1. Senat | REWIS RS 2019, 9431
STEUERRECHT STEUERN VERWALTUNGSRECHT EUROPA- UND VÖLKERRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT EUROPÄISCHER GERICHTSHOF (EUGH) KOMMUNEN BUNDESFINANZHOF (BFH) BEIHILFEN (EU) Hinzufügen
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten von der öffentlichen Hand beherrschter Kapitalgesellschaften als staatliche Beihilfe
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine unter diese Vorschrift fallende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn nach den Regelungen eines Mitgliedstaats (Dauer-)Verluste einer Kapitalgesellschaft aus einer wirtschaftlichen Betätigung, die ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird, zwar im Grundsatz als vGA anzusehen sind und dementsprechend den Gewinn einer Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen, jedoch bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt, diese Rechtsfolgen für Dauerverlustgeschäfte nicht zu ziehen sind, wenn sie die betreffenden Geschäfte aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen unterhalten?
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem [X.] wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] dahingehend auszulegen, dass eine unter diese Vorschrift fallende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn nach den Regelungen eines Mitgliedstaats (Dauer-)Verluste einer Kapitalgesellschaft aus einer wirtschaftlichen Betätigung, die ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird, zwar im Grundsatz als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sind und dementsprechend den Gewinn einer Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen, jedoch bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt, diese Rechtsfolgen für [X.] nicht zu ziehen sind, wenn sie die betreffenden Geschäfte aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen unterhalten?
A. Sach- und Streitstand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, versorgt die Bevölkerung, den Handel, das Gewerbe, die Industrie, die Landwirtschaft und öffentliche Einrichtungen mit Energieträgern, Trink- und Brauchwasser sowie Telekommunikation. Zudem betreibt und bewirtschaftet sie unter anderem auch Schwimmbäder. Die Anteile an der Klägerin werden zu 100 vom Hundert (v.H.) von der [X.] gehalten. Es handelt sich bei der Klägerin damit um eine sogenannte (sog.) Eigengesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
[X.] übernahm die Klägerin eine Schwimmhalle von der [X.]. Nachdem sie die Bewirtschaftung der Schwimmhalle zunächst einem Tochterunternehmen (100 v.H.) übertragen hatte und dieses die Betriebsführungstätigkeit für die Schwimmhalle zu Beginn des Jahres 2002 eingestellt hatte, betrieb die Klägerin die Schwimmhalle in den Streitjahren (2002 und 2003) wieder selbst.
Die mit dem Eigenbetrieb der Schwimmhalle erwirtschafteten Verluste beliefen sich --zwischen den Beteiligten unstreitig-- in den Streitjahren auf ... € (2002) und ... € (2003).
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass (auch) die Verluste aus dem Eigenbetrieb der Schwimmhalle als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) schloss sich den Feststellungen des Prüfers zwar grundsätzlich an, wertete die oben genannten Verluste jedoch nicht als vGA, sondern als nicht abziehbare Betriebsausgaben und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide unter dem 15.12.2011.
Die hiergegen erhobenen Einsprüche blieben weitgehend erfolglos. Die Verluste aus dem Eigenbetrieb der Schwimmhalle wurden in der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2013 in Höhe von ... € (2002) und ... € (2003) als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt. Die daraufhin erhobene Klage wurde vom [X.] (FG) Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 22.06.2016 - 3 K 199/13 (juris) als unbegründet abgewiesen, wobei dieses davon ausgegangen ist, dass es sich bei den in den Streitjahren erwirtschafteten Verlusten um eine vGA zugunsten der Gesellschafterin der Klägerin, der [X.], handelt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie eine Verletzung materiellen Rechts geltend macht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2013 zu ändern, soweit Verluste aus dem [X.] als nichtabziehbare Betriebsausgaben im Jahr 2002 in Höhe von ... € sowie im Jahr 2003 in Höhe von ... € berücksichtigt worden sind.
Das [X.] beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
B.
Der Senat legt dem [X.] ([X.]) die in der Entscheidungsformel bezeichnete [X.]echtsfrage zur Auslegung von Art. 107 Abs. 1 des [X.] Arbeitsweise der [X.] in der Fassung (i.d.F.) des [X.] zur Änderung des [X.] [X.] und des [X.] [X.] --A[X.]V-- (Amtsblatt der [X.] --ABl[X.]-- 2008, Nr. [X.] 115, 47) zur Vorabentscheidung vor und setzt das Verfahren bis zur Entscheidung des [X.] aus.
I. Grundlagen für die Beurteilung nach nationalem [X.]echt
1. Vorschriften des nationalen [X.]echts
a) § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ([X.])
"(3) (...) Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das [X.]echt auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht. (...)"
b) § 8 Abs. 7 [X.] (neu angefügt durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. b des Jahressteuergesetzes 2009 --[X.] 2009-- vom 19.12.2008, [X.] --BGBl-- I 2008, 2794, Bundessteuerblatt --BStBl-- I 2009, 74 mit Wirkung auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 gemäß § 34 Abs. 6 Satz 4 und 5 [X.] i.d.F. des [X.] 2009)
"(7) Die [X.]echtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind
1. bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2. bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben. Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische [X.]ersonen des öffentlichen [X.]echts entfällt und nachweislich ausschließlich diese [X.]er die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen [X.]ersonen des öffentlichen [X.]echts zu einem [X.]oheitsbetrieb gehört."
c) § 8 Abs. 9 [X.] (neu angefügt durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. b [X.] 2009 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gemäß § 34 Abs. 6 Satz 9 [X.] i.d.F. des [X.] 2009)
"(9) Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der [X.] nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:
1. Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen [X.]ersonen des öffentlichen [X.]echts zu einem [X.]oheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2. Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei [X.] Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3. alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln. Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit. Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden. Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden [X.] für dieselbe Sparte ergeben. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem [X.]punkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem [X.]punkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen [X.] ausgeübt werden, entfallen. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten [X.]punkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem [X.]punkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden. (...)"
d) § 4 Abs. 6 [X.] (neu angefügt durch Art. 3 Nr. 2 [X.] 2009 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gemäß § 34 Abs. 1 [X.] i.d.F. des [X.] 2009)
"(6) Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn
1. sie gleichartig sind,
2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem [X.]oheitsbetrieb zusammengefasst werden."
e) § 34 Abs. 6 Satz 4 und 5 [X.] i.d.F. des [X.] 2009
"(6) (...) § 8 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 ([X.] 2794) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden. Ist im Einzelfall vor dem 18. Juni 2008 bei der Einkommensermittlung nach anderen Grundsätzen als nach § 8 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 ([X.]I S. 2794) verfahren worden, so sind diese Grundsätze insoweit letztmals für den Veranlagungszeitraum 2011 maßgebend."
f) § 34 Abs. 6 Satz 9 [X.] i.d.F. des [X.] 2009
"(6) (...) § 8 Abs. 9 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 ([X.] 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden."
