Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.11.2017, Az. 10 B 5/17

10. Senat | REWIS RS 2017, 1541

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch; erfolglose Anhörungsrüge; erfolgloser Wiedereinsetzungsantrag


Gründe

1

1. Der [X.] entscheidet über das gegen die an dem [X.]eschluss vom 30. Dezember 2016 mitwirkenden [X.] gerichtete Ablehnungsgesuch und die gegen diesen [X.]eschluss gerichtete Anhörungsrüge in seiner geschäftsplanmäßigen [X.]esetzung unter Mitwirkung der abgelehnten [X.]. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter [X.] als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 30. Dezember 1993 - 1 [X.] 154.93 - [X.]uchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 und vom 16. Oktober 2007 - 2 [X.] 101.07 - juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. ferner z.[X.]. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 6. Mai 2010 - 1 [X.]vR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 f.). Indizien für einen solchen Missbrauch des Ablehnungsrechts können sein, dass die [X.]egründung des Gesuchs nicht hinreichend konkret auf den bzw. die abgelehnten [X.] bezogen ist ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Januar 1973 - 3 [X.][X.] 123.71 - [X.]uchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13 und vom 7. September 1989 - 2 [X.] 109.89 und 2 [X.] 110.89 - [X.]uchholz 310 § 54 VwGO Nr. 41), dass der Inhalt der [X.]egründung von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit zu rechtfertigen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. März 2011 - 4 [X.] 34.10 - juris Rn. 3), oder dass verfahrensfremde Zwecke, wie etwa das Ziel, den Prozess zu verschleppen, verfolgt werden (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Rn. 61 ff.). Solche Indizien ermöglichen die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs, wenn zur [X.]egründung des Rechtsmissbrauchs nicht auf den Verfahrensgegenstand selbst eingegangen werden muss (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 11. März 2013 - 1 [X.]vR 2853/11 - NVwZ-RR 2013, 583).

2

Gemessen hieran stellt sich der Ablehnungsantrag der Klägerin als rechtsmissbräuchlich dar. Die Klägerin hat ihr Ablehnungsgesuch lediglich pauschal auf die an dem [X.]eschluss vom 30. Dezember 2016 mitwirkenden [X.] bezogen. In der Sache erschöpft sich ihr Vortrag in dem Vorwurf, die an diesem [X.]eschluss mitwirkenden [X.] hätten über ihre Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache fehlerhaft geurteilt und seien insbesondere nicht in ausreichendem Maße auf ihre Kernargumente eingegangen. Das prozessuale Verhalten der Klägerin entspricht dem bereits im [X.]erufungsverfahren praktizierten Muster, ihr nachteilige unanfechtbare (Zwischen-)Entscheidungen mit der Anhörungsrüge anzugreifen, die zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufenen [X.] sodann mit der [X.]egründung abzulehnen, sie hätten die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung rechtsfehlerhaft getroffen, und die daraufhin ergehende Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erneut mit Anhörungsrüge und weiteren Ablehnungsgesuchen anzugreifen, die dann wiederum auf der [X.]ehauptung gründen, die mit der weiteren Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung sei in der Sache fehlerhaft getroffen worden. Sowohl im konkreten vorliegenden Fall als auch in der Gesamtschau stellt sich das prozessuale Verhalten der Klägerin hinsichtlich des [X.] damit als rechtsmissbräuchlich dar. Eines [X.] auf den Verfahrensgegenstand selbst und seine [X.]eurteilung durch den [X.] in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen [X.]eschluss bedarf es zu dieser Feststellung nicht.

