Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.04.2011, Az. 2 BvR 272/11

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 7593

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer gegen ein Gerichtsurteil gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 2000 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 € (in Worten: zweitausend Euro) auferlegt.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer macht im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.]) geltend, durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts des [X.] und einen Beschluss des [X.] in seinem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 [X.] verletzt zu werden.

2

Die Kommunalverfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in Art. 28 [X.] genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 [X.]). Die Annahme ist auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist. Wie sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.] und des § 91 Satz 1 [X.] ergibt, kann sich die Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur gegen ein Gesetz richten. Gerichtsentscheidungen können dem [X.] in diesem Verfahren nicht zur Überprüfung vorgelegt werden.

3

Die Verhängung einer [X.] beruht auf § 34 Abs. 2 [X.]. Die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers haben die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde, die sich aus dem klaren Wortlaut des [ref=e84fdcdf-75b3-4994-85b6-256361fb2924]Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.][/ref] und des § 91 Satz 1 [X.] ergeben, so eklatant missachtet, dass die Verfassungsbeschwerde als missbräuchlich zu beurteilen ist.

4

Es ist Aufgabe des [X.]s, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das [X.] ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch - wie hier - an gravierenden [X.] leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B. [X.], 219 <221 f.>). Den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers war zuzumuten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Kommunalverfassungsbeschwerde zu ermitteln. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält. Unterlässt er dies in vorwerfbarer Weise, setzt sich der Rechtsanwalt einer Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 [X.] aus (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris).

5

Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.] und des § 91 Satz 1 [X.] hätte sich die Unzulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers geradezu aufdrängen müssen. Im Hinblick darauf ist die verhängte [X.] der Höhe nach angemessen.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 272/11

13.04.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 13. Dezember 2010, Az: 7 B 64/10, Beschluss

Art 28 Abs 2 GG, Art 93a Abs 1 Nr 4b GG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 91 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.04.2011, Az. 2 BvR 272/11 (REWIS RS 2011, 7593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7593


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 272/11

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 272/11, 13.04.2011.


Az. 7 B 64/10

Bundesverwaltungsgericht, 7 B 64/10, 13.12.2010.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1584/10

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