Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.04.2010, Az. 9 A 13/08

9. Senat | REWIS RS 2010, 7642

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Gegenstand

Staatsgrenzen überschreitende Straßenplanung; Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Flächenverlust; Prüfung der Existenzfähigkeit; betriebswirtschaftliche Begutachtung


Leitsatz

1. Bei einer Staatsgrenzen überschreitenden Straßenplanung muss die Planfeststellungsbehörde in ihre Prüfung, namentlich in die Variantenuntersuchung, auch die durch die Weiterführung des Vorhabens auf fremdem Staatsgebiet berührten Belange einbeziehen. Anderes kann gelten, wenn der Teilstrecke auf deutschem Staatsgebiet bis zur Bundesgrenze nach den Grundsätzen zur Zulässigkeit einer Abschnittsbildung aufgrund ihrer Anbindung an das übrige Straßennetz eine selbstständige Verkehrsfunktion zukommt.

2. Die Planfeststellungsbehörde kann regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass ein Straßenbauvorhaben nicht zu einer Existenzgefährdung oder gar Existenzvernichtung eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs führt, wenn der Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen einen Anhaltswert von fünf Prozent der Betriebsfläche nicht überschreitet.

3. Die Prüfung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist grundsätzlich nach objektiven betriebswirtschaftlichen Maßstäben durchzuführen. Die Planfeststellungsbehörde darf aber - ungeachtet betriebswirtschaftlicher Kategorien wie Eigenkapitalbildung und Faktorentlohnung - nicht die Augen vor einer Betriebsführung oder Bewirtschaftung verschließen, die dem Inhaber für einen beachtlichen Zeitraum eine - immerhin - eingeschränkte Existenzgrundlage sichert, weil dieser schlicht "von seiner Hände Arbeit" lebt.

Tatbestand

1

[X.]ie Kläger, zwei durch Inanspruchnahme von Eigentums- bzw. Pachtflächen betroffene Landwirte, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des [X.]eklagten vom 28. [X.]ezember 2007 für den Neubau der [X.] von der Anschlussstelle [X.] bis zur [X.] Grenze.

2

[X.]erzeit endet die [X.] nördlich von [X.] an der [X.]undesgrenze zu den [X.] in der [X.] an der gleichnamigen Grenz- und Zollstation und mündet auf dem Gebiet der [X.] [X.] [X.] in den Straßenzug "[X.]", der nach ca. 0,5 km zu dem Kreisverkehrsplatz "[X.]" führt. [X.]ie zuletzt genannten Straßen haben primär städtische und regionale Funktion; ein Anschluss an das [X.] Autobahnnetz ist nur auf längeren Umwegen möglich. [X.]erzeit kommt es - nicht zuletzt wegen des hohen Anteils des [X.] - zu erheblichen Engpässen im Verkehrsfluss. Um den derzeitigen und künftig zu erwartenden Verkehr sicher und reibungslos bewältigen zu können, soll mit der Neubaustrecke der [X.] und ihrer Fortsetzung auf [X.]m Staatsgebiet eine durchgehende leistungsfähige Fernstraßenverbindung zwischen dem [X.] und dem [X.] Autobahnnetz (geplante [X.] in den [X.]) geschaffen werden.

3

Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens ist der Neubau eines rund 2,96 km langen Autobahnabschnitts von der nordöstlich von [X.] gelegenen Anschlussstelle [X.] bis zur [X.] Grenze ([X.] 0+097,752 bis 3+060,00) einschließlich einer neuen Anschlussstelle nördlich von [X.] sowie notwendiger Folgemaßnahmen. [X.]ie vierstreifige Neubaustrecke der [X.] im [X.] 29,5 beginnt im Osten in Höhe der genannten Anschlussstelle, zweigt nach rund 0,5 km von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden bisherigen Trasse der [X.] ab und verläuft in Richtung Westen bis zur [X.]undesgrenze. Auf [X.]m Staatsgebiet soll sich die [X.] als "[X.]" ([X.]/[X.]) fortsetzen. [X.]as nach dem Abzweig der Neubaustrecke verbleibende nördliche Reststück der bisherigen [X.] (ab [X.]) bis zur [X.]undesgrenze und der dort gelegenen Zollstation soll zurückgebaut werden; an ihrer Stelle soll die als notwendige Folgemaßnahme planfestgestellte "[X.]asisstraße" im [X.] 10,5 mit einer neuen Anschlussstelle bei [X.] 1+088 die Verbindung zwischen der [X.] und dem Kreisverkehrsplatz "[X.]" in [X.] herstellen.

4

[X.]ie geplante Neubautrasse verläuft durch landwirtschaftlich genutztes Gebiet und zerschneidet Eigentums- bzw. Pachtflächen der beiden Kläger. [X.]iese sind in ihrer Flächenbetroffenheit (teilweise) miteinander verbunden, weil auch Flächen in Anspruch genommen werden sollen, die im Eigentum des [X.] zu 2 stehen und die der Kläger zu 1 von diesem gepachtet hat.

