Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.09.2015, Az. 1 C 26/14

1. Senat | REWIS RS 2015, 5250

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Gegenstand

Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren


Leitsatz

1. Die Regelungen der Dublin-Verordnungen geben keine Rangfolge hinsichtlich der drei von ihnen vorgesehenen Überstellungsmodalitäten vor (vgl. Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 1560/2003 ). Es besteht insbesondere kein Vorrang zugunsten einer Überstellung auf eigene Initiative des Asylantragstellers.

2. Die Regelung des § 34a Abs. 1 AsylVfG, wonach vom Bundesamt nur die Abschiebung als Möglichkeit der Überstellung eines Ausländers in den für die Prüfung seines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat angeordnet werden kann, ist mit Unionsrecht vereinbar. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist von der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Ausländerbehörde Rechnung zu tragen.

3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dadurch gewahrt, dass die Überstellung zwar regelmäßig in Gestalt der Abschiebung vollzogen wird, im Ausnahmefall aber auch eine Überstellung ohne Verwaltungszwang möglich ist. Eine Überstellung ohne Verwaltungszwang ist dem Asylbewerber von der Vollzugsbehörde dann zu ermöglichen, wenn gesichert erscheint, dass er sich freiwillig in den für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat begibt und sich dort fristgerecht bei der verantwortlichen Behörde meldet.

4. Eine Überstellung ohne Verwaltungszwang ist keine Abschiebung und führt folglich nicht zu einem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein [X.] Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach [X.].

2

Der 1992 geborene Kläger reiste eigenen Angaben zufolge im Oktober 2013 nach [X.] ein und stellte hier einen Asylantrag. Er gab gegenüber dem [X.] - [X.] - an, im Monat zuvor mit dem Schiff kommend in [X.] eingereist zu sein, wo er auch erkennungsdienstlich behandelt worden sei.

3

Das [X.] hielt in seiner "[X.] im [X.]" (ohne Datum) fest, dass kein Eurodac-Treffer der "[X.]" (Asylbewerber) vorliege, wohl aber ein solcher der "[X.]" (illegal Eingereiste). Am 30. Dezember 2013 richtete das [X.] ein Übernahmeersuchen an [X.] und stützte dies auf Art. 10 Abs. 1 [X.] II-Verordnung. Da die zuständigen [X.] Stellen hierauf nicht reagierten, wies das [X.] das [X.] Innenministerium mit Schreiben vom 3. März 2014 darauf hin, dass das Übernahmeersuchen als angenommen gelte.

4

Mit Bescheid vom 12. März 2014 entschied das [X.], dass der Asylantrag unzulässig ist (Ziffer 1 des Bescheids), und ordnete die Abschiebung des [X.] nach [X.] gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG an (Ziffer 2 des Bescheids). Ein beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde durch Beschluss vom 7. April 2014 abgelehnt. Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung gegen das Urteil hinsichtlich der Abschiebungsanordnung (Ziffer 2 des [X.]sbescheids) zugelassen, hinsichtlich der Zulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des [X.]sbescheids) jedoch abgelehnt. Durch Urteil vom 27. August 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat er im Wesentlichen wie folgt begründet: Die auf § 34a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung der Beklagten sei mit Unionsrecht vereinbar, insbesondere mit den [X.]-Verordnungen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats von 2003 und 2013. Es könne offenbleiben, welche dieser Verordnungen in einer Situation wie der vorliegenden anwendbar sei, in der das Aufnahme- bzw. [X.] während der Geltung der [X.] II-Verordnung gestellt, das hier streitige Überstellungsverfahren aber erst nach Inkrafttreten der [X.] III-Verordnung eingeleitet worden sei. Es widerspreche nicht dem Unionsrecht, wenn nach § 34a AsylVfG zwingend der Erlass einer Abschiebungsanordnung vorgesehen sei. Denn der Wortlaut der Vorschrift sei in einer Weise offen, dass eine Abschiebung nicht ausnahmslos stattfinden müsse, etwa dann nicht, wenn Unionsrecht dem entgegenstehe. Zwar gewährten die [X.]-Regelungen den Mitgliedstaaten insoweit einen gewissen Spielraum, dieser werde aber durch den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt. Daher sei es unionsrechtlich nicht zulässig, die Überstellung allein im Wege der Abschiebung vorzusehen und durchzuführen. Dies sei bei der Entscheidung über den Vollzug der Überstellungsentscheidung von den hierfür zuständigen Ausländerbehörden der Länder zu beachten. Insoweit bedürfe es keiner Regelung im Bescheid des [X.]s. Die Verlagerung der Entscheidung über die Modalitäten der Überstellung auf die Ausländerbehörden entspreche der föderalen Struktur [X.]s. Gegen die Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung könne nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass eine Überstellung nach [X.] nicht mehr möglich sei. Zum einen sei dies nach wie vor der Fall. Im Übrigen könne sich der Kläger auf einen Rückfall der Zuständigkeit auf [X.] auch nicht berufen, weil Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids in Bestandskraft erwachsen und damit die [X.] rechtskräftig geklärt sei.