2. Allgemeine Systematik einer vGA im Körperschaftsteuerrecht
a) Eine Körperschaft kann ihre Einkünfte offen nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften oder in verdeckter Form verteilen. Die verdeckte Einkünfteverteilung wird als vGA bezeichnet und führt dazu, dass die Körperschaft einen zu niedrigen Gewinn im Sinne (i.S.) des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit (i.V.m.) § 8 Abs. 1 [X.] ausweist. Derartige verdeckte Ausschüttungen dürfen den Gewinn nicht mindern und sind gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] dem Einkommen der Körperschaft außerhalb der Bilanz (wieder) hinzuzurechnen. Das [X.]echtsinstitut der vGA dient dazu, eine durch das [X.]sverhältnis veranlasste und damit nicht betriebliche Verringerung des Einkommens der Körperschaft zu verhindern. Dabei regelt § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] nur die [X.]echtsfolgen, nicht aber die Voraussetzungen der vGA. Diese wurden durch die [X.]echtsprechung des [X.] ([X.]) entwickelt.
b) Nach der [X.]echtsprechung des [X.] ist unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das [X.]sverhältnis veranlasst ist, sich auf die [X.]öhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 [X.] auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das [X.]sverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem [X.]er einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige [X.]echtsprechung des vorlegenden Senats, vergleiche --vgl.-- Urteile vom 16.03.1967 - I 261/63, Sammlung der Entscheidungen des [X.] --[X.]E-- 89, 208, BStBl III 1967, 626; vom 03.05.2006 - I [X.] 124/04, [X.]E 214, 80, [X.], 547; vom 08.10.2008 - I [X.] 61/07, [X.]E 223, 131, [X.], 62; vom 22.12.2010 - I [X.] 47/10, [X.]/NV 2011, 1019). Zudem muss der Vorgang geeignet sein, einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. zum Beispiel --z.[X.] vom 07.08.2002 - I [X.] 2/02, [X.]E 200, 197, [X.], 131, und vom 22.08.2007 - I [X.] 32/06, [X.]E 218, 523, [X.], 961).
c) Nach der Senatsentscheidung vom 15.05.2002 - I [X.] 92/00 ([X.]E 199, 217, mit weiteren Nachweisen --m.w.[X.] aus der [X.]echtsprechung des Senats) kann eine vGA auch vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt Geschäfte tätigt, die im privaten Interesse ihrer [X.]er liegen und bei der [X.] selbst zu Verlusten führen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die von der [X.] erzielten Verluste außerbilanziell um die angefallenen Verlustbeträge sowie einen angemessenen Gewinnaufschlag zu erhöhen. Ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde nicht bereit sein, eine fortdauernde Kostenunterdeckung aus Dienstleistungen hinzunehmen, die an sich ihrem [X.]er obliegen.
3. Formen der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen [X.]and – Möglichkeiten der Zusammenfassung von Gewinn- und Verlustbetrieben
a) [X.]echtslage vor dem Jahressteuergesetz 2009
Die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen [X.]and erfolgt regelmäßig in zwei Organisationsformen. Zum einen kann eine juristische [X.]erson des öffentlichen [X.]echts über einzelne Betriebe gewerblicher Art (BgA) einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Dabei wird als Steuersubjekt zwar die juristische [X.]erson des öffentlichen [X.]echts angesehen, die Gewinnermittlung findet jedoch grundsätzlich getrennt für deren einzelne BgA statt, d.h. diese werden wie virtuelle Kapitalgesellschaften der [X.] behandelt. Zum anderen können sich juristische [X.]ersonen des öffentlichen [X.]echts für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten der [X.]echtsform einer Kapitalgesellschaft bedienen. Diese Kapitalgesellschaften werden als sog. [X.] bezeichnet. Inwiefern bei den BgA einerseits und bei den [X.] andererseits die Zusammenfassung mehrerer Einzelbetriebe --insbesondere die Zusammenfassung von ertragreichen mit [X.] in einer steuerlichen Gewinnermittlungseinheit möglich ist, war vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 gesetzlich nicht geregelt, war aber vielfach Gegenstand von Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen.
aa) Bei den BgA findet die Gewinnermittlung und –besteuerung grundsätzlich getrennt für jeden einzelnen Betrieb statt. Der steuerpflichtige Gewinn eines BgA kann daher nicht mit Verlusten eines anderen BgA verrechnet werden, um die Steuerlast zu mindern. [X.]echtsprechung und Finanzverwaltung haben aber sog. "[X.]" entwickelt und angewendet, denen zufolge ausnahmsweise eine organisatorische Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Betriebe sowie mehrerer bestimmter Versorgungsbetriebe (Elektrizität, Wasser, Gas oder Wärme) sowie Versorgungs- und Verkehrsbetriebe zu einem einzigen BgA steuerlich anerkannt wurde, weil die in ihnen ausgeübte Betätigungen dem gleichen Gedanken, nämlich der Versorgung der Bevölkerung, untergeordnet seien (z.B. Senatsurteile vom 28.02.1956 - I 5/54 U, [X.]E 62, 361, [X.] 1956, 133; vom 08.02.1966 - I 212/63, [X.]E 85, 213, [X.] 1966, 287; vom 04.09.2002 - I [X.] 42/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des [X.] --[X.]/NV-- 2003, 511; Abschn. 5 Abs. 9 der [X.] --[X.]-- 1995; [X.] der [X.] --KSt[X.]-- 2004). Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, war die Zusammenfassung mehrerer BgA außerdem noch möglich, wenn zwischen den zusammengefassten Betrieben objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht bestand; ein notwendiger Funktionszusammenhang war nicht erforderlich (Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 16.01.1967 - GrS 4/66, [X.]E 88, 3, [X.] 1967, 240; Abschn. 5 [X.] 1995; [X.] KSt[X.] 2004).
