Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. 3 StR 210/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4245

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 5. August 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], [X.] am [X.] von [X.], [X.]in am [X.] Sost-[X.]eible, die [X.] am [X.] [X.], [X.]als beisitzende [X.], Bundesanwalt beim [X.] - in der Verhandlung - , Staatsanwalt - bei der Verkündung - als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], [X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2009, soweit es die Angeklagten [X.]und [X.]betrifft, mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben, mit Ausnahme ihrer [X.] wegen gefährlicher Körperverletzung. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das [X.] Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen gefährlicher Körper-verletzung, Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Dieb-stahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten [X.]hat es wegen gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung in 1 - 4 - Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Nötigung sowie wegen Diebstahls mit Waffen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten der Ange-klagten eingelegten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision gegen den jeweiligen [X.]uldspruch. Sie beanstandet namentlich, dass das [X.] die Angeklagten nicht wegen Geiselnahme (§ 239b StGB) verurteilt hat. Der Angeklagte [X.]rügt mit seiner Revision ebenfalls die Verlet-zung sachlichen Rechts und wendet sich insbesondere gegen die Beweiswürdi-gung und die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen. 2 A. Revision der [X.] Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel der Staatsan-waltschaft hat überwiegend Erfolg. [X.] Nach den getroffenen Feststellungen beschlossen die Angeklagten, der bereits rechtskräftig verurteilte frühere Mitangeklagte [X.]. und der gesondert Verfolgte [X.], den Zeugen " " [X.] , den sie der Unterschlagung von LSD verdächtigten, durch eine "erhebliche Drohkulisse" einzuschüchtern. Dabei war ihnen bewusst, dass es bei dem zu diesem Zweck geplanten fingierten Ankauf von LSD bei [X.]zu einer gewalttätigen Ausei-nandersetzung kommen könnte. Sie lockten den Zeugen [X.] , der von den Zeugen [X.]. und

[X.]. begleitet wurde, unter einem Vorwand zum Hauptbahnhof in [X.]. . Dort gingen die Angeklagten und ihre Mittäter sofort mit Gewalt gegen S.

und seine zwei Begleiter vor. Der Angeklagte [X.] schlug [X.]. ohne Vorwarnung zweimal mit der Faust ins Gesicht. Der Angeklagte [X.] hielt [X.]. einen [X.]lagstock vor den Hals, während ihm [X.] mehrere [X.]läge ins Gesicht versetzte. 5 - 5 - [X.]und [X.]. konnten fliehen. [X.]gen dieses Sachverhalts hat das [X.] die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung ver-urteilt. Die Angeklagten, der frühere Mitangeklagte [X.]. und der gesondert Verfolgte [X.] beschlossen nunmehr, sich des Zeugen [X.]zu be-mächtigen, um ihn weiter einzuschüchtern und zur Herausgabe von Geld oder Drogen zu veranlassen. Sie zerrten und stießen den Geschädigten [X.].

, den sie für den Zeugen [X.]hielten, auf die Rückbank eines Kraft-fahrzeuges. Nachdem die in dem Pkw mitfahrenden Angeklagten und [X.] die Personenverwechslung bemerkt hatten, verlangten sie von [X.]. , sie zu [X.]
zu bringen oder ein Treffen mit ihm zu arrangieren. Während der Fahrt zur Wohnung des [X.] bedrohten sie [X.]. u. a. damit, man werde mit ihm "in den Wald fahren" und ihm "einen Finger [X.]", wenn er nicht kooperiere. Der gesondert Verfolgte [X.] äußerte, er werde [X.]. "abstechen", denn er sei psychisch krank. [X.] fuchtelte er mit einem Messer herum. Der Angeklagte [X.], der [X.] beiden saß, forderte ihn auf, das Messer wegzustecken. Während der Fahrt schlugen der Angeklagte [X.]und der gesondert Verfolgte [X.]dem Tatopfer ins Gesicht, sodass es blutete. Auf Aufforderung des [X.]gab [X.].

