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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verurteilung zu einer Jugendstrafe: Ausspruch über die obligatorische Anrechnung von vollstrecktem Jugendarrest
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Angeklagten [X.]und N. haben zudem die dem Nebenkläger durch das jeweilige Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Urteilsgründe belegen entgegen der im [X.] vom 11. September 2020 ausgeführten Ansicht den Tötungsvorsatz des Angeklagten [X.]sowohl in kognitiver als auch in [X.] Hinsicht noch hinreichend.
In Bezug auf den Angeklagten N. ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Anrechnung von vollstrecktem [X.] nicht in die Urteilsformel aufgenommen hat. Zwar verbüßte der Angeklagte zwei Freizeitarreste, die in einem nunmehr einbezogenen Urteil neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verhängt worden waren (§ 16a Abs. 1 [X.]). Allerdings ist ein Ausspruch über die obligatorische Anrechnung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3, § 26 Abs. 3 Satz 3 [X.] (s. BT-Drucks. 17/9389 S. 15) entbehrlich, da sich diese ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt und dem Gericht anders als bei § 31 Abs. 2 Satz 2 [X.] ein Ermessen nicht zusteht (vgl. entsprechend zur zwingend anzurechnenden Jugendstrafe [X.], Urteil vom 14. November 1995 - 1 [X.], [X.]St 41, 315; s. auch [X.]/[X.]/Sonnen, [X.], 8. Aufl., § 31 Rn. 43, § 54 Rn. 23; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 54 Rn. 11; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 54 Rn. 29).
Spaniol |
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Paul |
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Berg |
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Hoch |
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Anstötz |
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Meta
15.09.2020
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Wuppertal, 17. Januar 2020, Az: 23 KLs 40/19
§ 16a Abs 1 JGG, § 26 Abs 3 S 3 JGG, § 31 Abs 2 S 2 JGG, § 31 Abs 2 S 3 JGG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.09.2020, Az. 3 StR 237/20 (REWIS RS 2020, 2027)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2027
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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