Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. III ZR 172/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5523

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.]/08 Verkündet am: 22. Januar 2009 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 839 D, Fe Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den [X.]. Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfasst den Verlust, der dadurch eintritt, dass der Zuschlagsbeschluss wegen eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird und in einem nachfolgenden Versteigerungstermin ein geringerer Erlös erzielt wird (Abgrenzung zum [X.]surteil vom 13. September 2001 - [X.]/00 - NJW-RR 2002, 307). [X.], Versäumnisurteil vom 22. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.]

[X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhandlung am 22. Januar 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung, die er einem Rechtspfleger im Zusammenhang mit der Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens vorwirft. 1 Der Kläger betrieb gegen den Schuldner [X.]

die [X.] wegen einer titulierten Hauptforderung von 500.000 DM (umgerech-net 255.645,94 •). Er beantragte im Dezember 1998 beim [X.]die 2 - 3 - Zwangsversteigerung von mehreren Grundstücken des Schuldners. Weiterhin stellte er einen Insolvenzantrag. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde auch von einem vorrangigen Gläubiger wegen dinglich gesicherter Forderungen in Höhe von 691.000 DM (= 353.302,69 •) nebst Zinsen betrieben. 3 Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unternommenen Versuche, die Immobilien freihändig zu veräußern, blieben fruchtlos. Darauf hin erklärte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10. Mai 1999 deren Freigabe.
Mit Beschluss vom 20. Juli 1999 ordnete der Rechtspfleger des Amtsge-richts die Zwangsversteigerung der Grundstücke und die Einholung eines Gut-achtens über die Verkehrswerte der Liegenschaften an. Die Werte wurden durch Beschluss vom 12. Januar 2000 festgesetzt. Zugleich beraumte der Rechtspfleger die Versteigerung auf den 31. März 2000 an. Der [X.] wurde dem Insolvenzverwalter, nicht aber dem Schuldner zu-gestellt. Im Versteigerungstermin konnte für die Grundstücke ein Gesamterlös von umgerechnet 715.195,08 • erzielt werden. Die Zuschlagsbeschlüsse [X.] jedoch auf die sofortige Beschwerde des Schuldners durch das [X.] aufgehoben. Die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde einer Gläubigerin wies das [X.] mit der Begründung zurück, der Wertfestsetzungsbeschluss vom 12. Januar 2000 sei nicht rechtskräftig ge-worden, weil er dem Schuldner nicht, wie es nach der Freigabe der Grundstü-cke durch den Insolvenzverwalter erforderlich gewesen wäre, selbst zugestellt worden sei. Die mangelnde Rechtskraft des [X.] einen Zuschlagsversagungsgrund dar. 4 In dem nach Fortsetzung des Verfahrens folgenden Versteigerungster-min vom 27. Mai 2002 bot der Kläger selbst mit. Er erhielt als Meistbietender 5 - 4 - den Zuschlag für 536.000 •. Er veräußerte die Grundstücke sowie eine andere von ihm ersteigerte Immobilie des Schuldners anschließend für insgesamt 800.000 •. 6 Der Kläger meint, unter Berücksichtigung der vorrangigen Grundschuld und insbesondere der zwischenzeitlich angewachsenen Zinsen ergebe sich im Vergleich zum ersten Versteigerungstermin zu seinen Lasten eine Differenz von insgesamt 245.695,23 •, die er nunmehr zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskos-ten in Höhe von 1.368,92 • von dem beklagten Land ersetzt verlangt. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Schadensersatzanspruch weiter. 7 Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu befin-den. Die Entscheidung beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis des Beklag-ten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (vgl. [X.] 37, 79, 81 ff). 