Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2021, Az. XII ZB 208/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4937

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Gegenstand

Vergütung des Berufsbetreuers: Zeitanteilige Berechnung der Fallpauschale bei Veränderung vergütungsrelevanter Umstände vor Ablauf eines vollen Monats


Leitsatz

Zur zeitanteiligen Berechnung der Fallpauschale nach § 5 VBVG, wenn sich die auf Grund oder Höhe der Betreuervergütung auswirkenden Umstände vor Ablauf des vollen Monats ändern.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. April 2020 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 6 €

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) wurde mit einem am 27. Oktober 2017 zugestellten Beschluss zum Berufsbetreuer für den Betroffenen bestellt. Der mittellose und zuletzt in einer eigenen Wohnung lebende Betroffene starb am 24. Februar 2020.

2

Der Betreuer hat beantragt, seine Vergütung für den Zeitraum vom 28. Januar 2020 bis zum 24. Februar 2020 auf 159,60 € festzusetzen. Dabei hat er einen Anteil von 28/30 einer monatlichen Fallpauschale von 171 € gemäß der Vergütungstabelle [X.] der Anlage zum [X.] und Betreuervergütungsgesetz zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 153,90 € festgesetzt und dies damit begründet, dass der Monat Januar 2020 wegen § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.] iVm § 191 BGB nur mit 30 Tagen zu berücksichtigen sei und dem Betreuer deshalb nur ein Anteil von 27/30 einer Fallpauschale zustehe. Auf die Beschwerde des Betreuers hat das [X.] die angefochtene Entscheidung abgeändert und dem Vergütungsantrag des Betreuers in voller Höhe entsprochen.

3

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 (Staatskasse), die eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in [X.], 111 veröffentlichten Entscheidung das Folgende ausgeführt: Hinsichtlich der Dauer der Betreuung werde bei der Berechnung der Fallpauschalen nach Betreuungsmonaten unterschieden. [X.] sich vergütungsrelevante Umstände vor Ablauf eines vollen Monats, sei die Fallpauschale gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.] entsprechend §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 191 BGB zeitanteilig nach Tagen zu berechnen. Die von § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.] geforderte zeitanteilige Berechnung bedeute, dass zwei Faktoren ins Verhältnis gesetzt werden müssten, nämlich die tatsächlich zu vergütenden Tage und der Betreuungsmonat. Der Verweis auf § 191 BGB beziehe sich nur auf den Betreuungsmonat, nicht auf den Kalendermonat bei der tatsächlichen Berechnung der Tage. Bei letztgenannter Berechnung müsse der 31. Januar 2020 mitgezählt werden. Nach den [X.] solle die entsprechende Anwendung des § 191 BGB für eine Berechnung des [X.] mit 30 Tagen sorgen. Bei den zu [X.] handele es sich aber nicht um einen Zeitraum, der nach Monaten bestimmt sei, so dass eine Anwendbarkeit des § 191 BGB ausscheide. Die vom Amtsgericht angeführte Konstellation, dass ein Betreuer einen Anteil von 31/30 einer Fallpauschale verlangen könne, sei dabei ausgeschlossen. Wäre der Betroffene am 27. Februar 2020 gestorben, hätten sich die vergütungsrelevanten Umstände vor Ablauf des am 28. Januar 2020 beginnenden [X.] nicht verändert. In diesem Fall wäre § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht einschlägig geworden, und der Betreuer hätte (nur) einen Anspruch auf die volle Fallpauschale für den Betreuungsmonat erworben. Auch aus einem Vergleich zu § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II folge, dass die tatsächlich zu vergütenden Tage abgezählt werden müssten.

6

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

7

a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen sind die rechtlichen Ausgangspunkte des [X.].

8

Die Vergütung des Betreuers ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Fallpauschale in Höhe von 171 € nach der Vergütungstabelle [X.] der Anlage zum [X.] und Betreuervergütungsgesetz zu bestimmen. Die am 27. Oktober 2017 wirksam gewordene Betreuerbestellung hat gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] iVm §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB dazu geführt, dass der Betreuungsmonat jeweils am 28. eines Monats beginnt und am 27. des Folgemonats endet; entsprechendes gilt für den [X.], den der Betreuer seinem zu vergütenden Zeitaufwand zugrunde legt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - [X.] 543/12 - FamRZ 2013, 781 Rn. 8; [X.]/[X.] BGB 8. Aufl. § 5 [X.] Rn. 9). Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 [X.] ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen, wenn sich vor Ablauf des Monats vergütungsrelevante Umstände ändern. Hierzu gehört auch die Beendigung des [X.] infolge Todes des Betreuten, wobei dem Betreuer der Todestag des Betreuten noch zu vergüten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2016 - [X.] 83/14 - FamRZ 2016, 1152 Rn. 6 f.). Im vorliegenden Fall muss die Fallpauschale daher für den Zeitraum vom 28. Januar 2020 bis zum 24. Februar 2020 zeitanteilig nach Tagen berechnet werden, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 [X.] die §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 191 BGB entsprechend anwendbar sind.