Diese "[X.]" sind für die BgA durch das Jahressteuergesetz 2009 in § 4 Abs. 6 [X.] gesetzlich verankert worden.
bb) Bei Kapitalgesellschaften bilden sämtliche wirtschaftliche Aktivitäten, auch wenn sie in verschiedenen Betrieben ausgeübt werden, steuerrechtlich einen einzigen gewerblichen Betrieb. Die Frage, nach welchen Grundsätzen mehrere verschiedene erwerbswirtschaftliche Betätigungsfelder einer juristischen [X.]erson des öffentlichen [X.]echts innerhalb einer Eigengesellschaft in der [X.]echtsform einer Kapitalgesellschaft gebündelt werden durften, wurde in der [X.] vor dem Jahressteuergesetz 2009 von [X.]echtsprechung und Finanzverwaltung nicht einheitlich beurteilt (siehe dazu [X.]ofmeister in [X.]/[X.] [[X.]erausgeber --[X.]rsg.--], Ertragsbesteuerung, Festschrift für [X.], 1993, S. 691, 702 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [[X.]rsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der [X.]echtsordnung, Festschrift für [X.], 2016, S. 279, 281 ff.).
aaa) Die Finanzverwaltung vertrat im Laufe der [X.] unterschiedliche Ansätze. Nach Abschn. 5 Abs. 10 [X.] 1977/[X.] 1981 sollte eine vGA vorliegen, wenn die Eigengesellschaft Aufwendungen und Verluste übernimmt, die sonst die [X.] tragen müsste; keine [X.]rüfung einer vGA sollte aber bei einer Zusammenfassung von technisch-wirtschaftlich verflochtenen Betrieben in einer Eigengesellschaft stattfinden. Nach Abschn. 5 Abs. 11a [X.] 1990/[X.] 1995 sollte die Zusammenfassung von Gewinn- und Verlustbetrieben einer juristischen [X.]erson des öffentlichen [X.]echts in einer Kapitalgesellschaft einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 der Abgabenordnung darstellen, wenn ein Verlustausgleich nicht auch durch die Zusammenfassung der Betriebe zu einem einheitlichen BgA hätte erreicht werden können. Damit übertrug die Finanzverwaltung die für BgA entwickelten "[X.]" auf die [X.] und sah in danach unzulässigen Zusammenfassungen einen [X.]echtsmissbrauch. Auch nach [X.] 2 [X.] 2004 sollten die "[X.]" auf die Eigengesellschaft anwendbar sein. Eine danach unzulässige Zusammenfassung sollte aber kein [X.]echtsmissbrauch mehr sein; vielmehr verwies die Finanzverwaltung nunmehr wieder auf die Voraussetzungen einer vGA.
bbb) Der [X.] hat demgegenüber die [X.]andlungsfreiheit der Körperschaften des öffentlichen [X.]echts betont, ihre wirtschaftlichen Aktivitäten in dem vom Gesetz vorgegebenen [X.]ahmen auch in Form einer Zusammenfassung verschiedener Betriebe in der [X.]echtsform privatrechtlicher Kapitalgesellschaften zu entfalten. Er hat jedoch für die Fälle, in denen [X.] Betriebe unterhielten, die dauerhaft defizitär wirtschaften (sog. Dauerverlustbetriebe) --wie bei allen [X.] nach den oben beschriebenen Grundsätzen eine [X.]rüfung auf vGA vorgenommen und dies --anders als die [X.] unabhängig davon, ob auf der Basis der für BgA geltenden "[X.]" eine Zusammenfassung des Dauerverlustbetriebs mit dem gewinnträchtigen Betrieb zulässig gewesen wäre oder nicht (Senatsurteile vom 14.07.2004 - I [X.] 9/03, [X.]E 207, 142, und in [X.]E 218, 523, [X.], 961). Ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, an dessen Verhalten sich prinzipiell auch die Eigengesellschaft einer Gemeinde messen lassen muss, würde nicht bereit sein, eine fortdauernde Kostenunterdeckung aus Dienstleistungen hinzunehmen, die an sich ihrem [X.]er, der Gemeinde, obliegen. Im Ausgangspunkt dieser Überlegungen steht dabei die Erkenntnis, dass Kapitalgesellschaften über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen und dass deswegen verlustbringende Aktivitäten, die die Kapitalgesellschaft in gesellschaftsrechtlicher (Mit-)Veranlassung unternimmt, unter den Voraussetzungen einer ertragsteuerrechtlichen sog. Liebhaberei eine vGA der Kapitalgesellschaft an ihren [X.]er auslösen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 04.12.1996 - I [X.] 54/95, [X.]E 182, 123; in [X.]E 199, 217; [X.]-Urteil vom 28.11.1991 - IV [X.] 122/90, [X.]E 166, 257, [X.] 1992, 342; [X.], [X.], 3. Auflage --Aufl.--, § 8 [X.]z 955; Blümich/[X.]engers, § 8 [X.] [X.]z 60 ff., 63 ff.; Oppenländer, Verdeckte Gewinnausschüttung, 2004, S. 97 ff.).
ccc) Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben des [X.] ([X.]) vom 07.12.2007 ([X.], 905) die Nichtanwendung der Grundsätze der Senatsentscheidung in [X.]E 218, 523, [X.], 961 auf andere Fälle angeordnet. Bei der Einkommensermittlung von [X.] der öffentlichen [X.]and sollte danach weiterhin nach den ab dem Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Grundsätzen in [X.] 2 [X.] 2004 das Vorliegen einer vGA nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sein, wenn Tätigkeiten zusammengefasst werden, die in einem BgA nicht hätten zusammengefasst werden können.
b) [X.]egelungen des Jahressteuergesetzes 2009
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber erstmals gesetzliche [X.]egelungen zum steuerlichen [X.] mehrerer Betriebe und zur steuerlichen Behandlung von [X.] im [X.]ahmen von BgA und [X.] in der Trägerschaft von juristischen [X.]ersonen des öffentlichen [X.]echts geschaffen. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, die bisherige [X.]raxis der Finanzverwaltung gesetzlich "festzuschreiben" ([X.]egierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2009, Drucksachen des [X.] 545/08, [X.]). Auf dem Gebiet der [X.] ist durch die [X.]egelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 [X.] i.d.F. des [X.] 2009 ([X.] neuer Fassung --n.[X.]) der bisherigen konsequenten Anwendung der vGA-[X.]egeln auf die Unterhaltung von [X.] durch die [X.]-[X.]echtsprechung (Senatsurteile in [X.]E 207, 142, und in [X.]E 218, 523, [X.], 961) die Grundlage entzogen worden. Nach dieser Bestimmung sind die [X.]echtsfolgen einer vGA bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische [X.]ersonen des öffentlichen [X.]echts entfällt und nachweislich ausschließlich diese [X.]er die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen, nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein solches Dauerverlustgeschäft ausüben. Ein Dauerverlustgeschäft liegt gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- und gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 [X.] n.F. das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen [X.]ersonen des öffentlichen [X.]echts zu einem [X.]oheitsbetrieb gehört. § 34 Abs. 6 Satz 4 [X.] n.F. bestimmt, dass die Neuregelung auch schon für Veranlagungszeiträume vor 2009 anwendbar ist.
