Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2009, Az. IV ZR 134/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 516

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 134/08 Verkündet am:

18. November 2009

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 18. November 2009 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 8. Mai 2008 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts [X.] - 13. Zivil-kammer - vom 4. Mai 2006 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein bei der Beklagten bestehender Vertrag über eine Kapitallebensversicherung mit [X.] nicht durch Kündi-gung beendet worden sei. 1 Der Versicherungsvertrag war 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen worden. Der Kläger, der eine Tankstelle betrieb, 2 - 3 -

trat seine gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche auf den Rückkaufswert zuzüglich Überschussanteile sowie auf die [X.]ssumme durch schriftliche Erklärung vom 5. Februar 2003 an die ihn beliefernde Mineralölgesellschaft ab. Diese Erklärung wurde vom Kläger der Beklagten übersandt. Die Rechtsnachfolgerin der [X.] kündigte die Lebensversicherung wegen Zahlungsrückständen des [X.] durch Schreiben vom 5. Juli 2004, in dem auf die Abtretung Bezug genommen wurde; zugleich wurde der [X.] vorgelegt. Die Beklagte löste den Versicherungsvertrag auf und zahlte den Rückkaufswert an die [X.] aus.
Der Kläger meint, die Abtretung sei unwirksam. Die Vorinstanzen haben seiner Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen. 3 Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist nicht begründet. 4 I. Das Berufungsgericht (r+s 2008, 386) ist der Auffassung, die Kündigung durch die [X.] habe nicht zu einer Beendigung des [X.] geführt, weil die Abtretungserklärung des [X.] vom 5. Februar 2003 wegen des gesetzlichen Abtretungsausschlusses aus den §§ 400 BGB, 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine Rechte der [X.] an dem Versicherungsvertrag, insbesondere nicht das Recht zur Kün-digung, begründet habe. Ob Ansprüche aus einer Lebensversicherung, 5 - 4 -

die mit einer [X.] verbunden sei, ei-nem Abtretungsverbot unterlägen, sei in der Rechtsprechung umstritten. Teilweise werde die Abtretung stets für unwirksam gehalten, teilweise werde dies für die Lebensversicherung verneint, wenn die verbundenen Verträge gemäß § 139 BGB selbstständig betrachtet werden könnten. Zutreffend sei es - so [X.] ([X.], 878) -, nicht nur die Un-wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der [X.], sondern auch der Abtretung des Rechts zur [X.] anzunehmen. Der gesetzliche Pfändungs-schutz sei für die Grundsicherung des Versicherungsnehmers von exis-tentieller Bedeutung; er unterliege daher nicht der freien Disposition der Beteiligten. Zwar erfasse dieser hier nur die Rechte aus der [X.]. Der Versicherungsvertrag, den der Kläger abgeschlossen habe, sei aber nicht teilbar; das Recht zur Kündigung der verbundenen Lebensversicherung könne nicht isoliert übertragen und ausgeübt werden. Andernfalls entfiele die [X.] mit der Folge, dass der nicht gesetzlich versicherte, selbständige Kläger seine Existenzsicherung gegen gesundheitliche Er-werbsbeeinträchtigungen einbüßen würde.

[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 Die Abtretung der Ansprüche und die Übertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag durch den Kläger vom 5. Februar 2003 an die ihn beliefernde Mineralölgesellschaft sind wirksam. Deren Rechtsnachfolgerin ist in diese Rechtsstellung eingetreten und konnte den Lebensversicherungsvertrag daher wirksam kündigen. Der Antrag 7 - 5 -

des [X.], das Fortbestehen des Versicherungsvertrages festzustellen, ist mithin unbegründet.
1. Die Abtretungsvereinbarung des [X.] mit der ihn beliefern-den Mineralölgesellschaft bestimmt unter anderem: 8 "Ich (–) trete hiermit aus der von [X.] mit der [X.] (–) geschlossenen Lebensversicherung (–) alle meine gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche auf den Rückvergütunkenswert (Rückkaufs-wert zuzüglich Überessanteile) und auf die Versiche-rungssumme aus dem bezeichneten [X.] ab an die [X.] (–) Die [X.] ist auch berechtigt, die ihr übertragenen Rechte beliebig zu verwerten, ins-besondere an Dritte zu übertragen, die Versicherung durch Aufhebung des Rückkaufswertes aufzulösen oder die Umwandlung in eine beitragsfreie Lebensversiche-rung zu beantragen sowie etwa angesammelte Dividen-de, Zinsen etc. in Empfang zu nehmen. (–)" Diese Abtretung erfasst nicht den Versicherungsvertrag im Gan-zen, sondern gegenwärtige sowie im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht bestehende, zukünftige Ansprüche und Rechte aus dem [X.]. Dies folgt zum einen aus dem klaren Wortlaut, zum ande-ren aus dem Bezug auf den Rückkaufswert, der nur bei der [X.] realisiert werden kann. Die [X.], aus der dem Kläger zum Zeitpunkt der Abtretung keine Ansprüche 9 - 6 -