5

[X.]er Kläger zu 1 ist Inhaber eines landwirtschaftlichen [X.]etriebs mit Spargel- und Erdbeeranbau in [X.] [X.]er zugehörige Grundbesitz umfasst nach seinen Angaben derzeit rund 122 ha, davon 43 ha Eigentumsflächen und 79 ha meist langfristig gepachtete Flächen. [X.]urch das Vorhaben sollen (nach letztem Stand/[X.]eckblatt [X.]) rund 5,6 ha der [X.], nämlich rund 1,85 ha Eigentumsflächen (aus den Flurstücken 299, 306 und 307, Flur 13, Gemarkung [X.]) und rund 3,77 ha Pachtflächen (aus den Flurstücken 27, 314, 333 und 34, dieselbe Flur), in Anspruch genommen werden. Mit unwirtschaftlichen Restflächen beträgt der [X.] insgesamt rund 6,1 ha. [X.]er Kläger zu 2 ist Inhaber eines überwiegend auf den Anbau von Spargel und Porree spezialisierten landwirtschaftlichen [X.]etriebs in [X.] [X.]er zugehörige Grundbesitz umfasst nach seinen Angaben derzeit rund 8,34 ha, davon rund 7,14 ha Eigentums- und 1,2 ha Pachtflächen. Weitere 4,14 ha hat der Kläger zu 2 von dem Kläger zu 1 hinzugepachtet und im Gegenzug die Grundstücke Flur 13 Flurstücke 27, 314, 333 in einer Größe von ebenfalls 4,14 ha bis 2024 an den Kläger zu 1 verpachtet. [X.]urch das Vorhaben sollen rund 2,9 ha Eigentumsflächen (Flur 13, Flurstücke 27, 314, 333, 334) in Anspruch genommen werden, und zwar für die Trasse selbst 1,97 ha sowie für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 0,96 ha. Mit unwirtschaftlichen Restflächen beträgt der [X.] insgesamt rund 3,4 ha.

6

[X.]ie Planungen für das Vorhaben gehen bis in die 1990er Jahre zurück. [X.] der Planung ist der [X.]au des [X.] auf [X.]m Staatsgebiet als [X.]estandteil einer sog. Hinterlandverbindung zwischen der [X.] [X.] und dem [X.] [X.]. In einer 1995 ausgelegten "Startnotiz" wurde die Machbarkeit und Notwendigkeit dieser Autobahn erläutert. In der Folgezeit wurde eine "Trajéctnota/MER" (Streckennote), eine Art Umweltverträglichkeitsstudie, erstellt, die grenzüberschreitend auch in [X.]eutschland durchgeführt wurde. [X.]arin erfolgte eine [X.]estandsaufnahme der Probleme der Verkehrswegestruktur in und um [X.]. Im Rahmen der Studie wurden 19 Alternativen vorgestellt, die sowohl östlich als auch südlich von [X.] verlaufen, und deren Auswirkungen auf die Umwelt untersucht. [X.]ie Trajéctnota/MER lag vom 28. Mai bis 23. Juli 2001 in den [X.] und [X.]eutschland zur Einsichtnahme aus. Es gingen rund 120 Reaktionen Privater ein, ferner weitere behördliche Stellungnahmen. Am 7. November 2002 entschied sich der [X.] Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem [X.] [X.], [X.]au- und Wohnungswesen für die südlich von [X.] verlaufende Variante [X.] (sog. "[X.]") als [X.]. Am 13. April 2005 wurde zwischen der [X.]undesrepublik [X.]eutschland und dem [X.] ein Staatsvertrag "über den Zusammenschluss der [X.] [X.] und der [X.] Autobahn [X.]" geschlossen ([X.]ekanntmachung vom 3. Januar 2006, [X.] Teil [X.] ff.).

7

Mit Schreiben vom 7. März 2005 leitete der [X.]eklagte als Vorhabenträger die Planunterlagen zur [X.]urchführung des Anhörungsverfahrens der damals zuständigen [X.]ezirksregierung [X.]üsseldorf zu. [X.]ie Planunterlagen lagen nach vorheriger ortsüblicher [X.]ekanntmachung, die den Hinweis auf die gesetzliche Frist zur Geltendmachung von Einwendungen und auf deren Ausschluss im Falle der Fristversäumnis enthielt, in der [X.] vom 26. April 2005 bis einschließlich 27. Mai 2005 in der [X.] [X.] und in der [X.] [X.] [X.] zu jedermanns Einsicht aus.

8

[X.]eide Kläger erhoben in einem ersten (jeweils separaten) Einwendungsschreiben vom 23. bzw. 24. Juni 2005 Einwendungen, in denen sie sich insbesondere gegen die [X.] und die [X.]eeinträchtigung ihrer landwirtschaftlichen [X.]etriebe wandten und die sie auch in dem am 20. und 22. Juni 2006 durchgeführten Erörterungstermin aufrecht erhielten.

9

[X.]ie ausgelegten Planunterlagen wurden vom [X.]eklagten als Vorhabenträger aus Anlass von Einwendungen und als Ergebnis der Erörterungen in drei [X.]eckblattverfahren geändert ([X.]eckblatt A vom 17. Mai 2006, [X.]eckblatt [X.] vom 21. Juni 2007, [X.]eckblatt [X.] vom 20. November 2007). [X.]urch das [X.]eckblatt A erfolgte eine Anpassung des [X.] und in diesem Zusammenhang auch eine Reduzierung der flächenmäßigen [X.]etroffenheit der Kläger. Gegenstand des [X.]eckblatts [X.] war vor allem der Wegfall der bislang vorgesehenen Grenzkontrollstation des [X.]GS, Änderungen bei der Anbindung der "[X.]asisstraße" und bei Wirtschaftswegen und sowie eine Modifizierung des Landschaftspflegerischen [X.]egleitplans. [X.]eide Kläger nahmen durch ihren Prozessbevollmächtigten zu dem [X.]eckblatt [X.] jeweils in weiteren Einwendungsschreiben vom 25. Juli bzw. 23. August 2007 Stellung. Mit dem [X.]eckblatt [X.] wurde der Zuschnitt der Ausgleichsmaßnahme [X.] (erneut) und der Standort der Ersatzmaßnahmen [X.] auf den Flurstücken 299, 306 und 307 der Flur 13 (Eigentums- bzw. Pachtflächen des [X.] zu 1) geändert.

Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 28. [X.]ezember 2007 stellte der [X.]eklagte das Vorhaben gemäß den in [X.]ezug genommenen Planunterlagen fest. [X.]en von der Planung betroffenen Grundstückseigentümern wurde für [X.], [X.] und [X.] ein Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach zugesprochen. [X.]ie Einwendungen Privater, soweit sie nicht durch Planänderungen, Zusagen der Straßenbauverwaltung oder Auflagen berücksichtigt und damit erledigt worden waren, wurden zurückgewiesen. [X.]er Planfeststellungsbeschluss ging davon aus, dass der [X.]etrieb des [X.] zu 1 nicht in seiner Existenz gefährdet werde, weil er aufgrund der verbleibenden [X.]etriebsgröße, der Größe und [X.]ewirtschaftbarkeit der Restflächen und der geltenden [X.] weiterhin lebensfähig sei. Für den Kläger zu 2 verneinte der Planfeststellungsbeschluss eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung des [X.]etriebs, weil bereits derzeit kein existenzfähiger landwirtschaftlicher [X.]etrieb vorliege. Für den Fall, dass der Trassenverlauf des "Rijksweg [X.]" im Anschlussbereich an die [X.] geändert werden sollte, behielt sich der [X.]eklagte unter [X.] 7.1 eine nachträgliche Entscheidung bzw. die [X.]urchführung eines ergänzenden oder neuen [X.] für den Neubau der [X.] vor.

Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend: [X.]er Planfeststellungsbeschluss sei formell rechtswidrig, weil die im [X.] Landesrecht angeordnete [X.]oppelzuständigkeit des [X.]eklagten als Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde gegen höherrangiges Recht verstoße. Eine Linienbestimmung gemäß § 16 [X.] sei verfahrensfehlerhaft nicht erfolgt. [X.]em Vorhaben fehle die erforderliche Planrechtfertigung. [X.]ie [X.] beruhe auf einer fehlerhaften Abwägung, weil der [X.]eklagte sich an die durch die zuständigen Ministerien auf [X.]r und [X.] Seite erfolgte Festlegung zugunsten der sog. Plateauvariante ([X.]-Variante) als verbindliche Vorgabe gebunden gefühlt habe. [X.]ie [X.]elange der Kläger seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Entgegen den eingeholten landwirtschaftlichen Gutachten würden beide [X.]etriebe durch das Vorhaben in ihrer Existenz gefährdet. In dem Gutachten zum [X.]etrieb des [X.] zu 1 sei insbesondere fehlerhaft, dass die diesem seit der sog. GAP-Reform zustehenden [X.]etriebsprämien berücksichtigt worden seien. [X.]eim Kläger zu 2 sei verkannt worden, dass dieser mit seinem [X.]etrieb einen ansehnlichen Gewinn von jährlich rund 31 000 € erwirtschafte, der die Privatentnahmen abdecke und dem Kläger zu 2 bis zu dessen Eintritt in das Rentenalter weiterhin eine gesicherte Existenzgrundlage biete. [X.]ei zutreffender [X.]erücksichtigung der Existenzgefährdung der klägerischen [X.]etriebe hätte die [X.] zugunsten der sog. [X.] (K-b1-Variante) als vorzugswürdig ausgehen müssen. [X.]er vorgesehene Entscheidungsvorbehalt sei rechtswidrig und offenbare, dass der [X.]eklagte die Fortführung des [X.] auf [X.]m Gebiet offenbar noch nicht als gesichert ansehe. [X.]er [X.]eklagte habe ferner nicht untersucht, ob Ersatzlandflächen vorhanden seien und ob im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung die [X.]eeinträchtigung der Kläger durch Umlage der [X.]e auf einen größeren Kreis von Eigentümern gemindert werden könnte.

In der mündlichen Verhandlung hat der [X.]eklagte im Wege einer Planergänzung durch das [X.]eckblatt [X.] die Inanspruchnahme von Flächen des [X.] zu 1 um weitere rund 0,9 ha auf den eingangs wiedergegebenen Umfang verringert.

[X.]ie Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des [X.]eklagten vom 28. [X.]ezember 2007 in der Fassung der Ergänzung vom 14. April 2010 durch das [X.]eckblatt [X.] aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

[X.]er [X.]eklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen,

und verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Klagen sind unbegründet.

