Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2000, Az. X ZR 185/97

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2540

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. April 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] 1981 § 15GleichstromsteuerschaltungDer Grundsatz, daß ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wiemöglich aufgeben will, hindert den Tatrichter nicht, im Einzelfall die Überzeu-gung zu gewinnen, der Erfinder und sein Vertragspartner hätten sich auf eineweitergehende Verpflichtung, insbesondere auf eine Vollrechtsübertragunggeeinigt.[X.], [X.]. v. 11. April 2000 - [X.] - OLG [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 25. Januar 2000 durch [X.], [X.], Scharen und Keukenschrijverfür Recht erkannt:Die Revision gegen das am 26. November 1997 verkündete [X.] 6. Zivilsenats des [X.] wird auf Ko-sten des [X.]n zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] wurde durch notariellen Gesellschaftsvertrag [X.] gegründet und am 18. April 1989 in das Handelsregister ein-getragen. Gesellschafter der [X.] sind - zu 52 % - die [X.] (im folgenden: [X.]) und - zu 48 % - die [X.]. M. und M. GmbH (im folgenden: [X.]). An der MMGmbH ist der beklagte Rundfunk- und Fernsehtechnikermeister mit 48 % [X.] [X.] -Der Gründung der [X.] ging eine von [X.] und dem [X.], den beiden späteren Geschäftsführern der [X.], sowie von [X.] schriftliche Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 voraus,in der es unter anderem hieß:Die Firma [X.], vertretendurch den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter [X.],und die Firma [X.], [X.] durch deren Gesellschafter [X.] (= [X.]r) und[X.], werden eine GmbH unter der Firma [X.] (= [X.]) mit Sitz in ... I. [X.] Gesellschafter bringen ihre Erfahrungen aller Geschäftsver-bindungen, das Know-how und das zur Eintragung angemeldetePatent in die zu gründende [X.] zum Abschluß der Gründungsphase übernimmt die [X.] im Auftrage der zu gründenden Gesell-schaft die [X.] der Gründungsphase ist die Fertigung in I.vorgesehen.8.Während der Anlaufphase wird die Tätigkeit der [X.] -Am 1. Juli 1990 nahm die [X.] unter Übernahme des Geschäftsbe-triebs der [X.] die Produktion und den Vertrieb elektronischer Bauteileauf. Diese Bauteile machen von Erfindungen des [X.]n Gebrauch, die [X.] angemeldet worden sind und Gleichstromsteuerschaltungen betreffen.Am 1. September 1995 kündigte der [X.] sein "Arbeitsverhältnis"bei der [X.], wies aber gleichzeitig darauf hin, daß er weiterhin deren [X.] bleibe.Die [X.] verlangt von dem [X.]n die Übertragung verschiedenerPatentanmeldungen und eines erteilten Patents. Die Schutzrechte sind entwe-der auf den Namen des [X.]n angemeldet oder von ihm 1995 nachträglichauf sich selbst übertragen worden. Außerdem verlangt die [X.] von dem[X.]n Auskunft, welche anderen elektronische Bauelemente und Baugrup-pen betreffende Erfindungen er in der [X.] vom 7. Februar 1989 bis zum1. September 1995 gemacht hat. Schließlich möchte die [X.] gerichtlichfestgestellt haben, daß ihr die Rechte an den Erfindungen ohne zusätzlicheVergütung zustehen.Landgericht und [X.] haben antragsgemäß gegen [X.] erkannt. Mit der Revision erstrebt der [X.] die Abweisung [X.]. Dem ist die [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision des [X.]n bleibt in der Sache ohne Erfolg.1. [X.] hat in Nr. 4 der schriftlichen Vereinbarung vom28. Dezember 1988 eine Abrede gesehen, nach welcher der [X.] sich [X.] verpflichtet habe, im Falle der Gründung der [X.] dieser GmbH [X.] bereits getätigte Patentanmeldung 37 30 503, die mit der in der Klauselgenannten Erfindung gemeint gewesen sei, zu übertragen. Diese durchtatrichterliche Auslegung des am 28. Dezember 1988 geschlossenen Vertragesgewonnene Feststellung bekämpft die Revision des [X.]n ohne Erfolg.a) [X.] ist bei seiner Auslegung davon ausgegangen,die schriftliche Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 habe sich nicht daraufbeschränkt, den übereinstimmenden Willen der [X.] und der [X.]vertraglich festzulegen, als zukünftige Gesellschafter die [X.] zu gründenund diese Gründungsgesellschafter der [X.] zu verpflichten. Die Vereinba-rung habe darüber hinaus dazu gedient, zunächst eine Gesellschaft bürgerli-chen Rechts zu schaffen, der auch der [X.] angehört habe.Zu Unrecht vermißt die Revision eine Begründung für diese Annahme.