sein Mobiltelefon und seine Geldbörse samt [X.] heraus. Diese Gegenstände sollten dem Geschädigten bei dessen Freilassung wieder ausgehändigt werden. 6 Entsprechend einer Anweisung der Angeklagten und ihrer Mittäter klin-gelte der Geschädigte [X.].
aus Angst vor weiterer körperlicher Gewalt an der Wohnungstür des abwesenden Zeugen [X.] und veranlasste dessen Lebensgefährtin zu öffnen. In der Wohnung drohten der Angeklagten [X.]und [X.] damit, [X.]umzubringen, wenn er nicht Drogen 7 - 6 - oder Geld herausgebe. Die Lebensgefährtin des Zeugen [X.]konnte indes zum möglichen Aufbewahrungsort von Drogen oder Geld keine Angaben ma-chen. Der Geschädigte [X.]. erhielt vom Angeklagten [X.]in der Wohnung nochmals eine kräftige Ohrfeige. Anschließend zwangen die Angeklagten, der rechtskräftig Verurteilte [X.]. und der gesondert Verfolgte [X.] den Zeugen [X.]. , sie zur Wohnung des [X.]. zu führen. Auch während dieser Fahrt wurde [X.]. geschlagen und dahingehend bedroht, man werde ihn oder seine Freundin "auf den Strich schicken". Nachdem der Angeklagte [X.] die Tür zur Wohnung des [X.]. eingetreten hatte, entwendeten die Angeklagten und ihre Mittäter mehrere diesem gehörende Gegenstände, u. a. nahm der An-geklagte [X.]ein Klappmesser mit. Während der gesamten Tat führte der Angeklagte [X.]einen [X.]lagstock und ein Klappmesser bei sich. 8 II. Das [X.] hat auf der Grundlage dieser Feststellungen eine Geiselnahme (§ 239b StGB) verneint und hierzu im [X.]sentlichen ausgeführt: Eine Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung sei nicht feststellbar gewesen. Das dem Zeugen [X.]. angekündigte Übel sei im Laufe der Ereignisse mehrfach ausgetauscht worden. Lediglich die Androhun-gen "in den Wald fahren" oder den Zeugen "abzustechen" hätten im Sinne einer Bedrohung mit dem Tod oder mit einer schweren Körperverletzung verstanden werden können. Indes verlange der Tatbestand der Geiselnahme - wie sich schon aus der hohen Strafandrohung ergebe - eine ernsthafte und konkrete Drohung. Eine solche lasse sich aufgrund der [X.]chselhaftigkeit der [X.] gerade nicht erkennen. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass die vom gesondert Verfolgten [X.] ausgesprochene Drohung, den Ge-schädigten [X.]. "abzustechen", dem [X.] der Angeklagten entspro-chen habe. 9 - 7 - III. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 10 1. Als durchgreifender Rechtsfehler erweist es sich bereits, dass das [X.] nicht erkennbar geprüft hat, ob die Angeklagten und ihre Mittäter sich des erpresserischen [X.] gemäß § 239a Abs. 1 1. [X.]. StGB schuldig gemacht haben. Denn nach den Feststellungen bemächtigten sie sich des Zeugen [X.]. , den sie zunächst mit dem Zeugen [X.] verwech-selt hatten, "um ihn zumindest weiter einzuschüchtern und ihn zur Herausgabe von Geld oder Drogen aufzufordern". Damit sind sowohl der objektive Tatbe-stand des erpresserischen [X.] als auch die Absicht festgestellt, die Sorge des Opfers um sein Wohl zu einer Erpressung während der Bemäch-tigungslage auszunutzen (vgl. [X.], StGB, 57. Aufl., § 239a Rn. 5 f.). Ob die Angeklagten und ihre Mittäter dabei davon ausgingen, sich zu Unrecht zu [X.], hängt von ihren Vorstellungen über das Bestehen einer materiellrecht-lich durchsetzbaren Forderung ab ([X.]önke/[X.]röder-Eser, StGB, 28. Aufl., § 253 Rn. 19; [X.], aaO § 253 Rn. 18 ff., § 263 Rn. 190 ff.) Dass sie sich anstatt des Zeugen [X.]des Zeugen [X.]