[X.]er angefochtene Planfeststellungsbeschluss in der Fassung, die er durch die in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2010 erfolgte [X.] durch das [X.]eckblatt [X.] erfahren hat, leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger mit der Rechtsfolge einer - vollständigen oder teilweisen - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (Hauptantrag) oder zumindest Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (Hilfsantrag) in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. [X.]er Planfeststellungsbeschluss ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

a) [X.]er [X.] war für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sachlich zuständig (§ 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, § 22 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 4 Abs. 1a [X.][X.]V [X.]). [X.]ie verordnungsrechtliche Zuständigkeitsübertragung an ihn verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, obwohl er zugleich zur Wahrnehmung der Aufgaben des [X.] zuständig ist (vgl. Art. 3 § 1 Abs. 2 und 3 des Zweiten ModernG [X.]). [X.]iese [X.]oppelzuständigkeit ist entgegen der Auffassung der Kläger mit § 17a [X.] i.V.m. § 73 Abs. 1 VwVfG, § 17b [X.] i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG vereinbar, wie der [X.] bereits eingehend dargelegt hat (Urteil vom 18. März 2009 - [X.] 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 24 f. m.w.N.). Hierauf wird Bezug genommen. [X.]as Klagevorbringen enthält keine Gesichtspunkte, die Anlass gäben, von dieser Beurteilung abzuweichen. [X.]anach ist die gebotene neutrale Aufgabenwahrnehmung durch den [X.]n als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn [X.] für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist. [X.]ies ist im Streitfall aus den in der genannten Entscheidung angeführten Gründen gegeben.

b) Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Planfeststellungsbeschluss nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil kein [X.] durchgeführt worden ist. [X.]ie Linienbestimmung ist weder eine formelle noch eine materielle Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung. Sie ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet, sondern hat innerhalb des [X.] den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner Bedeutung. Rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbaulast und gegenüber [X.]ritten erlangt sie erst dadurch, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (st[X.]pr, vgl. Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <60> und vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 <343 ff.>). Ein Planfeststellungsbeschluss ist nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm kein [X.] vorangegangen ist oder weil er von der festgelegten Linie abweicht. Umgekehrt lässt sich die Planung [X.]ritten gegenüber nicht allein damit rechtfertigen, dass sie den ministeriellen Vorgaben entspricht. Vielmehr muss die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen genügen. Entscheidend und ausreichend ist, ob die Planfeststellungsbehörde eine eigene, selbstständige Abwägung zur [X.] vorgenommen hat, ohne sich an die Linienbestimmung gebunden zu fühlen, und ob sie insgesamt eine auf aktuellen sachverständigen Stellungnahmen beruhende Entscheidung über das [X.] getroffen hat (Beschlüsse vom 22. Juni 1993 - BVerwG 4 B 45.93 - [X.] 1995, 210 und vom 29. November 1995 - BVerwG 11 VR 15.95 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 7 S. 16; zuletzt Urteil vom 12. August 2009 - [X.] 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26).

2. [X.]er Planfeststellungsbeschluss ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

[X.]ie Planrechtfertigung des Vorhabens ist gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zum [X.] - 5. FStrAbÄndG - in der Fassung vom 4. Oktober 2004, [X.]) unter der lfd. [X.] ("[X.] ") als "vordringlicher Bedarf" ausgewiesen. Für eine Überschreitung der gesetzgeberischen [X.] ist nichts ersichtlich. [X.]arüber hinaus wird das besondere öffentliche Interesse an der Verwirklichung beider Autobahnabschnitte dokumentiert und unterstrichen durch den Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik [X.]eutschland und dem [X.] vom 13. April 2005 ([X.]) mit der darin für das [X.] vorgesehenen Fertigstellung dieses grenzüberschreitenden Vorhabens. Im Planfeststellungsbeschluss selbst (S. 40 f.) sind die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele dahingehend beschrieben, dass angestrebt werde, den Straßenverkehr zwischen den beiden [X.] sowie den [X.]urchgangsverkehr durch die Hoheitsgebiete zu erleichtern und das transeuropäische Straßennetz zu vervollständigen. [X.]as sind Ziele, die das Vorhaben mit Blick auf die vom [X.] verfolgten Ziele als vernünftigerweise geboten erscheinen lassen.

[X.]er Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen das fachplanerische Abwägungsgebot (§ 17 Satz 2 [X.]). Ein erheblicher, d.h. ergebnisrelevanter Abwägungsmangel liegt nicht vor. [X.]er [X.] hat der Besonderheit, dass es sich um ein Staatsgrenzen überschreitendes Straßenbauvorhaben handelt, in der gebotenen Weise Rechnung getragen (a) und sich insbesondere durch die vorangegangenen ministeriellen Entscheidungen zur [X.] nicht gebunden gefühlt (b). [X.]ie Belange der beiden Kläger, insbesondere die geltend gemachte Existenzgefährdung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe (c), sind - beim Kläger zu 2 jedenfalls im Ergebnis - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen worden. Auch die weiter geltend gemachten [X.] liegen nicht vor (d).

