29. Senat | REWIS RS 2011, 10572
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Markenbeschwerdeverfahren – "E-tat/ETAX" – zur Kennzeichnungskraft - Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 304 16 503
hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 12. Januar 2011 unter Mitwirkung...
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 13. Januar 2009 wird aufgehoben.
I.
Die Wortmarke
[[[[[[X.].].].].].]-tat
ist am 31. März 2004 angemeldet und am 29. Oktober 2004 unter der Nummer 304 16 503 als Marke in das beim [[[[[[X.].].].].].] ([[[[[[X.].].].].].]) geführte Register eingetragen worden für folgende Dienstleistungen der
Klasse 35: Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung; Buchführung; Buchprüfung; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich [[[[[[X.].].].].].]rstellen von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; [[[[[[X.].].].].].]rstellen von Abrechnungen; [[[[[[X.].].].].].]rstellen von betriebswirtschaftlichen Gutachten; [[[[[[X.].].].].].]rstellung von [[[[[[X.].].].].].]; [[[[[[X.].].].].].]rstellung von Steuererklärungen; [[[[[[X.].].].].].]rstellung von Wirtschaftsprognosen; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Outsourcing-Dienste im Rechnungswesen und Personalabrechnung; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Unternehmensberatung;
Klasse 36: Finanzanalysen; Finanzberatung; finanzielle Beratung; Finanzierungsberatung.
Gegen diese Marke, deren [[[[[[X.].].].].].]intragung am 3. Dezember 2004 veröffentlicht wurde, hat die Inhaberin der älteren Wortmarke
[[[[[[X.].].].].].][[[[[[X.].].].].].]
die am 16. September 2003 unter der Nummer 301 29 333 eingetragen wurde für folgende Dienstleistungen der
Klasse 35: Unternehmensberatung; Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Werbung;
Klasse 36: Kreditberatung; Kreditvermittlung; Nachforschung in Geldangelegenheiten; Grundstücks- und Hausverwaltung; Immobilien- und Hypothekenvermittlung; Schätzen von Immobilien, Vermögensverwaltung; Wohnungsvermietung; Versicherungswesen;
[[[[[[X.].].].].].]: [[[[[[X.].].].].].]rstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Widerspruch erhoben.
Nachdem die Markenstelle für Klasse 35 des [[[[[[X.].].].].].] mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen hatte, hat der [[[[[[X.].].].].].] mit Beschluss vom 13. Januar 2009 eine unmittelbare Verwechslungsgefahr bejaht und unter Aufhebung des mit der [[[[[[X.].].].].].]rinnerung angegriffenen Beschlusses die Löschung der jüngeren Marke angeordnet. Nach der maßgeblichen [[[[[[X.].].].].].] seien die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen teilweise identisch, im Übrigen ähnlich, weil sie in Art, [[[[[[X.].].].].].]insatzgebiet, [[[[[[X.].].].].].]rbringung und wirtschaftlicher Bedeutung hinreichende Gemeinsamkeiten erkennen ließen. [[[[[[X.].].].].].]s handele sich jeweils um wirtschaftsbezogene Dienste in den Bereichen Organisation, Beratung und Finanzen, die nebeneinander - auch ergänzend - in Anspruch genommen und von denselben Geschäftsbetrieben wegen ähnlicher Organisationsstrukturen angeboten würden. Der bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke einzuhaltende deutliche [[[[[[X.].].].].].] sei nicht gewahrt. [[[[[[X.].].].].].], [[[[[[X.].].].].].] und [[[[[[X.].].].].].] seien identisch. Beide Marken würden von den angesprochenen [[[[[[X.].].].].].]en als einheitliche Phantasiewörter wahrgenommen und in erster Linie deutsch benannt. Für eine Aufspaltung von "[[[[[[X.].].].].].]" für "elektronisch" und "[[[[[[X.].].].].].]" für "Steuer" gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. [[[[[[X.].].].].].]ntsprechendes gelte für die angegriffene Marke. Angesichts dieser weitreichenden Gemeinsamkeiten im [[[[[[X.].].].].].] könne die einzige Abweichung in den [[[[[[X.].].].].].]ndkonsonanten nicht für eine ausreichende Differenzierung sorgen, zumal der Verbraucher die Wörter in der Regel nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnehme und miteinander vergleiche, sondern seine Auffassung meist aufgrund eines undeutlichen [[[[[[X.].].].].].]rinnerungsbildes gewinne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers, mit der er sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [[[[[[X.].].].].].] vom 13. Januar 2009 aufzuheben.
