Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.12.2012, Az. 4 B 56/12

4. Senat | REWIS RS 2012, 832

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Gegenstand

Zweckbestimmung des Dienens bei Bauvorhaben im Außenbereich


Gründe

1

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das Vorhaben des [X.] nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] privilegiert ist, weil es zum einen keinem landwirtschaftlichen [X.]etrieb "dient" und zum anderen die Pensionspferdehaltung jedenfalls unter [X.]erücksichtigung des Vorhabens nicht die Eigenschaft eines landwirtschaftlichen "[X.]etriebs" hat. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende [X.]egründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser [X.]egründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. [X.]eschluss vom 9. Dezember 1994 - [X.]VerwG 11 PKH 28.94 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer [X.]egründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese [X.]egründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

2

Die [X.]eschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger in [X.]ezug auf die [X.]egründung des Verwaltungsgerichtshofs, sein Vorhaben "diene" keinem landwirtschaftlichen [X.]etrieb, keinen Grund für die Zulassung der Revision darlegt.

3

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr der Kläger beimisst.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat den [X.]egriff des Dienens, der in allen Alternativen des § 35 Abs. 1 [X.]auG[X.] dasselbe bedeutet (Urteil vom 21. Januar 1977 - [X.]VerwG 4 C 28.75 - [X.] 406.11 § 19 [X.][X.]auG Nr. 38 S. 42 f.), im Einklang mit der Senatsrechtsprechung definiert. Danach reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen [X.]etrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den [X.]etrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, "ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter [X.]erücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das [X.]auvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden [X.]etrieb errichten würde", wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten [X.]etrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (Urteil vom 19. Juni 1991 - [X.]VerwG 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401). Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des Dienens liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können (Urteil vom 22. Januar 2009 - [X.]VerwG 4 C 17.07 - NVwZ 2009, 918 Rn. 21).

5

Der Kläger zeigt nicht auf, dass die Senatsrechtsprechung der Korrektur oder Fortentwicklung bedürfte. Seine Frage, ob es mit der Rechtsprechung zur Abwehr von Missbräuchen vereinbar ist, einem gewinnbringend und erfolgreich jahrelang im Haupterwerb wirtschaftenden Landwirt die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes im Außenbereich zu verwehren, dient ihm als Anknüpfungspunkt für eine einzelfallbezogene Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung. Eine grundsätzliche, d.h. fallübergreifende [X.]edeutung der Rechtssache ergibt sich aus der Kritik nicht.

6

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt nicht dar, dass das vorinstanzliche Urteil mit einem tragenden Rechtssatz zum [X.]egriff des Dienens von einem ebensolchen Rechtssatz in den [X.] vom 3. November 1972 - [X.]VerwG 4 C 9.70 - ([X.]VerwGE 41, 138), vom 23. Dezember 1983 - [X.]VerwG 4 [X.] 175.83 - ([X.]RS 40 Nr. 81) oder vom 16. Mai 1991 - [X.]VerwG 4 C 2.89 - ([X.] 406.11 § 35 [X.]auG[X.] Nr. 272) abweicht. Er beanstandet, dass die Vorinstanz die Senatsrechtsprechung in seinem Fall fehlerhaft angewandt bzw. daraus nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung geboten sind. Mit diesem Vorwurf lässt sich der Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht begründen (vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - NJW 1997, 3328).

Meta

4 B 56/12

03.12.2012

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 28. August 2012, Az: 15 B 12.623, Urteil

§ 35 Abs 1 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.12.2012, Az. 4 B 56/12 (REWIS RS 2012, 832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 832

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Referenzen
Wird zitiert von

M 1 K 17.5951

M 9 K 15.4811

M 9 K 15.3358

W 4 K 15.778

M 1 K 14.4684

15 B 13 2262

9 CS 15.901

Zitiert

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