Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.09.2020, Az. 3 StR 237/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 2027

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Gegenstand

Verurteilung zu einer Jugendstrafe: Ausspruch über die obligatorische Anrechnung von vollstrecktem Jugendarrest


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Angeklagten [X.]und N.    haben zudem die dem Nebenkläger durch das jeweilige Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Urteilsgründe belegen entgegen der im [X.] vom 11. September 2020 ausgeführten Ansicht den Tötungsvorsatz des Angeklagten [X.]sowohl in kognitiver als auch in [X.] Hinsicht noch hinreichend.

In Bezug auf den Angeklagten N.    ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Anrechnung von vollstrecktem [X.] nicht in die Urteilsformel aufgenommen hat. Zwar verbüßte der Angeklagte zwei Freizeitarreste, die in einem nunmehr einbezogenen Urteil neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verhängt worden waren (§ 16a Abs. 1 [X.]). Allerdings ist ein Ausspruch über die obligatorische Anrechnung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3, § 26 Abs. 3 Satz 3 [X.] (s. BT-Drucks. 17/9389 S. 15) entbehrlich, da sich diese ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt und dem Gericht anders als bei § 31 Abs. 2 Satz 2 [X.] ein Ermessen nicht zusteht (vgl. entsprechend zur zwingend anzurechnenden Jugendstrafe [X.], Urteil vom 14. November 1995 - 1 [X.], [X.]St 41, 315; s. auch [X.]/[X.]/Sonnen, [X.], 8. Aufl., § 31 Rn. 43, § 54 Rn. 23; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 54 Rn. 11; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 54 Rn. 29).

Spaniol     

        

Paul     

        

Berg   

        

Hoch      

        

Anstötz      

   

Meta

3 StR 237/20

15.09.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wuppertal, 17. Januar 2020, Az: 23 KLs 40/19

§ 16a Abs 1 JGG, § 26 Abs 3 S 3 JGG, § 31 Abs 2 S 2 JGG, § 31 Abs 2 S 3 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.09.2020, Az. 3 StR 237/20 (REWIS RS 2020, 2027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2027

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