3

2. Der [X.] kann entscheiden, ohne der Klägerin zuvor die von ihr begehrte weitere Akteneinsicht zu gewähren.

4

a) Soweit die Klägerin Einsicht in die Gerichtsakten einschließlich des [X.]heftes begehrt, um aufzuklären, warum die Entscheidung des [X.] bereits am 30. Dezember 2016 ergangen ist, während mit Schreiben des [X.]erichterstatters vom 7. Dezember 2016 mitgeteilt worden war, eine Entscheidung sei noch nicht absehbar, weil noch zahlreiche Streitsachen mit älterem Eingangsdatum vorliegen, über die zunächst zu entscheiden sei, ist diese schlechterdings ungeeignet, ihre Erfolgsaussichten im [X.] zu erhöhen. Sinn und Zweck des [X.]s ist es sicherzustellen, dass das im fachgerichtlichen Rechtszug zuletzt entscheidende Gericht den gesamten entscheidungserheblichen Sachvortrag der Parteien berücksichtigt und ihnen, soweit dies erforderlich ist, Gelegenheit gibt, zu den entscheidungstragenden Gesichtspunkten in dem erforderlichen Umfang vor der Entscheidung Stellung zu nehmen. Ob ein Gehörsverstoß vorliegt, bemisst sich daher jedenfalls im [X.] alleine nach dem Sachvortrag der Parteien und dem Inhalt der ergangenen Entscheidung.

5

b) Soweit die Klägerin erneut Zugang zu den in dem elektronischen Aktenverwaltungssystem des [X.] Verwaltungsgerichtshofs gespeicherten Daten über das [X.]erufungsverfahren begehrt, hindert dieses Gesuch die vorliegende Entscheidung ebenfalls nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem [X.]eschluss vom 30. Dezember 2016 (Rn. 20) [X.]ezug genommen.

6

3. Der Klägerin wird die begehrte Wiedereinsetzung in die [X.]egründungsfrist für die Anhörungsrüge nicht gewährt. In der Entscheidung über ihre Anhörungsrüge können deshalb nur [X.] berücksichtigt werden, die bis zum Ende der zweiwöchigen Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen sind. Diese Frist begann spätestens mit der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin behaupteten Lektüre des [X.]eschlusses des [X.] vom 30. Dezember 2016 am 8. Februar 2017 und endete folglich spätestens mit Ablauf des 22. Februar 2017 (vgl. zur [X.]erechnung: [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Januar 2013 - 4 [X.] 4.13 - NVwZ-RR 2013, 340).

7

Die Klägerin hat keine Gründe glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ihr [X.]evollmächtigter ohne Verschulden gehindert war, die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die vorgetragene Erkrankung an einer chronischen [X.]ronchitis vom 19. bis 27. Februar 2017. Wie bereits mit [X.]eschluss vom 30. Dezember 2016 ausgeführt, muss ein Rechtsanwalt die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen treffen, um auch bei einer Erkrankung die Wahrung der laufenden Fristen sicherzustellen (vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 15). Das gilt umso mehr, wenn der Rechtsanwalt, wie vorliegend der Fall, häufiger erkrankt.

8

4. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Mit ihren innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangenen [X.] hat die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, die alleine der Anhörungsrüge zum Erfolg verhelfen könnte, nicht aufgezeigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. Daraus folgt allerdings nicht, dass in der Entscheidung sämtliche von den [X.]eteiligten vorgetragenen oder für wesentlich gehaltenen Gesichtspunkte zu behandeln wären. Nur wenn nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts wesentliches, entscheidungserhebliches, tatsächliches oder rechtliches Vorbringen unerwähnt bleibt, lässt das darauf schließen, dass dieses Vorbringen nicht berücksichtigt wurde (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]VerfGE 86, 133; [X.]VerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 [X.] 10.95 - [X.]uchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.).

9

a) Gemessen hieran müssen danach zunächst die Angriffe der Klägerin gegen die Wertungen des [X.], die Rechtsmittelbelehrung in dem [X.]eschluss des Verwaltungsgerichtshofs sei ordnungsgemäß erfolgt (Rn. 11), der Verwaltungsgerichtshof sei bei seinem [X.]eschluss vom 30. November 2015 und bei seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 8. Februar 2016 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (Rn. 4 ff., 38 ff.), der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch der Klägerin auf ein faires Verfahren dadurch verletzt, dass er das Verfahren trotz Zulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nicht hinreichend gefördert habe (Rn. 37), und schließlich zu Unrecht eine ordnungsgemäße Erfüllung des [X.] nach §§ 130a, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angenommen (Rn. 43), ohne Erfolg bleiben. Mit diesen Angriffen wendet sich die Klägerin gegen die inhaltliche Richtigkeit des [X.]eschlusses vom 30. Dezember 2016, die im [X.] nicht mehr überprüft werden kann.