9

b) Der in § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 [X.] enthaltene Verweis auf § 191 BGB ist durch das Gesetz über die Anpassung der [X.] und Betreuervergütung vom 22. Juni 2019 neu eingeführt worden und soll für eine „regelmäßige Berechnung des [X.] mit 30 Tagen“ sorgen (vgl. BT-Drucks. 19/8694 S. 28). § 191 BGB stellt eine Auslegungsregel für die Fristberechnung in nicht zusammenhängenden Zeiträumen auf, wonach eine Monatsfrist ohne Rücksicht auf die tatsächliche Länge des Monats mit 30 Tagen und eine Jahresfrist ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines Schaltjahres mit 365 Tagen zu berechnen ist. Soweit § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.] die entsprechende Anwendung von § 191 BGB auf die zeitanteilige Berechnung der monatlichen Fallpauschale anordnet, ist dies nach Auffassung der Staatskasse als fiktive Verlängerung oder Verkürzung von Monaten zu verstehen, so dass demzufolge der 31. eines Monats (hier: der 31. Januar 2020) generell unvergütet bleibt, während bei einem über das Februarende hinausreichenden Vergütungszeitraum der Februar mit 30 Tagen gerechnet wird. Zutreffend ist es allerdings, die Verweisung auf § 191 BGB - mit dem Beschwerdegericht - so aufzufassen, dass für jeden tatsächlich vergütungspflichtigen Kalendertag des [X.] eine Tagespauschale von 1/30 der entsprechenden Monatspauschale zu zahlen ist (ebenso [X.]BGB/[X.] BGB 8. Aufl. § 5 [X.] Rn. 12).

aa) Der Gesetzgeber hat ausweislich der Entwurfsbegründung bezweckt, die zeitanteilige Berechnung nach Tagen erheblich zu vereinfachen, weil „bisher immer auf die konkrete Zahl der Tage eines Monats abzustellen war und so zwischen Monaten mit 28, 29, 30 und 31 Tagen differenziert werden musste“ (BT-Drucks. 19/8694 S. 28). Die erstrebte Vereinfachung wird durch die Berechnungsweise des [X.] erreicht. Denn der Betreuungs- bzw. [X.] kann bei einer zeitanteiligen Berechnung stets durch den Divisor 30 geteilt werden, so dass sich unabhängig von der tatsächlichen kalendarischen Länge der jeweils betroffenen Monate stets eine tägliche Fallpauschale von 1/30 der monatlichen Fallpauschale ergibt. Dass danach die Anzahl der mit dieser Tagespauschale tatsächlich zu vergütenden Tage (Dividend) anhand des Kalenders ausgezählt werden muss, stellt keine besondere Schwierigkeit dar und muss unabhängig davon, ob die Monate mit ihrer tatsächlichen oder mit einer fingierten Länge betrachtet werden, ohnehin in jedem Fall erfolgen.

bb) Wird der Monatsbegriff des § 191 BGB nur für die Bestimmung des Divisors maßgeblich, ist es allerdings - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht generell ausgeschlossen, dass ein Betreuer bei der zeitanteiligen Berechnung wegen Veränderung der vergütungsrelevanten Umstände innerhalb eines Betreuungs- bzw. [X.]s im Einzelfall einen Anspruch auf 31 Tagespauschalen in Höhe von 1/30 der monatlichen Fallpauschale erlangen könnte. Ist beispielsweise eine Betreuerbestellung an einem 10. des Monats wirksam geworden und verlegt der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Laufe des 1. August in eine stationäre Einrichtung, so wäre der [X.] vom 11. Juli bis zum 10. August bei zeitanteiliger Berechnung nach Tagen in zwei Teilzeiträume aufzuteilen, von denen der erste 22 Tage (11. Juli bis 1. August) und der zweite 9 Tage (2. August bis 10. August) umfasst (vgl. auch [X.]BGB/[X.] BGB 8. Aufl. § 5 [X.] Rn. 12).

cc) Dem steht freilich gegenüber, dass auch die von der Staatskasse für richtig gehaltene Berechnungsweise in Einzelfallkonstellationen zu ebenso unplausibel erscheinenden Ergebnissen führen kann. Wird etwa die Betreuerbestellung an einem 30. des Monats wirksam und stirbt der Betreute am 31. August, läge der Todestag außerhalb des vom 31. Juli bis zum 30. August laufenden Betreuungs- bzw. [X.]s. Obwohl dem Betreuer für den Todestag eigentlich eine zeitanteilige Vergütung im neuen Abrechnungszeitraum vom 31. August bis zum 30. September zustehen würde, müsste ihm diese Vergütung vom Standpunkt der Staatskasse aus konsequenterweise versagt werden, weil der 31. eines Monats generell unvergütet bleiben würde.

Dieses Beispiel verdeutlicht gleichzeitig, dass der vom Beschwerdegericht vorgenommene Rückgriff auf die sozialrechtliche Bestimmung des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II sachgerecht ist. Auch diese Vorschrift ist nicht so zu verstehen, als werde der Monat fiktiv auf 30 Tage verkürzt oder verlängert, sondern allein als Vorgabe für die anteilige Berechnung der Leistung mit dem Faktor 1/30, wenn nicht für den ganzen Monat ein Anspruch besteht (vgl. [X.], 354, 356; [X.]/[X.] [Stand: Dezember 2020] § 41 Rn. 20). Ein Anspruch des Hilfeempfängers auf 1/30 der monatlichen Leistung besteht deshalb auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nur am 31. eines Monats vorgelegen haben (vgl. [X.] Beschluss vom 24. Januar 2017 - [X.] AS 3602/15 - juris Rn. 29, 37).

Dose     

      

[X.]     

      

Günter

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 208/20

16.06.2021

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Kassel, 14. April 2020, Az: 3 T 161/20, Beschluss

§ 5 Abs 2 S 2 VBVG, § 5 Abs 2 S 3 VBVG, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 Alt 1 BGB, § 191 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2021, Az. XII ZB 208/20 (REWIS RS 2021, 4937)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1158-1159 REWIS RS 2021, 4937

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 355/20

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XII ZB 543/12

XII ZB 83/14

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