6

Der Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen die Rechtsauslegung des Berufungsgerichts und sieht darin einen Verstoß gegen das im Grundgesetz und im Unionsrecht verankerte Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die Überstellung eines Asylbewerbers diene nur der Durchsetzung einer Zuständigkeitsregelung. Es sei unverhältnismäßig, hierfür allein das Zwangsmittel einer Abschiebungsanordnung vorzusehen. Eine Abschiebung werde typischerweise mit Mitteln des unmittelbaren Zwangs durchgesetzt. Die Anordnung der Abschiebung schließe bei realistischer Betrachtung das abgestufte Regelungswerk unterschiedlicher Modalitäten der Überstellung aus, wie es das Unionsrecht vorgebe. Es sei auch keine unionsrechtskonforme Auslegung oder Handhabung möglich, da der Inhalt des Begriffs der Abschiebungsanordnung einen zwingenden Imperativ enthalte, von dem nicht abgerückt werden könne. Der Verweis des angefochtenen Urteils auf den Handlungsspielraum der Ausländerbehörden beim Vollzug der Überstellung könne eine unionsrechtskonforme Anwendung nicht gewährleisten. Wenn das [X.] eine Überstellung durch Erlass einer Abschiebungsanordnung regele, seien die Ausländerbehörden hieran gebunden. Auch spreche viel dafür, dass das Unionsrecht eine einzige Grundentscheidung über die Unzuständigkeit und die Modalitäten der Überstellung fordere und dabei generell die Möglichkeit einer "freiwilligen Selbstüberstellung" einzuräumen sei.

7

Die Beklagte hält die verfügte Abschiebungsanordnung für rechtmäßig. Die unionsrechtlichen Regelungen machten dem nationalen Gesetzgeber keine Vorgaben, welche der unionsrechtlich zulässigen Überstellungsvarianten er vorzusehen habe. Seit April 2015 werde in den Bescheiden des [X.]s die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise angeboten, wenn diese mit allen beteiligten Stellen abgestimmt sei. Hierauf bestehe jedoch kein Rechtsanspruch.

8

Der Vertreter des [X.] beim [X.] hat sich nicht am Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgeri[X.]hts steht im Einklang mit revisiblem Re[X.]ht. Die angefo[X.]htene Abs[X.]hiebungsanordnung erfüllt die gesetzli[X.]hen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylVfG. Die Re[X.]htsgrundlage ist mit [X.]sre[X.]ht vereinbar. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Ents[X.]heidung der Ausländerbehörden über den Vollzug der angeordneten Abs[X.]hiebung zu bea[X.]hten. Die Anordnung ist au[X.]h ni[X.]ht deshalb aufzuheben, weil die Überstellung na[X.]h [X.] ni[X.]ht mehr vollzogen werden könnte.

Maßgebli[X.]h für die re[X.]htli[X.]he Beurteilung des klägeris[X.]hen Begehrens ist das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntma[X.]hung vom 2. September 2008 ([X.] I S. 1798) und das [X.] i.d.F. der Bekanntma[X.]hung vom 25. Februar 2008 ([X.] I S. 162), das Asylverfahrensgesetz zuletzt geändert dur[X.]h das Gesetz zur Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] vom 28. August 2013 ([X.] I S. 3474), das [X.] zuletzt geändert dur[X.]h das Gesetz zur Neubestimmung des Bleibere[X.]hts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 ([X.] I S. 1386). Denn na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sind Re[X.]htsänderungen, die na[X.]h der Berufungsents[X.]heidung eintreten, vom Revisionsgeri[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn sie das Berufungsgeri[X.]ht, wenn es jetzt ents[X.]hiede, zu bea[X.]hten hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 [X.] 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es si[X.]h vorliegend um eine asylverfahrensre[X.]htli[X.]he Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgeri[X.]ht na[X.]h § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im Zeitpunkt seiner letzten mündli[X.]hen Verhandlung oder Ents[X.]heidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt ents[X.]hiede, die neue Re[X.]htslage zugrunde legen, soweit ni[X.]ht hiervon - wie im vorliegenden Fall - eine Abwei[X.]hung aus Gründen des materiellen Re[X.]hts geboten ist.

