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PDF anzeigen [X.]/04
vom 9. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2003, auch soweit es den
Mitangeklagten [X.]betrifft, a) in den Einzelstrafaussprüchen für die fünf [X.] b) in den [X.] jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]und den Mitangeklagten [X.]des Diebstahls in fünf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, sowie tatmehrheitlich der schweren räuberischen Erpressung in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten [X.] zusätzlich tat-- 3 - einheitlich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig [X.] und gegen den Angeklagten [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten [X.]
eine [X.] von drei Jahren verhängt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten [X.]mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Um-fang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des [X.] als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Keinen Bestand haben können die jeweiligen Einzelstrafen für die fünf [X.] und die Gesamtstrafen. Der [X.] hat insoweit ausgeführt: "Die Einbrüche in die fünf Gartenlauben erfolgten, weil der [X.] und sein Mittäter hofften, dort Alkohol zu finden ([X.]). Aus der [X.] der Gartenanlage Nr. 22 entwendeten sie eine Flasche Jägermeister, aus der Laube der Anlage [X.] zwei Flaschen Sekt und einen [X.], über dessen Wert sich das Urteil nicht verhält, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß die beiden Flaschen Sekt und der [X.] die [X.] von 25 • nicht überstiegen. In den drei anderen aufgebrochenen [X.]n fanden die Täter keinen Alkohol. Mithin ist davon auszugehen, daß der Vorsatz der Täter darauf gerichtet war, geringwertige Sachen im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB zu entwenden; denn in Gartenlauben werden größere Alko-holmengen im Allgemeinen nicht aufbewahrt. Eine Sache ist geringwertig im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB, wenn sie die Wertgrenze von 25 • nicht über-steigt ([X.]/[X.] 51. Aufl. § 248 a StGB Rdn. 3). Das war im Fall der Gartenlaube der Anlage Nr. 22 (Beute eine Flasche Jägermeister) und bezüg-lich der beiden Flaschen Schaumwein aus der Laube der Anlage [X.] der - 4 - Fall; ob der hier entwendete [X.] den Gesamtwert der Beute auf über 25 • ansteigen läßt, bedarf noch der Aufklärung. Auf der Grundlage der zum Wert der Beute oder Beuteerwartung getrof-fenen Feststellungen kam gemäß § 243 Abs. 2 StGB die Annahme besonders schwerer Fälle des Diebstahls nicht in Betracht. Die Einzelstrafen hätten inso-weit dem Strafrahmen des § 242 StGB entnommen werden müssen. Es ist nicht sicher auszuschließen, daß die Strafen in diesem Falle für den [X.] günstiger ausgefallen wären. Die fünf Einzelstrafen und die [X.] müssen deshalb erneut zugemessen werden. Vorsorglich bejahe ich gemäß § 248 a StGB das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der [X.] bzw. der entsprechenden Versuche." - 5 - Von den gleichen Mängeln ist auch der Strafausspruch bei dem [X.] betroffen, denn insoweit hat die [X.] die [X.] dem Strafrahmen des § 243 StGB entnommen. Das führt im aufgezeigten Umfang zur Erstreckung der [X.] gemäß § 357 StPO, die auch dann in Betracht kommt, wenn sich derselbe Rechtsfehler hinsichtlich dersel-ben Tat bei der Strafzumessung ausgewirkt hat (vgl. [X.], [X.]. vom 21. Dezember 1995 - 1 [X.]). Bode
Detter
Otten
Ri'in[X.] Roggenbuck ist durch
Urlaub an der Unterschrift
gehindert.
[X.]
Bode
Meta
09.07.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2004, Az. 2 StR 176/04 (REWIS RS 2004, 2412)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2412
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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