Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2000, Az. 5 StR 382/99

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3021

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5 [X.]/99BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23. Februar 2000in der [X.] Betruges- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Februar 2000beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.], [X.],[X.]und [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 1998 werden nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]:1. Die Anträge, mit denen Kontakte des Angeklagten [X.] zumLandeskriminalamt behauptet wurden, hat das [X.] zu Recht als be-deutungslos abgelehnt. Keine der aufgestellten Behauptungen [X.] soweit sieüberhaupt konkrete [X.] enthielten [X.] war geeignet, den Schuld-spruch oder die Strafzumessung zugunsten der Angeklagten zu beeinflus-sen. Das gilt auch für die Behauptung, der Kriminalbeamte [X.] geprüft und für in Ordnung befunden; es stellt keineunzulässige [X.] dar, daß das [X.] die Bedeutungslo-sigkeit auch mit der Gesamtstrategie der Angeklagten begründet hat. Im [X.] sind einzelne Verfahrensbeschwerden der Angeklagten [X.]und[X.] schon unzulässig, weil der [X.] ([X.] 21 bis 24) und in Bezug genommene Schreiben (Beweisantrag An-lage 81) nicht mitgeteilt werden.2. Es kann offen bleiben, ob das als Anlage zu einem auf Zeugenver-nehmung gerichteten Beweisantrag beigefügte Schreiben des [X.] vom 4.September 1997 nach § 256 StPO verlesen werden durfte. Ersichtlich dientedie Verlesung nur der Entscheidung darüber, ob die Vernehmung der Zeu-- 3 -gen erfolgen sollte (§ 251 Abs. 3 StPO); im Urteil sind keine Feststellungenauf den Inhalt des [X.] Die schriftliche Mitteilung der Vorsitzenden, der Angeklagte [X.] habe —in jedem Fall eine erhebliche Freiheitsstrafe zu erwartenfi, [X.] unter den hier gegebenen Umständen die Besorgnis der Befangen-heit nicht. Sie erfolgte auf dem Hintergrund vorangegangener Verständi-gungsgespräche und konnte deshalb, wie die mit —[X.] bezeichnete Alter-native zeigt, aus der Sicht des Angeklagten nur dahin verstanden werden,daß mit —jedem Fallfi der Fall eines Geständnisses gemeint war. Die Worte—zu erwartenfi belegen vor dem Hintergrund der erörterten Fluchtgefahr deut-lich, daß es sich nur um eine Prognose für den Fall eines Schuldsprucheshandelte. Die Befangenheitsrüge ist zudem unzulässig, weil der [X.] den Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung vom 15. Mai 1997nicht vorträgt, wo vermerkt ist, daß die Vorsitzende einen Vortrag über denbisherigen Verlauf des Verfahrens hielt und über die Vorbesprechung refe-riert hat. Dabei ging es ersichtlich gerade um diese [X.] Die Rüge der Angeklagten [X.] und [X.], das [X.]habe entgegen § 261 StPO nicht alles verwertet, was Inbegriff der [X.] war, ist unbegründet. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausfüh-rungen im Urteil, der Angeklagte [X.] habe in der Hauptverhandlungnicht zur Sache ausgesagt, nicht zutreffend ist. Durch das [X.] weder [X.] widersprüchlliche [X.] [X.] ist bewiesen (§ 274StPO), daß sich der Angeklagte am 2. Juni 1997 und [X.] was allein der Ange-klagte [X.] vorträgt [X.] am 8. September 1997 doch —zur Sache äußer-tefi. Seine Einlassung vom 2. Juni 1997 ist wörtlich dahin protokolliert, daß erzu Beweisanträgen äußerte: —Die [X.] ... sind nicht ganzfalschfi (zur Frage der Sacheinlassung vgl. BGHR StPO § 274 [X.]). Am 8. September 1997 —äußerte er sich zur [X.], während eine- 4 [X.] ihr Gutachten erstattete; worin diese Äußerung bestand [X.] Gegenstand des Gutachtens war, trägt die Revision nicht vor.Die erste, wörtlich protokollierte Einlassung vom 2. Juni 1997 ist [X.] und pauschal gehalten [X.] sie bezieht sich auf vage Beweisbehauptun-gen im Sinne von Beweisermittlungsanträgen [X.], daß sie für die Beweiswürdi-gung ohne jede Bedeutung war. Der [X.] kann ausschließen, daß das Ur-teil auf der Nichtberücksichtigung dieser Einlassung beruht.Die zweite Einlassung am 8. September 1997 betraf naheliegend eineZwischenbemerkung des Angeklagten im Zusammenhang mit der Verneh-mung einer Sachverständigen. Jedenfalls bei dieser besonderen Situation,die eher für eine marginale Sacheinlassung spricht, hätte der [X.] vortragen müssen, ob die Einlassung des Angeklagten substantiell war(vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 261 Rdn. 16) und welchenInhalt sie in diesem Fall hatte.[X.] Häger NackTepperwien [X.]

Meta

5 StR 382/99

23.02.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2000, Az. 5 StR 382/99 (REWIS RS 2000, 3021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3021

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