a) [X.]er [X.] hat bei der Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange seine Betrachtung zutreffend nicht auf das [X.] Staatsgebiet beschränkt (Zusammenstellung des [X.]). Bei einer Straßenplanung, die - wir hier - dadurch gekennzeichnet ist, dass es gerade um den [X.] mit einer Fernstraßenverbindung auf fremdem Staatsgebiet geht, kann nicht allein national geplant werden. Eine Abwägung, insbesondere eine Variantenuntersuchung, die sich allein auf eine Betrachtung der von dem Vorhaben betroffenen Belange auf [X.]m Staatsgebiet beschränkte, griffe zu kurz. In diesen Fällen wird die Abwägung vielmehr maßgeblich auch davon bestimmt, ob und wie die allen Belangen gerecht werdende Trassenführung jenseits der Bundesgrenze gestaltet werden soll. Anderes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn nach den Grundsätzen zur Zulässigkeit einer Abschnittsbildung der Teilstrecke auf [X.]m Staatsgebiet bis zur Bundesgrenze aufgrund ihrer Anbindung an das übrige Straßennetz eine selbstständige [X.] zukommt (vgl. den Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 [X.]-11.92 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 89 [X.]); dieser Sonderfall liegt hier nicht vor. [X.]as mit Anhörung der betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit in beiden [X.] durchgeführte Streckennotenverfahren (Trajéctnota-/MER-Verfahren), das der Sache einer Umweltprüfung im Sinne des [X.]n Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.]) gleichkam, war eine sachgerechte Verfahrensform, diese grenzüberschreitende Betrachtung auf [X.] der Linienbestimmung durchzuführen (zur [X.] grenzüberschreitender Vorhaben vgl. [X.], Urteil vom 10. [X.]ezember 2009 - [X.]. [X.]/08 - ZUR 2010, 255 ). Auch im Rahmen der Abwägung selbst hat der Planfeststellungsbeschluss in zutreffender Weise sowohl die auf [X.]r als auch die auf [X.] Seite durch das Vorhaben berührten Belange in die Betrachtung einbezogen.

b) [X.]ie auf ein Abwägungsdefizit zielende Rüge der Kläger, der [X.] habe sich an die Vorfestlegungen durch das vorangegangene grenzüberschreitende Streckennotenverfahren gebunden gefühlt und eine eigene Variantenprüfung unterlassen, ist unberechtigt. [X.]er Planfeststellungsbeschluss enthält eine eigenständige Variantenprüfung (unter [X.] 5.3.3, [X.] ff.). Zwar finden sich an anderer Stelle des Beschlusses (unter [X.] 2.3, S. 24/25) auch Formulierungen, wonach durch die ministerielle Entscheidung der Grenzübergangspunkt "in Lage und Höhe festgelegt" worden sei und dies eine "verbindliche Vorgabe für die Linienführung (...) auf [X.]m Staatsgebiet" gewesen sei (ähnlich S. 29 viertletzter Absatz), die - wie die Kläger rügen - auf eine Vorfestlegung hindeuten. [X.]och weist der Planfeststellungsbeschluss wiederum an anderer Stelle (unter [X.] 4.4, S. 28) ausdrücklich darauf hin, dass die vom [X.], Bau- und Wohnungswesen getroffene Entscheidung, auf ein [X.] zu verzichten und das Ergebnis des [X.] [X.] zu übernehmen, lediglich den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner Bindung habe und dass die bestimmte Linie im Rahmen der Prüfung der im Planfeststellungsverfahren geforderten Varianten zur erneuten [X.]isposition stehe. Weiter heißt es, dass die Wahl der [X.] und die Festlegung des Grenzübergangspunktes in Lage und Höhe nicht als Vorgabe der [X.] Straßenbauverwaltung zu verstehen, sondern das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen und Abstimmungen sowie entsprechender Abwägungen auf beiden Seiten sei ([X.] oben). Hiernach ist die oben zitierte Formulierung - wie es ihr Wortlaut nahelegt - lediglich als Verzicht auf eine (an sich erforderliche eigene, [X.]) Linienbestimmung, aber nicht als Festlegung für die genauere [X.] zu verstehen.

c) [X.]ie Belange der beiden Kläger, insbesondere die geltend gemachte Existenzgefährdung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe, sind in einer den rechtlichen Anforderungen (aa) genügenden Weise berücksichtigt worden. Für den Kläger zu 1 gilt dies ohne Einschränkung (bb). Hinsichtlich des [X.] zu 2 leidet der Planfeststellungsbeschluss zwar insoweit an einem Abwägungsmangel (cc), der sich jedoch im Ergebnis (§ 17e Abs. 6 Satz 1 [X.]) nicht ausgewirkt hat (dd).

aa) Macht ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 1 und 2 [X.]) Betroffener geltend, durch das Vorhaben werde sein landwirtschaftlicher Betrieb in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet, gehört dieser Einwand zu den Belangen, mit denen sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 17 Satz 2 [X.]) grundsätzlich auseinander setzen muss. Zeichnet sich eine solche Gefährdung ernsthaft ab, darf die Planfeststellungsbehörde nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen (Urteile vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 34 S. 109 und vom 28. Januar 1999 - [X.] - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 146 S. 5 ff.). Ist die Frage der Existenzgefährdung oder -vernichtung für das [X.] der konkreten Planung ausschlaggebend, muss sich die Planfeststellungsbehörde Klarheit darüber verschaffen, ob geeignetes Ersatzland zur Verfügung steht, um die Gefährdung oder Vernichtung des Betriebs zu vermeiden. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Einwand ist lediglich dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde die behauptete Existenzgefährdung im Wege der [X.] ihrer Abwägung (hypothetisch) zugrunde legt, was unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, und dabei deutlich macht, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs verwirklicht werden soll (vgl. Urteil vom 27. März 1980 a.a.[X.] ff.). Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen (Urteil vom 28. Januar 1999 a.a.[X.] 6).

Zur Klärung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb infolge des planfestzustellenden Vorhabens in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet zu werden droht, werden Vorhabenträger oder Planfeststellungsbehörde regelmäßig einer Begutachtung des Betriebs durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen bedürfen. Nach allgemeiner, durch solche Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann dabei ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu fünf Prozent der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-) Betrieb in der Regel nicht gefährden. [X.]eshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (vgl. etwa [X.], Urteil vom 24. Mai 2005 - 8 N 04.3217 - [X.] 58, 155 <164> m.w.N).