[X.] hat insbesondere auf Nr. 5, der [X.] den [X.]raum bis zur Gründung der [X.] festlegte, sowie auf Nr. 8 derschriftlichen Vereinbarung verwiesen, der darauf hindeute, daß der [X.]auch für sich selbst und nicht nur als Geschäftsführer einer der als Gründer der[X.] vorgesehenen Gesellschaften unterschrieben habe. Vor allem hat das- 6 -Berufungsgericht aber als erkennbares Ziel auch schon der Vereinbarung vom28. Dezember 1988 herausgestellt, gerade das Wissen und die [X.] [X.]n über die zu gründende GmbH auszuwerten und ihr hierzu - wiees auf S. 28/29 der angefochtenen Entscheidung heißt - dessen [X.] sein Know-how in möglichst weitem Umfange zur Verfügung zu stellen.Diese von der Revision als solche auch nicht in Zweifel gezogene Annahmedes Berufungsgerichts ist durch den Gesamtinhalt der Vereinbarung vom28. Dezember 1988 gedeckt. In ihr kommt insbesondere durch die genanntenRegelungen hinreichend zum Ausdruck, bereits vor Gründung der [X.], was aus der damaligen Sicht zu ihrer von Anfang an erfolgreichenTätigkeit geboten erscheinen konnte, dazu Belastungen nach Möglichkeit vonder [X.] fernzuhalten sowie alle die Beteiligten als persönlich Verpflichteteeinzubinden, die zur Erreichung dieses Zwecks beitragen mußten. In seinerkonkreten Ausgestaltung, wonach die zukünftigen Gesellschafter der [X.]beispielsweise auch Geschäftsverbindungen zur Verfügung stellen sollten,kann mithin die vertragliche Regelung vom 28. Dezember 1988 ohne weiteresals Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 705 [X.] gewertet werden, der auchden [X.]n als Gesellschafter verpflichtete, weil er die Person war, derenKönnen und Wissen man sich zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks versi-chern wollte.b) [X.] hat der schriftlichen Vereinbarung vom28. Dezember 1988 ferner entnommen, die vom [X.]n persönlich über-nommene Verpflichtung habe die damals vom [X.]n schon getätigte [X.] 503 zum Gegenstand gehabt. Diese Auslegung ist nachdem zuvor Gesagten naheliegend und im Hinblick auf die im folgenden unter c)abgehandelte weitere Feststellung des Berufungsgerichts auch nur konse-- 7 -quent. Denn zur Übertragung aller Rechte an der Patentanmeldung 37 30 503war nur der [X.] in der Lage. Die Annahme einer persönlichen Verpflich-tung des [X.]n entspricht unter diesen Umständen dem Gebot, einen [X.] so auszulegen, daß er keinen widersprüchlich erscheinenden (vgl.[X.], [X.], 3. Aufl., § 157 [X.] [X.]. 6 m.w.N.), sonderneinen durchführbaren Inhalt hat, und trägt auch dem Gebot interessegerechterAuslegung Rechnung.Das wird auch durch die [X.] der Revision nicht in Frage gestellt. [X.] verkennt, daß nach der - wie ausgeführt - nicht zu beanstandendenEinordnung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 auch als [X.] einer [X.]-Gesellschaft die Verwendung des Wortes "Gesellschaf-ter" in Nr. 4 nicht zu der Annahme zwingen kann, nur die als Gründer der Klä-gerin vorgesehenen Gesellschaften hätten Pflichten übernommen. Es kann- wie es auch das Berufungsgericht gesehen hat - allenfalls angenommen wer-den, daß dieser Klausel nicht ganz eindeutig zu entnehmen gewesen sei, werdie Verpflichtung zur Einbringung des zur Eintragung angemeldeten Patents indie zu gründende GmbH übernommen habe. Dann aber ist auch das Vorbrin-gen der Revision revisionsrechtlich unerheblich, weil die Vereinbarung vom28. Dezember 1988 von [X.] formuliert worden sei, der neben seinerkaufmännischen auch eine juristische Ausbildung habe, hätten der [X.]und [X.] als alleinige Erklärungsempfänger erwarten können, daß dasWort "Gesellschafter" in der in Nr. 4 getroffenen Regelung nur die [X.]und die [X.] gemeint habe.Die Vertragsauslegung des Tatrichters kann nach ständiger höchstrich-terlicher Rechtsprechung nur darauf überprüft werden, ob dieser gegen ge-- 8 -setzlich oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetzeoder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen hat oder verfahrens-fehlerhaft vorgegangen ist (vgl. z.B. [X.].[X.]. v. 25.02.1992 - [X.], [X.], 1967, 1968). Solche Fehler zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nichtauf. [X.] ist sich ersichtlich bewußt gewesen, daß bei [X.] von dem gewählten Wortlaut der Vereinbarung auszugehenund der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen zu berücksichti-gen ist ([X.]Z 121, 13, 16; [X.], [X.]. v. 31.01.1995 - [X.], [X.], 1213). Dies schließt jedoch nicht aus, daß der dem Geschäft erkennbarzugrundeliegende Zweck einen auf übereinstimmendem Parteiwillen beruhen-den objektiven Erklärungswert erkennen läßt, der in dem gewählten Wortlautnicht mit aller gewünschten Deutlichkeit zum Ausdruck kommt. Diese [X.] besteht auch dann, wenn der Wortlaut von einer Person mit juristischerAusbildung stammt und nur die übrigen [X.] juristische Laiensind. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 exi-stierten im Wortlaut identische Parteierklärungen, so daß entgegen der [X.] der Revision auch kein an ihr Beteiligter einseitig Erklärungsempfängerwar und nicht vorrangig oder gar allein auf seine Erwartung abgestellt werdenkonnte. Die Meinung der Revision, der [X.] habe mit seiner Unterschriftunter die Vereinbarung vom 28. Dezember 1998 nur zugestimmt, daß die [X.] der [X.] vorgesehene [X.] das ihr vom [X.] eingeräumte Nutzungsrecht an der bereits angemeldeten Erfindung indie zu gründende GmbH einbringe, ist nach dem Vorgesagten mithin der [X.] unbeachtliche Versuch, die eigene Bewertung an die Stelle einervertretbaren und prozeßordnungsgemäß getroffenen tatrichterlichen Würdi-gung zu [X.] 9 -Da danach davon auszugehen ist, der objektive Erklärungswert der [X.] vom 28. Dezember 1988 beinhalte die persönliche Verpflichtung des[X.]n, das zur Eintragung angemeldete Patent in die zu gründende [X.] einzubringen, kann es schließlich entgegen der Meinung der [X.] auch nicht auf die Behauptung des [X.]n ankommen, weder er noch [X.] hätten etwas derartiges gewollt. Hierbei kann es sich nur um den in-neren - nicht um den geäußerten - Willen dieser Beteiligten gehandelt haben,der für sich unbeachtlich ist.c) [X.] hat ferner angenommen, die von dem [X.] in der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 übernommene Pflicht habedie Vollrechtsübertragung bezüglich der Patentanmeldung 37 30 503 zum [X.] gehabt. [X.] hat sich auch insoweit die [X.] zu eigen gemacht, die dahin ging, die Beteiligten hätten sichin der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 ausdrücklich dafür entschieden,die Rechte an dem Schutzrecht selbst auf die [X.] zu übertragen. [X.] hat das Berufungsgericht ausgeführt, der bereits genannte Zweck habees - für den [X.]n erkennbar - erforderlich gemacht, die vorhandene [X.] auf die [X.] zu übertragen.Vergeblich hält die Revision auch dem den Wortlaut von Nr. 4 der [X.] vom 28. Dezember 1988 entgegen, indem sie meint, das Berufungs-gericht habe die Mehrdeutigkeit des verwendeten Begriffs "einbringen" ver-kannt. Er umfasse auch die bloße Überlassung zur Benutzung. Bereits siehätte ausgereicht, der [X.] den beabsichtigten Geschäftsbetrieb zu ermög-lichen. Es fehle deshalb eine plausible Begründung, daß der [X.] sich zurvollen Übertragung seiner Schutzrechtsanmeldung auf die [X.] verpflichtet- 10 -habe; jedenfalls sei der Grundsatz der allseits interessegerechten Auslegungverletzt.Die Revision befaßt sich einseitig damit, welche Bedeutung der Begriff"einbringen" im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH im allgemeinenoder im juristischen Sprachgebrauch haben kann. Entscheidend ist jedoch [X.], welchen objektiven Erklärungswert die Beteiligten der in Nr. 4 der [X.] vom 28. Dezember 1988 niedergelegten Übereinkunft tatsächlich [X.] haben. Insoweit gibt der sonstige Wortlaut dieser Klausel durchaus ei-nen Hinweis, der im Sinne der Auslegung des Berufungsgerichts gedeutet wer-den kann. Denn die schriftliche Erklärung bezieht sich ausdrücklich auf das [X.] angemeldete Patent selbst; von bloßer Benutzung dieser Neuerungist dagegen ausdrücklich nicht die Rede. Dies kann ohne weiteres dahin ver-standen werden, daß der [X.] alle Rechte an der angemeldeten Erfindungzustehen sollten. Daß dies so nicht ausdrücklich gesagt, sondern durch [X.] des Wortes "einbringen" ausgedrückt wurde, erklärt sich [X.] aus dem Umstand, daß Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. Dezember1988 neben dem zur Eintragung angemeldeten Patent auch die Erfahrungenaller Geschäftsverbindungen der vertragsschließenden Gesellschafter [X.] hierdurch die Verwendung des auch die Überlassung von Erfahrungenumfassenden Begriffs des "Einbringens" angezeigt gewesen sein konnte. [X.] des Berufungsgerichts ist danach auch, was die Annahme einerVerpflichtung zur Vollrechtsübertragung anbelangt, möglich und deshalb [X.] hinzunehmen. Sie wird angesichts des festgestellten Zwecks, [X.] und das Know-how des [X.]n der [X.] in möglichst weit-gehendem Umfang zur Verfügung zu stellen, auch den Interessen der [X.] -Denn auch mit der unter Hinweis auf die Möglichkeit einer bloßen Über-lassung der Erfindung zur Benutzung begründeten Rüge macht die Revisionkeinen Rechtsfehler bei der tatrichterlichen Würdigung geltend. Der [X.] bezieht sich die Revision hiermit auf einen Erfahrungssatz, der in ständi-ger Rechtsprechung nicht nur dann anerkannt ist, wenn die Übertragung einesRechts an einem erteilten Patent streitig ist (vgl. [X.]Z 131, 8, 12 - [X.], m.w.N.), und der deshalb auch angewandt werden kann,wenn Gegenstand einer Vereinbarung Rechte an einer Patentanmeldung sind.Er geht dahin, daß ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wiemöglich aufgeben will ([X.].[X.]. v. 27.03.1969 - [X.], [X.]. S. 14- Sicherheitsskibindung, m.w.N.; RG, [X.]. v. 17.06.1936 - I 40/36, GRUR 1937,1001, 1002 f.; vgl. auch [X.], [X.]/[X.], 9. Aufl., § 15 [X.] [X.]. 13;Busse, [X.], 5. Aufl., § 15 [X.] [X.]. 