Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.08.2016, Az. B 6 KA 10/16 B

6. Senat | REWIS RS 2016, 7182

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Gegenstand

(Vertragsärztliche Versorgung - Erklärung - Zulassungsverzicht - Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB 10 - Zulassungsgremien - keine Prüfung der materiellen Richtigkeit rechtskräftiger Entscheidungen von Zivilgerichten - Geltung des § 894 ZPO für eine einstweilige Anordnung, die zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet)


Tenor

Die Beschwerde der Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2015 ([X.] KA 6/14) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 681 804 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die Zulassung des zu 8. beigeladenen Facharztes für Radiologie S. zur vertragsärztlichen Versorgung.

2

Der Kläger ist Facharzt für Radiologie. Er übte seine Tätigkeit bis 2010 gemeinsam mit weiteren Ärzten für Radiologie aus. Nach dem Inhalt des geschlossenen Beitritts- und Gründungsvertrages war der Kläger im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft verpflichtet, seinen Vertragsarztsitz "zugunsten der Gesellschaft" ausschreiben zu lassen. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag vereinbarten die Parteien unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts.

3

Am [X.] schloss der Kläger mit den anderen Gesellschaftern eine Vereinbarung, wonach er mit Ablauf des [X.] ausscheidet, sich verpflichtet, seine "vertragsärztliche Zulassung zugunsten der Berufsausübungsgemeinschaft zur Ausschreibung" zu bringen und diese "mit Wirkung zum 01.10.2010 auf einen von den verbleibenden Gesellschaftern zu benennenden Nachfolger zu übertragen". Die zunächst gegenüber der zu 1. beigeladenen [X.] ([X.]) beantragte Ausschreibung zog der Kläger wieder zurück und übte seine vertragsärztliche Tätigkeit seit dem 1.10.2010 nicht mehr aus. Der [X.] brachte die Zulassung daraufhin von Amts wegen zum Ruhen. Die verbleibenden Gesellschafter erwirkten eine einstweilige Verfügung des [X.] vom [X.], die auf Widerspruch des [X.] (Beklagter des dortigen Verfahrens) mit Urteil des [X.] vom 11.11.2010 (6 O 321/10) bestätigt wurde und mit dem der Kläger ua verpflichtet wurde, den Antrag auf Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes erneut zu stellen sowie "den Verzicht auf seine vertragsärztliche Zulassung" zugunsten der verbliebenen Gesellschafter "nach deren Weisung gegenüber dem [X.]" zu erklären. Die Berufung des [X.] wies das [X.] mit Beschluss vom [X.] (1 U 189/10) zurück. Die Verfassungsbeschwerde des [X.] nahm das [X.] nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1115/11).

4

Der beklagte Berufungsausschuss stellte auf Antrag der Berufsausübungsgemeinschaft, in der der Kläger zuvor tätig war, das Ende der Zulassung des [X.] zum 30.9.2011 fest (Beschluss vom 24.8.2011) und erteilte dem zu 8. beigeladenen Arzt für Radiologie S. die Zulassung als Nachfolger des [X.] ab dem 1.10.2011 (Beschluss vom 21.9.2011). Die Zulassung des [X.], der sich auf seine eigene Nachfolge beworben hatte, wurde abgelehnt.

5

Gegen den die Zulassung des Beigeladenen zu 8. betreffenden Beschluss hat sich der Kläger mit der am 30.11.2011 erhobenen Klage ([X.] KA 178/11) gewandt. Durch Schiedsspruch vom [X.] hat ein Schiedsgericht den Kläger verurteilt, die Ausschreibung und Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes zu beantragen und auf seine Zulassung zu verzichten. Das [X.] hat den Schiedsspruch durch Beschluss vom [X.] ([X.]) für vollstreckbar erklärt.

6

Das [X.] hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe wirksam auf seine Zulassung verzichtet. Dazu hat das [X.] auf die Begründung der am selben Tage unter dem Az [X.] KA 159/11 ergangenen Entscheidung Bezug genommen. Die zum Nachteil des [X.] und zugunsten des Beigeladenen zu 8. ergangene Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden. Das L[X.] hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

7

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, zu deren Begründung er eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G geltend macht.