Flankierend wurde in § 8 Abs. 9 [X.] n.F. für die [X.] eine komplexe Spartenrechnung eingeführt, die dafür sorgen soll, dass die privilegierten Verluste aus den Dauerverlustgeschäften nicht mit Gewinnen aus solchen Geschäftszweigen verrechnet werden, die mit den Dauerverlustgeschäften als nicht "zusammenfassungsfähig" angesehen werden. Damit soll im Ergebnis bei den [X.] eine den in § 4 Abs. 6 [X.] n.F. für die BgA geregelten [X.]n entsprechende Ausgangslage geschaffen werden. Die [X.]egelung des § 8 Abs. 9 [X.] n.F. zur Spartenrechnung sind allerdings --anders als die Bestimmungen des § 8 Abs. 7 [X.] n.[X.] vom Gesetzgeber nicht mit einer [X.]ückwirkung in die Vergangenheit versehen worden, sondern erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 6 Satz 9 [X.] n.F.).
II. Beurteilung des Streitfalls nach nationalem [X.]echt
a) Bei den von der Klägerin in den Streitjahren erwirtschafteten Verlusten handelt es sich in vollem Umfang um eine vGA an die [X.] A --als (alleiniger) [X.]erin--, welche das Einkommen der Klägerin erhöhen. Die Veranlassung durch das [X.]sverhältnis folgt daraus, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht darauf verzichten würde, von dem [X.]er einen entsprechenden Ausgleich der Verluste zu verlangen. Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter wäre nicht bereit, Leistungen zu erbringen, die an sich dem Alleingesellschafter obliegen, und dafür auf Dauer Verluste hinzunehmen. Dabei ist der Senat in dem von ihm entschiedenen Fall in [X.]E 218, 523, [X.], 961 davon ausgegangen, dass die dortige Gemeinde freiwillige Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge (die Unterhaltung eines Bäderbetriebes) auf ihre Eigengesellschaft übertragen hat und deren Übernahme geeignet ist, einen Vorteil i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG beim [X.]er auszulösen. Dies ist auf den streitgegenständlichen Fall zu übertragen. Die Zuwendung eines durch das [X.]sverhältnis veranlassten [X.] wird insbesondere auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin letztlich keine Individualinteressen ihres Anteilseigners --der [X.] [X.] sondern ein hiervon abzugrenzendes Allgemeininteresse verfolgt (vgl. hierzu Senatsurteil in [X.]E 218, 523, [X.], 961, unter [X.] cc aaa).
b) Der [X.] Korrektur der vGA steht jedoch die durch das Jahressteuergesetz 2009 eingeführte Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 [X.] n.F. entgegen, wonach die [X.]echtsfolgen einer vGA bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische [X.]ersonen des öffentlichen [X.]echts entfällt und nachweislich ausschließlich diese [X.]er die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen, nicht bereits deshalb zu ziehen sind, weil sie ein solches Dauerverlustgeschäft ausüben. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 [X.] n.F. sind im Streitfall erfüllt.
aa) Bei der Klägerin handelt es sich um einen kommunalen Eigenbetrieb der [X.] A als alleiniger Anteilseignerin in der [X.]echtsform einer Kapitalgesellschaft.
bb) Die Klägerin erlitt fortlaufend und auch in den Streitjahren Verluste aus dem Unterhalt der von ihr betriebenen Schwimmhalle. Es handelt sich um ein Dauerverlustgeschäft im Sinne des Gesetzes. Denn der Betrieb der Schwimmhalle ist eine wirtschaftliche Betätigung, die aus gesundheitspolitischen Gründen ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wurde. Schwimmbäder werden nach allgemeiner Meinung von den "gesundheitspolitischen Gründen" erfasst (Senatsurteil vom 09.11.2016 - I [X.] 56/15, [X.]E 256, 75, [X.] 2017, 498; [X.]-Schreiben vom 12.11.2009, [X.], 1303, [X.]z 46; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]euer/[X.], § 8 [X.] [X.]z 565; [X.], am angegebenen Ort --a.a.[X.], § 8 [X.]z 1043j; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 8 [X.]z 874).
cc) Nach § 34 Abs. 6 Satz 4 [X.] n.F. ist § 8 Abs. 7 [X.] n.F. für Veranlagungszeiträume vor 2009 anwendbar und damit auch für die Streitjahre. Soweit das [X.] in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gekommen ist, die gesetzlich angeordnete [X.]ückwirkung des § 8 Abs. 7 [X.] n.F. sei dahingehend einzuschränken, dass sie nicht jene Fälle umfasst, in denen auf der Grundlage der vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 bestehenden Auffassung der Finanzverwaltung ([X.] 2 [X.] 2004; [X.]-Schreiben in [X.], 905) eine vGA zu bejahen gewesen wäre, ergibt sich dafür aus dem Gesetzeswortlaut keinerlei Anhalt.
Auch die Bestimmung des § 34 Abs. 6 Satz 5 [X.] n.F. gibt für die Sichtweise des [X.] nichts her. Danach sollen dann, wenn im Einzelfall vor dem 18.06.2008 ([X.] über das Jahressteuergesetz 2009) nach anderen Grundsätzen als nach § 8 Abs. 7 [X.] n.F. verfahren worden sei, diese Grundsätze letztmals für den Veranlagungszeitraum 2011 maßgebend sein. Bei dieser [X.]egelung handelt es sich um eine Vertrauensschutzregelung zugunsten derjenigen [X.], bei denen die Finanzverwaltung vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 Dauerverluste nach Grundsätzen anerkannt hat, die nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 7 [X.] n.F. genügen würden. Eine zu Lasten der [X.] wirkende Einschränkung der in § 34 Abs. 6 Satz 4 [X.] n.F. angeordneten [X.]ückwirkung lässt sich daraus nicht ableiten.
c) Bei Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 [X.] n.F. können die Verluste aus dem Betrieb der Schwimmhalle mit den Ergebnissen der anderen Betriebszweige der Klägerin (Energie- und Wasserversorgung et cetera --etc.--) verrechnet werden.
aa) Es entspricht der ständigen [X.]echtsprechung des vorlegenden Senats, dass eine Körperschaft öffentlichen [X.]echts es in der [X.]and hat, die organisatorischen Maßnahmen bei der Konzeption nicht nur ihrer [X.]oheitsbetriebe, sondern auch ihrer BgA i.S. von § 4 [X.] im [X.]ahmen der gesetzlichen Vorschriften so zu treffen, wie sie es für zweckmäßig hält. Davon ausgehend ist auch die Zusammenfassung verschiedener BgA einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in der Organisationsform privatrechtlicher Kapitalgesellschaften (sog. [X.]) grundsätzlich als zulässige [X.]andlungsform anzusehen (vgl. Senatsurteil in [X.]E 207, 142, m.w.N. aus der [X.]echtsprechung; vgl. auch [X.]ofmeister in [X.]/[X.], [[X.]rsg.], a.a.[X.], S. 691, 702).