19 jeweils m.w.N.).Dieser Grundsatz läßt jedoch die Vertragsfreiheit unberührt. Sie überläßtes grundsätzlich den [X.], wie, insbesondere wie weitrei-chend sie sich verpflichten; auch eine Vereinbarung, die außer acht läßt, wieunter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Erfinders an [X.] eine sinnvolle Geschäftstätigkeit des zu Begünstigenden erreichtwerden kann, ist danach ohne weiteres möglich. Der anerkannte Erfahrungs-satz kann daher nur eingreifen, wenn der Tatrichter sich nicht von einem derar-tigen Vertragsinhalt überzeugen kann; er führt nur im Zweifel dazu, daß [X.] zur Einräumung von Rechten an einem Patent oder an einer [X.] lediglich in dem Umfang angenommen werden kann, in [X.] Verschaffung den feststellbaren Umständen nach unabdingbar [X.] -Da das Berufungsgericht aus den Gesamtumständen des Streitfalls dieÜberzeugung gewonnen hat, daß die Beteiligten durch die Vereinbarung vom28. Dezember 1988 der [X.] weitreichende Befugnisse verschaffen woll-ten, und deshalb erklärt haben, bezüglich der bereits getätigten [X.] die Vollrechtsübertragung zu wollen, liegt hier ein Anwendungsfall desanerkannten [X.] nicht vor. Im Hinblick auf das allgemeine Gebot,die feststellbaren Umstände des zu beurteilenden Sachverhalts vollständig zuerfassen und zu berücksichtigen, war das Berufungsgericht allerdings gehal-ten, im Rahmen der zu seiner Überzeugung führenden Würdigung (§ 286 ZPO)auch die Möglichkeit einer Verschaffung von weniger weitreichenden Rechtenan der zum Patent angemeldeten Erfindung zu erwägen. Dieser Notwendigkeithat das Berufungsgericht genügt. Es hat sich mit der Einräumung von bloßenNutzungsrechten zugunsten der [X.] befaßt, aber nicht sie als vereinbartangesehen, weil allein sie nicht dem erkennbaren Zweck des Geschäfts [X.] hätten. Auch dies bedeutet keine bloß einseitige [X.] Interessen der [X.]; es trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, daßnach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts esausweislich der am 28. Dezember 1988 abgegebenen Erklärungen allen Betei-ligten darum ging, von vornherein für Bedingungen zu sorgen, die eine in [X.] gesicherte und erfolgreiche Verwertung der Kenntnisse und Fähigkei-ten des [X.]n durch die [X.] erlaubten. Unter diesen Umständen warauch insoweit nicht [X.] nachzugehen, was einzelne Beteiligte sichmöglicherweise vorgestellt haben, ohne ihren Willen durch eine [X.] mit entsprechendem objektiven Erklärungswert zum Ausdruck zu brin-gen.- 13 -d) Ohne Erfolg bleiben auch die Beanstandungen der Revision gegendie Einordnung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 als Vertrag zugun-sten der [X.] und die Rüge, den in § 518 [X.] bzw. in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2GmbHG normierten Formerfordernissen sei im Hinblick auf die in Nr. 4 nieder-gelegte Verpflichtung des [X.]n zur Vollrechtsübertragung der bereits ge-tätigten Patentanmeldung nicht genügt gewesen.Die Annahme eines die Anspruchsberechtigung der [X.] [X.] zugunsten Dritter wird von den getroffenen [X.] Berufungsgerichts getragen, weil danach vorgesehen war, der [X.] [X.] die Patentanmeldung 37 30 503 betreffend zu [X.]. Es ist allgemein anerkannt, daß die Gesellschafter einer GmbH [X.] einer [X.]-Innengesellschaft Leistungsverpflichtungen gegenüber derGmbH übernehmen können ([X.], [X.]. v. 29.09.1969 - II ZR 167/68, [X.], 10; [X.], 216, 219; [X.]/[X.], GmbHG, § 3 [X.]. 121). Gründe, warum etwas anderes gelten sollte, wenn die Gesellschaf-ter der [X.]-Gesellschaft nicht ausschließlich zum Kreis der als Gesellschafterder zu gründenden GmbH vorgesehenen Personen gehören, sind nicht ersicht-lich.Der Form des § 518 [X.] bedurfte es für die Wirksamkeit der Vereinba-rung vom 28. Dezember 1988 nicht, weil die [X.] und die [X.],die das Versprechen des [X.]n empfangen haben, sich in Nr. 4 der [X.] ihrerseits zur Erbringung ihrer Erfahrungen aller Geschäftsverbin-dungen und des Know-how verpflichtet hatten. Infolgedessen hat der [X.]seine Leistung in dem für die Wirksamkeit des Vertrages zugunsten Drittermaßgeblichen sogenannten Deckungsverhältnis zwischen [X.] -und Versprechensempfänger nicht ohne Gegenleistung zugesagt; eine Schen-kung liegt nicht vor.Die Abrede in Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 unterlagauch nicht dem Formerfordernis nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 GmbHG. Zwar ent-spricht es der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, daßauch Vorverträge zu Gesellschaftsverträgen der notariellen Beurkundung be-dürfen, damit Umgehungen der genannten Vorschriften verhindert werden([X.], [X.]. v. 07.12.1991 - II ZR 252/90, NJW 1992, 362, 363; v. 21.09.1987- II ZR 16/87, NJW-RR 1988, 282; [X.]/[X.], aaO, § 2 [X.]. 43 m.w.N.). Betroffen sind davon aber neben der Verpflichtung zur Lei-stung der Stammeinlagen nur solche weiteren Verpflichtungen, welche die [X.]er einer GmbH dieser gegenüber eingehen. Dem gesellschaftsver-traglichen Formerfordernis unterliegen hingegen nicht die Verpflichtungen, [X.] nur im Verhältnis zueinander im Hinblick auf die GmbH [X.], selbst wenn der GmbH daraus ein eigenes Forderungsrecht erwächst([X.]/[X.], aaO, § 2 GmbHG [X.]. 120 f.). So hat der [X.] entschieden, daß schuldrechtliche Verpflichtungen, die eine Parteigegenüber einer anderen für den Fall eingeht, daß es zur Gründung [X.] kommen sollte, ohne daß sich die [X.] untereinanderzur Errichtung einer GmbH verpflichten, grundsätzlich formfrei geschlossenwerden können ([X.], [X.]