Bedarf es einer sachverständigen Begutachtung, ist diese grundsätzlich nach objektiven betriebswirtschaftlichen Maßstäben durchzuführen. Zu prüfen ist, ob der Betrieb längerfristig existenzfähig ist. [X.]ieser Maßstab rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass die fernstraßenrechtliche Planung zur Verwirklichung langfristiger Planungsziele auf eine dauerhafte Bodenbeanspruchung ausgerichtet ist. [X.]aher fehlt landwirtschaftlichen Betrieben, die ihrerseits keine Aussicht auf längerfristige Existenz haben, regelmäßig das erforderliche Gewicht, um das für das [X.] sprechende öffentliche Interesse zu überwinden. Bei Betrieben, die ohnehin nicht lebensfähig sind (den Eingriff durch das Vorhaben hinweggedacht), ist eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung regelmäßig zu verneinen (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 2004 - 7 LB 371/01 - [X.], 119 <120> = NdsVBl 2005, 239). Eine auf nur momentanen betriebsspezifischen Besonderheiten beruhende Existenzgefährdung muss die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung nicht gesondert berücksichtigen (Beschluss vom 30. September 1998 - BVerwG 4 VR 9.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 142 S. 291 f.). [X.]asselbe gilt bei einer zukünftigen [X.], die noch nicht konkretisiert ist und sich im Wege der Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lässt (Urteile vom 28. Januar 1999 - [X.] - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 146 S. 5 und vom 18. März 2009 - [X.] 35.07 - juris Rn. 25). Andererseits darf die Planfeststellungsbehörde im obigen Sinne nicht die Augen vor einer besonderen Art der Betriebsführung oder Bewirtschaftung verschließen, wenn diese dem Inhaber für einen beachtlichen [X.]raum eine gesicherte Existenzgrundlage bietet, die seinen (möglicherweise bescheidenen) [X.] genügt, weil er so - ungeachtet betriebswirtschaftlicher Kategorien wie Eigenkapitalbildung und Faktorentlohnung - schlicht "von seiner Hände Arbeit" leben kann. Auch eine solche - immerhin - eingeschränkte Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender Belang.

bb) Ausgehend von diesem Maßstab hat der [X.] eine Existenzgefährdung des Betriebs des [X.] zu 1 zu Recht verneint. [X.]ies folgt schon daraus, dass bei seinem Betrieb infolge der in der mündlichen Verhandlung durch das [X.]eckblatt [X.] vorgenommenen weiteren Reduzierung der Flächeninanspruchnahme um rund 0,9 ha nunmehr nur noch von einem Verlust von rund 5,6 ha (einschließlich unwirtschaftlicher Restflächen rund 6,1 ha) auszugehen ist. [X.]ies sind bei einer nach Angaben des [X.] zu 1 sich auf rund 122 ha belaufenden [X.] lediglich rund 4,6 Prozent (bzw. 4,2 Prozent) derselben und liegt somit unter dem oben genannten Anhaltswert von fünf Prozent, bis zu dem eine Existenzgefährdung regelmäßig ausgeschlossen werden kann.

[X.]as wird bestätigt durch die - die letzte Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch das [X.]eckblatt [X.] noch nicht berücksichtigende - sachverständige Begutachtung des Betriebs durch den [X.]n vom 8. November 2007 (Frau [X.]ipl.-Agrar-Ing. [X.]), die nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben zu einer deutlichen Überdeckung der [X.] und im Ergebnis zur Existenzfähigkeit des Betriebs des [X.] zu 1 gelangt. [X.]essen Einwand, im Rahmen dieser Begutachtung hätten die seinem Betrieb zustehenden [X.] nicht berücksichtigt werden dürfen, geht fehl. Seit der im Jahr 2005 in [X.] getretenen Umstellung des [X.] (sog. GAP-Reform) erhalten landwirtschaftliche Betriebe Förderleistungen nach Maßgabe der im nationalen Recht geregelten Voraussetzungen des [X.]. [X.]iese (nunmehr) Zahlungsansprüche genannten Förderleistungen sind nicht mehr flächenbezogen an die landwirtschaftliche Produktion auf konkreten Nutzflächen geknüpft, sondern basieren auf dem Gesamtumfang der bewirtschafteten Flächen. Sie sind von der Nutzung konkreter Flächen entkoppelte Beihilfen zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers ([X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - [X.]. [X.]/08 - [X.] 2010, 78 Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 10. [X.]ezember 2008 - BVerwG 9 C 1.08 - [X.] 424.01 § 44 [X.] Nr. 89 Rn. 20 m.w.N.). [X.]iese Zweckbestimmung rechtfertigt es, die Beihilfezahlungen bei der betriebswirtschaftlichen Begutachtung eines [X.] zu berücksichtigen, für die sie vielfach eine verlässliche, stete [X.] bilden. Entgegen der Ansicht des [X.] zu 1 sind die Ausgleichszahlungen nicht bis 2013 begrenzt. [X.]ieses Jahr ist lediglich insoweit bedeutsam, als die Bundesrepublik [X.]eutschland verpflichtet ist, bis zu diesem [X.]punkt das derzeit national geltende sog. Kombimodell, eine Kombination aus Betriebsprämien- und Regionalmodell, in ein reines Regionalmodell umzuwandeln, wobei schon jetzt festgelegt ist, auf welchem Betragsniveau die Zahlungsansprüche ab dem [X.] sein werden (vgl. [X.], [X.] 2005, 80 <81>). [X.]ass die Zahlungsansprüche in der Höhe schwanken und [X.] in der Vergangenheit wechselhaften agrarpolitischen Entscheidungen der [X.] unterworfen waren, ändert nichts daran, dass sie im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Begutachtung zu berücksichtigen sind.