bb) Dem steht --die ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz 2009 neu geschaffene-- [X.]egelung zur sog. Spartenrechnung in § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 [X.] n.F. nicht entgegen. § 34 Abs. 6 Satz 9 [X.] n.F. ordnet die erstmalige Anwendung der [X.]egelung für den Veranlagungszeitraum 2009 an. Der [X.] für die [X.]egelung des § 8 Abs. 9 [X.] n.F. weicht damit von dem für die [X.]egelung des § 8 Abs. 7 [X.] n.F. in § 34 Abs. 6 Satz 4 [X.] n.F. ab. Anders als bei § 8 Abs. 7 [X.] n.F. hat der Gesetzgeber keine rückwirkende Anwendung der Spartenrechnung des § 8 Abs. 9 [X.] n.F. vorgesehen. Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass diesbezüglich eine [X.]egelungslücke vorläge, könnte diese nicht über eine Analogie zu Lasten des Steuerpflichtigen geschlossen werden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz ausreichende tatsächliche wirtschaftliche und technische Verflechtungen zwischen den [X.] und der Schwimmhalle nicht gegeben waren und bereits deshalb eine Anwendung von § 8 Abs. 9 [X.] n.F. ausscheidet.
Im Ergebnis bleibt es damit bei der Möglichkeit für die Klägerin, die Verluste aus dem Betrieb der Schwimmhalle mit den anderen Sparten der Klägerin (Energie- und Wasserversorgung etc.) zu verrechnen und ihre Gewinne und damit ihre Körperschaftsteuerbelastung in den Streitjahren entsprechend zu verringern.
III. Beurteilung nach Unionsrecht
Zu klären ist, ob die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 [X.] n.F. eine unter Art. 107 Abs. 1 A[X.]V fallende staatliche Beihilfe ist und damit dem Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 A[X.]V unterliegt, weil sie ohne Beachtung des in Art. 108 Abs. 3 A[X.]V vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführt wurde.
1. Im [X.]ahmen von [X.]echtsstreitigkeiten obliegt die [X.]rüfung, ob eine Steuerbegünstigung als staatliche Beihilfe i.S. des Art. 107 Abs. 1 A[X.]V anzusehen ist, den nationalen Gerichten (vgl. [X.]-Urteile [X.] vom 18.07.2007 - [X.]-119/05, [X.]:[X.]:2007:434, [X.]z 50, und [X.] und [X.] vom 09.10.2014 - [X.]-522/13, [X.]:[X.]:2014:2262, [X.]z 55). Aufgrund dieser [X.]rüfung kann entschieden werden, ob eine Steuerbegünstigung --wie § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 [X.] n.[X.], die ohne Beachtung des in Art. 108 Abs. 3 A[X.]V vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführt wurde, diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.]:2007:434, [X.]z 50), und welche Folgerungen aus einem möglichen Verstoß zu ziehen sind. Die nationalen Gerichte können jedoch nicht darüber befinden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.]:2007:434, [X.]z 51). Für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt ist nach der [X.]echtsprechung des [X.] die [X.] zuständig, die dabei der Kontrolle des [X.] unterliegt (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.]:2007:434, [X.]z 52, m.w.N. aus der [X.]echtsprechung des [X.]).
2. Gemäß Art. 107 Abs. 1 A[X.]V sind, soweit in den [X.] nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder [X.]roduktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den [X.]andel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Vorschrift verbietet grundsätzlich selektive Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder [X.]roduktionszweige ([X.]-Urteile [X.] vom 18.07.2013 - [X.]-6/12, [X.]:[X.]:2013:525, [X.]z 17, und [X.] und [X.], [X.]:[X.]:2014:2262, [X.]z 32).
3. Nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.] verlangt die Einstufung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" i.S. von Art. 107 Abs. 1 A[X.]V, dass die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. [X.]-Urteil [X.] vom 19.12.2018 - [X.]-374/17, [X.]:[X.]:2018:1024, [X.]z 19). Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den [X.]andel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen ([X.]-Urteil [X.]/[X.] u.a. vom 21.12.2016 - [X.]-20/15 [X.] und [X.]-21/15 [X.], [X.]:[X.]:2016:981, [X.]z 53 sowie die dort angeführte [X.]echtsprechung). Soweit § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 [X.] n.F. im Streitfall anordnet, dass die [X.]echtsfolgen einer vGA nicht zu ziehen sind, handelt es sich nach Auffassung des vorlegenden Senats um eine Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 A[X.]V.
a) Als staatliche Beihilfen gelten Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte ([X.]-Urteil [X.] und [X.], [X.]:[X.]:2014:2262, [X.]z 21).
Die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 [X.] n.F. ist ein solcher Vorteil. Die Begünstigten werden dadurch finanziell besser gestellt als die übrigen Steuerpflichtigen, die ebenfalls einen gewinnerhöhenden Ansatz einer vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] verwirklichen und nicht die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllen.
aa) Nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.] umfasst der Begriff des (begünstigten) Unternehmens i.S. von Art. 107 Abs. 1 A[X.]V jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer [X.]echtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. z.B. [X.]-Urteil [X.]assa di [X.]isparmio di Firenze u.a. vom 10.01.2006 - [X.]-222/04, [X.]:[X.]:2006:8, m.w.N. aus der [X.]echtsprechung). Der vorlegende Senat hat keine Zweifel, dass die Klägerin als Eigengesellschaft der [X.] A diesen sog. funktionalen [X.] (vgl. hierzu von [X.]/[X.] in [X.]/[X.]ilf/ [X.], Das [X.]echt der [X.], Art. 107 A[X.]V, [X.]z 39) erfüllt. Insbesondere hat der [X.] bereits entschieden, dass selbst der Umstand, dass eine Einheit mit bestimmten im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben betraut ist, die Einstufung als Unternehmen i.S. des Art. 107 Abs. 1 A[X.]V nicht auszuschließen vermag (vgl. [X.]-Urteil Ambulanz [X.] vom 25.10.2001 - [X.]-475/99, [X.]:[X.]:2001:577).