www.etax.de würden Dienstleistungen eines Steuerberaters angeboten (Anlage 2, [[[[[[X.].].].].].]. 18 GA). Unter der Kennzeichnung "etax" werde zudem Software für die elektronische Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltungen geführt (Anlage 1, [[[[[[X.].].].].].]. 16 GA). Diese Kennzeichnung werde bereits seit 2001 von der Beratungsgesellschaft [[[[[[X.].].].].].] und gegenwärtig auch von der [[[[[[X.].].].].].][[[[[[X.].].].].].] Treuhand GmbH, einer Steuerberatungsgesellschaft in Köln, genutzt. [[[[[[X.].].].].].]s bestehe auch keine hinreichende Dienstleistungsähnlichkeit, weil der Schwerpunkt der angegriffenen Marke im Bereich der Steuerberatung liege, was bei der Widerspruchsmarke nicht der Fall sei. Der von den Dienstleistungen angesprochene wirtschaftsnahe [[[[[[X.].].].].].] verstehe die [[[[[[X.].].].].].] Begriffe und spreche sie nicht in erster Linie deutsch "etaks" aus. [[[[[[X.].].].].].] verhinderten die unterschiedliche Groß- und Kleinschreibung sowie der Bindestrich eine Verwechslungsgefahr. [[[[[[X.].].].].].]s bestehe auch keine begriffliche Übereinstimmung, weil der dem Französischen entstammende Begriff französisch ausgesprochen und übersetzt werde mit "Geldmittel", die für einen begrenzten Zeitraum und für bestimmte Zwecke zur Verfügung stehen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen seien identisch oder weitestgehend ähnlich. Ihre Marke verfüge über zumindest normale Kennzeichnungskraft. Zur Begründung dieser Ansicht nehme sie Bezug auf die [[[[[[X.].].].].].]ntscheidung des [[[[[[X.].].].].].] (pat) 88/03 - [[[[[[X.].].].].].][[[[[[X.].].].].].]. "[[[[[[X.].].].].].][[[[[[X.].].].].].]" könne nicht zergliedert betrachtet werden. [[[[[[X.].].].].].]ine "elektronische Steuer" gebe es nicht. [[[[[[X.].].].].].]s könne nicht ihre Marke englisch und die jüngere Marke deutsch ausgesprochen werden. Sie könnten nur einheitlich entweder beide der [[[[[[X.].].].].].] oder beide der [[[[[[X.].].].].].] Aussprache unterliegen. Die beiden Zeichen seien bis auf den letzten, am wenigsten beachteten Buchstaben identisch und verfügten über die gleiche [[[[[[X.].].].].].].
Wegen der weiteren [[[[[[X.].].].].].]inzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache [[[[[[X.].].].].].]rfolg.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [[[[[[X.].].].].].] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([[[[[[X.].].].].].], 865, 866 - [[[[[[X.].].].].].]; [[[[[[X.].].].].].], 598, 599 - Kleiner Feigling; [[[[[[X.].].].].].], 783, 784 - N[[[[[[X.].].].].].]URO-VIBOL[[[[[[X.].].].].].][[[[[X.].].].].]/N[[[[[[X.].].].].].]URO-FIBRAFL[[[[[[X.].].].].].][[[[[X.].].].].]; [[[[[[X.].].].].].], 60, 61 RdNr. 12 - coccodrillo; [[[[[[X.].].].].].], 859, 860 RdNr. 16 – [[[[[[X.].].].].].]; [[[[[[X.].].].].].] 2008, 405 [[[[[[X.].].].].].]. 10 - SI[[[[[[X.].].].].].]RRA ANTIGUO; [[[[[[X.].].].].].], 906 - [[[[[[X.].].].].].]; [[[[[[X.].].].].].], 258, 260 RdNr. 20 – INT[[[[[[X.].].].].].]RCONN[[[[[[X.].].].].].]CT/T-InterConnect; [[[[[[X.].].].].].], 484, 486 RdNr. 23 – Metrobus; GRUR 2010, 235 RdNr. 15 - [[[[[[X.].].].].].]/[[[[[[X.].].].].].]; [[[[[[X.].].].].].]uGH [[[[[[X.].].].].].], 237, 238 - PICASSO).
