Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZB 187/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1743

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 187/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den [X.]uss des 18. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die [X.] tragen die Kosten des [X.] je zur Hälfte. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 20.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die [X.] erwarben von ihren Eltern Anteile am Vermögen einer [X.] bürgerlichen Rechts, teilweise durch Übertragung von [X.], teilweise durch Übertragung von Geldbeträgen mit der Auflage, diese zur Erhöhung ihrer Beteiligungen in die [X.] einzubringen. Mit der Schenkung ging eine Neufassung des [X.]svertrages einher, wonach für den Fall des Ausscheidens eines [X.]ers infolge der Eröffnung des 1 - 3 - Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder infolge Pfändung seines [X.] durch einen Gläubiger auf eine Abfindung verzichtet wurde. Nach der Ausbringung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wurde der [X.]svertrag erneut geändert, [X.] Recht als maßgebliches Statut für die [X.] gewählt und ein neuer [X.]svertrag der einfachen [X.] gemäß Art. 530 ff OR geschlossen. Auch dieser [X.]svertrag enthält einen entsprechenden Abfindungsverzicht. Das Finanzamt kündigte wegen Forderungen gegen die Eltern der Kläge-rinnen an, es werde diese Erwerbe und den gesellschaftsvertraglichen Abfin-dungsverzicht nach Maßgabe der Vorschriften des Anfechtungsgesetzes durch [X.] gemäß § [X.] anfechten. Die [X.] haben dar-aufhin vor dem [X.] Klage auf Feststellung erhoben, dass der verklagte [X.] zur Anfechtung des Erwerbs der Beteiligungen an der [X.] bürgerlichen Rechts nicht berechtigt sei. Später erließ das Finanzamt gegen die [X.] jeweils sechs [X.], wogegen diese jeweils [X.] einlegten; hierüber ist noch nicht entschieden. Gleichzeitig haben die [X.] nunmehr auch Feststellung begehrt, dass der [X.] nicht [X.] gewesen sei, die [X.], den Erwerb der Ge-sellschaftsbeteiligungen und die gesellschaftsvertraglichen Abfindungsverzichte durch [X.] anzufechten. 2 Der [X.] hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Die Klägerin-nen haben daraufhin beantragt, gemäß § 17a Abs. 3 [X.] die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs auszusprechen. Das [X.] hat den [X.] Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die sofortige Beschwer-de der [X.] hat das [X.] als unbegründet zurückgewie-3 - 4 - sen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-schwerde der [X.]. I[X.] Das statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 4 Wie der Senat zwischenzeitlich mit [X.]uss vom 20. Juli 2006 ([X.] ZB 141/05, [X.], 1603) entschieden hat, ist sowohl gegen einen Duldungsbe-scheid der Finanzbehörde, mit welchem diese einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch geltend macht, als auch gegen einen bloß drohenden [X.] dieses Inhalts für den [X.] ausschließlich der Rechtsweg zu den [X.]en gegeben. An der früheren Rechtsprechung, die in vergleichbaren Fällen für eine vorbeugende negative Feststellungsklage den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben erachtet hat, kann im Hinblick auf die nunmehr erfolgte [X.] in § 191 Abs. 1 Satz 2 AO (eingefügt durch das [X.] vom 22. Dezember 1999, [X.] I S. 2601) nicht festgehalten werden. 5 [X.] und Beschwerdegericht haben dies zutreffend gesehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Senatsentscheidung vom 20. Juli 2006 Bezug genommen. 6 Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, die Verweisung an das [X.] habe auch deshalb nicht erfolgten dürfen, weil die Einspruchsverfahren gegen die [X.] noch nicht abgeschlossen gewesen seien, greift dies 7 - 5 - ebenfalls nicht durch. Auf die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbe-schwerde angeführten Entscheidungen des [X.] ([X.]. v. 19. November 1992 - [X.], [X.], 77; v. 3. August 1995 - [X.] ZB 80/94, [X.], 1451) kann sich die Klägerin nicht berufen. Bei Übertragung dieser Rechtsprechung hätte die Klage als unzulässig abgewiesen werden [X.] ([X.], [X.]. v. 20. Juli 2006 aaO). Dies ist nicht das Ziel der Rechtsbe-schwerde; eine solche Entscheidung durch den Senat kommt wegen des zu-gunsten der [X.] wirkenden Verschlechterungsverbotes nicht in [X.]. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.01.2005 - 9 O 5557/04 - [X.], Entscheidung vom 11.07.2005 - 18 W 1451/05 -

Meta

IX ZB 187/05

21.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZB 187/05 (REWIS RS 2006, 1743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1743

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VII R 63/18

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