bb) Es muss sich weiter um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, durch die dem Begünstigten ein Vorteil gewährt wird. Nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.] umfasst der Begriff der Beihilfe dabei nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. z.B. [X.]-Urteil [X.]eiser vom 03.03.2005 - [X.]-172/03, [X.]:[X.]:2005:130). Dies ist vorliegend der Fall, indem die Klägerin durch § 8 Abs. 7 i.V.m. § 34 Abs. 6 Satz 4 [X.] n.F. rückwirkend von einem gewinnerhöhenden Ansatz der laufenden [X.] mittels vGA ausgenommen worden ist.
cc) Die staatliche Maßnahme in Form des Nichtansatzes einer vGA ist im Streitfall nicht als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Klägerin durch den Betrieb der Schwimmhalle möglicherweise (auch) gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erbringt. Nach der [X.]echtsprechung des [X.] fallen öffentliche Zuschüsse, die ausdrücklich mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betrauten Unternehmen gewährt werden, um die bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten auszugleichen, nicht unter Art. 107 Abs. 1 A[X.]V (vgl. [X.]-Urteil [X.] und [X.]egierungspräsidium Magdeburg vom 24.07.2003 - [X.]-280/00, [X.]:[X.]:2003:415). Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. hierzu statt vieler von [X.]/[X.] in [X.]/ [X.]ilf/[X.], a.a.[X.], Art. 107 A[X.]V, [X.]z 59). Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens sind die [X.]arameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt. Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Wenn viertens die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im [X.]ahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die [X.]öhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu tragen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.
Diesen Anforderungen wird § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. nicht gerecht. Die Vorschrift benennt insoweit lediglich pauschal einige allgemeinpolitische Gründe für eine Begünstigung eines Dauerverlustgeschäfts (vgl. hierzu auch [X.], Finanz-[X.]undschau --F[X.]-- 2009, 1). Eine klare Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ist nicht erkennbar, ebenso wenig wie die [X.]arameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, um zu verhindern, dass dieser einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt.
dd) Entsprechendes gilt für die Bereichsausnahme nach Art. 106 Abs. 2 A[X.]V. Nach Art. 106 Abs. 2 A[X.]V kann ein vom Staat als Gegenleistung für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse gewährter Ausgleich unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. Trotz der Unterschiede im rechtlichen Ansatz zwischen einer Nicht-Beihilfe nach der sog. Altmark-Entscheidung des [X.] (siehe oben) und der Vereinbarkeit von Beihilfen nach Art. 106 Abs. 2 A[X.]V ist mittlerweile von einer weitgehend identischen rechtlichen [X.]rüfung der Voraussetzungen einer zulässigen Ausgleichszahlung auszugehen (vgl. Urteil des Gerichts der [X.] BU[X.]A u.a./ [X.] vom 12.02.2008 - [X.]/03, [X.]:T:2008:29).
b) Art. 107 Abs. 1 A[X.]V verbietet Beihilfen, die den [X.]andel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach der [X.]echtsprechung des [X.] bedarf es in diesem Zusammenhang nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den [X.]andel zwischen den Mitgliedstaaten, sondern nur der [X.]rüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen [X.]andel zu beeinträchtigen (vgl. [X.]-Urteil [X.]assa di [X.]isparmio di Firenze u.a., [X.]:[X.]:2006:8, [X.]z 140, m.w.N. aus der [X.]echtsprechung). Der innergemeinschaftliche [X.]andel wird insbesondere dann von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem [X.]andel stärkt (vgl. [X.]-Urteil [X.]assa di [X.]isparmio di Firenze u.a., [X.]:[X.]:2006:8, [X.]z 141, m.w.N. aus der [X.]echtsprechung). Im Übrigen braucht das begünstigte Unternehmen nicht selbst am innergemeinschaftlichen [X.]andel teilzunehmen. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die [X.]hancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, den Markt dieses Mitgliedstaats zu durchdringen, verringern. Zudem kann die Stärkung eines Unternehmens, das bis dahin nicht am innergemeinschaftlichen [X.]andel teilgenommen hat, dieses in die Lage versetzen, den Markt eines anderen Mitgliedstaats zu durchdringen (vgl. [X.]-Urteil [X.]assa di [X.]isparmio di Firenze u.a., [X.]:[X.]:2006:8, [X.]z 143, m.w.N. aus der [X.]echtsprechung).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das Absehen von einem gewinnerhöhenden Ansatz der laufenden [X.] als vGA stärkt die kommunalen [X.] in finanzieller [X.]insicht. [X.]otentiellen Mitbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten wird dadurch die Möglichkeit, in der [X.] ([X.]) eine Schwimmhalle ähnlicher Art wie sie die Klägerin betreibt, zu eröffnen, deutlich erschwert (ebenso [X.], F[X.] 2009, 1; anderer Ansicht --a.[X.] wohl [X.], a.a.[X.], § 8 [X.]z 1043a). Vor allem aber ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass durch das Absehen vom gewinnerhöhenden Ansatz einer vGA die Möglichkeit geschaffen wird, die laufenden Verluste bei der Einkommensermittlung der [X.] mit den Gewinnen aus weiteren Tätigkeitsbereichen (z.B. Energie- und Wasserversorgung etc.) zu verrechnen. Diese Tätigkeitsbereiche werden jedenfalls durch die Möglichkeit einer Verlustverrechnung finanziell gestärkt. Eine potentielle Wettbewerbssituation mit überregionalen privaten Anbietern aus diesen Tätigkeitsbereichen ist naheliegend. Von daher wäre es unbeachtlich, wenn es sich bei dem Betrieb der Schwimmhalle möglicherweise im Streitfall um eine rein lokale Wirtschaftstätigkeit handeln würde.
c) Die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 [X.] n.F. ist mit einem selektiven Vorteil verbunden.
aa) Die Beurteilung der Selektivität verlangt die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im [X.]ahmen einer bestimmten rechtlichen [X.]egelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder [X.]roduktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder [X.] zu begünstigen, die sich im [X.]inblick auf das mit der betreffenden [X.]egelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann ([X.]-Urteile [X.]/[X.] u.a., [X.]:[X.]:2016:981, [X.]z 54, und [X.]/[X.] vom 21.12.2016 - [X.]-164/15 [X.] und [X.]-165/15 [X.], [X.]:[X.]:2016:990, [X.]z 51).
bb) Für die Einstufung einer nationalen steuerlichen Maßnahme als "selektiv" muss in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermittelt werden. In einem zweiten Schritt muss dargetan werden, dass die in [X.]ede stehende steuerliche Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im [X.]inblick auf das mit dieser allgemeinen [X.]egelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden ([X.]-Urteil [X.]/[X.] u.a., [X.]:[X.]:2016:981, [X.]z 57).
