Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 1 StR 574/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2299

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 574/00vom12. Juni 2001in dem [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom12. Juni 2001, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]als Vorsitzenderund die [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 10. August 2000 insoweit mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben, als die Aussetzung derVollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischenKrankenhaus zur Bewährung versagt worden ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeord-net. [X.] sind zwei Fälle der Störung des öffentlichen Friedens durchAndrohung von Straftaten (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Die Revision der [X.] rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. DasRechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet. Jedoch kann das angefochteneUrteil insoweit keinen Bestand haben, als die Strafkammer davon abgesehenhat, die Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67b StGB zur Bewährung auszu-setzen.- 4 -I. [X.] Das [X.] hat den gegen die Sachverständige [X.]gerichte-ten Befangenheitsantrag ohne Rechtsfehler abgelehnt.a) Daß die Sachverständige bereits in der Vergangenheit mehrere fürdie Beschuldigte ungünstige Gutachten über die Frage der Schuldfähigkeit er-stellt hatte, schafft für sich genommen keinen Ablehnungsgrund (vgl. [X.] 8, 226, 232; 41, 206, 212; [X.]/[X.] StPO 44. Aufl.§ 74 Rdn. 7).b) Auf die Behauptung, die Sachverständige habe bereits vor der [X.] gegenüber der Beschuldigten geäußert, sie müsse sich auf [X.] lange Zeit in der Psychiatrie einstellen, kann die Revisionsrüge nicht ge-stützt werden. Wenn es um die Beurteilung der Ablehnung von Sachverständi-gen geht, ist das Revisionsgericht an die Tatsachen gebunden, die [X.] seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Eigene Ermittlungenkommen - anders als bei der [X.]ablehnung - nicht in Betracht. Das Revisi-onsgericht entscheidet als Rechtsfrage, ob das [X.] über das [X.] ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung be-funden hat ([X.]R StPO § 74 I 1 Befangenheit 4 = NStZ 1999, 632). Dieses istin seinem Beschluß aber rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die [X.] habe zutreffend erklärt, die behauptete Äußerung nicht abgegebenzu haben.c) Soweit die Sachverständige sowohl bei der schriftlichen als auch beider mündlichen Erstattung des Gutachtens zu Unrecht davon ausgegangen- 5 -sein soll, die Beschuldigte habe eine Mituntergebrachte mit einem Messer an-gegriffen, kann das Ablehnungsgesuch auf diesen Sachverhalt schon [X.] gestützt werden, weil er erstmals mit der Revisionsbegründung vorgetra-gen worden ist.2. [X.], § 244 Abs. 4 StPO sei verletzt, bleibt erfolglos. Das Land-gericht hat den Beweisantrag der Beschuldigten, einen weiteren [X.] zum Beweis der Tatsache anzuhören, daß von ihr keine weiteren erheb-lichen Taten zu befürchten und die Voraussetzungen für die Aussetzung einerMaßregel nach § 67b StGB gegeben seien, mit der Begründung abgelehnt, dasGegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das Gutachten der gehörtenSachverständigen bereits erwiesen. Die Revision ist der Auffassung, daß einweiterer Sachverständiger hätte vernommen werden müssen, weil die [X.] [X.] lediglich schematisch ihre früheren Gutachten wiederholtund zu den Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 67b StGB keinerleiAusführungen gemacht habe und weil die Frage der Unterbringung in einerpsychiatrischen Anstalt besonders schwierig sei und die Anhörung eines weite-ren Sachverständigen gebiete.a) [X.] ist insoweit unzulässig, als der vollständige Inhalt derschriftlichen Sachverständigengutachten nicht mitgeteilt wird, obwohl dieselediglich schematisch wiederholt worden sein sollen.b) Fehl geht auch der Hinweis, die Sachverständige habe sich nicht zueiner Aussetzung der Unterbringung nach § 67b StGB geäußert. Was [X.] hierzu bekundet hat, steht nicht fest. Die Rekonstruktion [X.] ist dem Revisionsgericht grundsätzlich [X.] 6 -c) Ein Ausnahmefall, in dem § 244 Abs. 2 StPO die Hinzuziehung eineszusätzlichen Gutachters erfordert, ist hier nicht gegeben.[X.] [X.] Revision hat mit der Sachrüge lediglich teilweise Erfolg.1. Die Feststellungen zu den [X.] weisen keinen Rechtsfehlerauf.2. Das [X.] ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß im [X.] der §§ 20, 21 StGB die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten bei Bege-hung der [X.] mit Sicherheit aufgehoben war, weil bei ihr eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie vorlag.3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus hält rechtlicher Überprüfung [X.]) Die Ausführungen der Strafkammer verdeutlichen hinreichend, daßdie Einschränkung der Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden, nichtnur vorübergehenden Defekt beruht. Die Schizophrenie der Beschuldigten istseit 1989 deutlich erkennbar. Es fibestehen ausgeprägte inhaltliche Denkstö-rungen in Form von Verfolgungsideen, etwa ... abgehört und verfolgt zu wer-den. Desweiteren bestehen psychotische Ich-Störungen in Form von Fremdbe-einflussungserleben und Wahnideen etwa des Inhalts, sie handle im [X.] prominenten [X.] Daneben berichtet die Beschuldigte fiüber akusti-- 7 -sche Halluzinationen in Form von Stimmenhören und die Entgegennahme [X.] über eine Piepsanlagefl. Das [X.] im April 2000 nochdeutlichfl.b) Bei der Gefährlichkeitsprognose hat die Kammer in dem [X.] Wahn der Beschuldigten ein gewichtiges Indiz dafür gesehen, daß oh-ne eine weitere effektive Behandlung jederzeit wieder mit erheblichen rechts-widrigen Taten der Beschuldigten zu rechnen ist. Damit ist das [X.] voneinem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen (vgl. [X.] NStZ 2000,470). In tatsächlicher Hinsicht ist die Erwartung künftiger erheblicher rechtswid-riger Taten ausreichend belegt. Die Einnahme des Medikaments Risperidon,das die Beschuldigte während ihres jetzigen stationären Aufenthalts erhält, [X.] einer Besserung ihres Zustands geführt; aber [X.] geht von [X.] weiterhin die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten [X.]) Die aufgeworfene Frage, ob das Fehlen von Darlegungen zu den Äu-ßerungen eines Sachverständigen im Hinblick auf die zwingende [X.] des § 415 Abs. 5 StPO ([X.] StV 1999, 470; vgl. zur vergleichbarenVorschrift des § 246a StPO: [X.]R StPO § 246a Satz 1 [X.]; [X.] bei [X.] 1990, 97; NStZ-RR 1998, 206) einen auf die Sachrügezu beachtenden Begründungsmangel darstellt, kann hier dahinstehen. Der [X.] vermag den Urteilsgründen noch ausreichend zu entnehmen, daß [X.] angehört worden ist und die Beschuldigte maßnahmespezi-fisch untersucht hat. So hat die Beschuldigte fider Sachverständigen [X.]ge-genüber ... eine Bombendrohung eingeräumtfl ([X.]) und es wird [X.], daß ein im schriftlichen Gutachten wiedergegebener Vorfall nicht zumNachteil der Beschuldigten berücksichtigt wurde, weil fiihn die [X.] 8 -bestreitet und die Sachverständige (bei dem Vorfall) nicht zugegen warfl ([X.]. 26).Auch genügen die Ausführungen hier noch der tatrichterlichen Begrün-dungspflicht. Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständi-gen an, muß er entweder die eigenen Erwägungen oder aber die [X.] und die Ausführungen des Sachverständigen in einer Weise wie-dergeben, die dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung ermöglicht(vgl. [X.] [X.]. § 267 Rdn. 16 m.w.N.). Dieser Darlegungs-pflicht ist die Kammer noch ausreichend nachgekommen.4. Die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1StGB hat das [X.] insbesondere wegen fehlender Therapiemotivationabgelehnt. Die Beschuldigte habe sich bisher geweigert, sich die erforderlichenMedikamente verabreichen zu lassen. Diese Erwägungen sind lückenhaft.Nicht erörtert wurde nämlich, ob der Zweck der Maßregel nicht auch dadurcherreicht werden kann, daß der Beschuldigten zugleich mit dem Urteil (§ 268aAbs. 2 StPO) die Weisung erteilt wird, sich der - erfolgversprechenden - medi-kamentösen Behandlung zu unterziehen.Weiterhin erörtert das [X.] selbst, daß im Rahmen eines "be-treuten Wohnens" oder einer "Nachsorgeeinrichtung" die ambulante [X.] der Beschuldigten ausreichend sichergestellt werden könnte, verdeutlichtaber nicht hinreichend, weshalb diese Möglichkeiten hier nicht ergriffen [X.] 9 -Es war auch zu beachten, daß nach § 67b Abs. 2 StGB mit der [X.] eintritt und die Be-schuldigte einen Bewährungshelfer erhält (§ 68a StGB). Wenn dies auch [X.] allein kein besonderer Umstand im Sinne des § 67b Abs. 1 StGB ist ([X.],Urteil vom 16.03.93 [X.] 1 StR 888/92 [X.] in NStZ 1993, 395 nicht abgedruckt), [X.] doch zu prüfen, ob nicht die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeitenund das der Beschuldigten zu verdeutlichende Risiko, daß sie bei Nichterfül-lung anzuordnender Weisungen (§ 68b StGB) mit dem Vollzug der Unterbrin-gung zu rechnen habe, eine hinreichende Gewähr dafür bieten, daß die Be-schuldigte sich einer (soweit notwendig) ambulanten medikamentösen [X.] unterzieht, und ob damit nicht die Erwartung gerechtfertigt ist, daßder Zweck der Maßregel auch ohne Vollzug der Unterbringung erreicht [X.] ([X.]R StGB § 67b Gesamtwürdigung 1 = [X.], 104 m.w.N.; [X.]RStGB § 67b I Besondere Umstände 2 = NStZ 1988, 309; vgl. auch [X.] 50. Aufl. StGB § 67b Rdn. 3; [X.] in [X.]/[X.] 26. Aufl. [X.] 67b Rdn. 6).- 10 -Der Senat kann - zumal im Hinblick auf die Art der zu erwartendenrechtswidrigen Taten - deshalb nicht sicher ausschließen, daß bei [X.] Umstände die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt worden wäre.[X.]Wahl [X.] [X.] [X.]

Meta

1 StR 574/00

12.06.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 1 StR 574/00 (REWIS RS 2001, 2299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2299

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