Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. 5 StR 61/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4462

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. Februar 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Februar 2002beschlossen:1. Der Beschluß des [X.] 13. November 2001 wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen [X.] des [X.] vom 12. April 2001 wirdgemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die [X.] Rechtsmittels zu tragen.[X.][X.] hat den Angeklagten am 12. April 2001 wegen [X.] in 55 Fällen und wegen Mißbrauchs von Titeln zu einer mehrjährigenGesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Anschluß an die Urteilsverkündung undnach Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen [X.] verzichtet ([X.]). Gleichwohl hat er mit einem am 23. Mai 2001verfaßten und am 6. Juni 2001 beim [X.] eingegangenen [X.] auf gerichtliche Entscheidung durch das [X.] zur Ab-änderung des Textes der Urteilsbegründung gestellt. Das [X.] Antrag als Revision behandelt und die Revision am 13. [X.] gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie [X.] innerhalb der Wochenfrist des § 341 StPO und damit verspätet einge-legt worden sei. Hiergegen hat der Angeklagte mit einem am 20. November- 3 -2001 beim [X.] eingegangenen und als [X.] bezeichnetenSchreiben die Entscheidung des [X.] beantragt.Der statthafte und fristgerecht gestellte Antrag (vgl. § 346 Abs. 2Satz 1 StPO) hat im Ergebnis keinen Erfolg.Zurecht hat das [X.] den Antrag des Angeklagten auf An-derung des Textes der Urteilsbegrls Revision ausgelegt. [X.] und Erzungen der schriftlichen Urteilsgrsind auf anderem We-ge nicht zu erreichen. Allerdings obliegt es dem [X.], die [X.] zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulssig, da der Ange-klagte[X.] wie er sogar in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nochmals be-sttigt hat [X.] auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1Satz 1 StPO). Dieser [X.] der Verfristung vorrangige [X.] Verzicht ist wirksam.[X.] Hr [X.] Raum

Meta

5 StR 61/02

20.02.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. 5 StR 61/02 (REWIS RS 2002, 4462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4462

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