Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2019, Az. 4 StR 375/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2319

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[X.]:[X.]:BGH:2019:231019B4STR375.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 375/19

vom
23. Oktober
2019
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23.
Oktober 2019
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2019 mit den jeweils zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte im Fall II. 2. f) der Urteilsgründe verurteilt worden ist, und
b)
im Gesamtstrafenausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu
neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbe-fohlener in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, versuch-ter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Bedrohung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs 1
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3
-
Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in [X.] mit fahrlässiger Körperverletzung im Fall II. 2. f) der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das [X.] einen
Rücktritt vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin nicht geprüft hat.
Nach den Feststellungen warf der Angeklagte sein Mobiltelefon mit Wucht aus einer Entfernung von etwa 1,5 bis 2 Metern nach seiner auf einer Couch sitzenden Ehefrau, um diese zu verletzen. Das Mobiltelefon traf [X.] den dreijährigen [X.] des Angeklagten, der hierdurch am linken Auge eine mehrere Zentimeter lange [X.] sowie eine schwere [X.] davontrug. Der Angeklagte nahm das aus der Wunde blutende Kind zunächst auf den Schoß und verließ dann noch vor dem Eintreffen eines Krankenwagens
und der Polizei die Wohnung.
Bei dieser Sachlage hätte sich die [X.] veranlasst sehen müs-sen, sich mit dem Vorstellungsbild des Angeklagten nach der letzten Ausfüh-rungshandlung (zum Rücktrittshorizont vgl. Fischer, StGB,
66.
Aufl., §
24 Rn.
7 und 15
ff.
mwN) zu befassen und auf dieser Grundlage zu prüfen, ob der Ange-klagte vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehe-frau gemäß
§
24 Abs.
1 Satz
1 StGB strafbefreiend zurückgetreten ist. Hierzu verhalten sich die Urteilsausführungen nicht.
2
3
4
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4
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Die Aufhebung erfasst wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverlet-zung zum Nachteil des [X.]es des Angeklagten und entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.

Sost-Scheible
Bender
Quentin

Feilcke
Bartel

5

Meta

4 StR 375/19

23.10.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2019, Az. 4 StR 375/19 (REWIS RS 2019, 2319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2319

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