8

II. Die Beschwerde des [X.] hat keinen Erfolg. Soweit sein Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G genügt, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G liegt nicht vor.

9

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl B[X.] [X.]-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 mwN; B[X.] [X.]-1500 § 160 [X.] Rd[X.]). Die [X.]keit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB B[X.] SozR 3-1500 § 146 [X.]; B[X.] SozR 3-2500 § 75 Nr 8 [X.]4; B[X.] SozR 3-1500 § 160a Nr 21 [X.]8; vgl auch B[X.] SozR 3-4100 § 111 [X.] S 2 f sowie B[X.] SozR 3-2500 § 240 [X.]3 S 151 f mwN). Nichts anderes gilt, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom L[X.] dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.]/02 B - Juris RdNr 4). Die Bedeutung über den Einzelfall hinaus ist nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des vorliegenden Einzelfalls einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB B[X.] Beschluss vom 5.11.2008 - [X.] [X.]/07 B - RdNr 6 iVm 11). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die [X.]-Angaben in B[X.] [X.]-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 sowie [X.] [X.]-1500 § 160a [X.]6 RdNr 4 f).

Der Kläger fragt:

        

"Wird der von den Zulassungsgremien der Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachtende Untersuchungsgrundsatz nach § 20 [X.]B X durch eine aus dem zivilprozessualen Zwangsvollstreckungsrecht stammende gesetzliche Fiktion durchbrochen, wenn diese Fiktion das Ergebnis eines summarischen Eilverfahrens ist?"

Soweit der Kläger zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Auffassung vertritt, dass die Zulassungsgremien Entscheidungen der Zivilgerichte inhaltlich zu überprüfen hätten, weil die im Zivilprozess geltende Verhandlungs- und Beibringungsmaxime sowie die aus dem Zivilprozess stammende Fiktion des § 894 ZPO im Gegensatz zu dem Untersuchungsgrundsatz nach § 20 [X.]B X stünden, trifft dies ersichtlich nicht zu. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es insoweit nicht. § 894 ZPO betrifft die Vollstreckung aus rechtskräftigen Urteilen und Beschlüssen (zur entsprechenden Anwendbarkeit auf rechtskräftige Beschlüsse vgl zB [X.] in [X.] Kommentar zur ZPO, 4. Aufl 2012, § 894 RdNr 6 mwN). Statt des Zwangs iS des § 888 ZPO sieht § 894 ZPO bei Urteilen auf Abgabe einer Willenserklärung eine wesentlich einfachere und effektivere Form der Vollstreckung vor, indem die Erklärung als abgegeben gilt, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat. Die Bindungswirkung von Entscheidungen der Zivilgerichte wird nicht durch den im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz in Frage gestellt. Soweit es - wie hier - auf die Frage ankommt, ob der Verzicht auf die Zulassung erklärt wurde, hat das für das Verwaltungsverfahren geltende [X.] nach § 20 [X.]B X allein für die Frage Bedeutung, ob eine solche Erklärung tatsächlich abgegeben wurde oder - wenn der Kläger zu deren Abgabe verurteilt worden ist - ob die Voraussetzungen des § 894 ZPO gegeben sind. Dazu haben die Zulassungsgremien jedoch nicht die materielle Richtigkeit rechtskräftiger Entscheidungen der Zivilgerichte zu prüfen. Zu prüfen haben die Zulassungsgremien allein, ob tatsächlich ein rechtskräftiges Urteil iS des § 894 ZPO vorliegt, das nach § 894 ZPO die dort geregelte Wirkung auslöst.