Der Verwaltungsgeri[X.]htshof ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die in Ziffer 2 des angefo[X.]htenen Bes[X.]heids angeordnete Abs[X.]hiebung des [X.] na[X.]h [X.] die gesetzli[X.]hen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylVfG erfüllt. Na[X.]h § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das [X.] ([X.]) die Abs[X.]hiebung eines Ausländers in den na[X.]h § 27a AsylVfG für die Dur[X.]hführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abs[X.]hiebung dur[X.]hgeführt werden kann. Die Vors[X.]hrift dient der Umsetzung der [X.] der [X.] über die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen S[X.]hutz zuständig ist.

1. Aufgrund der re[X.]htskräftig gewordenen Ents[X.]heidung des [X.] in Ziffer 1 des angefo[X.]htenen Bes[X.]heids steht fest, dass der Asylantrag des [X.] na[X.]h § 27a AsylVfG unzulässig ist. Dabei handelt es si[X.]h - ungea[X.]htet der gewählten Formulierung des [X.] ("Der Asylantrag ist unzulässig") - ni[X.]ht um eine Feststellung, sondern um eine re[X.]htsgestaltende Ents[X.]heidung über die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, wie das § 31 Abs. 6 AsylVfG verlangt (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2014 - [X.] S 1778/14 - DVBl 2015, 118, 123).

2. § 34a Abs. 1 AsylVfG ist mit den unionsre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen des [X.] vereinbar, und zwar sowohl mit der hier anwendbaren Verordnung ([X.]) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem [X.]sangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist ([X.]. [X.]) - [X.] - und der Verordnung ([X.]) Nr. 1560/2003 der [X.] vom 2. September 2003 mit Dur[X.]hführungsbestimmungen zur [X.] ([X.]. [X.]) - [X.] - als au[X.]h mit der hier ni[X.]ht anwendbaren Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem [X.]sangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist ([X.]. [X.]) - [X.] -.

a) Im vorliegenden Fall ist weiterhin die [X.] anwendbar. Das ergibt si[X.]h aus der Übergangsregelung des Art. 49 Abs. 2 der [X.]. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift ist die [X.] erst auf Anträge zur Erlangung internationalen S[X.]hutzes anwendbar, die ab dem ersten Tag des se[X.]hsten Monats na[X.]h ihrem Inkrafttreten gestellt werden, also ab dem 1. Januar 2014. Hier war der Antrag im Oktober 2013 und damit vor dem maßgebli[X.]hen Sti[X.]htag gestellt worden. Darüber hinaus gilt die [X.] zwar ab dem 1. Januar 2014 für alle Gesu[X.]he um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern - ungea[X.]htet des Zeitpunkts der Antragstellung -, dies aber nur dann, wenn sie ni[X.]ht bereits vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 [X.] 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 27). Hier war der Aufnahmeantrag am 30. Dezember 2013 und damit vor dem maßgebli[X.]hen Sti[X.]htag gestellt worden. Eine Anwendbarkeit der [X.] lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Überlegung ableiten, dass mit der hier zu beurteilenden Abs[X.]hiebungsanordnung das Überstellungsverfahren im Sinne von Art. 29 ff. [X.] und damit ein eigenständiger Verfahrensabs[X.]hnitt eingeleitet wurde. Denn die Sti[X.]htagsregelung in Art. 49 Abs. 2 [X.] gilt grundsätzli[X.]h für alle Anträge auf internationalen S[X.]hutz und enthält nur für na[X.]h dem Sti[X.]htag gestellte Gesu[X.]he um Aufnahme und Wiederaufnahme eine Rü[X.]kausnahme. Da der Aufnahmeantrag hier am 30. Dezember 2013 gestellt worden ist, findet folgli[X.]h au[X.]h auf die das Überstellungsverfahren einleitende Abs[X.]hiebungsanordnung die [X.] Anwendung.

b) Die [X.] geben keine Rangfolge hinsi[X.]htli[X.]h der drei von ihnen vorgesehenen Überstellungsmodalitäten vor. Mögli[X.]h ist dana[X.]h eine Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist (Art. 7 Abs. 1a [X.], Art. 19 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1e [X.], Art. 26 Abs. 2 [X.]), eine bis zum Besteigen des Beförderungsmittels im Inland von einem Bediensteten des ersu[X.]henden Staates begleitete Überstellung (Art. 7 Abs. 1b [X.], Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.]) und eine bis zur Übergabe an die Behörden des zuständigen Staates eskortierte Überstellung (Art. 7 Abs. 1[X.] [X.], Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] -; eine Abgrenzung dieser drei Varianten unternimmt das Urteil des [X.] [X.]onseil d'Etat vom 11. Oktober 2011 - No. 353002). In wel[X.]her dieser Varianten die Überstellung erfolgt, obliegt der Regelungskompetenz des ersu[X.]henden Mitgliedstaats ("gemäß den nationalen Re[X.]htsvors[X.]hriften" - so Art. 19 Abs. 3 [X.], entspre[X.]hend Art. 29 Abs. 1 [X.]).