. bemächtigten, ist nach den Grundsätzen des "error in persona" unbeachtlich ([X.]önke/[X.]röder-Cramer/[X.], aaO § 15 Rn. 59; [X.], aaO § 16 Rn. 5). 11 2. Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin zudem, dass das [X.] auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Geiselnahme nicht rechtsfehlerfrei verneint hat. 12 a) Den Tatbestand der Geiselnahme erfüllt, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt und dabei beabsichtigt, sein Opfer wäh-rend der Dauer der [X.] ([X.], Urteil vom 10. Juni 2007 - 1 [X.], [X.], 243; [X.], Beschluss vom 14. [X.]i 1996 - 4 [X.], [X.] 1997, 302; [X.], aaO § 239b Rn. 6) durch die Drohung mit dem 13 - 8 - Tode, einer schweren Körperverletzung oder mit Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (§ 239b Abs. 1 1. [X.]. StGB) Dasselbe gilt, wenn der Täter das Opfer zunächst ohne Nötigungsabsicht in seine Gewalt bringt und anschließend den von ihm geschaffenen Zustand zur Nötigung mittels einer qualifizierten Drohung aus-nutzt (§ 239b Abs. 1 2. [X.]. StGB). In beiden Fällen genügt es für den Vorsatz, dass der Täter weiß oder zumindest damit rechnet und es billigt, die beabsich-tigte ([X.]. 1.) oder geäußerte ([X.]. 2.) Drohung könne von der bedrohten Person für ernst gehalten werden und in ihr Furcht vor ihrer Verwirklichung hervorrufen. Nicht notwendig für die Erfüllung des Tatbestandes ist es dagegen, dass der Täter den Betroffenen von der Ernsthaftigkeit seiner Drohung überzeugen will. Denn schon Zweifel daran, ob die Drohung wahr gemacht wird, können die [X.] des Geschädigten beeinträchtigen. Unerheblich ist auch, ob das Opfer die geäußerte Drohung ([X.]. 2.) tatsächlich als Zwang empfindet und der Täter entschlossen ist, sie in die Tat umzusetzen ([X.], Urteil vom 16. März 1976 - 5 [X.], [X.]St 26, 309, 310; [X.], Urteil vom 21. [X.]i 1985 - 1 [X.], [X.], 455). b) Für die hier zu beurteilende Fallgestaltung bedeutet dies: Die Ange-klagten und ihre Mittäter hatten den Geschädigten entführt und sich damit [X.] bemächtigt. Während der [X.] drohte der gesondert Verfolg-te [X.]ausdrücklich, den Zeugen [X.]. abzustechen, um ihn zur Kooperation zu nötigen, und verstärkte diese konkrete Todesdrohung dadurch, dass er mit einem Messer herumfuchtelte. Diese qualifizierte Drohung geschah unmittelbar nach der Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt gegen das Tatopfer, das geschlagen und mit einem [X.]lagstock bedroht worden war. Zwar haben die Angeklagten und der gesondert Verfolgte [X.] auch nicht [X.] Drohungen ausgesprochen. Dies nimmt jedoch bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Todesdrohung nicht ihre Eignung, im Zeugen 14 - 9 - [X.]. Furcht vor ihrer Ernsthaftigkeit und möglichen Verwirklichung her-vorzurufen. Die Angeklagten distanzierten sich in der Folgezeit von der Todes-drohung nicht und beteiligten sich aktiv an der weiteren Tatausführung. Die [X.] des Angeklagten [X.] an [X.], das Messer wegzuste-cken, kann auch als Aufforderung verstanden werden, das Messer nicht sofort einzusetzen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte [X.] und [X.] im weiteren Verlauf der Tatbegehung noch Todesdrohungen zum Nachteil des [X.] aussprachen, was die Furcht des Zeugen [X.]. vor der Umsetzung der zuvor ihm gegenüber ausgesprochenen Todesdrohung verstärkt haben kann. Unter diesen Umständen liegt es nicht fern, dass beide Angeklagte [X.] billigend in Kauf nahmen, der Geschädigte [X.]