cc) Im Streitfall weicht § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 [X.] n.F. im Fall von [X.] einer juristischen [X.]erson des öffentlichen [X.]echts von den allgemeinen [X.]egeln eines gewinnerhöhenden Ansatzes einer vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] ab, wenn diese aufgrund allgemeinpolitischer Erwägungen eine Tätigkeit weiterhin ausüben, obwohl sie aus dieser Tätigkeit Dauerverluste erzielen. Die Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 [X.] n.F. gewährt [X.] einer juristischen [X.]erson des öffentlichen [X.]echts damit die Möglichkeit, von einem gewinnerhöhenden Ansatz der laufenden [X.] als vGA abzusehen. Im Ergebnis wird damit für diese Unternehmen erst die Möglichkeit geschaffen, die laufenden Verluste bei der Einkommensermittlung der [X.] mit Gewinnen aus weiteren Tätigkeitsbereichen zu verrechnen. Im [X.]inblick auf das mit der allgemeinen [X.]egelung einer vGA in § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] verfolgte Ziel, wonach durch das [X.]sverhältnis verursachte [X.] die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht vermindern dürfen, befinden sich alle Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsteilnehmer in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation. Es handelt sich somit um einen Fall sektorspezifischer Selektivität zugunsten bestimmter Unternehmen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge.
dd) Diese Besserstellung ist nicht durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt.
Der Begriff der staatlichen Beihilfe erfasst staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, dann nicht, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder dem inneren Aufbau der Lastenregelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen ([X.]-Urteil [X.] und [X.], [X.]:[X.]:2014:2262, [X.]z 42 und die dort angeführte [X.]echtsprechung). Eine Maßnahme, die eine Ausnahme von der Anwendung des allgemeinen Steuersystems darstellt, kann damit gerechtfertigt sein, wenn sie nachweisbar unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien seines Steuersystems beruht. Insoweit ist allerdings zu unterscheiden zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser [X.]egelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind ([X.]-Urteil [X.] und [X.], [X.]:[X.]:2014:2262, [X.]z 43). Vorliegend ist das mit § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 [X.] n.F. verfolgte Ziel, die Finanzierung von [X.] der öffentlichen [X.]and zu erleichtern, ein außersteuerliches, nicht steuersysteminhärentes Motiv und deshalb nicht geeignet, den Beihilfecharakter der Maßnahme auszuschließen.
d) Art. 107 Abs. 1 A[X.]V verbietet Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Nach der [X.]echtsprechung des [X.] bedarf es in diesem Zusammenhang nicht des Nachweises einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der [X.]rüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. [X.]-Urteil [X.]assa di [X.]isparmio di Firenze u.a., [X.]:[X.]:2006:8, [X.]z 140, m.w.N. aus der [X.]echtsprechung). Von einer potentiellen Wettbewerbsbeeinträchtigung durch § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 [X.] n.F. ist vorliegend auszugehen. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu berücksichtigen, dass durch das Absehen vom gewinnerhöhenden Ansatz einer vGA erst die Möglichkeit geschaffen wird, die laufenden Verluste bei der Einkommensermittlung der [X.] mit den Gewinnen aus weiteren Tätigkeitsbereichen (z.B. Energie- und Wasserversorgung etc.) zu verrechnen und dadurch die Steuerlast dieser gewinnträchtigen Tätigkeitsbereiche zu verringern. Eine potentielle Wettbewerbssituation mit überregionalen privaten Anbietern aus diesen Tätigkeitsbereichen ist naheliegend.
e) Im Streitfall handelt es sich auch nicht um eine sog. "De-minimis"-Beihilfe, die unter die Verordnung ([X.]) Nr. 1998/2006 der [X.] vom 15.12.2006 (ABl[X.] 2006, Nr. L 379, 5) fällt. Danach stellen Finanzhilfen, die einen Gesamtbetrag von 200.000 € innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten, keine staatlichen Beihilfen dar, da sie den Wettbewerb und den [X.]andel zwischen den Mitgliedstaaten nicht wesentlich beinträchtigen. Unabhängig davon, dass dieser Betrag im Streitfall überschritten sein dürfte, ist der [X.]echtsprechung des [X.] zu entnehmen, dass eine nationale [X.]egelung, die keine Begrenzung des Betrages vorsieht, den ein einzelnes Unternehmen erhalten kann, bereits nicht unter die in der Bekanntmachung der [X.] aufgestellte "De-minimis"-[X.]egel fällt (vgl. [X.]-Urteil [X.]eiser, [X.]:[X.]:2005:130; hierzu auch [X.], F[X.] 2009, 1). So verhält es sich im Streitfall bei der [X.]egelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 [X.] n.F.
f) § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 [X.] n.F. ist eine "neue Beihilfe" i.S. des Art. 108 Abs. 3 A[X.]V und unterliegt daher der [X.] in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V.
aa) Art. 108 A[X.]V, der der Europäischen [X.] die fortlaufende Überprüfung und Kontrolle staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen ermöglichen soll, sieht für bestehende und für neue Beihilfen jeweils unterschiedliche Verfahren vor (vgl. z.B. [X.]-Urteil [X.] du crédit/Office national du ducroire und [X.] vom 09.08.1994 - [X.]-44/93, [X.]:[X.]:1994:311). Während "neue Beihilfen" gemäß Art. 108 Abs. 3 A[X.]V zuvor der Europäischen [X.] zu melden sind und nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat, dürfen "bestehende Beihilfen" gemäß Art. 108 Abs. 1 A[X.]V regelmäßig durchgeführt werden, solange die [X.] nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.]:2013:525).
Nach Art. 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 659/1999 des [X.]ates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des [X.]-Vertrags --jetzt Art. 108 A[X.]V-- (Amtsblatt der [X.]en 1999, Nr. L 83, 1) [X.] sind "bestehende Beihilfen" unter anderem (u.a.) alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des [X.] in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor dem [X.] eingeführt worden und auch nach Inkrafttreten des Vertrags noch anwendbar sind. "Neue Beihilfen" sind alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen (Art. 1 Buchst. c [X.]). Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 794/2004 der [X.] vom 21.04.2004 zur Durchführung der Verordnung ([X.]) Nr. 659/1999 des [X.]ates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des [X.]-Vertrags --jetzt Art. 108 A[X.]V-- (ABl[X.] 2004, Nr. L 140, 1) ist die Änderung einer "bestehenden Beihilfe" jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann.
bb) Ausgehend von diesen [X.]echtsmaßstäben handelt es sich bei § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 [X.] n.F. um eine "neue" Beihilfe, die der [X.] des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V unterliegt.
