Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2018, Az. 5 AZR 205/17

5. Senat | REWIS RS 2018, 15519

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Gegenstand

Verspätete Lohnzahlung - Verzugsschaden


Leitsatz

Durch die Rückzahlung von Leistungen nach dem SGB II (juris: SGB 2) wegen einer verspäteten Lohnzahlung entsteht dem Arbeitnehmer kein (weiterer) Verzugsschaden.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. März 2017 - 3 [X.] - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2014 - 6 [X.]/14 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Pflicht des Beklagten, den Kläger wegen verspäteter Lohnzahlung von der Erstattung von Leistungen nach dem [X.] freizustellen.

2

Der Kläger war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2014 beim Beklagten beschäftigt. Sein Bruttomonatsentgelt betrug 1.300,00 Euro, welches einen Auszahlungsbetrag von 986,81 Euro ergab.

3

Die Vergütung zahlte der Beklagte zunächst jeweils im Folgemonat, den Lohn für April 2014 indes erst am 10. Juni 2014 und den für Mai 2014 erst am 14. Juli 2014.

4

Auf Antrag des [X.] vom 2. Juni 2014 bewilligte ihm das Jobcenter [X.] am 10. Juli 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für den Zeitraum Juli bis November 2014. Nachdem der Kläger den Lohn für Mai 2014 nachgezahlt erhalten hatte, hob das Jobcenter [X.] wegen fehlender Hilfebedürftigkeit im Juli 2014 für diesen Monat die Bewilligung von Leistungen nach dem [X.] auf und verlangte vom Kläger die Erstattung von 535,32 Euro. Über die vom Kläger dagegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage zum [X.] ist noch nicht entschieden.

5

Mit der am 5. August 2014 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Freistellung von der Erstattungsforderung des [X.] [X.] verlangt. Er hat gemeint, durch die Rückforderung von Leistungen nach dem [X.] erleide er einen Vermögensschaden, den ihm der Beklagte wegen der verspäteten Lohnzahlung für den Monat Mai 2014 ersetzen müsse.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der Erstattungsforderung des [X.] [X.] aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. Juli 2014 zum Zeichen 04902BG0003674 in Höhe von 535,32 Euro freizustellen.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Rückzahlung von Sozialleistungen wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit sei kein Schaden. Jedenfalls sei ein solcher Schaden nicht vom Schutzzweck der Verzugsnormen erfasst.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das [X.] hat zu Unrecht die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Geht es um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so setzt der [X.] die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der freigestellt zu werden der Kläger begehrt ([X.] 23. September 2004 - [X.]/03 - zu [X.]). Dem genügt der Antrag des [X.]. Er bezeichnet die Verbindlichkeit, von der freigestellt werden soll, nach Gläubiger und Aktenzeichen und gibt ihren konkreten Umfang in vollstreckbarer Weise an.

2. Der Bestimmtheit des Antrags steht nicht entgegen, dass er die konkrete Handlung nicht benennt, durch die die Freistellung erfolgen soll. Ein dem gestellten Antrag entsprechender [X.] ist vollstreckbar. Der Anspruch auf Befreiung von einer Geldverbindlichkeit stellt eine vertretbare Handlung dar, die nach § 887 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. [X.] 20. November 1996 - 5 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 84, 344; [X.] 10. August 2006 - I [X.]/05 - Rn. 12, 14). Solange der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters [X.] noch nicht bestandskräftig ist, kann der Kläger nicht unmittelbar Zahlung verlangen. Wer die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft, bringt dadurch zum Ausdruck, dass er deren Beseitigung noch für möglich, den Anspruch des [X.] also für nicht endgültig gesichert hält ([X.] 16. November 2006 - I [X.] - Rn. 20 [X.]).

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Freistellung von der Erstattungsforderung des Jobcenters [X.].

Ist der Arbeitgeber mit der Entgeltzahlung - wie im Streitfall - in Verzug, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB und Ersatz eines durch den Verzug entstandenen weiteren Schadens, § 288 Abs. 4 BGB. Ein solcher ist indes dem Kläger nicht entstanden.

1. Hat der Kläger mit seiner Klage vor den Sozialgerichten Erfolg, erleidet er schon rechnerisch keinen Schaden. In diesem Falle stünde fest, dass der Kläger die für den Monat Juli 2014 bezogenen Leistungen nach dem [X.] nicht, auch nicht teilweise, an das Jobcenter [X.] zurückzahlen muss.