. v. 19.12.1968 - [X.], [X.], 291). Dasist in den Fällen nicht anders, in denen - wie hier - neben einem gesellschafts-rechtlichen Vorvertrag zugleich auch ein schuldrechtlicher Vertrag zwischenden Gründern und einem [X.] abgeschlossen wird, in dem sich diese [X.]sparteien gesellschaftsrechtlich zur Erbringung von Leistungen an die [X.] 15 -sellschaft verpflichten. Denn auch bei einer solchen schuldrechtlichen [X.] geht es gerade nicht um die Verpflichtung zur Gründung der [X.] [X.] hat der [X.] einen Übertragungsanspruchauch bezüglich der Patentanmeldung 44 11 805 zuerkannt, die eine Erfindungbetrifft, die der [X.] nach den insoweit unbeanstandet gebliebenen Fest-stellungen zeitlich nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer der [X.]gemacht hat. [X.] hat hierzu ausgeführt, der streitigen Be-hauptung der [X.], der [X.] habe sich zur Übertragung künftiger [X.] durch ausdrückliche Abrede verpflichtet, brauche nicht weiter [X.] zu werden. Denn zwischen den Parteien sei stillschweigend ein [X.] des [X.]n zugrundeliegender Anstellungsvertragzustande gekommen. Den Gesamtumständen des Falls nach habe sich der[X.] jedenfalls hierin zur Übertragung aller Rechte an künftigen unterneh-mensbezogenen Erfindungen auf die [X.] verpflichtet.a) Zu Unrecht rügt die Revision hieran, das Berufungsgericht habe [X.] nach eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen, die erst [X.] komme, wenn alle Mittel zur Feststellung des tatsächlichen Parteiwil-lens erschöpft seien. Denn das Berufungsgericht hat die Verhaltensweisen [X.] unter Berücksichtigung der sonstigen festgestellten Umstände [X.] daraufhin untersucht und gewürdigt, ob sich ihnen die Erklärung einesübereinstimmenden Willens der Parteien entnehmen lasse. Es ist damit nichtder Frage nach einem hypothetischen Willen der Parteien nachgegangen,sondern hat deren durch entsprechendes Verhalten zum Ausdruck gekomme-nen tatsächlichen Willen zu ermitteln gesucht. Da es als Folge hiervon dieÜberzeugung gewonnen hat, die Parteien hätten sich im Rahmen eines [X.] 16 -vertrages, dessen Zustandekommen auch der [X.] nicht in Abrede stellt,auf eine Anstellung des [X.]n geeinigt, welche die Pflicht beinhaltet habe,der [X.] alle künftigen zum Patent angemeldeten Erfindungen zu übertra-gen, kann es unter diesen Umständen auch insoweit nicht mehr auf einen Be-weisantritt des [X.]n ankommen, der hier dahinging, daß zu keiner [X.]eine (ausdrückliche) Vereinbarung zustande gekommen sei, wonach sämtlicheEntwicklungen des [X.]n ausschließlich und kostenlos der [X.] zuste-hen sollten.b) Ohne Erfolg bleibt auch die in diesem Zusammenhang ebenfalls er-hobene Rüge, die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht sei [X.], insbesondere weil bereits eine Nutzungseinräumung statt einer Über-tragung der Patentanmeldung den Interessen der [X.] hinreichend Rech-nung hätte tragen können.Wenn es, wie das Berufungsgericht hinsichtlich des [X.] des [X.]n angenommen hat, an einer ausdrücklichen Regelung fehlt,bieten vor allem der Sinn des betreffenden Dienstverhältnisses oder der Zweckder den Geschäftsführer [X.], die vom [X.] im einzelnen übernommenen Funktionen, seine Treuepflichtder Gesellschaft gegenüber sowie die rechtliche Behandlung früherer [X.] taugliche Anhaltspunkte des mit der Anstellung tatsächlich als [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 16.11.1954 - I ZR 40/53, [X.], 286, 289- Schnellkopiergerät; [X.]. v. 22.10.1964 - [X.], [X.], 302, 304- Schellenreibungskupplung; [X.], [X.], 3. Aufl., § 1 [X.]. [X.], Festschrift für [X.], 1992, 493, 500 f.; auch Gaul, [X.], 101, 102 f.). Nach diesen Kriterien hat das Berufungsgericht geurteilt. Es- 17 -hat bei seiner Auslegung berücksichtigt, daß der [X.] technischer [X.] der [X.] gewesen ist und sich als solcher auch persönlich umneue Entwicklungen bemühen sollte, daß die Parteien (auch) das Ziel verfolgthaben, über die neue Gesellschaft das vom [X.]n entwickelte und zu ent-wickelnde Know-how zu verwerten, daß der [X.] im Gegensatz zu [X.] ein Gehalt bezog und daß der [X.] als Gesellschafterder [X.] zudem mittelbar an der [X.] beteiligt war. Die vom [X.] vorgenommene Auslegung steht ferner im Einklang mit dem, wasdie Parteien nach den - wie ausgeführt - nicht zu beanstandenden Feststellun-gen bereits am 28. Dezember 1988 schriftlich vereinbart hatten. Diese Um-stände - wobei besondere Bedeutung den beiden ersten und der Übereinstim-mung mit dem Inhalt der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1988zukommt - erlauben die tatrichterliche Überzeugung, der [X.] habe sichauch im Anstellungsvertrag zur Übertragung seiner Erfindungen auf die Kläge-rin verpflichtet. Aus den bereits erörterten Gründen steht auch insoweit nichtentgegen, daß möglicherweise auch eine bloße Einräumung eines Nutzungs-rechts an den zum Patent angemeldeten Erfindungen des [X.]n in [X.] gekommen wäre. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daßder [X.] aufgrund der ihm als Geschäftsführer obliegenden Treuepflichtauf die Belange der [X.] Rücksicht zu nehmen hatte, weshalb es den In-teressen der [X.] an einer uneingeschränkten Rechtsstellung auch [X.] Gewicht beimessen durfte.3. [X.] hat bezüglich solcher Erfindungen, die der [X.] in der [X.] zwischen dem 28. Dezember 1988 und dem [X.] seines Anstellungsvertrages gemacht hat, ebenfalls eine Übertragungs-pflicht aller Rechte angenommen. Sie ergebe sich bei ergänzender [X.] 18 -auslegung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988, die geboten sei, weil [X.] dieser Vereinbarung an solche Erfindungen nicht gedacht [X.]. [X.] hat ferner erkannt, soweit ungeklärt sei, ob der [X.] unternehmensbezogene Erfindungen vor oder nach dem Abschluß [X.] gemacht habe, folge der mit der Klage geltend ge-machte Übertragungsanspruch entweder aus der Vereinbarung vom28. Dezember 1988 oder aus dem Anstellungsvertrag. Das [X.] deshalb den [X.]n auch zur Übertragung des Patents 40 13 997, [X.] 44 13 556, der [X.] [X.] 95 915 871.8 und der aus der internationalen [X.] 95/28767 hervorgegangenen nationalen Patentanmeldungen in den [X.] in [X.] verurteilt.Auch insoweit kann ein Rechtsfehler nicht festgestellt werden. [X.] Revision die ergänzende Vertragsauslegung wegen des aus ihrer Sicht ge-genteiligen Wortlauts der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 rügt, kann ihraus den unter 1 erörterten Gründen nicht beigetreten werden. Auch ansonstenzeigt die Revision keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler bei dertatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht auf. Das Berufungsge-richt hat sich auch bei seiner ergänzenden Vertragsauslegung entscheidenddavon leiten lassen, daß die Parteien den Zweck verfolgten, die [X.] das Know-how des [X.]n in möglichst weitgehendem Umfang der Klä-gerin zur Verfügung zu stellen. Bei dieser Interessenlage ist die Annahme einerRegelungslücke, welche die ergänzende Vertragsauslegung ermöglicht, [X.] naheliegend wie ihre Ausfüllung durch eine Regelung, die der in der [X.] vom 28. Dezember 1988 getroffenen entspricht, zumal nach den- wie ausgeführt - nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.] -richts ein entsprechender Wille der Parteien auch dem Anstellungsvertrag zu-grunde gelegen hat. [X.] hat damit bei seiner [X.] dem ausdrücklichen und dem stillschweigend erklärtenWillen der Parteien Rechnung getragen und entgegen der Meinung des [X.]s den Gegenstand der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 nichterweitert. Mit dem in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Verbot,durch ergänzende Auslegung den Gegenstand eines tatsächlich abgeschlos-senen Vertrages zu erweitern, soll lediglich verhindert werden, daß [X.] zu einer Auslegung gelangt, die im Widerspruch zu dem [X.] steht (vgl. z.B. [X.], [X.]. v. 24.06.1982 - [X.], NJW1982, 2190, 2191 f.; Soergel/M. Wolf, [X.], 12. Aufl., § 159 [X.] [X.]. 105).Auch der Umstand, daß der [X.] in der fraglichen [X.] weder [X.] von der [X.] bezog, noch von ihr durch technische oder persönlicheMittel bei der Entwicklung seiner Neuerungen unterstützt wurde, schließt nichtaus, das Geschehen in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Weise aus-zulegen, weshalb dem [X.] nicht als Rechtsfehler angelastetwerden kann, diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen zu haben. [X.] ist nach dem eigenen Vorbringen des [X.]n davon auszugehen,daß er bis zur Anstellung durch die [X.] eine gleichwertige finanzielle undsachliche Unterstützung durch die [X.] erfahren hat, die ausweislichNr. 5 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 in der Übergangszeit [X.] der noch zu gründenden [X.] einnehmen sollte.Soweit die Revision sich noch dagegen wendet, daß das Berufungsge-richt berücksichtigt hat, daß der [X.] die Eintragung der [X.] 11 805 nicht für sich selbst, sondern für die [X.] beantragt und dabei- 20 -erklärt hat, das Recht auf das Schutzrecht sei durch Vereinbarung auf die Klä-gerin übergegangen, kann das Vorbringen der Revision ebenso [X.] die gegen die Feststellung des Berufungsgerichts gerichtete Rüge, der [X.] habe eingeräumt, daß die [X.] mit seinem Einverständnis gegen-über der Firma [X.] als Inhaberin der Rechte an allen bestehenden Patentan-meldungen aufgetreten sei. Denn diese Umstände hat das [X.] als alternative Gesichtspunkte angeführt, die ebenfalls geeignet seien, sei-ne aus dem Zweck der Übereinkunft der Parteien und - wie ausgeführt - in [X.] nicht zu beanstandender Weise gewonnene Überzeugung zurechtfertigen.4. [X.] hat schließlich festgestellt, daß der [X.] diezu übertragenden Anmeldungen und das zu übertragende Patent ohne zusätz-liche Vergütung zustehen. Eine besondere Vergütungspflicht hat es verneint,weil der [X.] auch als Gegenleistung