8 - 5 - [X.] 9 Das Berufungsgericht hat zwar einen Amtspflichtverstoß des [X.] angenommen und den Kläger als geschützten [X.] im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB betrachtet. Allerdings werde der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht von dem Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasst. Nach der Rechtsprechung des [X.] würden die Gewinnerwartungen des Meistbietenden nicht durch den Zweck der bei der Durchführung des [X.] zu beachtenden Vorschriften geschützt. Gleiches gelte entgegen der Auffassung des [X.] für ihn auch in seiner Eigenschaft als [X.]. Dessen Erwartungen auf Befriedigung seiner Forde-rungen in bestimmter Höhe seien ebenfalls nicht geschützt. Die Interessenlage des [X.]s unterscheide sich nicht grundlegend von der des Meistbietenden. I[X.] Mit diesen Erwägungen lässt sich ein Schadensersatzanspruch des [X.] gegen den Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht ausschließen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt der Vermö-gensnachteil, den ein [X.] infolge eines Verfahrensfehlers dadurch erleidet, dass er die bereits durch einen Zuschlag in der Grundstücks-zwangsversteigerung erlangte Möglichkeit der Befriedigung seiner titulierten Forderung verliert, in den Schutzzweck der im Streitfall verletzten Amtspflicht. 10 - 6 - 1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Rechtspfleger amtspflichtwidrig handelte, indem er es unterließ, den [X.] vom 12. Januar 2000 dem Schuldner förmlich zuzustellen. Nach der Freigabe der Grundstücke durch den Insolvenzverwalter war der Schuldner wieder Beteiligter im Sinne von § 9 [X.]. Deshalb war ihm und nicht mehr dem Insolvenzverwalter der Wertfestsetzungsbeschluss gemäß § 329 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 74a Abs. 5 Satz 3 [X.] zuzustellen. Entgegen der Auffassung des [X.] ist der Zustellungsmangel nicht nach § 187 Satz 1 ZPO (in der für den Streitfall noch maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, siehe jetzt § 189 ZPO) geheilt worden, weil mit der Zustellung die Notfrist zur [X.]egung der sofortigen Beschwerde gemäß § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.[X.]. § 74a Abs. 5 Satz 3 [X.] in Gang gesetzt werden sollte (§ 187 Satz 2 ZPO a.F.). 11 2. Des weiteren ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der Klä-ger als [X.] dem Kreis der durch die verletzten [X.] geschützten [X.] zuzurechnen ist. Die Amtspflichten zur [X.] bestehen nicht nur gegenüber dem Vollstreckungsschuldner (siehe hierzu [X.]surteil vom 23. März 2000 - [X.]/99 - NJW 2000, 3358, 3359) und dem Meist-bietenden (vgl. hierzu [X.]surteil vom 13. September 2001 - [X.]/00 - NJW-RR 2002, 307 f) , sondern, soweit es sich nicht um reine Schuldner- oder Drittschutzbestimmungen handelt, gerade auch im Interesse des Gläubigers. Dies gilt insbesondere auch für die Pflicht, dem Schuldner den [X.] zuzustellen. So hat der Gläubiger schon im Hinblick auf § 74a Abs. 1 und § 85a Abs. 1 [X.] ein berechtigtes Interesse daran, dass die Fest-setzung des [X.] rechtskräftig wird. Dies setzt die Zustellung des [X.] an den Vollstreckungsschuldner voraus. Vor 12 - 7 - allem aber stellt es einen schutzwürdigen Belang des Gläubigers dar, dass das Zwangsversteigerungsverfahren zur Befriedigung seiner Ansprüche [X.] durchgeführt wird. Auch dies erfordert die ordnungsgemäße Zustel-lung des [X.] an den Vollstreckungsschuldner. [X.] besteht, wie auch der Streitfall zeigt, die Gefahr, dass der Zuschlag versagt wird (so die wohl herrschende Meinung in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung: vgl. [X.] Rpfl 2000, 120 f; [X.] Rpfl 1992, 209; [X.] Rpfl 1981, 69) und deshalb ein neuer Versteigerungster-min angesetzt werden muss, in dem überdies droht, dass ein geringeres Meist-gebot abgegeben wird. 3. Weiter ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Feh-ler des [X.] auf einer nicht mehr vertretbaren Rechtsanwendung be-ruht. Dies ist bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von [X.]en durch Rechtspfleger im Hinblick auf deren sachliche Unabhängigkeit gemäß § 9 [X.] notwendig, obgleich sie im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 92, 97 Abs. 1 GG) [X.] sind ([X.]surteil vom 5. Oktober 2006 - [X.] - NJW 2007, 224, 226 Rn. 20). Die an Rechtspfleger im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung anzule-genden [X.] müssen ihrer sachlichen Unabhängigkeit Rechnung tragen. Ein Verschulden des [X.] kann deswegen nur bejaht werden, wenn seine Entscheidung oder sein Verfahren objektiv nicht mehr vertretbar erscheinen ([X.] aaO). 13 Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtstandpunkt aus folgerich-tig - hierzu keine abschließende tatrichterliche Würdigung vorgenommen. Für die Revisionsinstanz ist deshalb zu unterstellen, dass das Vorgehen des [X.] im Streitfall als objektiv unvertretbar zu werten ist. 14 - 8 - 15 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der vom Klä-ger erhobene Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht daran, dass der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasst ist. Nach der Rechtsprechung des [X.]s genügt allerdings die Feststellung, dass ein Geschädigter "Dritter" im Sinne von § 839 BGB ist, noch nicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr ist [X.] auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des [X.] geschützt werden soll. Es kommt danach darauf an, ob der Schutzzweck der verletzten [X.] auch den jeweils geltend gemachten Schaden erfasst (z.B.: [X.] [X.] 134, 268, 276; [X.]surteile vom 20. Januar 2005 - [X.] - NJW 2005, 742, 743; vom 15. Mai 2003 - [X.]/02 - NVwZ-RR 2003, 714, 715; und vom 13. September 2001 - [X.]/00 - NJW-RR 2002, 307, 308).
Der vom Kläger geltend gemachte Schaden, den er dadurch erlitten hat, dass der im Versteigerungstermin am 31. März 2001 erteilte Zuschlag infolge der unterlassenen Zustellung des [X.] an den [X.] wieder aufgehoben wurde, wird jedenfalls dem Grunde nach vom Schutzzweck der im Streitfall verletzten Amtspflicht erfasst. 16 a) In dem vom Berufungsgericht für seine Auffassung herangezogenen Urteil vom 13. September 2001 (aaO) hat der [X.] allerdings entschieden, dass die bei der Zwangsversteigerung zu beachtenden Verfahrensvorschriften den Meistbietenden nicht vor der Minderung seines Gewinns bewahren sollen, die dadurch eintritt, dass der ihm erteilte Zuschlag infolge eines [X.] wieder aufgehoben wird. Maßgebend hierfür war, dass das [X.] kein schutzwürdiges Vertrauen des Bieters in die an sein Meistge-17 - 9 - bot geknüpften (spekulativen) Gewinnerwartungen erzeugt (aaO). Es ist nicht der Zweck des Zwangsversteigerungsverfahrens, dem Meistbietenden Gewinn-chancen zu eröffnen, die im Übrigen zumindest bis zum Zuschlag völlig offen sind. 18 b) Diese Erwägungen sind auf den [X.] jedoch nicht übertragbar. Seine mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren verbundenen [X.] sind im Gegensatz zu demjenigen, der das [X.] abgegeben hat, nicht auf eine bloße spekulative Gewinnerwartung beschränkt. Vielmehr geht es um die Befriedigung eines titulierten Anspruchs. Das [X.] und damit auch das Zwangsversteigerungsverfahren dienen der justizförmigen Durchsetzung titulierter Forderungen des Gläubigers. Sein Interesse hieran ge-nießt - folgend aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Justizgewährungs-anspruchs nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG - Grundrechtsschutz (z.B.: [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2005 - [X.]/05 - NJW 2006, 1290, 1291, Rn. 10 m.w.[X.]; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., vor § 704 Rn. 15; [X.]