2. Hat der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters [X.] vor den Sozialgerichten Bestand, fehlt es gleichwohl an einem Schaden.

a) Ob - rechnerisch - ein Vermögensschaden eingetreten ist, bemisst sich zunächst nach der [X.] durch Vergleich der infolge des [X.] eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne dieses Ereignis bestünde (vgl. [X.] 16. Jan[X.]r 2013 - 10 [X.] - Rn. 24; 26. September 2012 - 10 [X.] - Rn. 18, [X.]E 143, 165; 15. September 2011 - 8 [X.] - Rn. 47). Dabei kann ein nach § 249 BGB zu beseitigender Schaden auch darin liegen, Schuldner einer Verbindlichkeit gegenüber einem [X.] zu sein ([X.] 18. Jan[X.]r 2005 - VI ZR 73/04 - zu II 2 der Gründe; [X.] 20. November 1996 - 5 [X.] - zu II 4 der Gründe, [X.]E 84, 344).

b) Die [X.] ist indes nur Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein Schaden eingetreten ist. Weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt, muss die [X.] stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden. Erforderlich ist eine wertende Überprüfung des anhand der [X.] gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes ([X.] 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 - Rn. 17 [X.]; [X.]/[X.] 77. Aufl. [X.]. vor § 249 BGB Rn. 10 ff.).

c) Zahlt der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nicht oder verspätet, hat der Arbeitnehmer wie jeder Gläubiger einer Geldschuld unabhängig von einem konkreten Schaden zunächst den Zinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB, dessen Höhe dem Schuldner den Anreiz nehmen soll, fällige Zahlungen hinauszuzögern (vgl. [X.]/[X.] 7. Aufl. § 288 BGB Rn. 3; [X.]/[X.] 77. Aufl. § 288 BGB Rn. 3; zur Präventionsfunktion der Norm [X.]. auch [X.] Großer Senat 7. März 2001 - [X.] - zu [X.] 4 b ff der Gründe, [X.]E 97, 150). Der nach § 288 Abs. 4 BGB ersatzfähig bleibende weitere Schaden ist typischerweise derjenige, der dem Arbeitnehmer entsteht, weil ihm das nicht oder nicht rechtzeitig gezahlte Geld zum Bestreiten seines Lebensunterhalts fehlt und er de[X.]alb einen Kredit aufnehmen und dafür Zinsen zahlen muss. Einen solchen Schaden hat der Kläger nicht geltend gemacht.

d) Nimmt der Arbeitnehmer Sozialleistungen in Anspruch, zeigen die einschlägigen Normen, dass der Arbeitnehmer nicht (verspätetes) Arbeitsentgelt und Sozialleistung erhalten soll.

aa) Zahlt der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt (mehr) - etwa nach einer Kündigung, die sich später im Kündigungsschutzprozess als unwirksam erweist - und nimmt der Arbeitnehmer de[X.]alb Sozialleistungen in Anspruch, erhält er diese nicht „umsonst“. Vielmehr geht sein Anspruch auf Arbeitsentgelt kraft Gesetzes bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen auf den Leistungsträger über, § 115 Abs. 1 SGB X, sofern eine sachliche und zeitliche Kongruenz von Entgeltanspruch und Sozialleistung besteht (vgl. dazu [X.] 29. April 2015 - 5 [X.] - Rn. 8, [X.]E 151, 281, [X.]Rspr.). Dies gilt auch für Sozialleistungen nach dem [X.], denn gemäß § 33 Abs. 5 [X.] geht § 115 Abs. 1 SGB X der Regelung zum Übergang von Ansprüchen in § 33 Abs. 1 [X.] vor. Wäre das Arbeitsverhältnis nicht beendet gewesen und hätte der Kläger gegen den Beklagten für den Monat Juli 2014 noch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt, wäre dieser in Höhe der erbrachten Leistung kraft Gesetzes auf das Jobcenter W übergegangen.

bb) Darüber hinaus berücksichtigt das [X.] auch inkongruente Leistungen, bei denen eine cessio legis nach § 115 Abs. 1 SGB X ausscheidet.

Die Hilfebedürftigkeit iSd. § 9 Abs. 1 [X.] hängt [X.]. von dem zu berücksichtigenden Einkommen ab. Bei diesem stellt das Gesetz nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs, sondern auf den des Zuflusses der Einnahmen ab, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]. Hätte im Streitfall das Jobcenter W erst nach dem 14. Juli 2014 über den Antrag des [X.] entschieden, hätte dieser wegen des zwischenzeitlichen Zuflusses von Arbeitsentgelt von vornherein für den Monat Juli 2014 keine Leistungen nach dem [X.] erhalten. Fließen dem Bezieher von Leistungen nach dem [X.] erst nach deren Bewilligung Einnahmen (oder Vermögen, das die Freibeträge des § 12 [X.] übersteigt) zu, die die Hilfebedürftigkeit (zeitweise) entfallen lassen, soll nach § 40 Abs. 1 [X.] iVm. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X die Bewilligung rückwirkend aufgehoben werden.