zustanden, ist hingegen nicht einbezogen. Die [X.] soll zudem berechtigt sein, die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags zu er-klären, um hierdurch den Rückkaufswert zu realisieren.
2. Dieser Vereinbarung über die Abtretung der Ansprüche und die Übertragung von Rechten aus der Lebensversicherung stehen keine ver-traglichen Bestimmungen entgegen. Eine Vereinbarung, die eine Abtre-tung ausschließt, ist zwischen den Vertragsparteien der [X.] nicht geschlossen worden, § 399 2. Alt. BGB. 10 § 13 (3) der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen der Klä-gerin für die kapitalbildende Lebensversicherung sieht sogar ausdrück-lich vor, dass Ansprüche aus der Lebensversicherung als Hauptversiche-rung abgetreten werden können (vgl. hierzu auch [X.]surteil vom 18. Juni 2003 - [X.]/02 - VersR 2003, 1021 unter [X.]). 11 Ein vertraglicher Abtretungsausschluss lässt sich auch § 9 (1) der Bedingungen für die [X.] nicht ent-nehmen. Dieser lautet: 12 "Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht abgeschlossen werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, so erlischt auch die Zusatzversicherung."
Das schließt eine isolierte Abtretung allein von Ansprüchen aus der Lebensversicherung als Hauptversicherung nicht aus (so auch [X.], 1227; [X.] VersR 1998, 222; a.[X.] [X.], 1005). Solange weiterhin der Beitrag für die [X.] - 7 -

samtversicherung bezahlt wird, behält der Versicherungsnehmer trotz Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung den [X.] aus der [X.]. Die Einheit der Verträge wird nicht beeinträchtigt. 3. Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung ist nicht nach § 400 BGB ausgeschlossen, selbst wenn die Ansprüche aus der [X.] nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar wären. Der [X.] hat insoweit mit Urteil vom heutigen Tag ([X.]), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ent-schieden: Auch wenn eine Abtretungsvereinbarung zusätzlich die [X.] aus der unselbständigen [X.] umfasst, ändert dies nichts an der Wirksamkeit allein der Abtretung von Ansprüchen und der Übertragung von Rechten aus der Lebensversiche-rung. Die Wirksamkeit der Abtretung wird auch nicht dadurch gehindert, dass die [X.] nach der Vereinbarung vom 5. Februar 2003 [X.] ist, "die ihr übertragenen Rechte beliebig zu verwerten, insbe-sondere an Dritte zu übertragen, die Versicherung durch Aufhebung des Rückkaufswertes aufzulösen oder die Umwandlung in eine beitragsfreie Lebensversicherung zu beantragen". Insbesondere steht die Abtretung auch des Kündigungsrechts der Wirksamkeit der Abtretung nicht entge-gen. 14 4. Auf die Frage, ob die Vereinbarung vom 5. Februar 2003 auf-grund § 307 BGB als unwirksam anzusehen ist, kommt es nicht an, denn der Kläger hat mit Schreiben vom 8. Februar 2003 diese Abtretung ge-genüber der Beklagten angezeigt. Nach § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB muss er daher der Beklagten gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. 15 - 8 -

16 Mit der Anzeige vom 8. Februar 2003 hat der Kläger auch § 13 (4) der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung genügt. Hiernach wird eine Abtretung gegenüber dem beklagten Versicherer erst wirksam, wenn sie ihm vom bisherigen Berechtigen, d.h. vom Kläger schriftlich angezeigt worden ist. Einer [X.] oder Mitteilung einer möglichen Sicherungsabrede, deren [X.] zwischen den Parteien streitig ist, bedurfte es in diesem Zusammen-hang nicht.
5. Darüber hinaus ist die Beklagte infolge der Legitimationswirkung des Versicherungsscheins nach § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 11 der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung berechtigt gewesen, an den Inhaber des Versiche-rungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten. Diese Legitimationswir-kung erstreckt sich auf das Kündigungsrecht zur Erlangung des [X.]. Der Versicherer kann den Inhaber des Versicherungsscheins als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung des [X.] erstrebt ([X.]surteile vom 22. März 2000 - [X.] - [X.], 709 unter 3 und vom 20. Mai 2009 - [X.] - [X.], 1061 [X.]. 9, jeweils m.w.N.). 17 - 9 -

18 Infolgedessen muss sich der Kläger als Versicherungsnehmer, der den Versicherungsschein im Zusammenhang mit der Abtretung aus der Hand gegeben hat, im Verhältnis zur Beklagten als dem Versicherer in jedem Fall so behandeln lassen, als sei die Kündigung der [X.] wirksam (vgl. [X.] in [X.]/Matusche-[X.] Versi-cherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 [X.]. 148).
Terno [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 O 467/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 08.05.2008 - 12 U 104/06 -

Meta

IV ZR 134/08

18.11.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2009, Az. IV ZR 134/08 (REWIS RS 2009, 516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 516

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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