für die Erfüllung der Aufgabe, [X.] bedacht zu sein, das vereinbarte Geschäftsführergehalt erhaltenhabe und darüber hinaus auch mittelbar - über die [X.] - am geschäftli-chen Erfolg der [X.] beteiligt gewesen sei.Unter Berücksichtigung des festgestellten, bereits wiederholt erwähntenZwecks, der dem zu beurteilenden Geschehen zugrunde lag, ist auch das einezumindest vertretbare Auslegung des zwischen den Parteien Vereinbarten. [X.] Zweck wie in der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1988kommt zum Ausdruck, bereits im Vorfeld der Gründung der [X.] besorgt zusein, daß ihr Geschäftsbetrieb von Anfang an erfolgreich sein würde. [X.] Erfolg hätte beeinträchtigen können, wenn die Beteiligten die[X.] von vornherein mit einer besonderen Vergütungspflicht für die Erfin-- 21 -dungen des [X.]n belastet hätten. Unter diesen Umständen können es [X.] als angemessene Berücksichtigung der erfinderischen Leistung des[X.]n angesehen haben, daß der [X.] nach einer Übergangszeit einjährliches Geschäftsführergehalt von mehr als 100.000,-- DM erhalten sollteund an den Erfolgen der [X.] auch mittelbar partizipieren konnte.Die Begründung des Berufungsgerichts steht nicht im Widerspruch mitder Rechtsprechung, wonach der Geschäftsführer einer GmbH für die Überlas-sung von Rechten an einer Erfindung grundsätzlich einen eigenständigen [X.] aus § 612 Abs. 2 [X.] herleiten kann ([X.].[X.]. v. 24.10.1989- X ZR 58/88, [X.], 193 - [X.]), und dem Umstand, daß [X.] auf den Reingewinn einer GmbH in Fällen, in denen eine Sachgrün-dung der Gesellschaft nicht vereinbart ist, grundsätzlich das Entgelt für das vonden Gesellschaftern vereinbarungsgemäß aufzubringende Kapital ist. Denn [X.] läßt auch insoweit andere Gestaltungen zu, die insbesonderedann in Betracht zu ziehen sind, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem [X.] angestellt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die unterUmständen zu Schutzrechten führen.Das Argument der Revision, das Geschäftsführergehalt des [X.]nsei in Anbetracht einer Wochenarbeitszeit von 60 bis 80 Stunden viel zu [X.] gewesen, um auch erfinderische Tätigkeiten abzugelten, zielt nach [X.] darauf ab, einen vom Berufungsgericht für die Auslegung des [X.] herangezogenen Umstand anders zu gewichten, als es im [X.] [X.]eil geschehen ist. Das ist dem [X.]at verwehrt, weil die [X.] Willenserklärungen ebenso wie die ergänzende Vertragsauslegung [X.] und hinzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel nicht einen der- 22 -bereits erwähnten Rechtsfehler aufzeigt. Nichts anderes gilt für die Ausführun-gen der Revision, mit denen sie den - auch vom Berufungsgericht für seineAuslegung ergänzend herangezogenen - Umstand, daß der Geschäftsführer [X.] seine Geschäftsführertätigkeit im Gegensatz zum [X.]n kein Gehaltbezog, mit anderer Zielsetzung als das Berufungsgericht zu erklären versucht.Ein Gesichtspunkt, der als Indiz dafür hätte Berücksichtigung finden müssen,daß die Beteiligten eine zusätzliche Vergütung des [X.]n für seine Erfin-dertätigkeit erwogen oder gewollt hätten, brauchte ferner dem bloßen [X.] [X.]n, [X.] habe ein vergleichbares Gehalt wie er bezogen,ohne gehalten gewesen zu sein, sich um die Entwicklung von Neuerungen zubemühen, nicht entnommen werden. Denn die an [X.] gezahlte [X.] kann aufgrund anderer Leistungen dieses Mitarbeiters für die [X.]angemessen gewesen sein. Noch weniger aussagekräftig ist schließlich [X.] der Revision auf den Beratungsvertrag zwischen der [X.] und der[X.] GmbH vom 4. Juli 1990, worin sich die [X.] für die technische undelektronische Beratung ihrer Lizenznehmerin ein Entgelt von [X.] zuzüglich Mehrwertsteuer hatte versprechen lassen.Was die Patentanmeldungen betrifft, die aus der [X.] vor Abschluß [X.] stammen, ist überdies nicht zu beanstanden, daß dasBerufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß die [X.] vom 28. Dezember 1988 keine zusätzliche Vergütung vorsieht. Es [X.], daß die Übertragung von Rechten an einer Erfindung üblicherweise ge-gen Zahlung einer besonderen, gerade hierauf gerichteten Vergütung ge-schieht. Angesichts des Zwecks der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 istes aber eine im konkreten Einzelfall vertretbare Auslegung, daß hier eine aus-- 23 -drückliche Vergütungsvereinbarung hätte erwartet werden können, wenn einezusätzliche Vergütung des [X.]n von den Parteien gewollt gewesen wäre.Der Feststellung des Berufungsgerichts steht schließlich nicht entgegen,daß die [X.] den Geschäftsbetrieb der [X.] am 1. Juli 1990 und der[X.] seit diesem Datum anstelle der Geschäftsführertätigkeit für die MMGmbH die Stellung eines Geschäftsführers bei der [X.] übernommen ha-ben. Da der [X.] vorgetragen gehabt habe, die [X.] habe die seinerPatentanmeldung 37 30 503 zugrundeliegende Erfindung entgeltlich genutzt,meint die Revision zwar folgern zu können, in Anbetracht von § 613 a Abs. 1[X.] und mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts habeauch die Nutzung späterer Erfindungen durch die [X.] nur gegen ein be-sonderes Entgelt erfolgen können. Dem kann jedoch schon deshalb nicht [X.] werden, weil § 613 a [X.] auf Dienstverhältnisse von Organmitglie-dern von Kapitalgesellschaften nicht anwendbar ist. Die Vorschrift erfaßt ihremWortlaut nach nur Arbeitsverhältnisse (vgl. [X.], [X.]