cc) In ihrer Zusammenschau zeigen diese Regelungen, dass der Arbeitnehmer im Falle des Verzugs des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung in keinem Falle Arbeitsentgelt und Leistungen nach dem [X.] erhalten soll. Bei zeitlicher Kongruenz von Arbeitsentgelt und Sozialleistung geht der Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe der bezogenen Sozialleistung auf den Sozialleistungsträger über, bei zeitlicher Inkongruenz entfällt der Anspruch auf die Leistung nach dem [X.] rückwirkend, sofern der Arbeitnehmer wegen des nach Bewilligung der Sozialleistung zugeflossenen Arbeitsentgelts im Bezugszeitraum oder Teilen davon objektiv nicht hilfebedürftig iSd. § 9 Abs. 1 [X.] war. Dieses normative Konzept schließt es aus, eine berechtigte Rückforderung von Leistungen nach dem [X.] wegen verspätet gezahlten Arbeitsentgelts als Schaden des Arbeitnehmers zu werten.

e) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, der Kläger habe durch die Zahlungsverzögerung „faktisch“ einen Teil des Entgelts für den Monat Mai 2014 „verloren“, ist das rechtlich unzutreffend. Der Kläger hat - wenn auch verspätet - das Entgelt für diesen Monat erhalten und für den [X.] einen Zinsanspruch nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB erworben. Ein weiterer Schaden iSd. § 288 Abs. 4 BGB ist ihm nicht entstanden, weil er das Ausbleiben des Entgelts anscheinend aus noch vorhandenen Geldmitteln überbrücken konnte, ohne einen Kredit aufnehmen zu müssen. Auf Leistungen nach dem [X.] für den Monat Juli 2014 bestand kein Anspruch, weil er in diesem Monat objektiv nicht hilfebedürftig iSd. § 9 Abs. 1 [X.] war.

3. Eine normative Wertung der Rückzahlung von Sozialleistungen nach dem [X.] als Verzugsschaden gebietet entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht das Sozialstaatsprinzip.

a) Das Grundgesetz garantiert mit Art. 1 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, wobei das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber den Auftrag erteilt, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern. Dieses erstreckt sich (nur) auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Bei der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu ([X.] 23. Juli 2014 - 1 [X.], 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - Rn. 74 ff. [X.], [X.]E 137, 34).

b) Dieser Schutzauftrag des Grundgesetzes verwehrt es dem Staat nicht, Sozialleistungen nur subsidiär zum Arbeitseinkommen zu gewähren und zu verlangen, dass Hilfebedürftigkeit nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sozialleistung, sondern für die gesamte Dauer des Bewilligungszeitraums besteht. Dass der Kläger seinen Lebensunterhalt trotz des Ausbleibens des Lohns für den Monat Mai 2014 ohne Kreditaufnahme anderweitig überbrückte bzw. überbrücken konnte und für diesen Monat, in dem er objektiv hilfebedürftig iSd. [X.] gewesen wäre, keine Sozialleistungen beantragte, oblag allein seiner Entscheidung. Ein nach der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes vom Beklagten zu ersetzender Verzugsschaden wäre ihm dabei entstanden, wenn er das für den Lebensunterhalt verwendete Geld bei rechtzeitiger Lohnzahlung gewinnbringend hätte anlegen können. Derartiges hat der Kläger indes nicht behauptet.

4. Der „Verlust“ von Sozialleistungen nach dem [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.]s nicht vergleichbar mit einer durch eine verspätete Entgeltzahlung verursachten höheren Steuerbelastung. Der „[X.]“ ist de[X.]alb ein vom Arbeitgeber nach § 251 Abs. 1 BGB zu ersetzender Schaden, weil die vom Arbeitnehmer geschuldete (§ 38 Abs. 2 EStG) höhere Einkommensteuer den Nettoauszahlungsbetrag, den der Arbeitnehmer bei rechtzeitiger Entgeltzahlung erhalten hätte, unmittelbar schmälert und dafür nach dem Schutzzweck der Haftung wegen Verzugs nicht der Arbeitnehmer, sondern der säumige Arbeitgeber soll aufkommen müssen (zur normativen Zuordnung von Steuerschäden [X.]. auch [X.] 28. Oktober 2008 - 3 [X.] - Rn. 38).

[X.]. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

        

   [X.]    

        

   Volk    

        

   Biebl    

        

        

        

   Mattausch    

        

   Rahmstorf    

                 

Meta

5 AZR 205/17

17.01.2018

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dessau-Roßlau, 2. Dezember 2014, Az: 6 Ca 80/14, Urteil

§ 288 Abs 1 BGB, § 288 Abs 4 BGB, § 33 Abs 5 SGB 2, § 11 Abs 2 SGB 2, § 11 Abs 3 SGB 2, § 40 Abs 1 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2018, Az. 5 AZR 205/17 (REWIS RS 2018, 15519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15519

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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