1. Die Widerspruchsmarke "[[[[[[X.].].].].].][[[[[[X.].].].].].]" ist entgegen der Ansicht des Inhabers der angegriffenen Marke nicht kennzeichnungsschwach, sondern verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
[[[[[[X.].].].].].]). Da die angesprochenen [[[[[[X.].].].].].]e, zu denen neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum gehört, die Bezeichnung "[[[[[[X.].].].].].][[[[[[X.].].].].].]" als ein Gesamtwort auffassen und nicht aufspalten werden, ist dieses Kunstwort nicht geeignet, die [[[[[[X.].].].].].] zu beschreiben. [[[[[[X.].].].].].]ine Aufspaltung der [[[[[[X.].].].].].]inwortmarke in "[[[[[[X.].].].].].]" als gängige Abkürzung für "electronic" (elektronisch) im Bereich der Computertechnik und in das [[[[[[X.].].].].].] Substantiv "[[[[[[X.].].].].].]" mit der Bedeutung "Steuer, Abgabe, Belastung, Gebühr, Last, Steuergeld, Taxe" (PONS Großwörterbuch [[[[[[X.].].].].].]nglisch-Deutsch, 2002, [[[[[[X.].].].].].]; [[[[[[X.].].].].].]) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an dem sonst vorhandenen Bindestrich oder zumindest einer Leerstelle zwischen "[[[[[[X.].].].].].]" und "[[[[[[X.].].].].].]" fehlt, wie sie bei den im [[[[[[X.].].].].].] Sprachraum bekannten Zusammensetzungen wie [[[[[[X.].].].].].]-Mail, [[[[[[X.].].].].].]-Commerce oder [[[[[[X.].].].].].]-Business (vgl. Brüne, Lexikon [[[[[[X.].].].].].]-Business, 2009) üblich sind. Aber selbst wenn man diese Zergliederung vornähme und den Begriff "[[[[[[X.].].].].].][[[[[[X.].].].].].]" mit "elektronische Steuer" übersetzte, fehlte es an einem beschreibenden Begriffsinhalt für die [[[[[[X.].].].].].], die sämtlich aus den Bereichen Unternehmensberatung, Werbung, Kreditberatung und -vermittlung, Vermögensverwaltung, Immobilien- und Versicherungswesen sowie [[[[[[X.].].].].].]rstellen von [[[[[[X.].].].].].]DV-Programmen stammen, aber keinen unmittelbaren Bezug zur "elektronischen Steuer" aufweisen. Zwar können Steuererklärungen mittlerweile auf elektronischem Wege abgegeben werden, aber inwieweit die Beratungs- und Werbedienstleistungen der Klasse 35, die Finanzdienstleistungen der Klasse 36 und die Dienstleistung der [[[[[[X.].].].].].] damit im Zusammenhang stehen, ist ohne entsprechende analysierende Zwischenschritte nicht erkennbar ([[[[[[X.].].].].].] (pat) 88/03 – [[[[[[X.].].].].].][[[[[[X.].].].].].]). Auch soweit eine Internetrecherche mit dem Markenwort "[[[[[[X.].].].].].][[[[[[X.].].].].].]" unter [[[[[[X.].].].].].] eine Vielzahl von Treffern zu Steuererklärungssoftware, elektronischen Steuererklärungen und Steuerberaterdienstleistungen ergeben hat ([[[[[[X.].].].].].]. 16 f. GA; www.etax.de, [[[[[[X.].].].].].]. 18 GA) fehlt es an einem engen sachlichen Bezug zu den [[[[[[X.].].].].].], weil sie sich nicht unmittelbar mit der [[[[[[X.].].].].].]rstellung von oder Beratung bei elektronischen Steuererklärungen befassen. [[[[[[X.].].].].].]inen beschreibenden Anklang für die [[[[[[X.].].].].].], bei denen auch Schätzungen vorgenommen werden, wie [[[[[[X.].].].].].] das ausdrücklich ins Dienstleistungsverzeichnis aufgenommene "Schätzen von Immobilien" zeigt, könnte die Widerspruchsmarke dann besitzen, wenn man "[[[[[[X.].].].].].][[[[[[X.].].].].].]" die Bedeutung "elektronisches Taxieren" beimäße. Denn "Taxieren" ist das [[[[[[X.].].].].].] Fremdwort für "einschätzen, (ab)schätzen, veranschlagen, prüfend, kritisch betrachten" ([[[[[[X.].].].].].] – Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]; [[[[[[X.].].].].].] – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Dabei wird aber zum einen außer [[[[[[X.].].].].].] gelassen, dass das "[[[[[[X.].].].].].]" nicht erkennbar abgetrennt ist, und zum anderen, dass nur der erste Teil des Verbs "Taxieren" in der Marke enthalten ist. [[[[[[X.].].].].].]ine so weit gehende Zergliederung nehmen die angesprochenen [[[[[[X.].].].].].]e jedoch nicht vor, so dass nicht von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft, sondern von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke ausgegangen werden kann.