cc) Hinsichtlich des Betriebs des [X.] zu 2 dagegen sind die Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht frei von [X.]n. [X.]ort führt der [X.] aus, dass der Betrieb des [X.] zu 2 "nach Berücksichtigung der Faktorentlohnung bereits heute und somit auch langfristig nicht existenzfähig" sei. [X.]er [X.] ist der Auffassung, es fehle daher an einer vorhabenbedingten, d.h. erst durch das Vorhaben ausgelösten Existenzgefährdung. [X.]ies wird dem Inhalt der landwirtschaftlichen Begutachtung des Betriebs des [X.] zu 2 nicht gerecht. In dem Gutachten von Frau [X.]ipl.-Agrar-Ing. [X.] vom 6. November 2007 zum Betrieb des [X.] zu 2 heißt es, der Betrieb erwirtschafte ohne das planfestzustellende Vorhaben einen [X.]eckungsbetrag von rund 70 000 € und einen Gewinn von rund 31 500 €. Nach Abzug eines für einen Ein-Personen-Haushalt anzusetzenden Betrags von Privatentnahmen in Höhe von 24 000 € (ohne Vermögensbildung) verblieben rund 7 500 € für eine mögliche Eigenkapitalbildung. [X.]ieser Betrag sei "gerade ausreichend für eine langfristige Existenzsicherung eines Betriebes in dieser Größenordnung". Erst bei Berücksichtigung der sog. Faktorentlohnung werde das betriebswirtschaftliche Ergebnis negativ. Bei Verwirklichung des Vorhabens reduziere sich der Gewinn auf unter 21 000 € und werde die Eigenkapitalbildung negativ, vollends bei Berücksichtigung der Faktorentlohnung (Gutachten [X.] S. 10 f.).

Hiernach ist der Betrieb des [X.] zu 2 - bei Außerachtlassung der betriebswirtschaftlichen Faktorentlohnung - derzeit und auf absehbare [X.] immerhin eingeschränkt existenzfähig. Er wäre - würde das Vorhaben nicht verwirklicht - auch weiterhin geeignet, dem beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses 59-jährigen Kläger zu 2 voraussichtlich bis zum Eintritt in das Rentenalter eine ausreichende - möglicherweise nur bescheidenen Ansprüchen genügende - Lebensgrundlage zu sichern. [X.]agegen spielen betriebswirtschaftliche Kategorien wie Eigenkapitalbildung oder Faktorentlohnung bei einem kleinen landwirtschaftlichen Betrieb keine oder eine nur untergeordnete Rolle, der - wie hier - allein von dem Betriebsinhaber geführt wird. [X.]iese im oben beschriebenen Sinne eingeschränkte Existenzfähigkeit wird dem Betrieb des [X.] zu 2 durch das Vorhaben entzogen. [X.]as hat der Planfeststellungsbeschluss nicht in den Blick genommen, indem er davon ausgegangen ist, der Betrieb sei schon jetzt nicht existenzfähig.

dd) [X.]ieser Abwägungsmangel ist jedoch nicht von Einfluss auf das [X.] gewesen und deshalb gemäß § 17e Abs. 6 Satz 1 [X.] unerheblich. [X.]enn es besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass der [X.] bei Berücksichtigung dieser Eingriffsfolge eine andere Trassenentscheidung getroffen hätte. [X.]er Planfeststellungsbeschluss betont ausdrücklich, dass das erhebliche öffentliche Interesse an der Schaffung eines verkehrssicheren und leistungsfähigen Straßenzuges das private Interesse der Einwender, von Eingriffen in ihr Eigentum verschont zu bleiben, selbst dann überwiege, wenn sich die Veränderungen bis hin zu einer Existenzgefährdung verdichten würden (vgl. [X.] unten, wobei diese Passage sich offensichtlich nicht allein auf den zuvor in einem Absatz behandelten Einwender Nr. 34 bezieht, sondern allgemein gilt). In der mündlichen Verhandlung hat der [X.] zudem nachvollziehbar und in Einklang mit den für die [X.] angestellten Voruntersuchungen ([X.] unten) erläutert, dass eine alternative Trassenführung vor allem aus Gründen der überregionalen Verkehrsführung im Raum [X.], ferner aus Gründen des Naturschutzes ausgeschieden wurde.