/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., [X.] Rn. 48; [X.]/[X.], aaO, vor § 704 Rn. 2). Hieraus ergibt sich die Verpflichtung des Staates gegenüber dem Gläubiger zur wirkungsvollen Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ([X.]; [X.]/[X.] jew. aaO). Hierzu gehört insbesondere die verfahrensfehlerfreie und unverzögerte Durchführung des [X.], weil nur dann die effiziente Durchsetzung des dem Gläubiger zustehenden, titulierten Anspruchs gewährleistet ist. Dieses Ziel im gerechten Ausgleich der jeweiligen widerstreitenden Interessen zu ver-wirklichen, ist gerade der wesentliche Zweck des Verfahrens. Deswegen steht der [X.] den Verfahrenspflichten des amtierenden [X.] wesentlich näher als der Meistbietende. - 10 - Die unterschiedliche Schutzwürdigkeit der jeweiligen Interessen des [X.]s und des Bieters spiegelt sich im Übrigen auch in § 9 [X.] wieder, nach dem zwar der Gläubiger Beteiligter des Versteigerungsver-fahrens im Rechtssinne ist, nicht aber derjenige, der das [X.] abgibt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., § 81 Rn. 3, Nr. 3.8). 19 Hieraus ergibt sich, dass die beim Zwangsversteigerungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen, sofern es sich nicht um Schutzvorschriften allein zugunsten des Schuldners oder Dritter handelt, ihrem Zweck nach das Interes-se des [X.]s an der Befriedigung der titulierten Forderung zu wahren bestimmt sind. Dies bedeutet, dass wirtschaftliche Nachteile gemäß § 839 Abs. 1, Art. 34 Satz 1 GG ersatzfähig sind, die dadurch entstehen, dass Beamte ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines fehlerfreien Verfahrens nicht nachkommen und infolgedessen die Tilgung des Anspruchs, wegen dessen die Vollstreckung betrieben wird, unterbleibt. 20 5. Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt diesem auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Einwendungen des Beklagten gegen den Schadensersatzanspruch des [X.] - insbesondere zur Unvertretbarkeit des Vorgehens des [X.] und zur Schadenshöhe - zu befassen. 21 Für das weitere Verfahren weist der [X.] ergänzend darauf hin, dass sich der Kläger entgegen der von ihm in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung den Gewinn, den er bei der Veräußerung der von ihm ersteigerten Grundstücke erzielt hat, auf seinen Schadensersatzanspruch im Wege der [X.] anrechnen lassen muss. 22 - 11 - Die im Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze der [X.] beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm im adäquaten Zusam-menhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Die Anrechnung von Vorteilen muss dem Zweck des Schadensersat-zes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (st. Rechtsprechung: z.B.: [X.], Urteile vom 19. Juni 2008 - [X.]/06 - NJW 2008, 2773, 2774 Rn. 7 und vom 12. März 2007 - [X.]/05 - NJW 2007, 3130, 3132 Rn. 20 jew. m.w.[X.]). Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer [X.] verbunden sein ([X.], Urteil vom 12. März 2007 aaO m.w.[X.]). Der da-nach erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Vorteil besteht im Streitfall. Die dem Kläger durch die Amtspflichtverletzung des [X.] entstandenen Vor- und Nachteile sind beide im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung der vormals dem Schuldner gehörenden [X.] eingetreten. Der Schaden des [X.] ist auf die zunächst unterbliebe-
23 - 12 - ne, der ihm zugeflossene Vorteil auf die später erfolgte Realisierung des in den Grundstücken verkörperten [X.] zurückzuführen. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.12.2007 - 5 O 986/07 - [X.], Entscheidung vom 06.06.2008 - 6 U 13/08 -

Meta

III ZR 172/08

22.01.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. III ZR 172/08 (REWIS RS 2009, 5523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5523

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