2. Ausgehend von der [[[[[[X.].].].].].] für die Beurteilung der Dienstleistungsähnlichkeit werden die Vergleichsmarken zur Kennzeichnung teils identischer, teils hochgradig sowie teils mittelgradig ähnlicher Dienstleistungen verwendet.
[[[[[[X.].].].].].]ine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [[[[[[X.].].].].].]rbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer [[[[[[X.].].].].].]igenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten [[[[[[X.].].].].].]e der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ([[[[[[X.].].].].].], 507, 508 – [[[[[[X.].].].].].]VIAN/R[[[[[[X.].].].].].]VIAN, [[[[[[X.].].].].].], 601 - d-c-fix/[[[[[[X.].].].].].], [[[[[[X.].].].].].]uGH [[[[[[X.].].].].].] 2009, 47, 53 RdNr. 65 – [[[[[[X.].].].].].]dition Albert René).
a) Identität besteht hinsichtlich der für beide Marken in Klasse 35 eingetragenen "Unternehmensberatung".
b) Hochgradige Ähnlichkeit ist zwischen den [[[[[[X.].].].].].] "Unternehmensberatung; Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Werbung" einerseits und [[[[[[X.].].].].].] für die angegriffene Marke in den Klassen 35 und 36 eingetragenen [[[[[[X.].].].].].] und Finanzierungsberatungsdienstleistungen anzunehmen, weil ein nahezu übereinstimmender Leistungsbezug, insbesondere Art und Zweck der Dienstleistungen sowie der Nutzen für den Leistungsempfänger, zu erkennen ist. Die Beratung eines Unternehmens umfasst typischerweise auch Konzeption und Ausgestaltung seiner Werbung sowie finanzielle Aspekte (vgl. [[[[[[X.].].].].].] (pat) 113/97; 33 W (pat) 158/03).
c) [[[[[[X.].].].].].]ine zumindest mittlere Ähnlichkeit besteht zwischen den für die jüngere Marke in Klasse 35 eingetragenen "Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich [[[[[[X.].].].].].]rstellen von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; [[[[[[X.].].].].].]rstellung von Steuererklärungen" und der Widerspruchsdienstleistung "Unternehmensberatung". In der heutigen Unternehmensberatung erfolgt eine gesamtheitliche und umfängliche Betreuung in Bezug auf das Gesamtunternehmen, somit auch eine Beratung in finanzieller und steuerlicher Hinsicht ([[[[[[X.].].].].].] (pat) 220/04 - [[[[[[X.].].].].].]/[[[[[[X.].].].].].]). Auch die Tätigkeitsbereiche der "Wirtschaftsprüfung" und der "Unternehmensberatung" weisen erhebliche Überschneidungen auf, weil sie weitgehend auf den gleichen oder sehr ähnlichen betriebs-wirtschaftlichen Fachkenntnissen beruhen und die Ausübung von Dienstleistungen der Unternehmensberatung durch Wirtschaftsprüfer nicht ungewöhnlich ist ([[[[[[X.].].].].].], 33 W (pat) 115/96).