Ein genereller Vorrang der Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass Art. 19 Abs. 2 [X.] (entspre[X.]hend Art. 26 Abs. 2 [X.]) Mitteilungspfli[X.]hten für den Fall der Überstellung auf eigene Initiative regelt. Denn diese werden ausdrü[X.]kli[X.]h nur für den Fall normiert, dass dem Asylbewerber diese Mögli[X.]hkeit eingeräumt wird ("gegebenenfalls"). Abwei[X.]hendes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der hier ni[X.]ht anwendbaren [X.]. Na[X.]h deren 24. Erwägungsgrund "sollten" si[X.]h die Mitgliedstaaten dur[X.]h entspre[X.]hende Information des Antragstellers zwar für Überstellungen auf freiwilliger Basis einsetzen, ein Vorrang der selbstorganisierten Ausreise ergibt si[X.]h daraus jedo[X.]h ni[X.]ht.

[X.]) Eine Verpfli[X.]htung, dem Asylsu[X.]henden zunä[X.]hst eine Überstellung ohne [X.] zu ermögli[X.]hen, ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus Regelungen der Ri[X.]htlinie 2008/115/[X.] des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rü[X.]kführung illegal aufhältiger [X.]sangehöriger ([X.]. L 348 S. 98) - [X.]. Zwar räumt Art. 7 dieser Ri[X.]htlinie - anders als die [X.]-Regelungen - dem si[X.]h unre[X.]htmäßig aufhaltenden Ausländer im Regelfall die Mögli[X.]hkeit der freiwilligen Ausreise ein, bevor Zwangsmaßnahmen ergriffen werden dürfen. Die [X.] findet grundsätzli[X.]h auf alle illegal aufhältigen [X.]sangehörigen Anwendung (Art. 2 Abs. 1 Ri[X.]htlinie). Hierzu gehören au[X.]h illegal aus einem [X.] eingereiste Asylbewerber, denen gegenüber das [X.] das Bestehen einer Ausreisepfli[X.]ht festgestellt hat (vgl. [X.], Ausländerre[X.]ht, Stand Dezember 2013, § 34a AsylVfG Rn. 11). Die [X.] sind hinsi[X.]htli[X.]h der Modalitäten einer Überstellung aber leges spe[X.]iales gegenüber den Vors[X.]hriften der [X.].

Das ergibt si[X.]h s[X.]hon daraus, dass die [X.] die Rü[X.]kführung illegal aufhältiger [X.]sangehöriger regelt. Dieses Ziel ist mit einer freiwilligen Ausreise zu errei[X.]hen, die hierfür das mildeste und damit vorrangige Mittel darstellt. Die Überstellungsregelungen der [X.] dienen hingegen dem Zwe[X.]k, dass der Asylbewerber im Rahmen eines behördli[X.]h überwa[X.]hten Verfahrens den Behörden des für die Dur[X.]hführung seines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats übergeben wird oder si[X.]h selbst bei diesen meldet. Erst mit dem Eintreffen bei der zuständigen Behörde ist die Überstellung vollzogen, bis zu diesem Zeitpunkt läuft die maßgebli[X.]he Überstellungsfrist (vgl. [X.] [X.], Urteil vom 11. November 2013 - 2 [X.] 861/2013 - BGE 140 II 74, 77). Kommt es ni[X.]ht zu einer fristgere[X.]hten Überstellung, geht die Zuständigkeit auf den überstellenden Mitgliedstaat über (vgl. Art. 19 Abs. 4 [X.]). Eine freiwillige Ausreise im Sinne des Art. 7 [X.] vermag den von den [X.]-Regelungen erstrebten Übergang der Verantwortli[X.]hkeit auf den zuständigen Mitgliedstaat ni[X.]ht zu begründen. Deshalb kennen die [X.] au[X.]h ni[X.]ht das [X.]. Jede [X.]-Überstellung ist eine staatli[X.]h überwa[X.]hte Ausreise des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat, au[X.]h wenn sie auf Initiative des Asylbewerbers und ohne Anwendung von [X.] erfolgt (vgl. Art. 7 Abs. 1a [X.]). Sie muss hinsi[X.]htli[X.]h der Orts- und Terminabstimmung immer behördli[X.]h organisiert sein (vgl. Art. 7 bis 10 [X.]).