b) [X.] folgt auch nicht daraus, dass der [X.] es versäumt hätte, die wesentlichen rechtlichen Argumente der Klägerin in der [X.]egründung seines [X.]eschlusses zu erörtern.

aa) Der [X.] hat das Argument der Klägerin, die Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsgerichtshofs sei unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO, weil der Fristbeginn darin an die Zustellung "dieser Entscheidung" geknüpft wird, zur Kenntnis genommen. Er hat diese Ansicht aber nicht geteilt (Rn. 11), sondern es für ausreichend gehalten, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im jeweils konkreten Einzelfall den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügt. Anspruch auf eine weitere [X.]egründung hat die Klägerin nicht.

bb) Es verstößt auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, dass der [X.] die der Klägerin übersandte Entscheidung vom 30. November 2015 als vollständige Entscheidung angesehen hat. Auf die Möglichkeit, dass diese Entscheidung als Entscheidung anzusehen sein könnte, die alle durch § 117 Abs. 2 VwGO geforderten Urteilselemente enthält und damit das Ausmaß der [X.]eschwer für den [X.]etroffenen erkennen lässt, musste der [X.] die Klägerin nicht gesondert hinweisen. Diese [X.]eurteilung lag angesichts des äußeren Anscheins der Entscheidung und des Inhalts des § 117 Abs. 2 VwGO nahe. Dass daran die spätere [X.]erichtigung des Tatbestandes um einen Schreibfehler, der dazu noch lediglich das [X.] einer E-Mail betraf, nichts ändern konnte, liegt auf der Hand und bedurfte keiner weiteren gesonderten [X.]egründung.

cc) Es war auch einwandfrei, dass der [X.] davon ausgegangen ist, dass ein sieben Seiten und fünfeinhalb Zeilen langer unvollständiger und nicht unterschriebener Schriftsatz der Klägerin ([X.]l. 1045 bis 1052 der Gerichtsakte), der möglicherweise von ihrem Prozessbevollmächtigten übersandt wurde, die Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht wahrt. Der Schriftsatz ist ausweislich des Eingangsstempels des Verwaltungsgerichtshofs erst am 8. März 2016 dort eingegangen. Dieser Eingangsstempel erbringt grundsätzlich den [X.]eweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens (vgl. [X.]FH, [X.]eschluss vom 14. März 2011 - [X.]/10 - juris Rn. 15 m.w.N.). Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten [X.] auf dem Telefax sind nicht geeignet, den Gegenbeweis für einen Eingang des Schreibens bereits am 7. März 2016 zu führen. Es ist nicht ersichtlich, warum den [X.]n, die zudem nicht in sich stimmig sind, ein höherer [X.]eweiswert zukommen sollte als dem Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtshofs. Zudem fehlt unter dem Schriftsatz jedenfalls die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sodass nicht eindeutig ist, ob es sich um einen lediglich irrtümlich übersandten Entwurf handelte oder um einen Übermittlungsfehler. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch auf Hinweis des [X.] vom 24. März 2016 nicht klargestellt, sondern lediglich - ohne den Versuch, eventuelle Wiedereinsetzungsgründe wegen der Versäumung der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu benennen - am 7. April 2016 einen ähnlichen Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof übersandt.

dd) Der [X.] war nicht gehalten, im Rahmen der Ablehnung des [X.] zu erwägen, ob die von der Klägerin gerügte verzögerte Sachbehandlung durch den Verwaltungsgerichtshof eine unrichtige Sachbehandlung dargestellt hat, die zu einer wohlwollenden Prüfung des [X.] und damit zu einem anderen Ergebnis führen musste. Der [X.] hat das Argument zum einen im Rahmen der Prüfung von Verfahrensfehlern berücksichtigt und insoweit einen Verfahrensfehler abgelehnt (Rn. 37). Zum anderen ist die von der Klägerin behauptete [X.] einer eventuell verzögerten Sachbehandlung durch den Verwaltungsgerichtshof für die Versäumung der Frist für die [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde derart fernliegend, dass es keines gesonderten [X.] auf dieses Argument bedurfte.