[X.]ie Kritik der Kläger an der Alternativenprüfung vermag nicht zu überzeugen. Letztere hat - wie bereits erwähnt (sub 2 a) - auch die durch das Vorhaben berührten Belange auf [X.] Staatsgebiet mit in den Blick zu nehmen. Von daher ist unbehelflich, dass die von den Klägern favorisierten (weil ihre Inanspruchnahme vermeidenden) [X.] den Vorteil einer auf [X.]m Staatsgebiet kürzeren Ausbaustrecke (unter teilweiser Nutzung der bisherigen Trasse) mit sich brächten und von daher auch kostengünstiger wären. [X.]er Planfeststellungsbeschluss räumt selbst ein, dass die [X.] und die planfestgestellte Plateauvariante [X.] im [X.] nahe beieinander liegen. Gleichwohl verbleiben Unterschiede: Wie der [X.] durch den naturschutzfachlichen Gutachter [X.]ipl.-Ing. S. in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erläutert hat, wären die [X.] auf [X.] Staatsgebiet mit nachteiligen Auswirkungen für die Belange des Naturschutzes verbunden, namentlich für das [X.], an das die Trasse bis auf 200 Meter heranrücken würde, für das [X.] und das ornithologisch wertvolle Gebiet [X.]. Vor allem aber hat der [X.] für die planfestgestellte Lösung überzeugend hervorgehoben, dass sie die gewünschte [X.]iversifizierung des Fernverkehrs ermögliche, dem mit der westlich von [X.] gelegenen [X.] und der planfestgestellten Trasse im Süden ein zweites Angebot zur Umfahrung von [X.] und zur Vermeidung der stark belasteten nördlich von [X.] verlaufenden [X.]/[X.] ([X.]) eröffnet werden soll.

d) Auch die weiter geltend gemachten [X.] liegen nicht vor.

aa) [X.]er Einwand, die Abwägung sei mangelhaft, weil die Möglichkeit einer Ersatzlandgestellung nicht geprüft worden sei, ist unberechtigt. Richtig ist, dass diese (eigentlich dem Entschädigungsverfahren vorbehaltene) Frage von der Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann bereits im Rahmen der Abwägung behandelt werden muss, wenn dadurch eine ansonsten drohende Existenzgefährdung vermieden werden kann (Urteil vom 28. Januar 1999 - [X.] - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 146 S. 6 f.). Etwas anderes gilt, wenn die Planfeststellungsbehörde keinen Zweifel daran lässt, dass sie das Planungsvorhaben selbst um den Preis einer Existenzvernichtung verwirklicht sehen will. [X.]as hat der [X.] im Planfeststellungsbeschluss getan ([X.] oben, [X.] unten). Im Übrigen macht der [X.] unwidersprochen geltend, dass im fraglichen Raum wegen des "Flächendrucks" infolge der Grenzlage zu den [X.] und infolge des parallel geplanten Gewerbegebiets "[X.]" objektiv keine Chance auf die Beschaffung von hofnahem Ersatzland vorhanden ist. Auch insoweit wäre ein etwaiger Abwägungsmangel daher nicht entscheidungserheblich [X.]. § 17e Abs. 6 Satz 1 [X.].

bb) Nichts anderes gilt für den weiteren Vorwurf der Kläger, ein Abwägungsmangel liege darin, dass die Möglichkeit einer Minderung der Eigentumsbeeinträchtigung im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung nicht geprüft worden sei. Zum einen ist die Frage, ob zur Minderung der Auswirkungen eines [X.]s eine Unternehmensflurbereinigung in Betracht zu ziehen ist, wofür gemäß § 87 Abs. 1 [X.] ein Antrag der Enteignungsbehörde erforderlich ist, grundsätzlich nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, sondern eines ihm gemäß § 19 [X.] nachfolgenden Enteignungsverfahrens (vgl. Schwantag/Wingerter, [X.], 8. Aufl. 2008, § 87 Rn. 10). Zum anderen ist der [X.] diesem Einwand gleichwohl vorsorglich durch eine Anfrage bei der zuständigen Behörde nachgegangen und hat die Antwort erhalten, dass dafür aus den oben (sub 2 d aa) dargestellten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bestehe. Es ist nicht zu erkennen, dass der [X.] verpflichtet gewesen wäre, über diese Auskunft der für die Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung zuständigen Fachbehörde hinaus der Frage vertieft nachzugehen.

cc) [X.]as Abwägungsgebot ist unter dem Gesichtspunkt mangelnder Problembewältigung ferner nicht deshalb verletzt, weil der Planfeststellungsbeschluss einen Entscheidungsvorbehalt (§ 74 Abs. 3 VwVfG) enthält, nämlich des Inhalts, dass sich der [X.] eine nachträgliche Entscheidung vorbehält, falls der Trassenverlauf des [X.] auf [X.] Staatsgebiet geändert werden sollte. Es kann dahinstehen, ob es dieses Vorbehalts überhaupt bedurft hätte oder ob er nicht eine Prüfung in Aussicht stellt, die bei einer derartigen Veränderung der Sachlage ohnehin Pflicht der Planfeststellungsbehörde wäre (§ 76 Abs. 1, § 77 VwVfG). [X.]enn es ist offensichtlich, dass der [X.] Teil der Neubaustrecke obsolet würde, falls die Trasse auf [X.] Seite anders als geplant oder gar nicht verwirklicht würde. Jedenfalls besagt der Entscheidungsvorbehalt nicht, dass irgendwelche durch das Vorhaben aufgeworfene Probleme der Planung auf [X.]r Seite unbewältigt geblieben wären.

Meta

9 A 13/08

14.04.2010

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 17 S 2 FStrG, § 17e Abs 6 S 1 FStrG, § 19 FStrG, § 87 Abs 1 FlurbG, § 74 Abs 3 VwVfG, § 17b Abs 1 Nr 6 FStrG, § 22 Abs 4 S 2 FStrG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.04.2010, Az. 9 A 13/08 (REWIS RS 2010, 7642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7642

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Referenzen
Wird zitiert von

5 KM 213/18 OVG

AN 10 K 17.00292

8 ZB 16.154

8 ZB 16.407

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