Die Frage, ob und ggfs unter welchen Voraussetzungen der Schuldner durch einstweilige Verfügung zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. Dass mit einer einstweiligen Anordnung nach herrschender Meinung jedenfalls im Regelfall nicht die Verpflichtung zur Abgabe einer endgültige Verhältnisse herbeiführenden Willenserklärung ausgesprochen werden kann, weil darin eine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache läge, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom [X.] ([X.] KA 26/07 R - B[X.]E 99, 218 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]2 mwN; vgl auch [X.] in [X.] Kommentar zur ZPO, 4. Aufl 2012, § 894 RdNr 6; [X.] in Musielak, ZPO, 12. Aufl 2015, § 894 RdNr 7; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl 2015, § 894 Rd[X.]3; Vollkommer in [X.], ZPO, 30. Aufl 2014, § 938 Rd[X.]; zur ausnahmsweisen Zulässigkeit, wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung eines Anspruchs dringend angewiesen ist und die Zurückweisung der einstweiligen Verfügung einer endgültigen Rechtsverweigerung gleichkäme vgl [X.] Urteil vom 7.12.1995 - 18 U 93/95 - NJW-RR 1997, 59, 60) dargelegt. Das ändert indes nichts daran, dass das [X.] die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend wegen des drohenden endgültigen [X.] als gegeben angesehen hat und den Kläger deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet hat, gegenüber der [X.] die Ausschreibung des Praxissitzes zu beantragen und den Verzicht auf seine Zulassung zu erklären.

[X.] könnte daher allenfalls die Frage sein, ob und ggf unter welchen Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung nach § 894 ZPO vollstreckbar ist. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass § 894 ZPO für eine einstweilige Anordnung, die zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet, unabhängig davon gilt, ob darin eine Vorwegnahme der Hauptsache gesehen werden kann (ebenso [X.] in Musielak, ZPO, 12. Aufl 2015, § 894 RdNr 7; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl 2015, § 894 Rd[X.]3; [X.] Urteil vom 7.12.1995 - 18 U 93/95 - NJW-RR 1997, 59, 60, Juris Rd[X.]1 f mwN; wohl [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl 2002, vor § 935 Rd[X.]1). Auch einstweilige Verfügungen sind nach herrschender Meinung grundsätzlich der Rechtskraft fähig (vgl [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl 2002, vor § 935 Rd[X.]5) und gemäß § 929 Abs 1, § 936 ZPO mit Erlass des Beschlusses oder Verkündung des Urteils (vgl [X.], 72 Rd[X.]1 mwN) sofort vollstreckbar, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf. Deshalb kann die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung nicht davon abhängen, ob die Entscheidung möglicherweise fehlerhaft ist. Einer Behörde kann unter diesen Umständen nicht das Recht zugestanden oder eine Verpflichtung auferlegt werden, Fehler der nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung eigenständig zu überprüfen. Anderenfalls würde die gerichtliche Entscheidung jede Bindungswirkung verlieren.

Indes kommt es für die Entscheidung im angestrebten Revisionsverfahren auf die Frage der Bindungswirkung der im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenen Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung nicht mehr an, nachdem auch ein Schiedsgericht den Kläger verurteilt hat, die Ausschreibung und Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes zu beantragen und auf seine Zulassung zu verzichten und nachdem das [X.] den Schiedsspruch durch Beschluss vom [X.] ([X.]) für vollstreckbar erklärt hat. Dass bei einem Schiedsspruch iS des § 1054 ZPO die Wirkung des § 894 ZPO eintritt, nachdem er gemäß § 1060 Abs 1 ZPO rechtskräftig für vollstreckbar erklärt worden ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 74. Aufl 2016, § 894 Rd[X.]; [X.] in [X.] Kommentar zur ZPO, 4. Aufl 2012, § 894 RdNr 7 mwN; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 37. Aufl 2016, § 894 RdNr 4; [X.] in [X.], ZPO, 30. Aufl 2014, § 894 Rd[X.]), sodass insoweit eine [X.]keit nicht besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO). Auch die Kosten des Beigeladenen zu 8. sind nach § 162 Abs 3 VwGO nicht zu erstatten, weil dieser keinen förmlichen Antrag gestellt und damit das Kostenrisiko des § 154 Abs 3 VwGO vermieden hat.

Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanzen, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).

Meta

B 6 KA 10/16 B

03.08.2016

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Schwerin, 11. Juni 2014, Az: S 3 KA 178/11

§ 95 Abs 7 S 1 SGB 5, § 20 Abs 1 SGB 10, § 894 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.08.2016, Az. B 6 KA 10/16 B (REWIS RS 2016, 7182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7182

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