3. § 34a AsylVfG steht in der vom Senat vorgenommenen Auslegung au[X.]h mit dem unionsre[X.]htli[X.]hen Gebot der Verhältnismäßigkeit in Einklang.

a) Na[X.]h dem unionsre[X.]htli[X.]hen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen Eins[X.]hränkungen von Grundre[X.]hten (hier: der Freizügigkeit na[X.]h Art. 6 [X.]) nur vorgenommen werden, wenn sie erforderli[X.]h sind und unter anderem den von der [X.] anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entspre[X.]hen (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die gesetzli[X.]he Regelung des § 34a AsylVfG dient der Gewährleistung einer den Regeln der [X.] entspre[X.]henden Überstellung eines [X.] und damit dem Funktionieren des einheitli[X.]hen [X.] Asylsystems. Dies ist ein Gemeinwohlziel im Sinne von Art. 78 Abs. 2 A[X.]V (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 2011 - [X.]/10 und [X.]/10 [[X.]:[X.]:[X.]:2011:865], N.S. - Rn. 79 ff.).

Der [X.] Gesetzgeber durfte die Anordnung von [X.] au[X.]h als grundsätzli[X.]h erforderli[X.]h zur Dur[X.]hführung einer fristgere[X.]hten Überstellung na[X.]h der [X.]-Verordnung ansehen. In den [X.] wird die Notwendigkeit einer Abs[X.]hiebungsanordnung damit begründet, dass eine Rü[X.]kführung in den [X.] regelmäßig nur kurzfristig dur[X.]hgeführt werden kann und die Mögli[X.]hkeit einer freiwilligen Rü[X.]kreise in den [X.] im Allgemeinen ni[X.]ht besteht (vgl. [X.]. 12/4450 S. 23 zur Rü[X.]kführung in einen si[X.]heren [X.]). Mit dem Ri[X.]htlinienumsetzungsgesetz 2007 wurde die Regelung auf Überstellung in [X.]-Verfahren erweitert (vgl. [X.]. 16/5065 S. 218). Die Mögli[X.]hkeit der eigenverantwortli[X.]hen Ausreise ist deshalb erhebli[X.]h ers[X.]hwert, weil der Ausländer zwar regelmäßig ein Re[X.]ht auf Einreise in den Staat seiner Staatsangehörigkeit besitzt, ni[X.]ht aber in einen anderen Staat, in dem sein Asylantrag na[X.]h den Regeln des [X.]-Verfahrens geprüft werden soll. Zudem ist eine Überstellung ohne staatli[X.]he Begleitung na[X.]h Art. 7 Abs. 1 Bu[X.]hst. a [X.] im Regelfall au[X.]h deshalb kein glei[X.]h geeignetes Mittel wie die Überstellung im Wege der Abs[X.]hiebung, weil ihr Erfolg von der Kooperationsbereits[X.]haft des [X.] abhängt und die Ni[X.]htbea[X.]htung der Überstellungsfristen einen [X.] zur Folge hat. Dabei trägt der [X.] die Konsequenzen aus der Wahl einer in der Praxis ungeeigneten Überstellungsmethode (so au[X.]h Filzwieser/Sprung, [X.] III-Verordnung, 2014, [X.] Anm. K2).

Die nationale Umsetzung der [X.]-Regelungen dur[X.]h ein Regel-Ausnahme-System zugunsten der behördli[X.]h überwa[X.]hten Überstellung entspri[X.]ht au[X.]h der Handhabung in anderen am [X.]-Verfahren teilnehmenden [X.]. So hat das [X.] [X.] mit Urteil vom 11. November 2013 (2 [X.] 861/2013 - BGE 140 II 74) ents[X.]hieden, dass die behördli[X.]h organisierte Überstellung Vorrang gegenüber einer sol[X.]hen ohne [X.] genießt. Es hat dies na[X.]hvollziehbar damit begründet, dass zur Erfüllung der Pfli[X.]hten na[X.]h den [X.] si[X.]hergestellt sein muss, dass der zu überstellende Asylbewerber au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h an seinem Bestimmungsort ankommt. Deshalb kommt die freiwillige Rü[X.]kkehr na[X.]h der zitierten Ents[X.]heidung nur dann in Betra[X.]ht, wenn keine Veranlassung zu der Annahme besteht, dass das Rü[X.]kkehrverfahren dadur[X.]h gefährdet wird.

b) Zutreffend ist das Berufungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass dem unionsre[X.]htli[X.]hen Gebot der Verhältnismäßigkeit im föderalen Gefüge [X.] dur[X.]h die mit dem Vollzug der Überstellungsents[X.]heidung betrauten Ausländerbehörden der Länder Re[X.]hnung getragen werden kann. Zur Bea[X.]htung der Verhältnismäßigkeit sind diese Behörden au[X.]h na[X.]h nationalem Re[X.]ht verpfli[X.]htet.

