 425

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 307/11

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