Die Neuregelung führt keine bereits zum [X.]punkt des [X.] in [X.] existente und seitdem fortbestehende [X.]echtslage weiter (ebenso [X.], a.a.[X.], § 8 [X.]z 1043b; [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 8 [X.]z 830; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.] [[X.]rsg.], a.a.[X.], S. 279, 289 f.; a.A. [X.]üttemann, Der Betrieb 2009, 2629; [X.], Der Gmb[X.]-Steuerberater 2009, 67; [X.], F[X.] 2009, 1; [X.], F[X.] 2009, 314; [X.] in Dötsch/[X.]ung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 7 [X.] [X.]z 15, 45; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]euer/[X.], § 8 [X.] [X.]z 542; Blümich/[X.]engers, § 8 [X.] [X.]z 1102; [X.]aetsch in [X.]/[X.], [X.], § 8 [X.]z 1831).
aaa) Das ergibt sich zunächst daraus, dass zum Stichtag [X.] weder Gerichtsurteile noch Verwaltungsanweisungen existiert haben, die sich mit der Thematik der ertragsteuerrechtlichen Behandlung dauerverlustbehafteter wirtschaftlicher Betätigungen von [X.] juristischer [X.]ersonen des öffentlichen [X.]echts befasst haben. Wie oben dargestellt, hat die Finanzverwaltung das Thema erstmals in Abschn. 5 Abs. 10 [X.] 1977 aufgegriffen. Die einschlägigen [X.]-Urteile stammen aus dem [X.] (Senatsurteil in [X.]E 207, 142) und 2007 (Senatsurteil in [X.]E 218, 523, [X.], 961).
bbb) Des Weiteren hat der [X.] als für die Auslegung der steuerrechtlichen Vorschriften zuständiges höchstes Fachgericht die die vGA regelnde Bestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] --die sinngemäß auch schon am [X.] galt (seinerzeit § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.d.F. vom 19.12.1957, [X.], 1865, BStBl I 1958, [X.] in den beiden zuvor genannten Urteilen dahin ausgelegt, dass die Übernahme einer strukturell defizitären Betätigung durch eine Eigengesellschaft (stets) als vGA zu beurteilen ist und zur [X.] [X.]inzurechnung der Verluste führt. Diese [X.]echtslage hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 [X.] n.F. im Sinne der Auffassung der Finanzverwaltung (z.B. [X.]-Schreiben in [X.], 905) rückwirkend dahin geändert, dass die dauerdefizitäre Betätigung von [X.] unter bestimmten Voraussetzungen nicht die [X.]echtsfolgen einer vGA auslöst. In diesem --für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen-- [X.]unkt hat das Jahressteuergesetz 2009 mithin eine Änderung der bis dahin bestehenden [X.]echtslage bewirkt.
ccc) Für den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden [X.]raum der [X.]ückwirkung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 [X.] n.F. kommt hinzu, dass die [X.]egelung des § 8 Abs. 9 [X.] n.F. mit der flankierenden Spartenrechnung, die verhindern soll, dass die durch § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 [X.] n.F. privilegierten Dauerverluste mit Gewinnen aus nicht "zusammenfassungsfähigen" Geschäftszweigen verrechnet werden können, noch nicht greift, weil § 8 Abs. 9 [X.] n.F. erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anwendbar ist und nicht mit [X.]ückwirkung versehen worden ist. Dadurch ist im [X.]ückwirkungszeitraum des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 [X.] n.F. eine [X.]echtslage entstanden, in der die [X.] besser gestellt sind, als sie unter Zugrundelegung der von der Finanzverwaltung vor dem Jahressteuergesetz 2009 auch für [X.] befürworteten "[X.]" stehen würden. Der Streitfall zeigt dies anschaulich: Auf der Grundlage der für die BgA geltenden "[X.]" wären die Verluste aus dem Betrieb der Schwimmhalle der Klägerin nach den Feststellungen des [X.] im angefochtenen Urteil mangels hinreichender technisch-wirtschaftlicher Verflechtung der Schwimmhalle mit dem von der Klägerin betriebenen Fernwärme-[X.]eizkraftwerk nicht mit deren Gewinnen aus dem Tätigkeitsbereich der Energieversorgung verrechenbar gewesen. Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 [X.] n.F. auf den Streitfall führt hingegen dazu, dass die Verluste aus dem Betrieb der Schwimmhalle sowohl steuerrechtlich anzuerkennen als auch in vollem Umfang mit Gewinnen aus jeglichen anderen Geschäftszweigen der Klägerin verrechenbar sind.
IV. Die dem [X.] vorgelegten [X.]echtsfragen sind entscheidungserheblich.
Sollte es sich bei § 8 Abs. 7 [X.] n.F. um eine Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 A[X.]V handeln, wäre die Vorschrift nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V bis zu einer Entscheidung der [X.] über die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt nicht anwendbar. Das [X.]evisionsverfahren müsste bis zur Entscheidung der [X.] ausgesetzt werden.
Sollte die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 [X.] n.F. keine verbotene Beihilfe sein, wäre die Entscheidung des [X.] aufzuheben und der Klage stattzugeben. Die [X.]evision der Klägerin wäre begründet. Die Klägerin könnte die Steuerbegünstigung beanspruchen.
V. Das Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] ist nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V erforderlich.
VI. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 der Finanzgerichtsordnung.
Meta
13.03.2019
EuGH-Vorlage
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 22. Juni 2016, Az: 3 K 199/13, Urteil
Art 107 Abs 1 AEUV, Art 108 Abs 3 AEUV, § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002 vom 19.12.2008, § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG 2002 vom 19.12.2008, § 8 Abs 7 S 2 KStG 2002 vom 19.12.2008, § 8 Abs 9 KStG 2002 vom 19.12.2008, § 34 Abs 6 S 4 KStG 2002 vom 19.12.2008, § 34 Abs 6 S 5 KStG 2002 vom 19.12.2008, Art 267 Abs 3 AEUV
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, EuGH-Vorlage vom 13.03.2019, Az. I R 18/19 (REWIS RS 2019, 9431)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 9431
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesfinanzhof, I R 18/19, 13.03.2019.
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 3 K 199/13, 22.08.2016.
Bundesfinanzhof, I R 66/16, 13.03.2019.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Zur Zusammenfassung kommunaler Bäder- und Versorgungsbetriebe im Rahmen der Spartenrechnung
Zum Schulschwimmen im Rahmen der Spartenrechnung kommunaler Eigengesellschaften
(Anwendbarkeit der sog. Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG i.d.F. des JStG 2009)
Dauerdefizitärer Betrieb einer Schwimmhalle
(Anwendung der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auch auf sog. Altverluste)
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