Die für den Vollzug einer Abs[X.]hiebungsanordnung na[X.]h § 34a AsylVfG zuständige Ausländerbehörde darf zwar für den Regelfall davon ausgehen, dass eine Überstellung im Sinne der [X.] nur im Wege des [X.]s vollzogen werden kann, sei es dur[X.]h Begleitung des Ausländers bis zum Besteigen des Transportmittels, sei es dur[X.]h Eskortierung bis zur verantwortli[X.]hen Behörde im zuständigen Mitgliedstaat. Allerdings kann im Einzelfall ausnahmsweise au[X.]h die Überstellung ohne behördli[X.]he Überwa[X.]hung na[X.]h Art. 7 Abs. 1 Bu[X.]hst. a [X.] geeignet sein, einen Asylbewerber fristgere[X.]ht in die Obhut der Behörden im zuständigen Mitgliedstaat zu bringen. Das ist z.B. denkbar in Fällen der von ihm gewüns[X.]hten Familienzusammenführung in dem anderen Mitgliedstaat. Die Initiative hierzu muss jedo[X.]h vom Asylbewerber ausgehen und er muss si[X.]h vorbehaltli[X.]h einer entgegenstehenden Regelung (vgl. etwa Art. 30 Abs. 3 [X.]) grundsätzli[X.]h au[X.]h die finanziellen Mittel für die Ausreise bes[X.]haffen. Ers[X.]heint na[X.]h Prüfung der Umstände des konkreten Falles eine re[X.]htzeitige Überstellung au[X.]h bei einer selbstorganisierten Ausreise gesi[X.]hert, muss die für den Vollzug zuständige Ausländerbehörde dem Ausländer diese Mögli[X.]hkeit einräumen. Dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ni[X.]ht nur wegen des Eingriffs in die persönli[X.]he Freiheit dur[X.]h den mit einer Abs[X.]hiebung verbundenen unmittelbaren Zwang, sondern au[X.]h wegen der dur[X.]h eine vollzogene Abs[X.]hiebung bewirkten Einreisesperre gemäß § 11 [X.], die den Ausländer zusätzli[X.]h belastet.

Eine derartige Verhältnismäßigkeitsprüfung obliegt den Vollstre[X.]kungsbehörden au[X.]h na[X.]h nationalem Verwaltungsvollstre[X.]kungsre[X.]ht. So hat die Vollstre[X.]kungsbehörde na[X.]h § 19 Abs. 2 des hier maßgebli[X.]hen [X.] bei der Wahl unter vers[X.]hiedenen geeigneten Vollstre[X.]kungsmitteln dasjenige anzuwenden, das den Pfli[X.]htigen und die Allgemeinheit voraussi[X.]htli[X.]h am wenigsten beeinträ[X.]htigt. Aber au[X.]h im Rahmen der Anwendung unmittelbaren Zwangs - wie er eine Abs[X.]hiebung kennzei[X.]hnet - ist unter vers[X.]hiedenen Formen des unmittelbaren Zwangs das jeweils mildeste Mittel zu wählen (vgl. [X.]/[X.], [X.] VwVG, Stand 1. Juli 2015, § 12 Rn. 4). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet au[X.]h in der Re[X.]htspre[X.]hung zum sogenannten "Austaus[X.]hmittel" Ausdru[X.]k. Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betra[X.]ht, so genügt es na[X.]h dieser Re[X.]htspre[X.]hung, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel (Austaus[X.]hmittel) anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadur[X.]h ni[X.]ht stärker beeinträ[X.]htigt wird (vgl. etwa [X.], Urteil vom 30. Oktober 1991 - 3 S 2273/90 - juris). Au[X.]h hier hat aber die Initiative zur Wahl eines anderen Mittels vom Betroffenen auszugehen - wie bei der selbstorganisierten Überstellung na[X.]h Art. 7 Abs. 1 Bu[X.]hst. a [X.]. Dur[X.]h die den Ausländerbehörden übertragene Prüfung, ob im Einzelfall ausnahmsweise vom Vollzug der Überstellung im Wege der Abs[X.]hiebung abgesehen werden kann, wird - entgegen der Auffassung der Revision - au[X.]h dem nationalen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, soweit für diesen neben dem unionsre[X.]htli[X.]hen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz no[X.]h Raum besteht.

