Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2000, Az. 4 StR 471/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 656

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 471/00vom2. November 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2000 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei keine Bestimmung dar-über getroffen, auf welche der beiden [X.] drei Jahren und sechs Monaten sowie von fünf Monaten(ohne Bewährung) die erlittene Untersuchungshaft anzurech-nen ist. Eine solche Entscheidung ist im Gesetz (§ 51 StGB,§ 450 StPO) - im Unterschied zu anderen Fallgestaltungen(vgl. §§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB; § 51Abs. 4 Satz 2 StGB; s. auch §§ 31 Abs. 2 Satz 2, 52 JGG) -nicht vorgesehen. Es ist auch nicht erforderlich, im Falle meh-rerer gleichzeitig verhängter Freiheitsstrafen einen ausdrückli-chen Ausspruch über den Anrechnungsmodus in die Urteils-formel aufzunehmen (vgl. [X.] NStZ-RR 1997, 25,26; [X.]/Jabel/[X.] [X.] 39 [X.]. 5 i.V.m. [X.]. 18, 22, 35; a.A. - allerdings nur obiterdictum - [X.]St 27, 287, 288; [X.], 497; vgl. [X.] in LK 11. Aufl. § 51 [X.]. 50 [s. aber [X.]. 59: "in [X.]"]; [X.] in Löwe/[X.] StPO 25. Aufl. § 260[X.]. 80 m.w.N. in [X.]. 174). Hiervon ist der [X.] bereits in- 3 -seiner Entscheidung über die insoweit ähnlich gelagerte Frageeiner Anrechnung der Untersuchungshaft auf den gemäß § 67Abs. 2 StGB vorab zu vollziehenden Teil der Strafe ausgegan-gen ([X.], 508; s. ferner [X.] NJW 1972, 730,731): Aus Anlaß der abgeurteilten Tat erlittene Untersu-chungshaft ist nämlich gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB kraftGesetzes auf zeitige Freiheitsstrafe - und auf Geldstrafe - an-zurechnen; einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht.Es ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörde, an die sich § 51StGB unmittelbar richtet, bei der Strafzeitberechnung (§§ 37 ff.[X.]) den anrechenbaren Freiheitsentzug in Ansatz zubringen. Allein aus dem Umstand, daß eine Entscheidung deserkennenden Gerichts über die Art der Anrechnung von Unter-suchungshaft auf mehrere Freiheitsstrafen konstitutiv wirkenwürde, kann nicht hergeleitet werden, daß eine solche Be-stimmung erforderlich ist; hiervon geht auch § 39 Abs. 1 Satz 1und 2 [X.] aus.Es ist in der hier gegebenen Fallgestaltung praktisch gar nichtmöglich, die Frage der Anrechnung schon im Zeitpunkt destatrichterlichen Urteils in einer Weise zu entscheiden, die [X.] auf die Fiktion der Strafverbüßung nach § 57 Abs. 4 [X.] in Widerspruch zu der materiell-rechtlichen Regelung [X.] in § 57 StGB und der diese [X.] verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 454 b StPO tretenkann (vgl. [X.]/Jabel/[X.] aaO § 39 [X.]. 18). Die [X.] des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB erstreckt sich nämlichauf die Untersuchungshaft, die der Angeklagte bis zu dem Tag- 4 -erlitten hat, an dem die Entscheidung in Rechtskraft erwächst(vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 [X.]), ohne daß sich das - imwesentlichen von etwaigen Rechtsmitteln abhängige - Ausmaßdieser Zeitspanne verläßlich einschätzen ließe (vgl. [X.] NStZ1991, 508; [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. § 51 [X.]. 6). Überdie Art der Anrechnung kann daher sachgemäß erst nach [X.] der Rechtskraft durch die Vollstreckungsbehörde befundenwerden, etwa in der Weise, daß durch Aufteilung der Untersu-chungshaft möglichst früh die Mindestverbüßungszeiten des§ 57 StGB erreicht werden ([X.] NStZ 1990, 147 f.);das Fehlen einer ausdrücklichen [X.] - wie [X.] Gesetz für andere Fälle vorsieht (vgl. etwa § 51 Abs. 4Satz 1 StGB, § 450 a Abs. 1 [s. [X.], 497] und 2StPO) - steht einer solchen Bestimmung nicht entgegen. [X.] Entscheidung über die Berechnung der erkanntenStrafen ist dem Verfahren nach § 458 StPO, das dem [X.] den erforderlichen Rechtsschutz sichert, vorbehalten;das gilt insbesondere auch für die Anrechnung der Untersu-chungshaft in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden (vgl.[X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 458 [X.]. [X.] in [X.] § 458 [X.]. 7).Es entspricht daher auch ständiger Übung in der neuerenRechtsprechung des [X.], Urteile, in denen [X.] mehrere ([X.] verhängt hat, oh-ne eine Bestimmung über die Art der Anrechnung erlittenerUntersuchungshaft zu treffen, nicht zu beanstanden. Im glei-chen Sinne hat das [X.] in Fällen [X.] 5 -verfahrensfremder Untersuchungshaft darauf hingewiesen,daß eine in Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB geboteneAnrechnung auch im Verfahren der [X.] werden kann ([X.], 664, 666; 1999,102, 104).An seiner entgegenstehenden Rechtsprechung im Urteil vom18. März 1976 - 4 StR 65/76 - hält der [X.] nicht fest. Überdie Fälle des Zusammentreffens von Freiheits- und Geldstrafe([X.]St 24, 29, 30; [X.] bei [X.] 1970, 196; [X.], 123, 125, insoweit in [X.]St 38, 7 nicht [X.] schon [X.] NJW 1962, 2311 und Urteil vom6. September 1966 - 1 StR 396/66 zu § 60 StGB a.[X.] NJW 1972, 1631, 1632; [X.] in [X.]/StGB § 51[X.]. 2, 22) sowie mehrerer anrechenbarer Freiheitsentziehun-gen (vgl. [X.] NStZ 1990, 231, 232) ist hier nicht zu befinden.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.] Maatz Kuckeinmann

Meta

4 StR 471/00

02.11.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2000, Az. 4 StR 471/00 (REWIS RS 2000, 656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 656

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 Ws 1103/20 (OLG München)

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begünstigung - Anrechnung der in Österreich erlittenen Untersuchungshaft


203 VAs 274/21 (BayObLG München)

Gesamtfreiheitsstrafe, Entziehungsanstalt, Strafvollstreckung, Staatsanwaltschaft, Bescheid, Freiheitsstrafe, Beschwerde, Unterbringung, Ermessensentscheidung, Vollstreckung, Therapie, Anordnung, Generalstaatsanwaltschaft, Ermessen, Unterbringung …


1 VRJs 91/17 jug (Amtsgericht Pirmasens)


3 StR 440/16 (Bundesgerichtshof)


1 VAs 156/16 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.