Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2004, Az. 2 StR 176/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2412

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/04
vom 9. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2003, auch soweit es den
Mitangeklagten [X.]betrifft, a) in den Einzelstrafaussprüchen für die fünf [X.] b) in den [X.] jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]und den Mitangeklagten [X.]des Diebstahls in fünf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, sowie tatmehrheitlich der schweren räuberischen Erpressung in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten [X.] zusätzlich tat-- 3 - einheitlich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig [X.] und gegen den Angeklagten [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten [X.]

eine [X.] von drei Jahren verhängt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten [X.]mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Um-fang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des [X.] als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Keinen Bestand haben können die jeweiligen Einzelstrafen für die fünf [X.] und die Gesamtstrafen. Der [X.] hat insoweit ausgeführt: "Die Einbrüche in die fünf Gartenlauben erfolgten, weil der [X.] und sein Mittäter hofften, dort Alkohol zu finden ([X.]). Aus der [X.] der Gartenanlage Nr. 22 entwendeten sie eine Flasche Jägermeister, aus der Laube der Anlage [X.] zwei Flaschen Sekt und einen [X.], über dessen Wert sich das Urteil nicht verhält, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß die beiden Flaschen Sekt und der [X.] die [X.] von 25 • nicht überstiegen. In den drei anderen aufgebrochenen [X.]n fanden die Täter keinen Alkohol. Mithin ist davon auszugehen, daß der Vorsatz der Täter darauf gerichtet war, geringwertige Sachen im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB zu entwenden; denn in Gartenlauben werden größere Alko-holmengen im Allgemeinen nicht aufbewahrt. Eine Sache ist geringwertig im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB, wenn sie die Wertgrenze von 25 • nicht über-steigt ([X.]/[X.] 51. Aufl. § 248 a StGB Rdn. 3). Das war im Fall der Gartenlaube der Anlage Nr. 22 (Beute eine Flasche Jägermeister) und bezüg-lich der beiden Flaschen Schaumwein aus der Laube der Anlage [X.] der - 4 - Fall; ob der hier entwendete [X.] den Gesamtwert der Beute auf über 25 • ansteigen läßt, bedarf noch der Aufklärung. Auf der Grundlage der zum Wert der Beute oder Beuteerwartung getrof-fenen Feststellungen kam gemäß § 243 Abs. 2 StGB die Annahme besonders schwerer Fälle des Diebstahls nicht in Betracht. Die Einzelstrafen hätten inso-weit dem Strafrahmen des § 242 StGB entnommen werden müssen. Es ist nicht sicher auszuschließen, daß die Strafen in diesem Falle für den [X.] günstiger ausgefallen wären. Die fünf Einzelstrafen und die [X.] müssen deshalb erneut zugemessen werden. Vorsorglich bejahe ich gemäß § 248 a StGB das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der [X.] bzw. der entsprechenden Versuche." - 5 - Von den gleichen Mängeln ist auch der Strafausspruch bei dem [X.] betroffen, denn insoweit hat die [X.] die [X.] dem Strafrahmen des § 243 StGB entnommen. Das führt im aufgezeigten Umfang zur Erstreckung der [X.] gemäß § 357 StPO, die auch dann in Betracht kommt, wenn sich derselbe Rechtsfehler hinsichtlich dersel-ben Tat bei der Strafzumessung ausgewirkt hat (vgl. [X.], [X.]. vom 21. Dezember 1995 - 1 [X.]). Bode

Detter

Otten

Ri'in[X.] Roggenbuck ist durch

Urlaub an der Unterschrift

gehindert.

[X.]

Bode

Meta

2 StR 176/04

09.07.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2004, Az. 2 StR 176/04 (REWIS RS 2004, 2412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2412

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.