. werde auch aus Furcht vor der ausgesprochenen Todesdrohung gegen seinen Willen ihren Anweisungen weiter Folge leisten. Mit der Vorstellung der Angeklagten von der Wirkung der Todesdrohung auf die Willensentschließung und Willensbetätigung des [X.] befassen sich die Urteilsgründe indes nicht. Auch der vom [X.] mit einer pauschalen Begründung bejahte [X.] des gesondert Verfolgten [X.] hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar kann einem Mittäter das Handeln eines anderen Mittäters, das über das gemeinsam Gewollte hinausgeht, nicht zugerechnet werden ([X.], Urteil vom 25. Juli 1989 - 1 [X.], [X.]St 36, 231, 234; [X.], aaO § 25 Rn. 20). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Zurechnung keine ins Einzelne gehende Vorstellung von den Handlungen des anderen Tatbeteiligten erfordert. Regelmäßig werden die Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden musste, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat ([X.], Urteil vom 1. September 1999 - 2 StR 94/99, [X.], 29 f.; [X.], Ur-teil vom 15. September 2004 - 2 [X.], [X.], 261 f.). Dasselbe gilt, wenn ihm die Handlungsweise des Mittäters gleichgültig ist ([X.], Urteil vom 15 - 10 - 27. [X.]i 1998 - 3 [X.], [X.], 511 f.; [X.], Urteil vom 6. Dezember 1972 - 2 StR 256/72, NJW 1973, 377). Beide Angeklagten wirkten nach der To-desdrohung, an der weiteren Tatbegehung - bei der dem Opfer weitere [X.] wurden - mit, ohne sich von dieser zu distanzieren. Hinzu kommt beim Angeklagten [X.], dass er bei der Tatbegehung einen [X.]lag-stock einsetzte und ein Messer bei sich führte, was ein Indiz dafür sein kann, dass er mit der Todesdrohung des Mittäters [X.] einverstanden oder [X.] ihm zumindest gleichgültig war. Auf der Grundlage der Feststellungen liegt die Annahme eines [X.] daher eher fern; jedenfalls hätte seine Bejahung näherer Begründung bedurft. Im Übrigen drängt sich das Vorliegen zumindest [X.] Mittäterschaft auf. [X.] Die Sache bedarf daher zu diesem [X.] neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass ein erpresserischer Menschenraub oder eine Geiselnahme mit dem Diebstahl mit Waffen nur dann in Tateinheit steht, wenn eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Sollte der Diebstahl mit Waffen - was nahe liegt - nur bei Gelegenheit der [X.] ohne inneren Zusammenhang mit ihr geschehen sein, wäre von Tatmehrheit auszugehen. 16 V. Soweit sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft - ohne nähere Begründung - gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Kör-perverletzung (Ziff. II.2. der Urteilsfeststellungen) richtet, ist es dagegen [X.] unbegründet. Diese Tat geschah, bevor sich die Angeklagten und ihre Mittäter entschlossen, den Zeugen [X.] zu entführen und sich in Ausführung ihres [X.]s des Zeugen [X.]. bemächtigten. Der Senat kann aus-schließen, dass die insoweit verhängte [X.] durch den [X.]uldspruch in dem [X.], über den neu zu verhandeln und zu entscheiden ist, beein-flusst worden ist. 17 - 11 - B. Revision des Angeklagten M. 18 Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.] ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.]s offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 19 [X.] von [X.] Sost-[X.]eible [X.] [X.]

Meta

3 StR 210/10

05.08.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. 3 StR 210/10 (REWIS RS 2010, 4245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4245

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