3. Aber auch bei einer Benutzung für identische und hochgradig ähnliche Dienstleistungen unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die angegriffene Marke den zur Verneinung der Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen Abstand noch ein.
a) Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen [[[[[[X.].].].].].]rfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [[[[[[X.].].].].].]uGH [[[[[[X.].].].].].], 428, 431 RdNr. 53 - [[[[[[X.].].].].].]; BGH [[[[[[X.].].].].].] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWAR[[[[[[X.].].].].].] CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift)Bild und im [[[[[[X.].].].].].] zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus ([[[[[[X.].].].].].], 340, 347 - Lions; BGH [[[[[[X.].].].].].] 2008, 393, 395 RdNr. 21 - H[[[[[[X.].].].].].]IT[[[[[[X.].].].].].]C). Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im [[[[[[X.].].].].].]rinnerungsbild zu haften pflegen. Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist insbesondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als [[[[[[X.].].].].].]ndsilben ([[[[[[X.].].].].].], 783, 784 – N[[[[[[X.].].].].].]URO-VIBOL[[[[[[X.].].].].].][[[[[X.].].].].]/N[[[[[[X.].].].].].]URO-FIBRAFL[[[[[[X.].].].].].][[[[[X.].].].].]).
b) Die sich hier gegenüberstehenden Marken werden weder klanglich noch schriftbildlich noch begrifflich ähnlich wahrgenommen.
aa) In schriftbildlicher Hinsicht liegen keine ausreichenden Übereinstimmungen zwischen den Vergleichsmarken vor. Markante Unterschiede am grundsätzlich stärker beachteten Wortanfang bewirken das – eine optisch auffällige Zäsur hervorrufende - durch einen Bindestrich abgesetzte "[[[[[[X.].].].].].]" der angegriffenen Marke sowie dessen Großschreibung und die Kleinschreibung der nachfolgenden Silbe "tat", während die Widerspruchsmarke ausschließlich aus lückenlos aneinandergereihten Buchstaben in einheitlicher Schriftgröße besteht. [[[[[[X.].].].].].]in weiterer Unterschied im Schriftbild wird durch den [[[[[[X.].].].].].]ndbuchstaben "[[[[[X.].].].].]" der Widerspruchsmarke erzeugt, einem der schriftbildlich auffälligsten Konsonanten des Alphabets, der sich vom [[[[[[X.].].].].].]ndbuchstaben "t" der jüngeren Marke deutlich abhebt. Die Übereinstimmungen in den ersten drei Buchstaben und in der [[[[[[X.].].].].].] "[[[[[[X.].].].].].]-A" fallen gegenüber diesen Unterschieden weniger ins Gewicht.
bb) Auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr scheidet aus. Denn trotz des durch den Bindestrich abgesetzten "[[[[[[X.].].].].].]" der angegriffenen Marke erkennen die angesprochenen [[[[[[X.].].].].].]e sofort den aus dem [[[[[[X.].].].].].] stammenden Begriff "[[[[[[X.].].].].].]tat", der als Fremdwort [[[[[[X.].].].].].]ingang in die [[[[[[X.].].].].].] Sprache gefunden hat und dem entweder die Bedeutung "[Staats][[[[[[X.].].].].].], [Geld]mittel, die über einen begrenzten Zeitraum für bestimmte Zwecke zur Verfügung stehen" oder die Bedeutung "durch einen Probedruck festgehaltener Zustand der Platte während der [[[[[[X.].].].].].]ntstehung eines Kupferstiches" ([[[[[[X.].].].].].] – [[[[[[X.].].].].].] a. a. O.; [[[[[[X.].].].].].] – [[[[[[X.].].].].].] a. a. O.) zukommen. Im Gegensatz dazu ist die Widerspruchsmarke ein Phantasiewort, das nur bei zergliedernder Analyse entweder als "elektronische Steuer" oder als "elektronisches Taxieren bzw. Schätzen" verstanden werden kann. Aber auch dieser durch Analyse festgestellte Sinngehalt der älteren Marke steht in deutlichem Widerspruch zum Aussagegehalt der jüngeren Marke.