ee) Auf die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof zur Wahrung der Grundrechte der Klägerin und ihrer Rechte aus der [X.] mündlich hätte verhandeln müssen, musste der [X.] nicht eingehen, weil die Klägerin eine solche Rüge nicht erhoben hat. Sie hat vielmehr in dem von ihrem Prozessbevollmächtigten in der Anhörungsrüge zitierten Abschnitt [X.] in dem Schriftsatz vom 5. Februar 2016 lediglich die Ordnungsmäßigkeit des Hinweises nach §§ 130a, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gerügt. Auf die dortigen Argumente ist der [X.] eingegangen (Rn. 32 f., 42 f.).

ff) Auf das Argument des fehlenden Kostenerstattungsanspruchs für Vertrauenspersonen von [X.]ürgerbegehren ist der [X.] ebenso eingegangen (Rn. 14) wie auf die [X.]ehauptung, der Verwaltungsgerichtshof habe überraschend (Rn. 46 f.) und unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entschieden (Rn. 4 ff., 38 ff.).

c) Der [X.] konnte schließlich nach dem Hinweis vom 7. Dezember 2016, dass wegen zahlreicher Streitsachen mit älterem Eingangsdatum ein Entscheidungstermin noch nicht absehbar ist, auch am 30. Dezember 2016 entscheiden, ohne der Klägerin einen ausdrücklichen Hinweis zu erteilen. Im [X.] müssen die [X.]eteiligten nach Ablauf der Frist für deren [X.]egründung jederzeit mit einer Entscheidung rechnen, wenn der [X.] nicht ausdrücklich eine weitere Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat und diese noch nicht abgelaufen ist. Vorliegend hatte der [X.] der Klägerin eine Äußerungsfrist bis 21. November 2016 eingeräumt, um abschließend unter [X.]erücksichtigung ihrer Erkenntnisse aus der Akteneinsicht vorzutragen. Diese war zum Zeitpunkt der Entscheidung am 30. Dezember 2016 abgelaufen.

Die ausdrückliche [X.]itte der Klägerin, wegen Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten noch bis zum 5. Dezember 2016 vortragen zu dürfen, hinderte eine Entscheidung am 30. Dezember 2016 schon deswegen nicht, weil die erbetene weitere Frist zu diesem Zeitpunkt schon abgelaufen war. Ihre weitere Ankündigung in einem Schriftsatz vom 6. Dezember 2016, kurzfristig abschließende Darlegungen einzureichen, musste den [X.], nachdem die Klägerin auf diese Ankündigung über drei Wochen lang nichts übersandt hatte, nicht davon abhalten, am 30. Dezember 2016 zu entscheiden. Zudem hat die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge nicht ausgeführt, was sie noch hätte vortragen wollen und wie sich dies nach Ablauf der [X.]eschwerdebegründungsfrist noch richtunggebend auf die Entscheidung des [X.] hätte auswirken können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

10 B 5/17

29.11.2017

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 30. November 2015, Az: 8 A 889/13, Beschluss

§ 54 Abs 1 VwGO, § 60 Abs 1 VwGO, § 152a VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.11.2017, Az. 10 B 5/17 (REWIS RS 2017, 1541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1541


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 252/18

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 252/18, 09.07.2018.


Az. 10 B 5/17

Bundesverwaltungsgericht, 10 B 5/17, 29.11.2017.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 BV 16.962 (VGH München)

Anhörungsrüge gegen Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung


L 11 SF 283/20 AB (LSG München)

Nichtzulassungsbeschwerde, Nichtzulassung, PKH, Beschwerde, Berufung, Jobcenter, Verletzung, Gerichtsbescheid, Verfahren, Ablehnungsgesuch, Befangenheitsantrag, Klageverfahren, Befangenheitsgesuch, Ablehnung, Nichtzulassung …


L 11 SF 263/20 AB (LSG München)

Sozialgerichtsverfahren: Zur Statthaftigkeit eines Befangenheitsantrags in der Anhörungsrüge


13 A 23.1698, 13 AS 23.1697 (VGH München)

Besorgnis der Befangenheit, Ablehnungsgesuch, Prozeßkostenhilfeverfahren, Anhörungsrügeverfahren, Sofortige Beschwerde, Bundsverwaltungsgericht, Beschwerdeausschluss, Widerspruchsverfahren, Flurbereinigungsgerichts, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, …


5 B 2/22, 5 B 2/22 (5 B 8/21) (Bundesverwaltungsgericht)

Erfolglose Anhörungsrüge


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.