. v. 10.02.1981- VI ZR 185/79, NJW 1981, 1364, 1365). In einem solchen Verhältnis steht [X.] einer GmbH regelmäßig nicht (vgl. § 5 ArbGG; [X.], [X.]. v.06.05.1999 - 5 [X.], NJW 1999, 3069). Daß hier ausnahmsweise [X.] gelten könnte, zeigt auch die Revision nicht auf. Weil [X.] weit höherem Maße vom Vertrauen der sie bestellenden [X.] sind als Arbeitnehmer, kommt mangels eines vergleichbaren [X.] auch eine entsprechende Anwendung von § 613 a [X.] nicht in Betracht(MünchKomm./Schaub, [X.], 3. Aufl., § 613 a [X.] [X.]. 13; [X.]/[X.],[X.], 9. Aufl., § 613 a [X.] [X.]. 44 jeweils m.w.[X.] 24 -5. Die Klage ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht deshalbabweisungsreif, weil nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des [X.]nüber die Geltendmachung der [X.] ein Gesellschafterbeschluß der[X.] nicht gefaßt worden ist, die gerichtliche Geltendmachung vielmehr aufeiner Willensentscheidung allein des Geschäftsführers [X.] beruht.Nach § 46 Nr. 8 1. Alt. GmbHG fallen allerdings Ersatzansprüche ge-genüber Geschäftsführern in die [X.]ußzuständigkeit der Gesellschafter.Gemäß §§ 47, 48 GmbHG bedarf es einer [X.]ußfassung in einer Gesell-schafterversammlung. Ist dem [X.]ußerfordernis nicht genügt worden, ergibtsich daraus nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die im Schrifttum über-wiegend geteilt wird, ein Einwand gegen den geltend gemachten Anspruch, [X.] der Klage führen kann ([X.]Z 28, 355, 358; Hachen-burg/[X.], aaO, [X.]. 98 zu § 46 GmbHG; [X.]/[X.],GmbHG, 3. Aufl., 1997, [X.]. 34 zu § 46; [X.]/[X.], GmbHG, 8. Aufl.,1995, [X.]. 142 zu § 46; a.[X.], [X.] 1981, 926 f.). Es kann jedoch dahin-stehen, ob und gegebenenfalls welche der bereits geltend gemachten oderdurch den Auskunftsanspruch vorbereiteten Übertragungsansprüche der Klä-gerin in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen. [X.] den besonderen Umständen des zu entscheidenden Falles bedurfte die[X.] für deren Geltendmachung keines Gesellschafterbeschlusses.Hat bei einer Zweipersonengesellschaft einer der Gesellschafter einenentsprechenden [X.]uß gefaßt, wie es hier hinsichtlich der [X.] undihres Geschäftsführers [X.] ohne weiteres angenommen werden kann, [X.] es einer Abstimmung und damit einer Gesellschafterversammlung nicht,soweit dem anderen Gesellschafter die Ausübung seines Stimmrechts gemäß- 25 -§ 47 Abs. 4 GmbHG verwehrt ist. Dies ist nach dem Wortlaut der Vorschrift derFall, wenn der andere Gesellschafter der Geschäftsführer ist, der verklagt wer-den soll. Die Vorschrift kann ihrem Zweck entsprechend aber ausdehnendauch dann angewandt werden, wenn der Betroffene nicht dieser andere [X.]er selbst ist. So hat das [X.] erkannt, daß beispielsweisebei der Entlastung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft nicht Aktien [X.] dürfen, auf deren Verwaltung ein Aufsichtsratsmitglied von [X.] einen entscheidenden Einfluß ausübt, weil dann das betreffende [X.] genauso, wie wenn es mit eigenen Aktien stimmte, [X.] ineigener Sache und eine freie und unabhängige, nur den Gesellschaftsinteres-sen dienende Stimmrechtsausübung im Hinblick auf die widerstreitenden Inter-essen des betroffenen [X.] nicht gewährleistet wäre ([X.], 385). Auch der [X.] hat bereits die rechtliche Möglichkeiteines von der Entscheidung betroffenen [X.], ohne Billigungeines [X.] über die ihn betreffende Frage mitzuentscheiden, als das maß-gebliche Abgrenzungskriterium erkannt ([X.]Z 36, 296, 299). Danach ist hierentscheidend, daß der [X.] den Gesellschafter der [X.], die MMGmbH, als Geschäftsführer vertreten konnte und daß bei der [X.] dieEntscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der [X.]gegenüber dem [X.]n nicht gemäß § 46 GmbHG der Bestimmung durchdie Gesellschafter dieser GmbH bedurfte. Aufgrund seiner Vertretungsmachtwäre der [X.] deshalb in die Lage versetzt gewesen, ohne [X.] die anderen Gesellschafter der [X.] für diese Gesellschaft zu sei-nen Gunsten in einer Gesellschafterversammlung der [X.] [X.] auf diese Weise als [X.] in eigener Sache zu fungieren. Dies führte [X.] zum Ausschluß des Stimmrechts der [X.], was die- 26 -Geltendmachung von Ersatzansprüchen der [X.] gegenüber dem [X.] [X.] -6. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]JestaedtMelullisScharenKeukenschrijver

Meta

X ZR 185/97

11.04.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2000, Az. X ZR 185/97 (REWIS RS 2000, 2540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2540

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