cc) Die vorhandene klangliche Ähnlichkeit ist nicht in einem solchen Maße ausgeprägt, dass eine Verwechslungsgefahr zu bejahen wäre. Neben den vorhandenen Gemeinsamkeiten, nämlich der Übereinstimmung in den ersten drei Buchstaben, sind auch markante Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Markenwörter den Kurzwörtern zuzurechnen sind, bei denen Abweichungen in nur einem Laut Verwechslungen ausschließen können ([[[[[[X.].].].].].] 24 W (pat) 59/96 – [[[[[[X.].].].].].]/ASI; [[[[[[X.].].].].].]/Hacker, [[[[[[X.].].].].].], 9. Aufl., § 9 RdNr. 198), weil der Abweichung in einem Buchstaben quantitativ größeres Gewicht in einem kürzeren Wort zukommt ([[[[[[X.].].].].].]/[[[[[[X.].].].].].], [[[[[[X.].].].].].], 3. Aufl., § 14 RdNr. 867). So liegt der Fall auch hier. Zunächst ist festzustellen, dass die jüngere Marke als aus dem [[[[[[X.].].].].].] stammendes in die [[[[[[X.].].].].].] Sprache übernommenes, allgemein bekanntes Fremdwort nicht [etat], sondern [e'ta:] ([[[[[[X.].].].].].] – [[[[[[X.].].].].].] a. a. O.; [[[[[[X.].].].].].] – [[[[[[X.].].].].].] a. a. O.) ausgesprochen wird. Daher endet die jüngere Marke auf den dunkel klingenden Vokal a, während die Widerspruchsmarke über den besonders klangstarken [[[[[[X.].].].].].]ndkonsonanten "[[[[[X.].].].].]" [ks] verfügt. Obwohl Abweichungen in den allgemein weniger beachteten [[[[X.].].].] eine Verwechslungsgefahr regelmäßig nicht ausschließen, bewirkt bei den hier vorliegenden beiden Kurzwörtern dennoch der auffällige [[[[[[X.].].].].].]xplosivlaut "[[[[[X.].].].].]" einen deutlichen phonetischen Unterschied zwischen den beiden Marken. Hinzu kommt die unterschiedliche Betonung. Während "[[[[[[X.].].].].].]-tat" im Hinblick auf seinen [[[[X.].].].] Ursprung auf der zweiten Silbe betont wird, liegt der [[[[X.].].].] bei "[[[[[[X.].].].].].][[[[[[X.].].].].].]" – der [[[[[[X.].].].].].] [[[[X.].].].] bei zweisilbigen Wörtern entsprechend – auf der ersten Silbe.
Selbst wenn aber ausnahmsweise die jüngere Marke nicht [[[[X.].].].], sondern deutsch [etat] ausgesprochen würde, ständen sich an den [[[[X.].].].] "t" und "[[[[[X.].].].].]" gegenüber, wobei das "[[[[[X.].].].].]" durch den klickenden Anlaut und den zischenden Auslaut wesentlich länger wirkt und die Aufmerksamkeit stärker auf sich zieht als das stumm endende "t". Der auffällige [[[[[[X.].].].].].]xplosivlaut "[[[[[X.].].].].]" würde daher auch hier den entscheidenden Unterschied ausmachen. Hinzu käme, dass auch hier ein [X.] bestehen könnte, weil das einzige bekannte [[[[[[X.].].].].].] Wort in der mehrgliedrigen Marke "[[[[[[X.].].].].].]-tat" das Substantiv "Tat" ist, so dass darauf auch die Betonung gelegt werden könnte, während "[[[[[[X.].].].].].][[[[[[X.].].].].].]" nach wie vor auf der ersten Silbe betont würde.
Wegen der markanten Unterschiede bei den [[[[[[X.].].].].].]ndkonsonanten und der unterschiedlichen Betonung wäre eine klangliche Verwechslungsgefahr erst recht zu verneinen, wenn sich das [[[[X.].].].] ausgesprochene "[[[[[[X.].].].].].]-tat" [e'ta:] und das englisch ausgesprochene "[[[[[[X.].].].].].][[[[[[X.].].].].].]" ['i:tæks] gegenüberständen.
Meta
12.01.2011
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.01.2011, Az. 29 W (pat) 51/10 (REWIS RS 2011, 10572)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10572
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
29 W (pat) 15/11 (Bundespatentgericht)
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29 W (pat) 504/19 (Bundespatentgericht)
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29 W (pat) 553/12 (Bundespatentgericht)
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