S[X.]hon der Verwaltungsgeri[X.]htshof hat darauf hingewiesen, dass die Zuweisung der Verantwortung an die Ausländerbehörden, die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall herzustellen, unter Umständen eine Verdoppelung von Re[X.]htsbehelfen zur Folge hat. Denn der Asylantragsteller, der seinen Antrag in [X.] bes[X.]hieden haben will, muss im Falle einer für ihn na[X.]hteiligen Zuständigkeitsents[X.]heidung zunä[X.]hst Re[X.]htsmittel gegen die Verfügung des [X.] einlegen und im Fall eines Unterliegens in diesem Verfahren ein zweites geri[X.]htli[X.]hes Verfahren gegen die Ausländerbehörde einleiten, wenn er seine Überstellung ohne [X.] dur[X.]hsetzen will. Dies ist jedo[X.]h die Folge der unters[X.]hiedli[X.]hen Behördenzuständigkeit in einem föderal gegliederten Staatswesen und entspri[X.]ht au[X.]h der Praxis in anderen föderal gegliederten [X.] wie etwa der [X.] (Zuständigkeit der Kantonsbehörden; vgl. [X.] [X.], Urteil vom 11. November 2013 - 2 [X.] 861/2013 - BGE 140 II 74, 75). Zudem erlaubt sie die Berü[X.]ksi[X.]htigung aktueller Entwi[X.]klungen, die erst na[X.]h Erlass des [X.]bes[X.]heids eingetreten sind, etwa die na[X.]hträgli[X.]he Aufnahme von Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat, mit denen der Antragsteller zusammengeführt werden mö[X.]hte. Au[X.]h lässt si[X.]h regelmäßig erst in diesem Verfahrensstadium konkretisieren, in wel[X.]her Form der Asylsu[X.]hende an seiner Überstellung mitwirken kann.

[X.]) Der Senat weist darauf hin, dass eine etwaige vom [X.] bei Erlass der Abs[X.]hiebungsanordnung festgesetzte Sperrfrist na[X.]h § 11 [X.] keine Geltung für Fälle der Überstellung ohne [X.] na[X.]h Art. 7 Abs. 1 Bu[X.]hst. a [X.] besitzt. Denn nur eine vollzogene Abs[X.]hiebung bewirkt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot na[X.]h § 11 [X.], die Abs[X.]hiebungsanordnung allein rei[X.]ht hierfür ni[X.]ht. Ferner kann die (na[X.]hträgli[X.]he) Reduzierung einer festgesetzten Sperrfrist bei Kooperation des Ausländers im Rahmen einer zwangsweisen Überstellung geboten sein, die im Einzelfall sogar zu einer Reduzierung der Sperre auf Null führen kann.

4. Der Re[X.]htmäßigkeit der Abs[X.]hiebungsanordnung in Ziffer 2 des angefo[X.]htenen Bes[X.]heids steht ni[X.]ht entgegen, dass dieser keine Belehrung über die Mögli[X.]hkeit der Beantragung einer Überstellung ohne [X.] bei der für den Kläger zuständigen Ausländerbehörde enthält, was die Revision rügt.

Zwar ist na[X.]h Art. 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] von der zuständigen Behörde "gegebenenfalls der Zeitpunkt und der Ort zu nennen, zu dem bzw. an dem si[X.]h der Antragsteller zu melden hat, wenn er si[X.]h auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt". Entspre[X.]hende Angaben enthält der angefo[X.]htene Bes[X.]heid des [X.] ni[X.]ht. Es kann offenbleiben, ob das Fehlen entspre[X.]hender Angaben überhaupt Auswirkungen auf die Re[X.]htmäßigkeit der verfügten Abs[X.]hiebungsanordnung hat. Denn bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt si[X.]h, dass entspre[X.]hende Angaben nur dann zu ma[X.]hen sind ("gegebenenfalls"), wenn dem Asylbewerber die Mögli[X.]hkeit der Überstellung auf eigene Initiative eingeräumt wird. Das war hier ni[X.]ht der Fall und würde zudem - wie oben ausgeführt - der Zuständigkeit der Ausländerbehörde obliegen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber der Bes[X.]heid des [X.] und ni[X.]ht die na[X.]hgelagerte Ents[X.]heidung der Ausländerbehörde.

Allerdings entspri[X.]ht es dem Ziel der Transparenz des [X.]-Verfahrens, wenn das [X.] die Betroffenen au[X.]h ohne ausdrü[X.]kli[X.]he Re[X.]htspfli[X.]ht auf die Mögli[X.]hkeit der Beantragung einer Überstellung auf eigene Initiative bei der Ausländerbehörde gemäß Art. 7 Abs. 1 Bu[X.]hst. a [X.] hinweist und damit der Zielstellung des 24. Erwägungsgrund der [X.] ("sollte") Re[X.]hnung trägt.

5. Die angefo[X.]htene Abs[X.]hiebungsanordnung erfüllt au[X.]h das gesetzli[X.]he Erfordernis des § 34a Abs. 1 AsylVfG, dass die Abs[X.]hiebung dur[X.]hgeführt werden kann. Der Dur[X.]hführbarkeit der Abs[X.]hiebung steht insbesondere ni[X.]ht ein Verstrei[X.]hen der Überstellungsfrist na[X.]h Art. 19 Abs. 4 [X.] entgegen. Es kann offenbleiben, ob si[X.]h der Kläger überhaupt auf einen mögli[X.]hen Fristablauf und den damit verbundenen [X.] berufen könnte. Denn die Überstellungsfrist war zum maßgebli[X.]hen Zeitpunkt der Ents[X.]heidung des Verwaltungsgeri[X.]htshofs no[X.]h ni[X.]ht verstri[X.]hen.

Maßgebend sind insoweit - entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts - die [X.]-Regeln für die Aufnahme. Diese finden auf Asylantragsteller Anwendung, für die ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], d oder e [X.] vorliegen, etwa weil er si[X.]h in dem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, bevor er in denjenigen eingereist ist, in dem er erstmals einen Asylantrag gestellt hat. Hingegen finden die Regeln über die Wiederaufnahme Anwendung, wenn einer der Tatbestände des Art. 16 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], d oder e [X.] erfüllt ist, wenn der Asylbewerber also - anders als hier - s[X.]hon in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat.

Hier finden aus folgenden Gründen die Regeln über die Aufnahme (Art. 19 [X.]) Anwendung: Der Verwaltungsgeri[X.]htshof hat ni[X.]ht festgestellt, dass der Kläger in [X.] einen Asylantrag gestellt hat, das hat dieser au[X.]h selbst gar ni[X.]ht behauptet. Au[X.]h das [X.] hat die Zuständigkeit [X.]s für die Prüfung des Asylantrags des [X.] aus dessen Ersteinreise in dieses Land abgeleitet (Euroda[X.]-Treffer na[X.]h [X.]at 2, ni[X.]ht na[X.]h [X.]at 1). Dem entspre[X.]hend hat es sein Übernahmeersu[X.]hen an [X.] vom 30. Dezember 2013 auf Art. 10 Abs. 1 [X.] - illegaler Grenzübertritt - gestützt und ni[X.]ht auf ein dortiges Asylverfahren gemäß Art. 13 [X.]. Damit finden die Regeln über die Aufnahme eines [X.] Anwendung und die Beantwortungsfrist für [X.] betrug zwei Monate (Art. 18 Abs. 7 [X.]). Auf die [X.] na[X.]h Art. 18 Abs. 7 [X.] hat si[X.]h au[X.]h das [X.] in dem angefo[X.]htenen Bes[X.]heid vom 12. März 2014 bezogen, um den erfolgten [X.] auf [X.] zu begründen.

Demgegenüber ist der Verwaltungsgeri[X.]htshof zu Unre[X.]ht von der Anwendbarkeit der Regeln über die Wiederaufnahme und damit von der Annahme des an [X.] geri[X.]hteten Gesu[X.]hs s[X.]hon na[X.]h zwei Wo[X.]hen gemäß Art. 20 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ausgegangen. Sind aber die Fristen für ein Aufnahmegesu[X.]h maßgebli[X.]h, war die Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 4 [X.] zum au[X.]h für die Revisionsents[X.]heidung maßgebli[X.]hen Zeitpunkt der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung vom 27. August 2014 no[X.]h ni[X.]ht abgelaufen.

6. Die Kostenents[X.]heidung ergibt si[X.]h aus § 154 Abs. 2 VwGO. Geri[X.]htskosten werden gemäß § [X.] AsylVfG ni[X.]ht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt si[X.]h aus § 30 RVG; Gründe für eine Abwei[X.]hung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen ni[X.]ht vor.

Meta

1 C 26/14

17.09.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 27. August 2014, Az: A 11 S 1285/14, Urteil

Art 78 Abs 2 AEUV, § 27a AsylVfG, § 31 Abs 6 AsylVfG, § 34a Abs 1 AsylVfG, § 11 AufenthG, Art 2 Abs 1 EGRL 115/2008, Art 7 EGRL 115/2008, Art 7 Abs 1 EGV 1560/2003, Art 10 Abs 1 EGV 343/2003, Art 13 EGV 343/2003, Art 16 Abs 1 EGV 343/2003, Art 18 Abs 7 EGV 343/2003, Art 19 Abs 2 EGV 343/2003, Art 19 Abs 3 EGV 343/2003, Art 19 Abs 4 EGV 343/2003, Art 20 Abs 1 EGV 343/2003, Art 20 Abs 2 EGV 343/2003, Art 52 Abs 1 S 2 EUGrdRCh, Art 6 EUGrdRCh, § 19 Abs 2 VwVG BW, Art 26 Abs 2 EUV 604/2013, Art 29 Abs 1 EUV 604/2013, Art 49 Abs 2 EUV 604/2013

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.09.2015, Az. 1 C 26/14 (REWIS RS 2015, 5250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5250

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Referenzen
Wird zitiert von

A 1 K 189/19

7 E 4941/18

Au 2 K 17.34450

11 ZB 17.30317

W 8 E 19.1631

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